117. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Republik Finnland über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich und
das Finanzministerium der Republik Finnland
haben, in Ausführung von Artikel 9 Absatz 3
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Republik Finnland zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 8. Oktober 1963 Das Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Republik Finnland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen vom 8. Oktober 1963
ist unter BGBl. Nr. 55/1964 verlautbart worden. (im folgenden „Abkommen"
genannt), folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene
Steuer von Dividenden und Zinsen im Sinn der
Artikel 9 und 10 des Abkommens gilt derzeit
die in Österreich erhobene Kapitalertragsteuer
samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von \7'7 v. H.
(österreichische Quellensteuer).
(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen
Quellensteuer, der einem in Finnland
ansässigen Einkommensempfänger zusteht, beläuft
sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer
samt Zuschlägen (Artikel 9 Absatz 2 des
Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Weg
der Rückerstattung.
(3) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden
nicht verzinst.
Artikel 2
(1) Der Empfänger von Einkünften aus Dividenden
und Zinsen, die in Österreich einer im
Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer
unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von
dieser Steuer, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte
in Finnland im Sinn des Artikels 4 des Abkommens
ansässig ist und
b) die in Rede stehenden Einkünfte in Finnland
den Steuern vom Einkommen unterliegen.
(2) Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Republik Finnland, die
in Österreich oder in dritten Staaten residieren
und die finnische Staatsangehörigkeit besitzen,
gelten als in Finnland ansässig, sofern sie dort zur
Entrichtung direkter Steuern von Dividenden
und Zinsen, die in Österreich einer im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet
sind (Artikel 9 Absatz 4 lit. a des Abkommens).
Artikel 3
(1) Natürliche und juristische Personen, die in
Finnland keine Steuern vom Einkommen bezahlen,
weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen
steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die
steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können
die Entlastung von den von Österreich an der
Quelle erhobenen Steuern gleichwohl verlangen.
(2) Zwischenstaatliche Organisationen und ihre
Organe sowie die Beamten solcher Organisationen
und das Personal diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen eines dritten Staates, die sich
in Finnland aufhalten oder dort residieren und
dort von der Entrichtung direkter Steuern von
Dividenden und Zinsen befreit sind, haben keinen
Anspruch auf Entlastung von den in Österreich
im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern
(Artikel 9 Absatz 4 lit. b des Abkommens).
Artikel 4
(1) Der in Finnland ansässige Einkommensempfänger
hat die Rückerstattung der österreichischen
Quellensteuer unter Verwendung des
Formulars R-F 1, das bei den finnischen Veranlagungsbehörden
oder Steuerdirektionen bezogen
werden kann, zu beantragen. Der Antrag
ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte
fällig geworden sind, bei den für die Einkommensbesteuerung
des Antragstellers zuständigen
finnischen Veranlagungsbehörden (Verotoimisto;
in Helsinki, Tampere und Turku: Verovirasto) in
doppelter Ausfertigung einzureichen.
(2) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
zusammen in einem Antrag geltend zu machen.
Ansprüche aus zwei Jahren können in einem
Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch
die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht
vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer
veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1), sind gesonderte
Anträge einzureichen. Die in Betracht
kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite
des Formulars R-F 1 verzeichnet.
Artikel 5
(1) Die finnische Veranlagungsbehörde prüft,
ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3
umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und
stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.
(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt die
finnische Veranlagungsbehörde dies auf der einen
Ausfertigung, die sie durch das finnische Finanzministerium
dem österreichischen Bundesministerium
für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung
bleibt bei der finnischen Veranlagungsbehörde.
Artikel 6
(1) Das österreichische Bundesministerium für
Finanzen übermittelt den Antrag an das hierüber
zur Entscheidung zuständige Finanzamt, das ist
das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung
des Schuldners der Kapitalerträge zuständig
ist.
(2) Das im Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für
Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung
und seine Richtigkeit. Notwendige
ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es
direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls bei
der finnischen Veranlagungsbehörde ein. Es entscheidet
über die Durchführung der Rückerstattung.
(3) Das im Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für
Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine
Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten
Rückerstattungsbetrag unter Beachtung
allfälliger Vorschriften über einen gebundenen
Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene
Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer Begründung
und einer Rechtsmittelbelehrung durch
eingeschriebenen Brief eröffnet.
(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes
für Körperschaften kann bei der Finanzlandesdirektion
innerhalb eines Monates von der Zustellung
an Berufung erhoben werden. Gegen die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
kann innerhalb von 6 Wochen von der Zustellung
an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in
Wien erhoben werden.
Artikel 7
Die österreichischen Steuerbehörden und der
österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen
Korrespondenzen und Beschwerden von in Finnland
ansässigen Antragstellern nur in deutscher
Sprache entgegen.
Artikel 8
Das Verfahren nach den Artikeln 4 bis 7 findet
keine Anwendung auf die Rückerstattung der
österreichischen Kapitalertragsteuer, für die den
in Finnland ansässigen Personen schon nach Maßgabe
der österreichischen Gesetzgebung ein Anspruch
zusteht (Artikel 9 Absatz 5 des Abkommens).
Artikel 9
Das österreichische Bundesministerium für
Finanzen und das finnische Finanzministerium
unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung
mißbräuchlicher Steuerentlastungen.
Artikel 10
(1) Diese Vereinbarung ist in deutscher und
finnischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Texte
gleicherweise authentisch sind; sie tritt gleichzeitig
mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals
Anwendung auf die im Abzugsweg an der Quelle
erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen,
die im Kalenderjahr 1963 fällig sind (Artikel 29
Absatz 2 des Abkommens).
(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen
Einverständnis jederzeit durch Schriftwechsel abgeändert
oder ergänzt werden.
(3) Die Vereinbarung kann von jedem der
beiden Ministerien mindestens sechs Monate vor
Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden;
sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit
Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung
von Quellensteuern, die vor dem letztgenannten
Zeitpunkt eingereicht worden sind,
werden indessen noch nach dem in der vorliegenden
Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt
werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist,
sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß
einer neuen Vereinbarung aufgenommen
werden.
Wien, den 23. Juli 1964.
Für das Bundesministerium für Finanzen
Dr. Josef Hammerschmidt