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117_1970 AT

117. Verordnung: Umlegung von Teilen der Eisen Straße und der Wechsel Straße auf neu herzustellende bzw. neu hergestellte Straßenteilstücke und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteilstücke als Bundesstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Verordnung: Umlegung von Teilen der Eisen Straße und der Wechsel Straße auf neu herzustellende bzw. neu hergestellte Straßenteilstücke und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteilstücke als Bundesstraße

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

1. Das Straßenteilstück der Eisen Straße wird

von km 131,520 (alt) bis km 131,955 (alt) im Bereiche

der Gemeinden Vordernberg und Hafning

bei Trofaiach auf die neu hergestellte Straßentrasse

umgelegt und das alte Straßenteilstück von

km 131,520 (alt) bis km 131,955 (alt) als Bundesstraße

aufgelassen.

2. Das Straßenteilstück der Wechsel Straße

wird von km 44,700 (alt) bis km 47,060 (alt) im

Bereiche der Gemeinde Pinggau auf eine neu herzustellende

Straßentrasse, welche von km 44,700

(alt) östlich der bisherigen Trasse in maximaler

Entfernung von 100 m und bei km 46,200 (alt)

in einem Abstand von rund 60 m von der alten

Trasse verläuft und bei km 47,060 (alt) wieder in

diese einbindet, umgelegt.

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