117. Verordnung: Umlegung von Teilen der Eisen Straße und der Wechsel Straße auf neu herzustellende bzw. neu hergestellte Straßenteilstücke und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteilstücke als Bundesstraße
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
1. Das Straßenteilstück der Eisen Straße wird
von km 131,520 (alt) bis km 131,955 (alt) im Bereiche
der Gemeinden Vordernberg und Hafning
bei Trofaiach auf die neu hergestellte Straßentrasse
umgelegt und das alte Straßenteilstück von
km 131,520 (alt) bis km 131,955 (alt) als Bundesstraße
aufgelassen.
2. Das Straßenteilstück der Wechsel Straße
wird von km 44,700 (alt) bis km 47,060 (alt) im
Bereiche der Gemeinde Pinggau auf eine neu herzustellende
Straßentrasse, welche von km 44,700
(alt) östlich der bisherigen Trasse in maximaler
Entfernung von 100 m und bei km 46,200 (alt)
in einem Abstand von rund 60 m von der alten
Trasse verläuft und bei km 47,060 (alt) wieder in
diese einbindet, umgelegt.