117. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNORMEN für Bolzensetzgeräte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1, 33 Abs. 4 und
35 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 144/1974 wird, soweit es sich um der
Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie und, soweit es
sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr verordnet
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung
von Bolzensetzgeräten in Betrieben, die
unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
fallen. Zu einem Betrieb gehören auch
die außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.
(2) Bolzensetzgeräte im Sinne des Abs. 1 sind
Geräte, mit denen Bolzen oder sonstige geeignete
Teile durch die Einwirkung einer zur Entzündung
gebrachten Treibladung in das zu besetzende
Material eingetrieben werden.
§ 2. (1) Für die Verwendung von Bolzenserzgeräten
wenden nachstehende, vom Österreichischen
Normungsinstitut geschaffene Normen für
verbindlich erklärt
Das Erscheinen dieser Normen wurde im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 27. September
1974 verlautbart.
(2) Die Verbindlicherklärung erstreckt sich
nicht auf Normen, auf die in den im Abs. 1
angeführten Normen verwiesen wird.
§ 3. (1) Nach Ablauf von sechs Monaten nach
dem Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur
Bolzensetzgeräte verwendet werden, deren Type
einer Prüfung unterzogen wurde; jedes einzelne
Gerät muß mit dem Normzeichen
gekennzeichnet
sein. Diese Prüfung ist nach den
ÖNORMEN M 4520, Bolzensetzgeräte ohne Kolben
(Schußgeräte), Baumusterprüfung, bzw.
M 4522, Bolzensetzgeräte mit Kolben (Kolbengeräte),
Baumusterprüfung, durchzuführen.
(2) Bolzensetzgeräte, die bereits vor dem im
Abs. 1 angeführten Zeitpunkt verwendet wurden,
dürfen bis längstens 31. Dezember 1979
weiter verwendet werden, wenn sie den vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung für sie geltenden
Bestimmungen entsprechen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten der § 87 Abs. 2 bis 7 der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/
1951, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 32/1962 und die Verordnung vom 12. November
1962, BGBl. Nr. 305, über die Verbindlicherklärung
einer ÖNorm für Bolzensetzgeräte
außer Kraft.