117_1968
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117. Verordnung: Umlegung von Teilen der Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Regau auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 117. Verordnung: Umlegung von Teilen der Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Regau auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
1968_117_0 117. Verordnung: Umlegung von Teilen der Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Regau auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
Die Straßenteilstücke der Hausruck Straße in
der Gemeinde Regau von
1. km 55,490 (alt) bis km 57,225 (alt),
2. km 57,235 (alt) bis km 58,340 (alt),
3. km 58,750 (alt) bis km 58,930 (alt),
4. km 59,265 (alt) bis km 59,470 (alt),
5. km 59,895 (alt) bis km 64,009 (alt)
werden auf die neu hergestellten Straßenteilstücke
umgelegt und die bisherigen Straßenteilstücke
als Bundesstraße aufgelassen.