117. Bundesgesetz: Atomhaftpflichtgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT.
Begriffsbestimmungen.
Nukleares Ereignis.
§ 1. (1) Ein nukleares Ereignis im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist ein schädigendes Ereignis, das
durch Kernumwandlungsvorgänge
1. bei der Errichtung, dem Bestand oder dem
Betrieb einer Kernanlage oder bei der Herstellung,
der Beförderung oder jeder sonstigen
Art der Inhabung von Kernmaterialien oder des
Umgangs mit ihnen oder
2. bei der Gewinnung, der Herstellung, der
Beförderung oder jeder sonstigen Art der Inhabung
von Radionukliden oder des Umgangs
mit ihnen verursacht wird.
(2) Als nukleares Ereignis im Sinne des Abs. 1
ist das schädigende Ereignis auch dann anzusehen,
wenn es durch Kernumwandlungsvorgänge in
Verbindung mit chemischen, chemisch-physikalischen
oder physikalischen Eigenschaften anderer
Art der Kernmaterialien oder der Radionuklide
verursacht wird.
(3) Verursachen mehrere Vorgänge im Sinne
der Abs. 1 und 2, von denen jeder für sich allein
nicht schädigend wäre, nur durch ihr Zusammenwirken
einen Schaden oder hängen mehrere
nukleare Ereignisse, die auf eine gemeinsame
Ursache zurückgehen, räumlich und zeitlich unmittelbar
miteinander zusammen, so gilt dies als
ein einziges nukleares Ereignis im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
Kernanlagen — Kernmaterialien
— Radionuklide.
§ 2. (1) Kernanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Kernreaktoren und Fabriksanlagen,
die der Herstellung, der Bearbeitung, der Verwendung,
der Aufbewahrung, der Wiederaufarbeitung,
der Unschädlichmachung oder der
Trennung der Isotope von Kernmaterialien
dienen, sowie Anlagen, die zur Vereinigung verschmelzbarer
Kernbrennstoffe oder zur Teilchenbeschleunigung
bestimmt sind; ausgenommen
sind Anlagen, in denen Kernmaterialien im Verlauf
einer Beförderung aufbewahrt werden.
(2) Kernmaterialien im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind spaltbare Kernbrennstoffe und die
aus solchen hervorgegangenen radioaktiven Erzeugnisse
und Abfälle, nicht jedoch die Radionuklide
(Abs. 3). Den Kernmaterialien werden
sonstige natürliche oder künstliche radioaktive
Stoffe gleichgehalten, sofern sie sich in einer
Kernanlage befinden und nach dem jeweiligen
Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse für
das Leben, den Körper oder die Gesundheit von
Menschen oder für Sachen oder deren Verwendbarkeit
gefährlich sind.
(3) Radionuklide im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe,
die für die Verwendung zu industriellen, technischen,
wirtschaftlichen einschließlich landwirtschaftlichen,
medizinischen oder wissenschaftlichen
Zwecken außerhalb einer Kernanlage bestimmt
sind oder zu solchen Zwecken verwendet
werden, sofern sie sich nicht in einer Kernanlage
befinden und nach dem jeweiligen Stande der
wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Leben,
den Körper oder die Gesundheit von Menschen
oder für Sachen oder deren Verwendbarkeit gefährlich
sind.
II. ABSCHNITT.
Kernanlagen und Kernmaterialien.
Haftung.
§ 3. (1) Wird durch ein nukleares Ereignis, das
von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien
in Österreich ausgeht, ein Mensch getötet, der
Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt
oder eine Sache beschädigt oder in ihrer
Verwendbarkeit beeinträchtigt, so haftet, sofern
im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der
Betriebsunternehmer der Kernanlage, in der
sich die Kernmaterialien oder der verschmelzbare
Kernbrennstoff, die das nukleare Ereignis
verursacht haben, zur Zeit dieses Ereignisses
befunden oder aus der sie zu dieser Zeit unmittelbar
hergestammt haben, nach diesem Bundesgesetz
für den Ersatz des daraus entstehenden
Schadens.
(2) Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers
der Kernanlage nach dem Abs. 1 bezieht sich
auf alle nuklearen Ereignisse bis zu der Zeit, zu
der die Kernmaterialien oder der verschmelzbare
Kernbrennstoff vom Betriebsunternehmer einer
anderen in Österreich gelegenen Kernanlage
übernommen werden; mit dieser Zeit beginnt
die Haftpflicht des Betriebsunternehmers dieser
Kernanlage.
(3) Ausgenommen von der Haftpflicht nach
dem Abs. 1, vorbehaltlich des § 35, sind Schäden
an der Kernanlage sowie an Sachen, die
sich in ihrem Bereich befinden und im Zusammenhang
mit ihr verwendet werden oder verwendet
werden sollen.
§ 4. (1) Ist ein nukleares Ereignis im Verlauf
einer Beförderung von Kernmaterialien, einschließlich
der Aufbewahrung im Verlauf der
Beförderung, eingetreten, so haftet im Sinne des
§ 3 der Betriebsunternehmer der Kernanlage in
Österreich, von der die Kernmaterialien zur Zeit
dieses Ereignisses unmittelbar hergestammt
haben, für alle nuklearen Ereignisse bis zu der
Zeit, zu der die Kernmaterialien
1. vom Betriebsunternehmer einer anderen in
Österreich gelegenen Kernanlage übernommen
werden; mit dieser Zeit beginnt die Haftpflicht
des Betriebsunternehmers dieser Kernanlage im
Sinne des § 3;
2. sofern sie ins Ausland versendet worden
sind, von dem Beförderungsmittel abgeladen
werden, mit dem sie in das Ausland gelangt sind.
(2) Sind die Kernmaterialien aus dem Ausland
nach Österreich versendet worden, so haftet im
Sinne des § 3 der Betriebsunternehmer der in
Österreich gelegenen Kernanlage, für die sie bestimmt
sind, von der Zeit an, zu der sie auf
das Beförderungsmittel verladen werden, sofern
die Versendung mit seinem schriftlichen Einverständnis
geschehen ist.
(3) Der Beförderer haftet im Sinne des § 3,
wenn
1. weder die Kernanlage, von der die Kernmaterialien
unmittelbar hergestammt haben, noch
die Kernanlage, für die sie bestimmt sind, in
Österreich gelegen ist,
2. im Falle des Abs. 2 die Versendung nicht
mit dem schriftlichen Einverständnis des Betriebsunternehmers
der in Österreich gelegenen Kernanlage,
für die die Kernmaterialien bestimmt
sind, geschehen ist, oder
3. die Kernmaterialien überhaupt nicht für eine
Kernanlage bestimmt sind oder eine solche Kernanlage
nicht feststellbar ist,
sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt
hat und nicht wissen hat müssen, daß es sich
um Kernmaterialien handelt. Ist der Beförderer
kraft Gesetzes zur Abschließung des Beförderungsvertrags
verpflichtet, so haftet an seiner
Stelle der Bund im Sinne des § 3.
§ 5. Begründen mehrere Kernanlagen oder
Kernmaterialien, die sich innerhalb eines zusammenhängenden
räumlichen Bereiches befinden, die
Haftpflicht derselben Person nach den §§ 3
oder 4 und ist das nukleare Ereignis, das die
mehreren Kernanlagen oder Kernmaterialien betrifft,
als ein einziges im Sinne des § 1 Abs. 3
anzusehen, so haftet der Haftpflichtige nur bis
zu den Höchstbeträgen, die unter den in Betracht
kommenden Höchstbeträgen das weiteste
Ausmaß erreichen.
§ 6. (1) Begründen mehrere nukleare Ereignisse
hinsichtlich desselben Schadens die Haftpflicht
mehrerer Personen nach den §§ 3 oder 4,
so haften diese zur ungeteilten Hand; jedoch
haftet jeder von ihnen nach den für ihn geltenden
Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht
begrenzt ist, nur bis zu den für ihn vorgesehenen
Höchstbeträgen.
(2) Das gleiche gilt bei Vorliegen eines einzigen
nuklearen Ereignisses im Sinne des § 1
Abs. 3; jedoch ist hierbei die Haftung zur ungeteilten
Hand durch die Höchstbeträge be-
grenzt, die für den im weitesten Ausmaß Haftpflichtigen
vorgesehen sind.
§ 7. Hat bei der Entstehung des Schadens ein
Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist
der § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
anzuwenden. Dem Verschulden des Geschädigten
steht im Falle der Tötung das Verschulden
des Getöteten und im Falle der Beschädigung
einer Sache das Verschulden dessen gleich, der
die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt
hat.
Nichtige Vereinbarungen.
§ 8. Vereinbarungen, durch die
1. die Haftpflicht nach diesem Abschnitt für
die Tötung und die Verletzung von Menschen im
vorhinein ausgeschlossen oder beschränkt wird,
oder
2. der Haftpflichtige auf die Schadloshaltung
durch den Bund verzichtet,
sind nichtig.
Haftungsbefreiung.
§ 9. Die Haftpflicht nach den §§ 3 und 4 ist
ausgeschlossen, wenn das nukleare Ereignis
durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen,
Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht
worden ist.
Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche
mehrerer Haftpflichtiger.
§ 10. (1) Sind mehrere Haftpflichtige einem
Dritten zum Ersatz verpflichtet, so hängen im
Verhältnis der mehreren Haftpflichtigen zueinander
die Verpflichtung zum Ersatz und der
Umfang des Ersatzes von den Umständen,
besonders davon ab, inwieweit der Schaden
zumindest mit Wahrscheinlichkeit überwiegend
von dem einen oder dem anderen Haftpflichtigen
verschuldet oder sonst verursacht worden ist; das
gleiche gilt für deren gegenseitige Ersatzpflicht.
(2) Jeder der mehreren Haftpflichtigen haftet
nach den für ihn geltenden Bestimmungen und,
sofern seine Haftpflicht begrenzt ist, nur bis zu
den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
Vermutung der Verursachung.
§ 11. (1) Kommen nach den Umständen des
Falles als Ursache eines Schadens mehrere nukleare
Ereignisse in Betracht, die von verschiedenen
Kernanlagen oder Kernmaterialien ausgehen, so
wird vermutet, daß der Schaden von diesen Ereignissen
gemeinsam verursacht worden ist. Diese
Vermutung kann durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit
der Verursachung durch eines
oder mehrere dieser nuklearen Ereignisse entkräftet
werden.
(2) Wird ein Schaden durch das Zusammenwirken
eines nuklearen Ereignisses mit einem
anderen Ereignis verursacht, so gilt, wenn sich
die Anteile der beiden Ereignisse am Schaden
nicht mit Sicherheit bestimmen lassen, auch der
durch das andere Ereignis hervorgerufene Schaden
als durch das nukleare Ereignis verursacht.
Gegenstand des Ersatzes.
§ 12. (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen
oder zu entrichten
1. die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,
2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte
dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung
seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert
gewesen ist,
3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner
Bedürfnisse,
4. im Fall eines längeren Siechtums ein angemessenes
Schmerzengeld und
5. die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch
auf Ersatz der Bestattungskosten hat, wer
sie zu tragen verpflichtet ist oder wer sie tatsächlich
getragen hat.
(2) Hat der Getötete zur Zeit der Verletzung
zu einem Dritten in einem Verhältnis gestanden,
vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig
war oder unterhaltspflichtig werden
konnte, und ist dem Dritten infolge der
Tötung des Unterhaltspflichtigen das Recht auf
Unterhalt entzogen, so hat der Haftpflichtige
dem Dritten insoweit Ersatz zu leisten, als der
Getötete während der mutmaßlichen Dauer
seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt
auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung
gezeugt, aber noch nicht geboren gewesen
ist.
§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit sind zu ersetzen oder zu
entrichten
1. die Kosten der Heilung oder der versuchten
Heilung des Verletzten,
2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte
dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung
seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd
aufgehoben oder gemindert ist,
3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner
Bedürfnisse,
4. im Fall eines längeren Siechtums ein angemessenes
Schmerzengeld und
5. im Fall einer dauernden Verunstaltung,
durch die das bessere Fortkommen des Verletzten
verhindert werden kann, eine angemessene
Entschädigung.
§ 14. (1) Der Schadensersatz hinsichtlich
1. der Aufhebung oder der Minderung der
Erwerbsfähigkeit,
2. der Vermehrung der Bedürfnisse und
3. der Unterhaltsansprüche Dritter
ist für die Zukunft durch Entrichtung einer
Geldrente zu leisten. Der Anspruch auf die Geldrente
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein
Dritter dem Ersatzberechtigten Unterhalt zu
gewähren hat.
(2) Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen.
Für die Geldrente gelten der § 1418
dritter Satz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
und der § 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes;
soweit der § 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes
nicht anzuwenden ist, kann
der Ersatzberechtigte, falls er gegen den Haftpflichtigen
schon einmal wegen eines verfallenen
Rentenbetrags Zwangsvollstreckung führen hat
müssen, hinsichtlich der innerhalb des nächsten
Jahres fällig werdenden Rentenbeträge Exekution
zur Sicherstellung führen.
(3) Statt der Geldrente kann der Ersatzberechtigte
aus wichtigen Gründen eine Abfindung
in Kapital verlangen, wenn die einmalige
Zahlung dem Haftpflichtigen wirtschaftlich zumutbar
ist.
Haftungshöchstbeträge.
§ 15. (1) Der Haftpflichtige haftet
auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis
mehrere Sachen beschädigt worden sind.
(2) Wird der im Abs. 1 für die Tötung oder
die Verletzung mehrerer Menschen oder für die
Beschädigung mehrerer Sachen jeweils vorgesehene
Höchstbetrag nicht oder nicht ganz in
Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz
der Schäden der anderen Art beansprucht werden.
Der Anspruch auf den Ersatz der Schäden an
Beförderungsmitteln geht dem auf den Ersatz
sonstiger Schäden im Range nach.
(3) Die im Abs. 1 vorgesehenen Haftungshöchstbeträge
schließen die Kosten für die Untersuchung,
die Kosten außergerichtlicher Regelung
von Ansprüchen und die Prozeßkosten sowie die
Verzugszinsen nicht ein.
Verteilungsordnung.
§ 16. (1) Ist innerhalb von vier Monaten seit
dem Eintritt des nuklearen Ereignisses nicht mit
Sicherheit festzustellen, ob die im § 15 für den
Fall der Tötung oder der Verletzung mehrerer
Menschen oder der Beschädigung von Sachen
jeweils vorgesehenen Höchstbeträge zur Entschädigung
aller möglicherweise in Betracht
kommenden Ersatzberechtigten ausreichen, so
sind diese Höchstbeträge gruppenweise wie folgt
zu verwenden
1. 70 v. H. zur Deckung der Schäden, die
innerhalb von vier Monaten seit dem Eintritt des
nuklearen Ereignisses dem Haftpflichtigen zur
Kenntnis gelangt sind;
2. weitere 14 v. H. sowie der von den vorgenannten
70 v. H. verbliebene, nicht in Anspruch
genommene Restbetrag zur Deckung der
Schäden, deren Ersatz nach Ablauf dieser vier
Monate, jedoch innerhalb von zwei Jahren seit
dem Eintritt des nuklearen Ereignisses gerichtlich
oder außergerichtlich geltend gemacht worden
ist;
3. die restlichen 16 v. H. sowie der von den
vorgenannten 84 v. H. verbliebene, nicht in Anspruch
genommene Restbetrag zur Deckung der
Schäden, deren Ersatz nach Ablauf dieser zwei
Jahre, jedoch innerhalb von zehn Jahren seit dem
Eintritt des nuklearen Ereignisses gerichtlich oder
außergerichtlich geltend gemacht worden ist,
wobei auf jeweils zwei Jahre 4 v. H. dieser
Höchstbeträge und der jeweils verbliebene, nicht
in Anspruch genommene Restbetrag entfallen.
Offensichtlich unbegründete Ansprüche sind
im Rahmen der Verteilung nicht zu berücksichtigen.
(2) Würden die Entschädigungen, die mehreren
Ersatzberechtigten auf Grund desselben nuklearen
Ereignisses zu leisten wären, insgesamt die
sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen
Hundertsatzbeträge übersteigen, so verringern
sich die einzelnen Entschädigungen innerhalb
jeder der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Gruppen
in dem Verhältnis, in dem der gesamte Betrag
der auf die jeweilige Gruppe entfallenden Entschädigungen
zu dem auf diese Gruppe entfallenden
Höchstbetrag steht. Innerhalb keiner der
Gruppen des Abs. 1 Z. 2 und 3 dürfen jedoch
die Entschädigungen nach höheren Verhältnis-
sätzen bemessen werden, als der niedrigste Verhältnissatz
einer der vorhergehenden Gruppen
beträgt. Restbeträge sind nach Ablauf von zehn
Jahren zur verhältnismäßigen Befriedigung der
noch nicht voll befriedigten Ansprüche aller
Ersatzberechtigten zu verwenden.
(3) Wird der Ersatz von Schäden nach Ablauf
von zehn Jahren seit dem Eintritt des nuklearen
Ereignisses gerichtlich oder außergerichtlich geltend
gemacht (Spätschäden), so sind solche Ansprüche
nur insoweit zu befriedigen, als die vorgesehenen
Höchstbeträge nicht durch die Deckung
sämtlicher vorher geltend gemachter Ersatzansprüche
verbraucht sind. Die Befriedigung ist
in der Reihenfolge der Geltendmachung des
Ersatzes der Spätschäden vorzunehmen; innerhalb
von jeweils zwei Jahren nach Ablauf der
zehn Jahre geltend gemachte Ansprüche sind als
gleichzeitig erhoben anzusehen und, soweit der
zur Verfügung stehende Restbetrag nicht ausreicht,
verhältnismäßig zu befriedigen.
Sicherstellung.
§ 17. (1) Zur Deckung der Haftpflicht nach
den §§ 3 und 4 ist, sofern Haftpflichtiger nicht
der Bund ist, eine geeignete Sicherstellung einer
oder verschiedener Arten zu erbringen; fällt die
Sicherstellung ganz oder teilweise weg, so hat
der Haftpflichtige für den Ausfall eine anderweitige
geeignete Sicherstellung zu leisten. Die
Sicherstellung ist bis zum Ablauf von zehn
Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses,
sofern das nukleare Ereignis aber durch
Kernmaterialien verursacht worden ist, die gestohlen,
verloren oder über Bord geworfen worden
waren oder deren sich der Haftpflichtige
sonst begeben hatte (§ 362 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs), höchstens bis zum
Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Diebstahl,
dem Verlust, dem Überbordwerfen oder der
sonstigen Begebung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Sicherstellung muß folgende Beträge
erreichen
befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden
räumlichen Bereiches mehrere Kernmaterialien
und ist für diese die Haftpflicht
derselben Person gegeben, so beziehen sich
die vorgenannten Beträge auf alle diese Kernmaterialien
gemeinsam.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen entscheidet
auf Antrag des Haftpflichtigen mittels
Bescheides darüber, ob die im Einzelfall angebotene
Sicherstellung geeignet ist. Die Sicherstellung
ist nur dann als geeignet anzusehen,
wenn die Ansprüche, zu deren Sicherung sie
bestellt werden soll, daraus rasch und sicher
befriedigt werden können. Eine Haftpflichtversicherung
als Sicherstellung ist, soweit nicht in
den Fällen des § 4 Abs. 3 der Beförderer haftet,
nur dann geeignet, wenn sie bei einem für
diesen Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen
Versicherer zu den vom Bundesministerium
für Finanzen genehmigten allgemeinen
Versicherungsbedingungen abgeschlossen ist. Eines
Antrags und der Entscheidung des Bundesministeriums
für Finanzen bedarf es insoweit
nicht, als die Sicherstellung in einer Haftungserklärung
des Bundes gegenüber dem nach den
§§ 3 oder 4 Haftpflichtigen besteht; der Bundesminister
für Finanzen wird ermächtigt, solche
Haftungen insoweit zu übernehmen, als die Erbringung
der Sicherstellung für den Haftpflichtigen
wirtschaftlich nicht tragbar und als die
Haftungsübernahme im öffentlichen Interesse
gelegen ist.
§ 18. (1) Besteht die Sicherstellung in einer
Haftpflichtversicherung, so wirkt, abgesehen
vom Falle der Beförderung von Kernmaterialien,
ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die
nicht infolge Verbrauches der Versicherungssumme
bedingte Beendigung des Haftpflichtversicherungsverhältnisses
zur Folge hat, frühestens
mit dem Ablauf von zwei Monaten, nachdem
der Versicherer diesen Umstand dem Bundesministerium
für Finanzen mittels eingeschriebenen
Rückscheinbriefs angezeigt hat. Das
gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis
durch Zeitablauf endet. Eine Gleichschrift dieser
Anzeige hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer
mittels eingeschriebenen Briefes zu
übermitteln. Im Falle der Beförderung von
Kernmaterialien wirkt ein im ersten Satze genannter
Umstand nicht vor Beendigung der Beförderung.
(2) Auf einen Umstand, der den Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer
gegenüber ganz oder teilweise
befreien würde, kann sich der Versicherer nicht
berufen. Er kann jedoch wegen eines solchen
Umstands das Versicherungsverhältnis mittels
einer im Abs. 1 vorgesehenen Anzeige beenden;
der Abs. 1 gilt für diesen Fall sinngemäß.
(3) Einen Schadensfall, der den Verbrauch der
Versicherungssumme infolge Leistungen oder
Rückstellungen ganz oder teilweise zur Folge
hat oder voraussichtlich haben kann, hat der
Versicherer dem Bundesministerium für Finanzen
unverzüglich, nachdem er von diesem
Schadensfall Kenntnis erlangt hat, mittels eingeschriebenen
Rückscheinbriefs anzuzeigen. Eine
Gleichschrift dieser Anzeige hat der Versicherer
dem Versicherungsnehmer mittels eingeschriebenen
Briefes zu übermitteln. Die Anzeigepflicht
entfällt, solange der Verbrauch der Versicherungssumme
insgesamt ein Zwanzigstel ihres Gesamtausmaßes
nicht erreicht oder voraussichtlich
nicht erreichen wird.
§ 19. Der § 18 gilt für andere Personen als
Versicherer, die für den Haftpflichtigen Sicherstellungen
erbracht haben, sinngemäß.
§ 20. (1) Die im § 17 vorgesehene Sicherstellung
ist vorzugsweise zur Befriedigung der Ansprüche
zu verwenden, zu deren Sicherung sie
bestellt worden ist. In einem über das Vermögen
des Haftpflichtigen eröffneten Konkurs oder
Ausgleichsverfahren steht dem Ersatzberechtigten
das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der
Sicherstellung zu; Rückgriffsansprüche dürfen
erst aus einem verbleibenden Überschuß befriedigt
werden; für die Befriedigung der Rückgriffsansprüche
gilt der § 16 sinngemäß.
(2) Rechtsgeschäftliche Verfügungen, die den
Bestimmungen des Abs. 1 widersprechen, sind
nichtig. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht
eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung
oder der einstweiligen Verfügung
gleich.
Schadloshaltung durch den Bund.
§ 21. (1) Soweit der Bund nicht selbst nach den
§§ 3 oder 4 haftpflichtig ist, hat er den nach den
§§ 3 oder 4 Haftpflichtigen hinsichtlich der
gegen diesen geltend gemachten Ersatz- oder
Rückgriffsansprüche zuzüglich der anteilsmäßigen
Nebengebühren nach dem § 15 Abs. 3 insoweit
schadlos zu halten, als die vorgesehene Sicherstellung
nicht erbracht worden ist, die im § 15
Abs. 1 vorgesehenen Höchstbeträge oder infolge
Verbrauches die im § 17 vorgesehenen Sicherstellungsbeträge
nicht erreicht, infolge Zeitablaufs
erloschen ist oder aus anderen Gründen
keine Deckung bietet; ausgenommen sind Rückgriffsansprüche,
die dem Bunde selbst nach diesem
Bundesgesetz zustehen. Die Verpflichtung des
Bundes entsteht erst, wenn die Ersatzpflicht des
Haftpflichtigen auf Grund eines Exekutionstitels
oder eines außergerichtlichen Anerkenntnisses
oder Vergleiches feststeht; gerichtliche sowie
außergerichtliche Anerkenntnisse und Vergleiche
bedürfen der Zustimmung des Bundes.
Dem Ersatzberechtigten erwächst aus der Verpflichtung
des Bundes unmittelbar kein Recht;
sein Recht, auf den Schadloshaltungsanspruch
des Haftpflichtigen im Wege der Zwangsvollstreckung
zu greifen, wird hierdurch nicht berührt.
(2) Soweit der Bund auf Grund seiner Verpflichtung
zur Schadloshaltung Leistungen erbracht
hat, steht ihm ein Rückgriffsrecht zu
1. gegen jeden nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen,
dem oder dessen Besorgungs- oder
Erfüllungsgehilfen (§ 35 Abs. 3) Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;
2. gegen einen anderen nach den §§ 3 oder 4
Haftpflichtigen bis zu den diesem zur Verfügung
stehenden Sicherstellungsbeträgen; ist aber
der Haftpflichtige seiner Pflicht zur Sicherstellung
nicht nachgekommen, bis zu den für ihn
vorgesehenen Sicherstellungsbeträgen,
3. gegen jeden nach dem allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften
Haftpflichtigen, dem Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, und
4. gegen die im § 37 genannten Personen,
denen oder deren Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen
(§ 35 Abs. 3) Vorsatz zur Last fällt.
§ 22. (1) In gleicher Weise (§ 21 Abs. 1) hat
der Bund den nach dem allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften
Haftpflichtigen, der nicht nach den §§ 3
oder 4 haftpflichtig ist, hinsichtlich der gegen
diesen geltend gemachten Ersatz- oder Rückgriffsansprüche
zuzüglich der anteilsmäßigen
Nebengebühren schadlos zu halten; ausgenommen
sind Rückgriffsansprüche, die dem Bunde
selbst nach diesem Bundesgesetz zustehen.
(2) Soweit der Bund auf Grund dieser Verpflichtung
Leistungen erbracht hat, steht ihm
ein Rückgriffsrecht zu
1. gegen den im Abs. 1 genannten Haftpflichtigen
und
2. gegen den nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen
bis zu den diesem zur Verfügung stehenden
Sicherstellungsbeträgen; ist aber der Haftpflichtige
seiner Pflicht zur Sicherstellung nicht
nachgekommen, bis zu den für ihn vorgesehenen
Sicherstellungsbeträgen.
§ 23. (1) Die Leistungen, die der Bund auf
Grund eines nuklearen Ereignisses nach den
§§ 21 und 22 zu erbringen hat, können insgesamt
den Betrag von 500,000.000 S nicht übersteigen.
Für die Verwendung dieses Betrages gilt
der § 16 sinngemäß.
(2) Sind die Entschädigungen nach dem § 16
gruppenweise zu leisten, so hat dies auf die
Inanspruchnahme der Sicherstellung keinen Einfluß.
Die Verpflichtung des Bundes wird erst
nach Verbrauch der Sicherstellung wirksam.
(3) Der Haftpflichtige hat den Eintritt des
nuklearen Ereignisses und die gerichtliche oder
die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatz-
oder Rückgriffsansprüchen, die eine Verpflichtung
des Bundes nach den §§ 21 und 22
nach sich ziehen kann, der Finanzprokuratur
mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich
anzuzeigen. Bei schuldhafter Unterlassung dieser
Anzeige hat der Haftpflichtige dem Bunde
Schadensersatz zu leisten.
III. ABSCHNITT.
Radionuklide.
Haftung.
§ 24. Wird durch ein nukleares Ereignis, das
von einem Radionuklid in Österreich ausgeht,
ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine Sache
beschädigt oder in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt,
so haftet, sofern im folgenden nichts
anderes bestimmt ist, wer zur Zeit dieses Ereignisses
Inhaber des Radionuklids gewesen ist,
nach diesem Bundesgesetz für den Ersatz des daraus
entstehenden Schadens; er haftet nicht, sofern
er beweist, daß er nicht gewußt hat und
nicht wissen hat müssen, daß es sich um ein
Radionuklid handelt.
§ 25. (1) Nimmt jemand ein Radionuklid ohne
Zustimmung des bisherigen Inhabers an sich, so
bleibt dessen Haftpflicht neben der des neuen
Inhabers bestehen. Unabhängig von der Haftpflicht
des bisherigen Inhabers haftet der neue
Inhaber aber auch für jeden Schaden, der ohne
sein Verhalten nicht eingetreten wäre.
(2) Geht ein Dritter mit dem Radionuklid ohne
Zustimmung des Inhabers um, so haftet er neben
dem Inhaber, sofern er nicht beweist, daß er
nicht gewußt hat und nicht wissen hat müssen,
daß es sich um ein Radionuklid handelt. Der
Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 26. Hat der bisherige Inhaber ein Radionuklid
einem Dritten, von dem er gewußt hat oder
wissen hat müssen, daß er zur Übernahme nicht
befugt ist, überlassen, so bleibt seine Haftpflicht
neben der des neuen Inhabers bestehen. Beide
haften auch für jeden Schaden, der ohne die
Überlassung nicht eingetreten wäre.
§ 27. Wird dem bisherigen Inhaber das
Radionuklid gestohlen, verliert er es, wirft er
es über Bord oder begibt er sich seiner sonst
(§ 362 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs),
so bleibt seine Haftpflicht in jedem Falle bestehen.
Haftungsbefreiung.
§ 28. Vorbehaltlich der §§ 24 bis 27 ist die
Haftpflicht des Inhabers ausgeschlossen, wenn er
beweist, daß er und die für ihn bei der Inhabung
tätigen Personen jede nach den Umständen des
Falles gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des
Schadens beachtet haben. Ist aber
1. das Radionuklid gegenüber dem Verletzten
von einem Arzt, einem Zahnarzt oder einem
Tierarzt oder unter der Aufsicht eines Arztes,
eines Zahnarztes oder eines Tierarztes bei der
Ausübung der Heilkunde angewendet worden,
oder hat
2. der Geschädigte die von dem Radionuklid
ausgehenden Gefahren in Kauf genommen,
so ist die Haftpflicht ausgeschlossen, wenn der
Ersatzberechtigte nicht beweist, daß der Inhaber
oder die für ihn bei der Inhabung tätigen Personen
nicht jede nach den Umständen des Falles
gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des Schadens
beachtet haben.
Haftungshöchstbeträge.
§ 29. (1) Der Haftpflichtige haftet
(2) Ob die Radiotoxizität im Sinne des Abs. 1
Z. 1 sehr hoch, hoch, mäßig oder niedrig ist,
richtet sich nach der in der Wissenschaft jeweils
gebräuchlichen Klassifizierung. Ist ein Radionuklid
durch diese Klassifizierung nicht erfaßt
und ist seine Radiotoxizität in der Wissenschaft
unbekannt oder umstritten, so ist es als ein
solches von sehr hoher Radiotoxizität anzusehen.
Geltung von Bestimmungen des
II. Abschnitts.
§ 30. (1) Im übrigen gelten für die Haftung
hinsichtlich der Radionuklide die §§ 5 bis 7, 8
Z. 1, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und 3 und 20 mit Ausnahme
des Abs. 1 letzter Halbsatz sinngemäß.
(2) Der § 17 Abs. 1 und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger
nicht der Bund oder ein Land ist, mit
der Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung
in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß,
die bei einem für diesen Geschäftsbetrieb in
Österreich zugelassenen Versicherer zu den vom
Bundesministerium für Finanzen genehmigten
allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen
ist, und daß sie die im § 29 vorgesehenen
Höchstbeträge erreichen muß; befinden
sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen
Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden
hohen Gefahrenstufen und ist für diese
Radionuklide die Haftpflicht derselben Person
gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige
Haftungshöchstbetrag maßgebend, der für das
darunter befindliche Radionuklid der höchsten
Gefahrenstufe gilt.
IV. ABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen; Schlußbestimmungen.
Zusammenwirken von Kernanlagen
oder Kernmaterialien und
Radionukliden.
§ 31. (1) Begründen mehrere nukleare Ereignisse
hinsichtlich desselben Schadens die Ersatzpflicht
sowohl eines oder mehrerer nach den §§ 3 oder 4
Haftpflichtiger als auch die eines oder mehrerer
nach den §§ 24 bis 27 Haftpflichtiger, so haften
alle diese Haftpflichtigen zur ungeteilten Hand;
jedoch haftet jeder von ihnen nach den für ihn
geltenden Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht
begrenzt ist, nur bis zu deft für ihn vorgesehenen
Höchstbeträgen.
(2) Das gleiche gilt bei Vorliegen eines einzigen
nuklearen Ereignisses im Sinne des § 1
Abs. 3; jedoch ist hierbei die Haftpflicht zur ungeteilten
Hand durch die Höchstbeträge begrenzt,
die für den im weitesten Ausmaß Haftpflichtigen
vorgesehen sind.
Rechtsstellung der Ausländer;
Schäden im Ausland.
§ 32. Ausländer, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
Ansprüche vor österreichischen Gerichten
geltend machen, sind von einer Sicherheitsleistung
für Prozeßkosten befreit und zum Armenrecht
wie österreichische Staatsbürger zugelassen.
§ 33. (1) Ist infolge eines nuklearen Ereignisses,
das von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien
in Österreich oder von einem Radionuklid
in Österreich ausgeht, ein Schaden im Ausland
eingetreten, so ist dieses Bundesgesetz nur
anzuwenden, wenn der Ersatzberechtigte österreichischer
Staatsbürger ist oder seine Ansprüche
von einem österreichischen Staatsbürger ableitet
oder der Getötete österreichischer Staatsbürger
gewesen ist.
(2) Durch den Abs. 1 werden weitergehende
oder einschränkende Bestimmungen in Staatsverträgen
nicht berührt.
Verjährung.
§ 34. (1) Ansprüche auf Schadensersatz auf
Grund eines nuklearen Ereignisses verjähren in
drei Jahren von dem Tag an, an dem der Ersatzberechtigte
vom Schaden und von der Person
des nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften Haftpflichtigen Kenntnis
erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis
in 30 Jahren seit dem Eintritt des nuklearen
Ereignisses.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die
Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen
Rechtes.
Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
§ 35. (1) Vorbehaltlich des § 37 bleiben die Vorschriften
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs,
des Amtshaftungsgesetzes und anderer
Gesetze unberührt, nach denen die in diesem Bundesgesetz
genannten Haftpflichtigen in weiterem
Umfang als nach diesem Bundesgesetz haften
oder nach denen eine andere Person haftet, vorausgesetzt,
daß diesen Haftpflichtigen oder der
anderen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Die Haftung aller haftpflichtigen
Personen auf Grund eines nuklearen Ereignisses
kann jedoch insgesamt den Betrag von
500,000.000 S nicht übersteigen. Ist das nukleare
Ereignis von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien
ausgegangen, so gilt der § 16 sinngemäß.
(2) Auch dort, wo die Haftpflicht mehrerer Personen
nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
oder anderen gesetzlichen Vorschriften begründet
ist, haften sie dem Ersatzberechtigten zur
ungeteilten Hand.
(3) Bedient sich der Haftpflichtige anderer Personen
als Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen, so
haftet er auch dort, wo die Ersatzansprüche nach
dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder
anderen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen
sind, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dieser
Personen, soweit sie mit seinem Willen für ihn
tätig gewesen sind und ihre Tätigkeit für den
Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist.
§ 36. Ist das im § 11 Abs. 2 genannte andere
Ereignis durch ionisierende Strahlen verursacht
worden, die nicht durch Kernumwandlungsvorgänge
im Sinne des § 1 erzeugt worden sind, so
wird eine gesonderte, in sonstigen gesetzlichen
Vorschriften begründete Haftung des für das andere
Ereignis Verantwortlichen nicht ausgeschlossen.
§ 37. (1) Wer eine Kernanlage, einen ihrer Teile,
Kernmaterialien oder verschmelzbare Kernbrennstoffe
geliefert, für die Herstellung, die Errichtung
oder die Änderung einer Kernanlage oder
eines ihrer Teile Sach-, Werkvertrags- oder Arbeitsleistungen
erbracht oder an deren Planung
mitgewirkt hat, haftet, vom Falle des Rückgriffsrechts
abgesehen, wenn seine Haftpflicht nach
sonstigen gesetzlichen Vorschriften begründet
wäre, dem Ersatzberechtigten nicht.
(2) Dies gilt, abgesehen von den Fällen des § 4
Abs. 3 und vorbehaltlich der Bestimmung des
Abs. 3, sinngemäß für den Beförderer von Kernmaterialien,
ferner für denjenigen, der Sach-,
Werkvertrags- oder Arbeitsleistungen für die Beförderung
von Kernmaterialien erbracht hat, sofern
es sich nicht um die Beförderung selbst, einschließlich
der Aufbewahrung im Verlauf der Beförderung,
handelt.
(3) Staatsverträge auf dem Gebiet der Beförderung,
nach denen die Haftpflicht anderer Personen
als des nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen
begründet wird, werden durch die Abs. 1 und 2
nicht berührt.
Rückgriffsrecht.
§ 38. Dem nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen
steht ein Rückgriffsrecht nur zu
1. wenn der Schaden aus einer in Schädigungsabsicht
ergangenen Handlung oder Unterlassung
herrührt, gegen die natürliche Person, der der
Vorsatz zur Last fällt;
2. soweit es vertraglich ausdrücklich vorgesehen
ist.
§ 39. (1) Wer für einen durch ein nukleares
Ereignis verursachten Schaden auf Grund eines
Staatsvertrags im Sinne des § 37 Abs. 3 oder
eines ausländischen Gesetzes Ersatz leistet, tritt
in die Rechte des Ersatzberechtigten gegen den
nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen innerhalb
der für diesen vorgesehenen Höchstbeträge ein.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, soweit dem nach den
§§ 3 oder 4 Haftpflichtigen ein Rückgriffsrecht
gegen den Ersatzleistenden zusteht.
Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts.
§ 40. (1) Für eine im Sinne der §§ 17 und 30
als Sicherstellung bestehende Haftpflichtversicherung
gilt folgendes
1. Folgende Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
1958 gelten nicht
a) der § 152, soweit es sich um das vorsätzliche
Verschulden des Versicherungsnehmers
selbst handelt,
b) der § 156 Abs. 1,
c) der § 156 Abs. 3 hinsichtlich der im Sinne
des § 17 bestehenden Haftpflichtversicherung,
d) der § 157,
e) die §§ 158 b bis 158 h hinsichtlich der im
Sinne des § 17 bestehenden Haftpflichtversicherung.
2. Ist der Schaden vorsätzlich verursacht und
aus diesem Grunde die Leistungspflicht des Versicherers
in Anspruch genommen worden, so
steht diesem ein Rückgriffsrecht gegen den
Schädiger zu.
3. Hinsichtlich der im Sinne des § 30 bestehenden
Haftpflichtversicherung ist die im § 158 c
Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958
vorgesehene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde
zu richten.
(2) Der Abs. 1 gilt für andere Personen als
Versicherer, die für den Haftpflichtigen Sicherstellungen
erbracht haben, sinngemäß.
Vorschriften des Sozialversicherungsrechts.
§ 41. Vorschriften, die die Sozialversicherung
regeln, bleiben, soweit nicht der § 20 Abs. 1
zweiter Satz zweiter Halbsatz etwas anderes bestimmt,
unberührt.
Gerichtsstand.
§ 42. (1) Für alle Klagen und Anträge auf
Erlassung einstweiliger Verfügungen, die auf
Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher
Vorschriften wegen Schäden infolge nuklearer
Ereignisse gegen Haft-, Rückgriffs- oder
Ausgleichspflichtige angebracht werden, ist ausschließlich
das Landes- oder das Kreisgericht zuständig,
in dessen Sprengel das nukleare Ereignis
seinen Ausgang genommen hat; kämen danach
bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses
im Sinne des § 1 Abs. 3 mehrere Gerichte in
Betracht, so ist nur dasjenige von ihnen ausschließlich
zuständig, das von dem oder von einem
der mehreren Ersatzberechtigtfeh zuerst in Anspruch
genommen wird. Eine Änderung dieses
Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien
ist unzulässig.
(2) Ist eine Klage oder ein Antrag auf Erlassung
einer einstweiligen Verfügung bei einem örtlich
unzuständigen Gericht angebracht worden, so
gilt der § 44 der Jurisdiktionsnorm sinngemäß;
im Falle der Überweisung bleiben die bereits
gesetzten Verfahrenshandlungen aufrecht. Im
übrigen ist der § 261 Abs. 6 der Zivilprozeßordnung
sinngemäß anzuwenden.
Prozeßkosten.
§ 43. Erweist sich ein Teil eines gerichtlich
geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus
dem Grund als nicht berechtigt, weil dieser Anspruch
nach dem § 16 Abs. 2 und 3 zu kürzen
ist, so sind die Prozeßkosten für diesen Teil
gegenseitig aufzuheben.
Strafen.
§ 44. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
und ist vom Bundesministerium für Finanzen
mit einer Geldstrafe bis zu 120.000 S, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis
zu sechs Wochen zu bestrafen, wer eine Kernanlage
betreibt oder Kernmaterialien innehat
oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 17 vorgesehene
Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten
zu haben; bei Vorliegen erschwerender
Umstände kann neben der Geldstrafe oder der
Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen
Verfall der Kernanlage oder der Kernmaterialien
erkannt werden.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit einer Arreststrafe bis zu drei
Wochen zu bestrafen, wer Radionuklide innehat
oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 30 vorgesehene
Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten
zu haben; bei Vorliegen erschwerender
Umstände kann neben der Geldstrafe oder der
Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen
Verfall der Radionuklide erkannt werden.
Inkrafttreten.
§ 45. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. September
1964 in Kraft.
Vollziehung.
§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
1. bezüglich der §§ 17 Abs. 3 und 44 das Bundesministerium
für Finanzen,
2. bezüglich der §§ 18, 19 und 21 bis 23 das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz,
3. bezüglich der §§ 30 Abs. 2 und 40 das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen,
4. im übrigen das Bundesministerium für
Justiz betraut.