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117_1969 AT

117. Verordnung: Auflösung der Punzierungsstätte in Feldkirch, Errichtung einer Punzierungsstätte in Dornbirn und Abänderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Verordnung: Auflösung der Punzierungsstätte in Feldkirch, Errichtung einer Punzierungsstätte in Dornbirn und Abänderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Artikel I

Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes,

BGBl. Nr. 68/1954, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1965, wird verordnet

1. Die als Außenstelle des Punzierungsamtes

Innsbruck bestehende Punzierungsstätte in Feldkirch

wird aufgelöst.

2. Als Außenstelle des Punzierungsamtes Innsbruck

wird eine Punzierungsstätte in Dornbirn

errichtet.

3. Die Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz,

BGBl. Nr. 385/1967, wird abgeändert

wie folgt

a) § 23 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Als Amtszeichen der Punzierungsämter

und ihrer Außenstellen sind folgende Buchstaben

zu verwenden

G für das Punzierungsamt Graz,

K für die Punzierungsstätte Klagenfurt

(Außenstelle des Punzierungsamtes Graz),

J für das Punzierungsamt Innsbruck,

D für die Punzierungsstätte Dornbirn (Außenstelle

des Punzierungsamtes Innsbruck),

L für das Punzierungsamt Linz,

S für die Punzierungsstätte Salzburg (Außenstelle

des Punzierungsamtes Linz),

W für das Punzierungsamt Wien I,

V für das Punzierungsamt Wien II."

b) § 28 Abs. 4 lit. a hat zu lauten

„a) eine Punzierungsstätte in Dornbirn als

Außenstelle des Punzierungsamtes Innsbruck;"

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 3. Juli 1969 in

Kraft.

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