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117_1976 AT

117. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNORMEN für Bolzensetzgeräte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNORMEN für Bolzensetzgeräte

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1, 33 Abs. 4 und

35 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 144/1974 wird, soweit es sich um der

Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und, soweit es

sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr verordnet

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung

von Bolzensetzgeräten in Betrieben, die

unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

fallen. Zu einem Betrieb gehören auch

die außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.

(2) Bolzensetzgeräte im Sinne des Abs. 1 sind

Geräte, mit denen Bolzen oder sonstige geeignete

Teile durch die Einwirkung einer zur Entzündung

gebrachten Treibladung in das zu besetzende

Material eingetrieben werden.

§ 2. (1) Für die Verwendung von Bolzenserzgeräten

wenden nachstehende, vom Österreichischen

Normungsinstitut geschaffene Normen für

verbindlich erklärt

Das Erscheinen dieser Normen wurde im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 27. September

1974 verlautbart.

(2) Die Verbindlicherklärung erstreckt sich

nicht auf Normen, auf die in den im Abs. 1

angeführten Normen verwiesen wird.

§ 3. (1) Nach Ablauf von sechs Monaten nach

dem Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur

Bolzensetzgeräte verwendet werden, deren Type

einer Prüfung unterzogen wurde; jedes einzelne

Gerät muß mit dem Normzeichen

gekennzeichnet

sein. Diese Prüfung ist nach den

ÖNORMEN M 4520, Bolzensetzgeräte ohne Kolben

(Schußgeräte), Baumusterprüfung, bzw.

M 4522, Bolzensetzgeräte mit Kolben (Kolbengeräte),

Baumusterprüfung, durchzuführen.

(2) Bolzensetzgeräte, die bereits vor dem im

Abs. 1 angeführten Zeitpunkt verwendet wurden,

dürfen bis längstens 31. Dezember 1979

weiter verwendet werden, wenn sie den vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung für sie geltenden

Bestimmungen entsprechen.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten der § 87 Abs. 2 bis 7 der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/

1951, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 32/1962 und die Verordnung vom 12. November

1962, BGBl. Nr. 305, über die Verbindlicherklärung

einer ÖNorm für Bolzensetzgeräte

außer Kraft.

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