117. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kenia über die Errichtung eines Krankenhauses in Kenia
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.
(Übersetzung)
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Republik Kenia,
Vom Wunsche geleitet, die zwischen ihren
beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen
Bande zu stärken und die Technische Zusammenarbeit
zu fördern,
Haben beschlossen, ein Übereinkommen zu
schließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Georg Reisch, außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter der Republik
Österreich in der Republik Kenia;
Der Präsident der Republik Kenia
Herrn I. E. Omolo Okero, M. P., Gesundheitsminister
der Republik Kenia;
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
ARTIKEL 1
Die Republik Österreich und die Republik
Kenia werden gemeinsam ein Krankenhaus in
Loitokitok, Rift Valley-Provinz von Kenia, errichten.
ARTIKEL 2
Das Krankenhaus wird einen Bestandteil des
öffentlichen Gesundheitswesens von Kenia bilden.
Um den Anforderungen der Gesundheitspflege
zu entsprechen, wird es seine Aufgabe sein, den
Patienten ambulante und stationäre Behandlung
angedeihen zu lassen und zur Gesundheit der
Bevölkerung von Kenia im allgemeinen beizutragen.
ARTIKEL 3
Das Krankenhaus wird aus einem Trakt, in
dem die Verwaltung, die Aufnahmestelle und
die Ambulanz untergebracht sind, aus einem
Trakt mit Operationssaal und Entbindungsstation,
aus einem Trakt mit einer allgemeinen
Männerstation und einer allgemeinen Frauenstation
und außerdem aus Baulichkeiten für eine
Küche und eine Wäscherei mit Sterilisationsanlage,
eine Totenhalle, ein Maschinenhaus sowie aus
den Unterkünften für den Leiter, die Ärzte, die
Schwestern und das Hilfspersonal bestehen und
gedeckte Wege besitzen.
ARTIKEL 4
Die Republik Österreich wird auf ihre Kosten
folgende Leistungen erbringen
a) Die Planung und Errichtung der im Artikel
3 aufgezählten Gebäude, mit Ausnahme
der Unterkünfte für den Leiter, die Ärzte,
die Schwestern und das Hilfspersonal.
b) Die Beistellung von zwei Dieselgeneratoren,
Warmwasser- und Dampfinstallationen und
von Treibstoffbehältern samt Zubehör.
c) Die Beistellung der für die Spitalsbehandlung
notwendigen Ausrüstung, wie die
medizinischen Instrumente für Operation,
Geburtshilfe, Röntgenbehandlung, Elektrotherapie,
sowie die für Laborarbeiten und
Sterilisierungszwecke nötige Einrichtung.
d) Die Beistellung der für das Krankenhaus
erforderlichen elektrischen und sanitären
Einrichtungen.
e) Die Übernahme aller Transportkosten für
die oben erwähnte Ausrüstung vom Versandort
bis zum Eingangszollamt in Kenia.
f) Die Übernahme der Reisekosten nach und
von Kenia für die Experten und ihre
Familienangehörigen.
g) Die Zahlung von Auslandszulagen an die
Experten und ihre Familienangehörigen zusätzlich
zu den von der Regierung Kenias
gezahlten ortsüblichen Gehältern.
ARTIKEL 5
a) Die von der Republik Österreich errichteten
Gebäude gehen in das dauernde Eigentum
der Republik Kenia über.
b) Der gesamte Besitz, alle Materialien und
die gesamte Ausrüstung, die gemäß diesem
Übereinkommen für das Krankenhaus angeschafft
und verwendet werden, stehen dem
Krankenhaus uneingeschränkt zur Verfü-
gung und gehen in das dauernde Eigentum
der Republik Kenia über, sobald es seine
Tätigkeit aufnimmt.
ARTIKEL 6
Die Republik Kenia wird auf ihre Kosten
folgende Leistungen erbringen
a) das für das Krankenhaus notwendige
Grundstück
b) die Möbel und die Wäsche für das Krankenhaus
c) das Entladen, den Transport und, wenn
nötig, die Versicherung der unter Artikel 4
lit. b, c und d angeführten Güter vom
Eingangszollamt bis zum Krankenhaus
d) die kostenlose Ausstellung und Verlängerung
von Einreisebewilligungen und/oder
Sichtvermerken für das dem Krankenhaus
zugeteilte österreichische Personal und
dessen Familienangehörige.
e) Die Bezahlung angemessener Hotelkosten
für das österreichische Personal und dessen
Familienangehörige in einer Höchstdauer
von zehn Tagen nach Ankunft in und vor
Abfahrt aus Kenia.
f) Die unentgeltliche Beistellung von möblierten
Wohnungen samt Bettwäsche für das
österreichische Personal und dessen Familienangehörige
entsprechend dem für Regierungsbeamte
Kenias gleichen oder ähnlichen
Ranges üblichen Standard.
g) Die Bezahlung der örtlichen Reise- und
Transportkosten des österreichischen Personals,
soweit diese aus der Erfüllung
dienstlicher Aufgaben erwachsen.
h) Die ärztliche Betreuung für das österreichische
Personal und dessen Familienangehörige,
wie sie für Regierungsbeamte Kenias
von gleichem Rang vorgesehen ist.
i) Die Bedeckung aller laufenden Ausgaben
des Krankenhauses, insbesondere für die
Verwaltung, die Erhaltung, die Ausbesserungsarbeiten,
die Gehälter, Dienstleistungen,
Steuern, Gebühren sowie die Kosten
für den Geschäftsverkehr, den Transport,
die Nahrungsmittel, Treibstoffe, Elektrizitäts-
und Wasserversorgung und alle Medikamente.
j) Die Erneuerung der medizinischen Ausrüstung,
der Apparate, Instrumente und
Materialien, die von der Republik Österreich
gemäß Artikel 4 lit. c und d beigestellt
wurden, in einem Ausmaß, das den ununterbrochenen
Betrieb des Spitales sicherstellt.
ARTIKEL 7
Die Republik Kenia wird befreien
a) Die Einkünfte des österreichischen Personals
von direkten Steuern, soweit ihm
diese von der Republik Österreich oder
von einem von ihr hiezu bevollmächtigten
Beauftragten zufließen.
b) Nach Kenia eingeführte persönliche Gebrauchsgegenstände
und Haushaltsgeräte
sowie ein unverzollt eingeführtes oder erworbenes
Kraftfahrzeug oder ein Kraftrad
pro Person oder Haushalt innerhalb von
drei Monaten nach Ankunft der Experten
in Kenia von der Zollpflicht. Die Weitergabe
solcher persönlicher Gebrauchsgegenstände
und Haushaltsgeräte, des Kraftfahrzeuges
oder des Kraftrades an Personen,
die diese oder ähnliche Vorrechte nicht
beanspruchen können, unterliegt der Zollpflicht;
bei Wiederausfuhr durch das österreichische
Personal ist für die oben angeführten
Güter kein Ausfuhrzoll zu entrichten.
c) Die gesamte unter Artikel 4 lit. b, c und d
eingeführte Ausrüstung von der Zollpflicht.
d) Alle von der Republik Österreich in die
Republik Kenia zum Zwecke der Erfüllung
dieses Übereinkommens eingeführten Gelder
von jeglicher Zahlungsmittel- oder
Devisenkontrolle.
ARTIKEL 8
a) Die Republik Kenia wird jede Haftung und
den Ersatz aller Schäden, die durch die
Handlung eines österreichischen Experten
oder in Verbindung damit entstehen, übernehmen,
soweit diese Handlung im Rahmen
der durch dieses Abkommen festgelegten
Aufgaben gesetzt wurde. Ohne die Allgemeingültigkeit
des vorhergehenden Satzes
einzuschränken, wird die Republik Kenia
die Republik Österreich und die Experten
entschädigen und sie gegenüber jeglicher
Ersatzpflicht aus Gerichtsverfahren, Klagen,
Forderungen, Schäden, bei Kosten oder
Gebühren im Todesfall, bei Verletzungen
von Personen oder Beschädigungen von
Sachen oder bei anderen Verlusten schadlos
halten, soweit diese durch oder in Verbindung
mit einer im Rahmen der Aufgaben
der Experten liegenden Handlung oder
Unterlassung entstehen.
b) Im Falle eines an Stelle des österreichischen
Personals zu leistenden Schadenersatzes ist
die Republik Kenia berechtigt, jeden Anspruch
auf eine Gegenforderung, eine Entschädigung,
eine Zuwendung, eine Garantieleistung,
einen Einwand oder auf eine Versicherung,
die dem betreffenden Experten
zusteht, zu erheben und zu vollziehen.
c) Die Republik Österreich wird der Republik
Kenia jede Information zuleiten oder jegliche
sonstige Unterstützung gewähren, die
für die Behandlung jedes der Regelung
durch diesen Artikel unterliegenden Falles
vonnöten sind.
d) Im Falle einer Inhaftierung oder Anhaltung
eines Experten oder eines seiner Familienmitglieder
oder, wenn ein Strafverfahren
gegen diese Personen eingeleitet wird, wird
der Botschafter der Republik Österreich
hievon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
ARTIKEL 9
Es gilt als vereinbart, daß die Republik Kenia
bei der Anwendung der in den Artikeln 7 und
8 enthaltenen Bestimmungen die den österreichischen
Experten gewährten Vorrechte in keiner
Weise restriktiver auslegen wird, als es ihrer allgemeinen
Übung gegenüber allen anderen Experten,
welche Staatszugehörigkeit immer sie besitzen,
entspricht.
ARTIKEL 10
Nach gegenseitiger Absprache hat die Republik
Kenia das Recht, die Abberufung oder den Austausch
eines von der Republik Österreich zur
Verfügung gestellten Experten zu verlangen, und
hat die Republik Österreich das Recht, einen
Experten abzuberufen oder auszutauschen.
ARTIKEL 11
a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald
sich die Vertragschließenden Parteien
durch einen Notenaustausch von der jeweils
vorgeschriebenen Durchführung der für das
Inkrafttreten notwendigen verfassungsrechtlichen
Schritte in Kenntnis gesetzt
haben.
b) Dieses Übereinkommen gilt für einen Zeitraum
von drei Jahren, beginnend vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens an.
c) Es kann durch schriftliche Mitteilung seitens
einer Vertragspartei wenigstens drei Monate
vor Jahresende gekündigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in
Nairobi am 8. März 1972, in englischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Georg Reisch
Für die Republik Kenia
I. E. Omolo Okero
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom
Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet; das Abkommen
ist nach Durchführung des in seinem Artikel 11 lit. a vorgesehenen Notenaustausches am
24. August 1973 in Kraft getreten.