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117_1971 AT

117. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Hausruck Straße auf ein neu hergestelltes Straßenteilstück und Auflassung des bisherigen Straßenteilstückes als Bundesstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Hausruck Straße auf ein neu hergestelltes Straßenteilstück und Auflassung des bisherigen Straßenteilstückes als Bundesstraße

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

Die Hausruck Straße wird im Bereich der

Stadtgemeinde Gmunden von km 69,620 (alt)

bis km 70,888 (alt) auf das neu hergestellte

Straßenteilstück umgelegt und das bisherige

Straßenteilstück als Bundesstraße aufgelassen.

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