117_1966
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117. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 117. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964,
wird verordnet
Artikel I
Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 6. August 1964,
BGBl. Nr. 210, mit der die Gegenstände bestimmt
werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht
eingehoben wird (Freiliste 1), in der Fassung der
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
BGBl. Nr. 235/1964, BGBl. Nr. 282/1964 und
BGBl. Nr. 283/1965 wird neuerlich abgeändert
wie folgt
Artikel II
Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung und vor dem 1. September 1966 bewirkt
werden.