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117_1972 AT

117. Verordnung: Prüfung für Wirtschaftsführer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Verordnung: Prüfung für Wirtschaftsführer

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz und dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

den Schriftwechsel mit Behörden und die schriftlichen

Aufgaben der landwirtschaftlichen Buchführung

durchzuführen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden

dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

und des Agrarverfahrensgesetzes;

2. folgende Fachgebiete, die unter besonderer

Berücksichtigung der Verwendung des Kandidaten

zu prüfen sind

a) Ackerbau, Pflanzen-, Wein- und Obstbau;

Schädlingsbekämpfung; Tierzucht

und Tierseuchenbekämpfung; landwirtschaftliches

Versuchswesen; Meliorationswesen;

Forst-, Jagd- und Fischereiwesen;

b) landwirtschaftliche Buchführung und

Rechnungswesen; Voranschläge und Wirtschaftsprüfung,

Förderungswesen, Genossenschaftswesen

und landwirtschaftliche

Versicherung; landwirtschaftliche Interessenvertretung;

c) landwirtschaftliche Maschinenkunde und

Unfallverhütung;

d) Landarbeitsrecht und landwirtschaftliches

Schul- und Ausbildungswesen;

e) Grundzüge des Abgaben- und Sozialrechts;

f) Großküchenanlagen; Ernährungslehre,

Warenkunde, Waren, Übernahme und

Inventarisierung.

(3) Das im Abs. 2 lit. f angeführte Fachgebiet

ist nur zu prüfen, wenn der Kandidat als Wirtschaftsführer

in Großküchenanlagen verwendet

wird oder verwendet werden soll.

§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die

Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen

beim betreffenden Amt der Landesregierung

zu errichten. Für den Bereich der

Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland

ist jedoch eine Prüfungskommission beim

Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen

müssen Beamte des höheren Dienstes oder einer

gleichwertigen Verwendungsgruppe sein. Es

können auch nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte

und wissenschaftlich tätige Personen zu

Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestellt

werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für die Gegenstände

des allgemeinen Teiles der mündlichen

Prüfung und den im § 3 Abs. 2 2. 1 angeführten

Gegenstand müssen rechtskundig sein.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. August 1972 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 13. März 1957, betreffend eine Vorschrift

über die Prüfung für Wirtschaftsführer, BGBl.

Nr. 85, die durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe erhoben wurde,

tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 mit Ablauf des

31. Juli 1972 außer Kraft.

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