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117_1966 AT

117. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964,

wird verordnet

Artikel I

Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 6. August 1964,

BGBl. Nr. 210, mit der die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht

eingehoben wird (Freiliste 1), in der Fassung der

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen

BGBl. Nr. 235/1964, BGBl. Nr. 282/1964 und

BGBl. Nr. 283/1965 wird neuerlich abgeändert

wie folgt

Artikel II

Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser

Verordnung und vor dem 1. September 1966 bewirkt

werden.

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