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117_1973 AT

117. Bundesgesetz: Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die dem Internationalen Institut für

angewandte Systemanalyse (Institut) zufließenden

Mitgliedsbeiträge und freiwilligen Zuwendungen

sowie die von ausländischen Auftraggebern stammenden,

dem Institut zufließenden Entgelte aus

Forschungsaufträgen bleiben bei der Ermittlung

des steuerpflichtigen Einkommens außer Ansatz.

(2) Zuwendungen unter Lebenden, die der

Schenkungssteuer nur deshalb unterliegen, weil

das Institut seinen Sitz im Inland hat, sind von

der Schenkungssteuer befreit.

§ 2. (1) Die vom Institut an seine Dienstnehmer,

die nicht österreichische Staatsbürger sind,

gezahlten Arbeitslöhne gehören nicht zur Beitragsgrundlage

für den Dienstgeberbeitrag zum

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe.

(2) Die Dienstnehmer des Institutes, die nicht

österreichische Staatsbürger sind, sind von den

Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen;

gleiches gilt für deren Ehegatten und

minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Dienstnehmer

in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

§ 3. Das Institut ist von den Steuern vom Vermögen

hinsichtlich seiner bei inländischen Kreditinstituten

jederzeit fälligen Guthaben, soweit sie

aus in- und ausländischen Zahlungen bestehen, die

für den laufenden Personal- und Sachaufwand

des Institutes vorgesehen sind, befreit.

§ 4. Einrichtungsgegenstände, einschließlich

Dienstkraftwagen und Forschungsgegenstände, die

für den Gebrauch des Institutes ein- oder ausgeführt

werden, sind von Zöllen und anderen

Abgaben, die anläßlich der Ein- oder Ausfuhr

zu erheben sind, befreit. Für nicht im Eigentum

des Institutes stehende Gegenstände gilt diese

Befreiung nur für die Dauer des Gebrauches

durch das Institut. Werden die abgabenfrei eingeführten

Gegenstände in Österreich vor Ablauf

von vier Jahren nach ihrer Abfertigung zum

freien Verkehr veräußert, so sind die unerhoben

gebliebenen Abgaben zu entrichten.

§ 5. (1) Dienstnehmer des Institutes, die nicht

österreichische Staatsbürger und im Zeitpunkt

des ersten Dienstantrittes im Institut in Österreich

nicht ständig ansässig sind, sind von der

Lohn- und Einkommensteuer hinsichtlich der

vom Institut an sie gezahlten Gehälter befreit.

(2) Dienstnehmer des Instituts, die nicht österreichische

Staatsbürger und im Zeitpunkt des

ersten Dienstantritts im Institut in Österreich

nicht ständig ansässig sind, sind von der Anwendung

der österreichischen Rechtsvorschriften im

Bereiche der Sozialen Sicherheit befreit.

§ 6. Einrichtungsgegenstände und die persönliche

Habe, zwei Kraftfahrzeuge inbegriffen, die

für den persönlichen Gebrauch der im § 5 genannten

Person und ihrer im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienmitglieder eingebracht werden,

sind von Zöllen und anderen Abgaben, die anlässlich

der Einfuhr zu erheben sind, befreit, sofern

diese Gegenstände innerhalb von längstens

sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten

Dienstantrittes im Institut zur Abfertigung zum

freien Verkehr beantragt werden. Werden die abgabenfrei

eingebrachten Gegenstände in Österreich

vor Ablauf von zwei Jahren, Kraftfahrzeuge

vor Ablauf von vier Jahren nach ihrer Abfertigung

zum freien Verkehr veräußert, so sind

die unerhoben gebliebenen Abgaben zu entrichten.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, soweit es

sich aber um § 5 Abs. 2 handelt, der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

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