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117_1968 AT

117. Verordnung: Umlegung von Teilen der Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Regau auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Verordnung: Umlegung von Teilen der Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Regau auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

Die Straßenteilstücke der Hausruck Straße in

der Gemeinde Regau von

1. km 55,490 (alt) bis km 57,225 (alt),

2. km 57,235 (alt) bis km 58,340 (alt),

3. km 58,750 (alt) bis km 58,930 (alt),

4. km 59,265 (alt) bis km 59,470 (alt),

5. km 59,895 (alt) bis km 64,009 (alt)

werden auf die neu hergestellten Straßenteilstücke

umgelegt und die bisherigen Straßenteilstücke

als Bundesstraße aufgelassen.

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