117. Verordnung: Prüfung für Wirtschaftsführer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz und dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
den Schriftwechsel mit Behörden und die schriftlichen
Aufgaben der landwirtschaftlichen Buchführung
durchzuführen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden
dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
und des Agrarverfahrensgesetzes;
2. folgende Fachgebiete, die unter besonderer
Berücksichtigung der Verwendung des Kandidaten
zu prüfen sind
a) Ackerbau, Pflanzen-, Wein- und Obstbau;
Schädlingsbekämpfung; Tierzucht
und Tierseuchenbekämpfung; landwirtschaftliches
Versuchswesen; Meliorationswesen;
Forst-, Jagd- und Fischereiwesen;
b) landwirtschaftliche Buchführung und
Rechnungswesen; Voranschläge und Wirtschaftsprüfung,
Förderungswesen, Genossenschaftswesen
und landwirtschaftliche
Versicherung; landwirtschaftliche Interessenvertretung;
c) landwirtschaftliche Maschinenkunde und
Unfallverhütung;
d) Landarbeitsrecht und landwirtschaftliches
Schul- und Ausbildungswesen;
e) Grundzüge des Abgaben- und Sozialrechts;
f) Großküchenanlagen; Ernährungslehre,
Warenkunde, Waren, Übernahme und
Inventarisierung.
(3) Das im Abs. 2 lit. f angeführte Fachgebiet
ist nur zu prüfen, wenn der Kandidat als Wirtschaftsführer
in Großküchenanlagen verwendet
wird oder verwendet werden soll.
§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die
Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen
beim betreffenden Amt der Landesregierung
zu errichten. Für den Bereich der
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland
ist jedoch eine Prüfungskommission beim
Bundeskanzleramt zu errichten.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen
müssen Beamte des höheren Dienstes oder einer
gleichwertigen Verwendungsgruppe sein. Es
können auch nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte
und wissenschaftlich tätige Personen zu
Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestellt
werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für die Gegenstände
des allgemeinen Teiles der mündlichen
Prüfung und den im § 3 Abs. 2 2. 1 angeführten
Gegenstand müssen rechtskundig sein.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. August 1972 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 13. März 1957, betreffend eine Vorschrift
über die Prüfung für Wirtschaftsführer, BGBl.
Nr. 85, die durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe erhoben wurde,
tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 mit Ablauf des
31. Juli 1972 außer Kraft.