117. Verordnung: Auflösung der Punzierungsstätte in Feldkirch, Errichtung einer Punzierungsstätte in Dornbirn und Abänderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 68/1954, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1965, wird verordnet
1. Die als Außenstelle des Punzierungsamtes
Innsbruck bestehende Punzierungsstätte in Feldkirch
wird aufgelöst.
2. Als Außenstelle des Punzierungsamtes Innsbruck
wird eine Punzierungsstätte in Dornbirn
errichtet.
3. Die Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 385/1967, wird abgeändert
wie folgt
a) § 23 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Als Amtszeichen der Punzierungsämter
und ihrer Außenstellen sind folgende Buchstaben
zu verwenden
G für das Punzierungsamt Graz,
K für die Punzierungsstätte Klagenfurt
(Außenstelle des Punzierungsamtes Graz),
J für das Punzierungsamt Innsbruck,
D für die Punzierungsstätte Dornbirn (Außenstelle
des Punzierungsamtes Innsbruck),
L für das Punzierungsamt Linz,
S für die Punzierungsstätte Salzburg (Außenstelle
des Punzierungsamtes Linz),
W für das Punzierungsamt Wien I,
V für das Punzierungsamt Wien II."
b) § 28 Abs. 4 lit. a hat zu lauten
„a) eine Punzierungsstätte in Dornbirn als
Außenstelle des Punzierungsamtes Innsbruck;"
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 3. Juli 1969 in
Kraft.