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117_1965 AT

117. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Republik Finnland über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Republik Finnland über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen

Das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich und

das Finanzministerium der Republik Finnland

haben, in Ausführung von Artikel 9 Absatz 3

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Republik Finnland zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

vom 8. Oktober 1963 Das Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Republik Finnland zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen vom 8. Oktober 1963

ist unter BGBl. Nr. 55/1964 verlautbart worden. (im folgenden „Abkommen"

genannt), folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene

Steuer von Dividenden und Zinsen im Sinn der

Artikel 9 und 10 des Abkommens gilt derzeit

die in Österreich erhobene Kapitalertragsteuer

samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von \7'7 v. H.

(österreichische Quellensteuer).

(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen

Quellensteuer, der einem in Finnland

ansässigen Einkommensempfänger zusteht, beläuft

sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer

samt Zuschlägen (Artikel 9 Absatz 2 des

Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Weg

der Rückerstattung.

(3) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden

nicht verzinst.

Artikel 2

(1) Der Empfänger von Einkünften aus Dividenden

und Zinsen, die in Österreich einer im

Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer

unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von

dieser Steuer, sofern

a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte

in Finnland im Sinn des Artikels 4 des Abkommens

ansässig ist und

b) die in Rede stehenden Einkünfte in Finnland

den Steuern vom Einkommen unterliegen.

(2) Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Republik Finnland, die

in Österreich oder in dritten Staaten residieren

und die finnische Staatsangehörigkeit besitzen,

gelten als in Finnland ansässig, sofern sie dort zur

Entrichtung direkter Steuern von Dividenden

und Zinsen, die in Österreich einer im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet

sind (Artikel 9 Absatz 4 lit. a des Abkommens).

Artikel 3

(1) Natürliche und juristische Personen, die in

Finnland keine Steuern vom Einkommen bezahlen,

weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen

steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die

steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können

die Entlastung von den von Österreich an der

Quelle erhobenen Steuern gleichwohl verlangen.

(2) Zwischenstaatliche Organisationen und ihre

Organe sowie die Beamten solcher Organisationen

und das Personal diplomatischer oder konsularischer

Vertretungen eines dritten Staates, die sich

in Finnland aufhalten oder dort residieren und

dort von der Entrichtung direkter Steuern von

Dividenden und Zinsen befreit sind, haben keinen

Anspruch auf Entlastung von den in Österreich

im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern

(Artikel 9 Absatz 4 lit. b des Abkommens).

Artikel 4

(1) Der in Finnland ansässige Einkommensempfänger

hat die Rückerstattung der österreichischen

Quellensteuer unter Verwendung des

Formulars R-F 1, das bei den finnischen Veranlagungsbehörden

oder Steuerdirektionen bezogen

werden kann, zu beantragen. Der Antrag

ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des

Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte

fällig geworden sind, bei den für die Einkommensbesteuerung

des Antragstellers zuständigen

finnischen Veranlagungsbehörden (Verotoimisto;

in Helsinki, Tampere und Turku: Verovirasto) in

doppelter Ausfertigung einzureichen.

(2) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

zusammen in einem Antrag geltend zu machen.

Ansprüche aus zwei Jahren können in einem

Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch

die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht

vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer

veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1), sind gesonderte

Anträge einzureichen. Die in Betracht

kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite

des Formulars R-F 1 verzeichnet.

Artikel 5

(1) Die finnische Veranlagungsbehörde prüft,

ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3

umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und

stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.

(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt die

finnische Veranlagungsbehörde dies auf der einen

Ausfertigung, die sie durch das finnische Finanzministerium

dem österreichischen Bundesministerium

für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung

bleibt bei der finnischen Veranlagungsbehörde.

Artikel 6

(1) Das österreichische Bundesministerium für

Finanzen übermittelt den Antrag an das hierüber

zur Entscheidung zuständige Finanzamt, das ist

das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung

des Schuldners der Kapitalerträge zuständig

ist.

(2) Das im Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für

Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung

und seine Richtigkeit. Notwendige

ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es

direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls bei

der finnischen Veranlagungsbehörde ein. Es entscheidet

über die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das im Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für

Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine

Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten

Rückerstattungsbetrag unter Beachtung

allfälliger Vorschriften über einen gebundenen

Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene

Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer Begründung

und einer Rechtsmittelbelehrung durch

eingeschriebenen Brief eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes

für Körperschaften kann bei der Finanzlandesdirektion

innerhalb eines Monates von der Zustellung

an Berufung erhoben werden. Gegen die

Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion

kann innerhalb von 6 Wochen von der Zustellung

an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in

Wien erhoben werden.

Artikel 7

Die österreichischen Steuerbehörden und der

österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen

Korrespondenzen und Beschwerden von in Finnland

ansässigen Antragstellern nur in deutscher

Sprache entgegen.

Artikel 8

Das Verfahren nach den Artikeln 4 bis 7 findet

keine Anwendung auf die Rückerstattung der

österreichischen Kapitalertragsteuer, für die den

in Finnland ansässigen Personen schon nach Maßgabe

der österreichischen Gesetzgebung ein Anspruch

zusteht (Artikel 9 Absatz 5 des Abkommens).

Artikel 9

Das österreichische Bundesministerium für

Finanzen und das finnische Finanzministerium

unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung

mißbräuchlicher Steuerentlastungen.

Artikel 10

(1) Diese Vereinbarung ist in deutscher und

finnischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Texte

gleicherweise authentisch sind; sie tritt gleichzeitig

mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals

Anwendung auf die im Abzugsweg an der Quelle

erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen,

die im Kalenderjahr 1963 fällig sind (Artikel 29

Absatz 2 des Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen

Einverständnis jederzeit durch Schriftwechsel abgeändert

oder ergänzt werden.

(3) Die Vereinbarung kann von jedem der

beiden Ministerien mindestens sechs Monate vor

Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden;

sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit

Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung

von Quellensteuern, die vor dem letztgenannten

Zeitpunkt eingereicht worden sind,

werden indessen noch nach dem in der vorliegenden

Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt

werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist,

sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß

einer neuen Vereinbarung aufgenommen

werden.

Wien, den 23. Juli 1964.

Für das Bundesministerium für Finanzen

Dr. Josef Hammerschmidt

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