117. Bundesgesetz: Internationales Institut für angewandte Systemanalyse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die dem Internationalen Institut für
angewandte Systemanalyse (Institut) zufließenden
Mitgliedsbeiträge und freiwilligen Zuwendungen
sowie die von ausländischen Auftraggebern stammenden,
dem Institut zufließenden Entgelte aus
Forschungsaufträgen bleiben bei der Ermittlung
des steuerpflichtigen Einkommens außer Ansatz.
(2) Zuwendungen unter Lebenden, die der
Schenkungssteuer nur deshalb unterliegen, weil
das Institut seinen Sitz im Inland hat, sind von
der Schenkungssteuer befreit.
§ 2. (1) Die vom Institut an seine Dienstnehmer,
die nicht österreichische Staatsbürger sind,
gezahlten Arbeitslöhne gehören nicht zur Beitragsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe.
(2) Die Dienstnehmer des Institutes, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sind von den
Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen;
gleiches gilt für deren Ehegatten und
minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Dienstnehmer
in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
§ 3. Das Institut ist von den Steuern vom Vermögen
hinsichtlich seiner bei inländischen Kreditinstituten
jederzeit fälligen Guthaben, soweit sie
aus in- und ausländischen Zahlungen bestehen, die
für den laufenden Personal- und Sachaufwand
des Institutes vorgesehen sind, befreit.
§ 4. Einrichtungsgegenstände, einschließlich
Dienstkraftwagen und Forschungsgegenstände, die
für den Gebrauch des Institutes ein- oder ausgeführt
werden, sind von Zöllen und anderen
Abgaben, die anläßlich der Ein- oder Ausfuhr
zu erheben sind, befreit. Für nicht im Eigentum
des Institutes stehende Gegenstände gilt diese
Befreiung nur für die Dauer des Gebrauches
durch das Institut. Werden die abgabenfrei eingeführten
Gegenstände in Österreich vor Ablauf
von vier Jahren nach ihrer Abfertigung zum
freien Verkehr veräußert, so sind die unerhoben
gebliebenen Abgaben zu entrichten.
§ 5. (1) Dienstnehmer des Institutes, die nicht
österreichische Staatsbürger und im Zeitpunkt
des ersten Dienstantrittes im Institut in Österreich
nicht ständig ansässig sind, sind von der
Lohn- und Einkommensteuer hinsichtlich der
vom Institut an sie gezahlten Gehälter befreit.
(2) Dienstnehmer des Instituts, die nicht österreichische
Staatsbürger und im Zeitpunkt des
ersten Dienstantritts im Institut in Österreich
nicht ständig ansässig sind, sind von der Anwendung
der österreichischen Rechtsvorschriften im
Bereiche der Sozialen Sicherheit befreit.
§ 6. Einrichtungsgegenstände und die persönliche
Habe, zwei Kraftfahrzeuge inbegriffen, die
für den persönlichen Gebrauch der im § 5 genannten
Person und ihrer im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienmitglieder eingebracht werden,
sind von Zöllen und anderen Abgaben, die anlässlich
der Einfuhr zu erheben sind, befreit, sofern
diese Gegenstände innerhalb von längstens
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten
Dienstantrittes im Institut zur Abfertigung zum
freien Verkehr beantragt werden. Werden die abgabenfrei
eingebrachten Gegenstände in Österreich
vor Ablauf von zwei Jahren, Kraftfahrzeuge
vor Ablauf von vier Jahren nach ihrer Abfertigung
zum freien Verkehr veräußert, so sind
die unerhoben gebliebenen Abgaben zu entrichten.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, soweit es
sich aber um § 5 Abs. 2 handelt, der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.