117_1971
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117. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Hausruck Straße auf ein neu hergestelltes Straßenteilstück und Auflassung des bisherigen Straßenteilstückes als Bundesstraße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 117. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Hausruck Straße auf ein neu hergestelltes Straßenteilstück und Auflassung des bisherigen Straßenteilstückes als Bundesstraße
1971_117_0 117. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Hausruck Straße auf ein neu hergestelltes Straßenteilstück und Auflassung des bisherigen Straßenteilstückes als Bundesstraße
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
Die Hausruck Straße wird im Bereich der
Stadtgemeinde Gmunden von km 69,620 (alt)
bis km 70,888 (alt) auf das neu hergestellte
Straßenteilstück umgelegt und das bisherige
Straßenteilstück als Bundesstraße aufgelassen.