Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
117_1974 AT

117. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kenia über die Errichtung eines Krankenhauses in Kenia

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kenia über die Errichtung eines Krankenhauses in Kenia

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.

(Übersetzung)

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Republik Kenia,

Vom Wunsche geleitet, die zwischen ihren

beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen

Bande zu stärken und die Technische Zusammenarbeit

zu fördern,

Haben beschlossen, ein Übereinkommen zu

schließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Georg Reisch, außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter der Republik

Österreich in der Republik Kenia;

Der Präsident der Republik Kenia

Herrn I. E. Omolo Okero, M. P., Gesundheitsminister

der Republik Kenia;

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

ARTIKEL 1

Die Republik Österreich und die Republik

Kenia werden gemeinsam ein Krankenhaus in

Loitokitok, Rift Valley-Provinz von Kenia, errichten.

ARTIKEL 2

Das Krankenhaus wird einen Bestandteil des

öffentlichen Gesundheitswesens von Kenia bilden.

Um den Anforderungen der Gesundheitspflege

zu entsprechen, wird es seine Aufgabe sein, den

Patienten ambulante und stationäre Behandlung

angedeihen zu lassen und zur Gesundheit der

Bevölkerung von Kenia im allgemeinen beizutragen.

ARTIKEL 3

Das Krankenhaus wird aus einem Trakt, in

dem die Verwaltung, die Aufnahmestelle und

die Ambulanz untergebracht sind, aus einem

Trakt mit Operationssaal und Entbindungsstation,

aus einem Trakt mit einer allgemeinen

Männerstation und einer allgemeinen Frauenstation

und außerdem aus Baulichkeiten für eine

Küche und eine Wäscherei mit Sterilisationsanlage,

eine Totenhalle, ein Maschinenhaus sowie aus

den Unterkünften für den Leiter, die Ärzte, die

Schwestern und das Hilfspersonal bestehen und

gedeckte Wege besitzen.

ARTIKEL 4

Die Republik Österreich wird auf ihre Kosten

folgende Leistungen erbringen

a) Die Planung und Errichtung der im Artikel

3 aufgezählten Gebäude, mit Ausnahme

der Unterkünfte für den Leiter, die Ärzte,

die Schwestern und das Hilfspersonal.

b) Die Beistellung von zwei Dieselgeneratoren,

Warmwasser- und Dampfinstallationen und

von Treibstoffbehältern samt Zubehör.

c) Die Beistellung der für die Spitalsbehandlung

notwendigen Ausrüstung, wie die

medizinischen Instrumente für Operation,

Geburtshilfe, Röntgenbehandlung, Elektrotherapie,

sowie die für Laborarbeiten und

Sterilisierungszwecke nötige Einrichtung.

d) Die Beistellung der für das Krankenhaus

erforderlichen elektrischen und sanitären

Einrichtungen.

e) Die Übernahme aller Transportkosten für

die oben erwähnte Ausrüstung vom Versandort

bis zum Eingangszollamt in Kenia.

f) Die Übernahme der Reisekosten nach und

von Kenia für die Experten und ihre

Familienangehörigen.

g) Die Zahlung von Auslandszulagen an die

Experten und ihre Familienangehörigen zusätzlich

zu den von der Regierung Kenias

gezahlten ortsüblichen Gehältern.

ARTIKEL 5

a) Die von der Republik Österreich errichteten

Gebäude gehen in das dauernde Eigentum

der Republik Kenia über.

b) Der gesamte Besitz, alle Materialien und

die gesamte Ausrüstung, die gemäß diesem

Übereinkommen für das Krankenhaus angeschafft

und verwendet werden, stehen dem

Krankenhaus uneingeschränkt zur Verfü-

gung und gehen in das dauernde Eigentum

der Republik Kenia über, sobald es seine

Tätigkeit aufnimmt.

ARTIKEL 6

Die Republik Kenia wird auf ihre Kosten

folgende Leistungen erbringen

a) das für das Krankenhaus notwendige

Grundstück

b) die Möbel und die Wäsche für das Krankenhaus

c) das Entladen, den Transport und, wenn

nötig, die Versicherung der unter Artikel 4

lit. b, c und d angeführten Güter vom

Eingangszollamt bis zum Krankenhaus

d) die kostenlose Ausstellung und Verlängerung

von Einreisebewilligungen und/oder

Sichtvermerken für das dem Krankenhaus

zugeteilte österreichische Personal und

dessen Familienangehörige.

e) Die Bezahlung angemessener Hotelkosten

für das österreichische Personal und dessen

Familienangehörige in einer Höchstdauer

von zehn Tagen nach Ankunft in und vor

Abfahrt aus Kenia.

f) Die unentgeltliche Beistellung von möblierten

Wohnungen samt Bettwäsche für das

österreichische Personal und dessen Familienangehörige

entsprechend dem für Regierungsbeamte

Kenias gleichen oder ähnlichen

Ranges üblichen Standard.

g) Die Bezahlung der örtlichen Reise- und

Transportkosten des österreichischen Personals,

soweit diese aus der Erfüllung

dienstlicher Aufgaben erwachsen.

h) Die ärztliche Betreuung für das österreichische

Personal und dessen Familienangehörige,

wie sie für Regierungsbeamte Kenias

von gleichem Rang vorgesehen ist.

i) Die Bedeckung aller laufenden Ausgaben

des Krankenhauses, insbesondere für die

Verwaltung, die Erhaltung, die Ausbesserungsarbeiten,

die Gehälter, Dienstleistungen,

Steuern, Gebühren sowie die Kosten

für den Geschäftsverkehr, den Transport,

die Nahrungsmittel, Treibstoffe, Elektrizitäts-

und Wasserversorgung und alle Medikamente.

j) Die Erneuerung der medizinischen Ausrüstung,

der Apparate, Instrumente und

Materialien, die von der Republik Österreich

gemäß Artikel 4 lit. c und d beigestellt

wurden, in einem Ausmaß, das den ununterbrochenen

Betrieb des Spitales sicherstellt.

ARTIKEL 7

Die Republik Kenia wird befreien

a) Die Einkünfte des österreichischen Personals

von direkten Steuern, soweit ihm

diese von der Republik Österreich oder

von einem von ihr hiezu bevollmächtigten

Beauftragten zufließen.

b) Nach Kenia eingeführte persönliche Gebrauchsgegenstände

und Haushaltsgeräte

sowie ein unverzollt eingeführtes oder erworbenes

Kraftfahrzeug oder ein Kraftrad

pro Person oder Haushalt innerhalb von

drei Monaten nach Ankunft der Experten

in Kenia von der Zollpflicht. Die Weitergabe

solcher persönlicher Gebrauchsgegenstände

und Haushaltsgeräte, des Kraftfahrzeuges

oder des Kraftrades an Personen,

die diese oder ähnliche Vorrechte nicht

beanspruchen können, unterliegt der Zollpflicht;

bei Wiederausfuhr durch das österreichische

Personal ist für die oben angeführten

Güter kein Ausfuhrzoll zu entrichten.

c) Die gesamte unter Artikel 4 lit. b, c und d

eingeführte Ausrüstung von der Zollpflicht.

d) Alle von der Republik Österreich in die

Republik Kenia zum Zwecke der Erfüllung

dieses Übereinkommens eingeführten Gelder

von jeglicher Zahlungsmittel- oder

Devisenkontrolle.

ARTIKEL 8

a) Die Republik Kenia wird jede Haftung und

den Ersatz aller Schäden, die durch die

Handlung eines österreichischen Experten

oder in Verbindung damit entstehen, übernehmen,

soweit diese Handlung im Rahmen

der durch dieses Abkommen festgelegten

Aufgaben gesetzt wurde. Ohne die Allgemeingültigkeit

des vorhergehenden Satzes

einzuschränken, wird die Republik Kenia

die Republik Österreich und die Experten

entschädigen und sie gegenüber jeglicher

Ersatzpflicht aus Gerichtsverfahren, Klagen,

Forderungen, Schäden, bei Kosten oder

Gebühren im Todesfall, bei Verletzungen

von Personen oder Beschädigungen von

Sachen oder bei anderen Verlusten schadlos

halten, soweit diese durch oder in Verbindung

mit einer im Rahmen der Aufgaben

der Experten liegenden Handlung oder

Unterlassung entstehen.

b) Im Falle eines an Stelle des österreichischen

Personals zu leistenden Schadenersatzes ist

die Republik Kenia berechtigt, jeden Anspruch

auf eine Gegenforderung, eine Entschädigung,

eine Zuwendung, eine Garantieleistung,

einen Einwand oder auf eine Versicherung,

die dem betreffenden Experten

zusteht, zu erheben und zu vollziehen.

c) Die Republik Österreich wird der Republik

Kenia jede Information zuleiten oder jegliche

sonstige Unterstützung gewähren, die

für die Behandlung jedes der Regelung

durch diesen Artikel unterliegenden Falles

vonnöten sind.

d) Im Falle einer Inhaftierung oder Anhaltung

eines Experten oder eines seiner Familienmitglieder

oder, wenn ein Strafverfahren

gegen diese Personen eingeleitet wird, wird

der Botschafter der Republik Österreich

hievon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

ARTIKEL 9

Es gilt als vereinbart, daß die Republik Kenia

bei der Anwendung der in den Artikeln 7 und

8 enthaltenen Bestimmungen die den österreichischen

Experten gewährten Vorrechte in keiner

Weise restriktiver auslegen wird, als es ihrer allgemeinen

Übung gegenüber allen anderen Experten,

welche Staatszugehörigkeit immer sie besitzen,

entspricht.

ARTIKEL 10

Nach gegenseitiger Absprache hat die Republik

Kenia das Recht, die Abberufung oder den Austausch

eines von der Republik Österreich zur

Verfügung gestellten Experten zu verlangen, und

hat die Republik Österreich das Recht, einen

Experten abzuberufen oder auszutauschen.

ARTIKEL 11

a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald

sich die Vertragschließenden Parteien

durch einen Notenaustausch von der jeweils

vorgeschriebenen Durchführung der für das

Inkrafttreten notwendigen verfassungsrechtlichen

Schritte in Kenntnis gesetzt

haben.

b) Dieses Übereinkommen gilt für einen Zeitraum

von drei Jahren, beginnend vom

Zeitpunkt des Inkrafttretens an.

c) Es kann durch schriftliche Mitteilung seitens

einer Vertragspartei wenigstens drei Monate

vor Jahresende gekündigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten

Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in

Nairobi am 8. März 1972, in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Georg Reisch

Für die Republik Kenia

I. E. Omolo Okero

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom

Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet; das Abkommen

ist nach Durchführung des in seinem Artikel 11 lit. a vorgesehenen Notenaustausches am

24. August 1973 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →