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117. Bundesgesetz: Atomhaftpflichtgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: Atomhaftpflichtgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT.

Begriffsbestimmungen.

Nukleares Ereignis.

§ 1. (1) Ein nukleares Ereignis im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist ein schädigendes Ereignis, das

durch Kernumwandlungsvorgänge

1. bei der Errichtung, dem Bestand oder dem

Betrieb einer Kernanlage oder bei der Herstellung,

der Beförderung oder jeder sonstigen

Art der Inhabung von Kernmaterialien oder des

Umgangs mit ihnen oder

2. bei der Gewinnung, der Herstellung, der

Beförderung oder jeder sonstigen Art der Inhabung

von Radionukliden oder des Umgangs

mit ihnen verursacht wird.

(2) Als nukleares Ereignis im Sinne des Abs. 1

ist das schädigende Ereignis auch dann anzusehen,

wenn es durch Kernumwandlungsvorgänge in

Verbindung mit chemischen, chemisch-physikalischen

oder physikalischen Eigenschaften anderer

Art der Kernmaterialien oder der Radionuklide

verursacht wird.

(3) Verursachen mehrere Vorgänge im Sinne

der Abs. 1 und 2, von denen jeder für sich allein

nicht schädigend wäre, nur durch ihr Zusammenwirken

einen Schaden oder hängen mehrere

nukleare Ereignisse, die auf eine gemeinsame

Ursache zurückgehen, räumlich und zeitlich unmittelbar

miteinander zusammen, so gilt dies als

ein einziges nukleares Ereignis im Sinne dieses

Bundesgesetzes.

Kernanlagen — Kernmaterialien

— Radionuklide.

§ 2. (1) Kernanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Kernreaktoren und Fabriksanlagen,

die der Herstellung, der Bearbeitung, der Verwendung,

der Aufbewahrung, der Wiederaufarbeitung,

der Unschädlichmachung oder der

Trennung der Isotope von Kernmaterialien

dienen, sowie Anlagen, die zur Vereinigung verschmelzbarer

Kernbrennstoffe oder zur Teilchenbeschleunigung

bestimmt sind; ausgenommen

sind Anlagen, in denen Kernmaterialien im Verlauf

einer Beförderung aufbewahrt werden.

(2) Kernmaterialien im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind spaltbare Kernbrennstoffe und die

aus solchen hervorgegangenen radioaktiven Erzeugnisse

und Abfälle, nicht jedoch die Radionuklide

(Abs. 3). Den Kernmaterialien werden

sonstige natürliche oder künstliche radioaktive

Stoffe gleichgehalten, sofern sie sich in einer

Kernanlage befinden und nach dem jeweiligen

Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse für

das Leben, den Körper oder die Gesundheit von

Menschen oder für Sachen oder deren Verwendbarkeit

gefährlich sind.

(3) Radionuklide im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe,

die für die Verwendung zu industriellen, technischen,

wirtschaftlichen einschließlich landwirtschaftlichen,

medizinischen oder wissenschaftlichen

Zwecken außerhalb einer Kernanlage bestimmt

sind oder zu solchen Zwecken verwendet

werden, sofern sie sich nicht in einer Kernanlage

befinden und nach dem jeweiligen Stande der

wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Leben,

den Körper oder die Gesundheit von Menschen

oder für Sachen oder deren Verwendbarkeit gefährlich

sind.

II. ABSCHNITT.

Kernanlagen und Kernmaterialien.

Haftung.

§ 3. (1) Wird durch ein nukleares Ereignis, das

von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien

in Österreich ausgeht, ein Mensch getötet, der

Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt

oder eine Sache beschädigt oder in ihrer

Verwendbarkeit beeinträchtigt, so haftet, sofern

im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der

Betriebsunternehmer der Kernanlage, in der

sich die Kernmaterialien oder der verschmelzbare

Kernbrennstoff, die das nukleare Ereignis

verursacht haben, zur Zeit dieses Ereignisses

befunden oder aus der sie zu dieser Zeit unmittelbar

hergestammt haben, nach diesem Bundesgesetz

für den Ersatz des daraus entstehenden

Schadens.

(2) Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers

der Kernanlage nach dem Abs. 1 bezieht sich

auf alle nuklearen Ereignisse bis zu der Zeit, zu

der die Kernmaterialien oder der verschmelzbare

Kernbrennstoff vom Betriebsunternehmer einer

anderen in Österreich gelegenen Kernanlage

übernommen werden; mit dieser Zeit beginnt

die Haftpflicht des Betriebsunternehmers dieser

Kernanlage.

(3) Ausgenommen von der Haftpflicht nach

dem Abs. 1, vorbehaltlich des § 35, sind Schäden

an der Kernanlage sowie an Sachen, die

sich in ihrem Bereich befinden und im Zusammenhang

mit ihr verwendet werden oder verwendet

werden sollen.

§ 4. (1) Ist ein nukleares Ereignis im Verlauf

einer Beförderung von Kernmaterialien, einschließlich

der Aufbewahrung im Verlauf der

Beförderung, eingetreten, so haftet im Sinne des

§ 3 der Betriebsunternehmer der Kernanlage in

Österreich, von der die Kernmaterialien zur Zeit

dieses Ereignisses unmittelbar hergestammt

haben, für alle nuklearen Ereignisse bis zu der

Zeit, zu der die Kernmaterialien

1. vom Betriebsunternehmer einer anderen in

Österreich gelegenen Kernanlage übernommen

werden; mit dieser Zeit beginnt die Haftpflicht

des Betriebsunternehmers dieser Kernanlage im

Sinne des § 3;

2. sofern sie ins Ausland versendet worden

sind, von dem Beförderungsmittel abgeladen

werden, mit dem sie in das Ausland gelangt sind.

(2) Sind die Kernmaterialien aus dem Ausland

nach Österreich versendet worden, so haftet im

Sinne des § 3 der Betriebsunternehmer der in

Österreich gelegenen Kernanlage, für die sie bestimmt

sind, von der Zeit an, zu der sie auf

das Beförderungsmittel verladen werden, sofern

die Versendung mit seinem schriftlichen Einverständnis

geschehen ist.

(3) Der Beförderer haftet im Sinne des § 3,

wenn

1. weder die Kernanlage, von der die Kernmaterialien

unmittelbar hergestammt haben, noch

die Kernanlage, für die sie bestimmt sind, in

Österreich gelegen ist,

2. im Falle des Abs. 2 die Versendung nicht

mit dem schriftlichen Einverständnis des Betriebsunternehmers

der in Österreich gelegenen Kernanlage,

für die die Kernmaterialien bestimmt

sind, geschehen ist, oder

3. die Kernmaterialien überhaupt nicht für eine

Kernanlage bestimmt sind oder eine solche Kernanlage

nicht feststellbar ist,

sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt

hat und nicht wissen hat müssen, daß es sich

um Kernmaterialien handelt. Ist der Beförderer

kraft Gesetzes zur Abschließung des Beförderungsvertrags

verpflichtet, so haftet an seiner

Stelle der Bund im Sinne des § 3.

§ 5. Begründen mehrere Kernanlagen oder

Kernmaterialien, die sich innerhalb eines zusammenhängenden

räumlichen Bereiches befinden, die

Haftpflicht derselben Person nach den §§ 3

oder 4 und ist das nukleare Ereignis, das die

mehreren Kernanlagen oder Kernmaterialien betrifft,

als ein einziges im Sinne des § 1 Abs. 3

anzusehen, so haftet der Haftpflichtige nur bis

zu den Höchstbeträgen, die unter den in Betracht

kommenden Höchstbeträgen das weiteste

Ausmaß erreichen.

§ 6. (1) Begründen mehrere nukleare Ereignisse

hinsichtlich desselben Schadens die Haftpflicht

mehrerer Personen nach den §§ 3 oder 4,

so haften diese zur ungeteilten Hand; jedoch

haftet jeder von ihnen nach den für ihn geltenden

Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht

begrenzt ist, nur bis zu den für ihn vorgesehenen

Höchstbeträgen.

(2) Das gleiche gilt bei Vorliegen eines einzigen

nuklearen Ereignisses im Sinne des § 1

Abs. 3; jedoch ist hierbei die Haftung zur ungeteilten

Hand durch die Höchstbeträge be-

grenzt, die für den im weitesten Ausmaß Haftpflichtigen

vorgesehen sind.

§ 7. Hat bei der Entstehung des Schadens ein

Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist

der § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

anzuwenden. Dem Verschulden des Geschädigten

steht im Falle der Tötung das Verschulden

des Getöteten und im Falle der Beschädigung

einer Sache das Verschulden dessen gleich, der

die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt

hat.

Nichtige Vereinbarungen.

§ 8. Vereinbarungen, durch die

1. die Haftpflicht nach diesem Abschnitt für

die Tötung und die Verletzung von Menschen im

vorhinein ausgeschlossen oder beschränkt wird,

oder

2. der Haftpflichtige auf die Schadloshaltung

durch den Bund verzichtet,

sind nichtig.

Haftungsbefreiung.

§ 9. Die Haftpflicht nach den §§ 3 und 4 ist

ausgeschlossen, wenn das nukleare Ereignis

durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen,

Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht

worden ist.

Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche

mehrerer Haftpflichtiger.

§ 10. (1) Sind mehrere Haftpflichtige einem

Dritten zum Ersatz verpflichtet, so hängen im

Verhältnis der mehreren Haftpflichtigen zueinander

die Verpflichtung zum Ersatz und der

Umfang des Ersatzes von den Umständen,

besonders davon ab, inwieweit der Schaden

zumindest mit Wahrscheinlichkeit überwiegend

von dem einen oder dem anderen Haftpflichtigen

verschuldet oder sonst verursacht worden ist; das

gleiche gilt für deren gegenseitige Ersatzpflicht.

(2) Jeder der mehreren Haftpflichtigen haftet

nach den für ihn geltenden Bestimmungen und,

sofern seine Haftpflicht begrenzt ist, nur bis zu

den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.

Vermutung der Verursachung.

§ 11. (1) Kommen nach den Umständen des

Falles als Ursache eines Schadens mehrere nukleare

Ereignisse in Betracht, die von verschiedenen

Kernanlagen oder Kernmaterialien ausgehen, so

wird vermutet, daß der Schaden von diesen Ereignissen

gemeinsam verursacht worden ist. Diese

Vermutung kann durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit

der Verursachung durch eines

oder mehrere dieser nuklearen Ereignisse entkräftet

werden.

(2) Wird ein Schaden durch das Zusammenwirken

eines nuklearen Ereignisses mit einem

anderen Ereignis verursacht, so gilt, wenn sich

die Anteile der beiden Ereignisse am Schaden

nicht mit Sicherheit bestimmen lassen, auch der

durch das andere Ereignis hervorgerufene Schaden

als durch das nukleare Ereignis verursacht.

Gegenstand des Ersatzes.

§ 12. (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen

oder zu entrichten

1. die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,

2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte

dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung

seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert

gewesen ist,

3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner

Bedürfnisse,

4. im Fall eines längeren Siechtums ein angemessenes

Schmerzengeld und

5. die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch

auf Ersatz der Bestattungskosten hat, wer

sie zu tragen verpflichtet ist oder wer sie tatsächlich

getragen hat.

(2) Hat der Getötete zur Zeit der Verletzung

zu einem Dritten in einem Verhältnis gestanden,

vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig

war oder unterhaltspflichtig werden

konnte, und ist dem Dritten infolge der

Tötung des Unterhaltspflichtigen das Recht auf

Unterhalt entzogen, so hat der Haftpflichtige

dem Dritten insoweit Ersatz zu leisten, als der

Getötete während der mutmaßlichen Dauer

seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts

verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt

auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung

gezeugt, aber noch nicht geboren gewesen

ist.

§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers

oder der Gesundheit sind zu ersetzen oder zu

entrichten

1. die Kosten der Heilung oder der versuchten

Heilung des Verletzten,

2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte

dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung

seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd

aufgehoben oder gemindert ist,

3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner

Bedürfnisse,

4. im Fall eines längeren Siechtums ein angemessenes

Schmerzengeld und

5. im Fall einer dauernden Verunstaltung,

durch die das bessere Fortkommen des Verletzten

verhindert werden kann, eine angemessene

Entschädigung.

§ 14. (1) Der Schadensersatz hinsichtlich

1. der Aufhebung oder der Minderung der

Erwerbsfähigkeit,

2. der Vermehrung der Bedürfnisse und

3. der Unterhaltsansprüche Dritter

ist für die Zukunft durch Entrichtung einer

Geldrente zu leisten. Der Anspruch auf die Geldrente

wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein

Dritter dem Ersatzberechtigten Unterhalt zu

gewähren hat.

(2) Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen.

Für die Geldrente gelten der § 1418

dritter Satz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

und der § 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes;

soweit der § 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes

nicht anzuwenden ist, kann

der Ersatzberechtigte, falls er gegen den Haftpflichtigen

schon einmal wegen eines verfallenen

Rentenbetrags Zwangsvollstreckung führen hat

müssen, hinsichtlich der innerhalb des nächsten

Jahres fällig werdenden Rentenbeträge Exekution

zur Sicherstellung führen.

(3) Statt der Geldrente kann der Ersatzberechtigte

aus wichtigen Gründen eine Abfindung

in Kapital verlangen, wenn die einmalige

Zahlung dem Haftpflichtigen wirtschaftlich zumutbar

ist.

Haftungshöchstbeträge.

§ 15. (1) Der Haftpflichtige haftet

auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis

mehrere Sachen beschädigt worden sind.

(2) Wird der im Abs. 1 für die Tötung oder

die Verletzung mehrerer Menschen oder für die

Beschädigung mehrerer Sachen jeweils vorgesehene

Höchstbetrag nicht oder nicht ganz in

Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz

der Schäden der anderen Art beansprucht werden.

Der Anspruch auf den Ersatz der Schäden an

Beförderungsmitteln geht dem auf den Ersatz

sonstiger Schäden im Range nach.

(3) Die im Abs. 1 vorgesehenen Haftungshöchstbeträge

schließen die Kosten für die Untersuchung,

die Kosten außergerichtlicher Regelung

von Ansprüchen und die Prozeßkosten sowie die

Verzugszinsen nicht ein.

Verteilungsordnung.

§ 16. (1) Ist innerhalb von vier Monaten seit

dem Eintritt des nuklearen Ereignisses nicht mit

Sicherheit festzustellen, ob die im § 15 für den

Fall der Tötung oder der Verletzung mehrerer

Menschen oder der Beschädigung von Sachen

jeweils vorgesehenen Höchstbeträge zur Entschädigung

aller möglicherweise in Betracht

kommenden Ersatzberechtigten ausreichen, so

sind diese Höchstbeträge gruppenweise wie folgt

zu verwenden

1. 70 v. H. zur Deckung der Schäden, die

innerhalb von vier Monaten seit dem Eintritt des

nuklearen Ereignisses dem Haftpflichtigen zur

Kenntnis gelangt sind;

2. weitere 14 v. H. sowie der von den vorgenannten

70 v. H. verbliebene, nicht in Anspruch

genommene Restbetrag zur Deckung der

Schäden, deren Ersatz nach Ablauf dieser vier

Monate, jedoch innerhalb von zwei Jahren seit

dem Eintritt des nuklearen Ereignisses gerichtlich

oder außergerichtlich geltend gemacht worden

ist;

3. die restlichen 16 v. H. sowie der von den

vorgenannten 84 v. H. verbliebene, nicht in Anspruch

genommene Restbetrag zur Deckung der

Schäden, deren Ersatz nach Ablauf dieser zwei

Jahre, jedoch innerhalb von zehn Jahren seit dem

Eintritt des nuklearen Ereignisses gerichtlich oder

außergerichtlich geltend gemacht worden ist,

wobei auf jeweils zwei Jahre 4 v. H. dieser

Höchstbeträge und der jeweils verbliebene, nicht

in Anspruch genommene Restbetrag entfallen.

Offensichtlich unbegründete Ansprüche sind

im Rahmen der Verteilung nicht zu berücksichtigen.

(2) Würden die Entschädigungen, die mehreren

Ersatzberechtigten auf Grund desselben nuklearen

Ereignisses zu leisten wären, insgesamt die

sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen

Hundertsatzbeträge übersteigen, so verringern

sich die einzelnen Entschädigungen innerhalb

jeder der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Gruppen

in dem Verhältnis, in dem der gesamte Betrag

der auf die jeweilige Gruppe entfallenden Entschädigungen

zu dem auf diese Gruppe entfallenden

Höchstbetrag steht. Innerhalb keiner der

Gruppen des Abs. 1 Z. 2 und 3 dürfen jedoch

die Entschädigungen nach höheren Verhältnis-

sätzen bemessen werden, als der niedrigste Verhältnissatz

einer der vorhergehenden Gruppen

beträgt. Restbeträge sind nach Ablauf von zehn

Jahren zur verhältnismäßigen Befriedigung der

noch nicht voll befriedigten Ansprüche aller

Ersatzberechtigten zu verwenden.

(3) Wird der Ersatz von Schäden nach Ablauf

von zehn Jahren seit dem Eintritt des nuklearen

Ereignisses gerichtlich oder außergerichtlich geltend

gemacht (Spätschäden), so sind solche Ansprüche

nur insoweit zu befriedigen, als die vorgesehenen

Höchstbeträge nicht durch die Deckung

sämtlicher vorher geltend gemachter Ersatzansprüche

verbraucht sind. Die Befriedigung ist

in der Reihenfolge der Geltendmachung des

Ersatzes der Spätschäden vorzunehmen; innerhalb

von jeweils zwei Jahren nach Ablauf der

zehn Jahre geltend gemachte Ansprüche sind als

gleichzeitig erhoben anzusehen und, soweit der

zur Verfügung stehende Restbetrag nicht ausreicht,

verhältnismäßig zu befriedigen.

Sicherstellung.

§ 17. (1) Zur Deckung der Haftpflicht nach

den §§ 3 und 4 ist, sofern Haftpflichtiger nicht

der Bund ist, eine geeignete Sicherstellung einer

oder verschiedener Arten zu erbringen; fällt die

Sicherstellung ganz oder teilweise weg, so hat

der Haftpflichtige für den Ausfall eine anderweitige

geeignete Sicherstellung zu leisten. Die

Sicherstellung ist bis zum Ablauf von zehn

Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses,

sofern das nukleare Ereignis aber durch

Kernmaterialien verursacht worden ist, die gestohlen,

verloren oder über Bord geworfen worden

waren oder deren sich der Haftpflichtige

sonst begeben hatte (§ 362 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuchs), höchstens bis zum

Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Diebstahl,

dem Verlust, dem Überbordwerfen oder der

sonstigen Begebung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Sicherstellung muß folgende Beträge

erreichen

befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden

räumlichen Bereiches mehrere Kernmaterialien

und ist für diese die Haftpflicht

derselben Person gegeben, so beziehen sich

die vorgenannten Beträge auf alle diese Kernmaterialien

gemeinsam.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen entscheidet

auf Antrag des Haftpflichtigen mittels

Bescheides darüber, ob die im Einzelfall angebotene

Sicherstellung geeignet ist. Die Sicherstellung

ist nur dann als geeignet anzusehen,

wenn die Ansprüche, zu deren Sicherung sie

bestellt werden soll, daraus rasch und sicher

befriedigt werden können. Eine Haftpflichtversicherung

als Sicherstellung ist, soweit nicht in

den Fällen des § 4 Abs. 3 der Beförderer haftet,

nur dann geeignet, wenn sie bei einem für

diesen Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen

Versicherer zu den vom Bundesministerium

für Finanzen genehmigten allgemeinen

Versicherungsbedingungen abgeschlossen ist. Eines

Antrags und der Entscheidung des Bundesministeriums

für Finanzen bedarf es insoweit

nicht, als die Sicherstellung in einer Haftungserklärung

des Bundes gegenüber dem nach den

§§ 3 oder 4 Haftpflichtigen besteht; der Bundesminister

für Finanzen wird ermächtigt, solche

Haftungen insoweit zu übernehmen, als die Erbringung

der Sicherstellung für den Haftpflichtigen

wirtschaftlich nicht tragbar und als die

Haftungsübernahme im öffentlichen Interesse

gelegen ist.

§ 18. (1) Besteht die Sicherstellung in einer

Haftpflichtversicherung, so wirkt, abgesehen

vom Falle der Beförderung von Kernmaterialien,

ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die

nicht infolge Verbrauches der Versicherungssumme

bedingte Beendigung des Haftpflichtversicherungsverhältnisses

zur Folge hat, frühestens

mit dem Ablauf von zwei Monaten, nachdem

der Versicherer diesen Umstand dem Bundesministerium

für Finanzen mittels eingeschriebenen

Rückscheinbriefs angezeigt hat. Das

gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis

durch Zeitablauf endet. Eine Gleichschrift dieser

Anzeige hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer

mittels eingeschriebenen Briefes zu

übermitteln. Im Falle der Beförderung von

Kernmaterialien wirkt ein im ersten Satze genannter

Umstand nicht vor Beendigung der Beförderung.

(2) Auf einen Umstand, der den Versicherer

von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer

gegenüber ganz oder teilweise

befreien würde, kann sich der Versicherer nicht

berufen. Er kann jedoch wegen eines solchen

Umstands das Versicherungsverhältnis mittels

einer im Abs. 1 vorgesehenen Anzeige beenden;

der Abs. 1 gilt für diesen Fall sinngemäß.

(3) Einen Schadensfall, der den Verbrauch der

Versicherungssumme infolge Leistungen oder

Rückstellungen ganz oder teilweise zur Folge

hat oder voraussichtlich haben kann, hat der

Versicherer dem Bundesministerium für Finanzen

unverzüglich, nachdem er von diesem

Schadensfall Kenntnis erlangt hat, mittels eingeschriebenen

Rückscheinbriefs anzuzeigen. Eine

Gleichschrift dieser Anzeige hat der Versicherer

dem Versicherungsnehmer mittels eingeschriebenen

Briefes zu übermitteln. Die Anzeigepflicht

entfällt, solange der Verbrauch der Versicherungssumme

insgesamt ein Zwanzigstel ihres Gesamtausmaßes

nicht erreicht oder voraussichtlich

nicht erreichen wird.

§ 19. Der § 18 gilt für andere Personen als

Versicherer, die für den Haftpflichtigen Sicherstellungen

erbracht haben, sinngemäß.

§ 20. (1) Die im § 17 vorgesehene Sicherstellung

ist vorzugsweise zur Befriedigung der Ansprüche

zu verwenden, zu deren Sicherung sie

bestellt worden ist. In einem über das Vermögen

des Haftpflichtigen eröffneten Konkurs oder

Ausgleichsverfahren steht dem Ersatzberechtigten

das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der

Sicherstellung zu; Rückgriffsansprüche dürfen

erst aus einem verbleibenden Überschuß befriedigt

werden; für die Befriedigung der Rückgriffsansprüche

gilt der § 16 sinngemäß.

(2) Rechtsgeschäftliche Verfügungen, die den

Bestimmungen des Abs. 1 widersprechen, sind

nichtig. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht

eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung

oder der einstweiligen Verfügung

gleich.

Schadloshaltung durch den Bund.

§ 21. (1) Soweit der Bund nicht selbst nach den

§§ 3 oder 4 haftpflichtig ist, hat er den nach den

§§ 3 oder 4 Haftpflichtigen hinsichtlich der

gegen diesen geltend gemachten Ersatz- oder

Rückgriffsansprüche zuzüglich der anteilsmäßigen

Nebengebühren nach dem § 15 Abs. 3 insoweit

schadlos zu halten, als die vorgesehene Sicherstellung

nicht erbracht worden ist, die im § 15

Abs. 1 vorgesehenen Höchstbeträge oder infolge

Verbrauches die im § 17 vorgesehenen Sicherstellungsbeträge

nicht erreicht, infolge Zeitablaufs

erloschen ist oder aus anderen Gründen

keine Deckung bietet; ausgenommen sind Rückgriffsansprüche,

die dem Bunde selbst nach diesem

Bundesgesetz zustehen. Die Verpflichtung des

Bundes entsteht erst, wenn die Ersatzpflicht des

Haftpflichtigen auf Grund eines Exekutionstitels

oder eines außergerichtlichen Anerkenntnisses

oder Vergleiches feststeht; gerichtliche sowie

außergerichtliche Anerkenntnisse und Vergleiche

bedürfen der Zustimmung des Bundes.

Dem Ersatzberechtigten erwächst aus der Verpflichtung

des Bundes unmittelbar kein Recht;

sein Recht, auf den Schadloshaltungsanspruch

des Haftpflichtigen im Wege der Zwangsvollstreckung

zu greifen, wird hierdurch nicht berührt.

(2) Soweit der Bund auf Grund seiner Verpflichtung

zur Schadloshaltung Leistungen erbracht

hat, steht ihm ein Rückgriffsrecht zu

1. gegen jeden nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen,

dem oder dessen Besorgungs- oder

Erfüllungsgehilfen (§ 35 Abs. 3) Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;

2. gegen einen anderen nach den §§ 3 oder 4

Haftpflichtigen bis zu den diesem zur Verfügung

stehenden Sicherstellungsbeträgen; ist aber

der Haftpflichtige seiner Pflicht zur Sicherstellung

nicht nachgekommen, bis zu den für ihn

vorgesehenen Sicherstellungsbeträgen,

3. gegen jeden nach dem allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften

Haftpflichtigen, dem Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, und

4. gegen die im § 37 genannten Personen,

denen oder deren Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen

(§ 35 Abs. 3) Vorsatz zur Last fällt.

§ 22. (1) In gleicher Weise (§ 21 Abs. 1) hat

der Bund den nach dem allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften

Haftpflichtigen, der nicht nach den §§ 3

oder 4 haftpflichtig ist, hinsichtlich der gegen

diesen geltend gemachten Ersatz- oder Rückgriffsansprüche

zuzüglich der anteilsmäßigen

Nebengebühren schadlos zu halten; ausgenommen

sind Rückgriffsansprüche, die dem Bunde

selbst nach diesem Bundesgesetz zustehen.

(2) Soweit der Bund auf Grund dieser Verpflichtung

Leistungen erbracht hat, steht ihm

ein Rückgriffsrecht zu

1. gegen den im Abs. 1 genannten Haftpflichtigen

und

2. gegen den nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen

bis zu den diesem zur Verfügung stehenden

Sicherstellungsbeträgen; ist aber der Haftpflichtige

seiner Pflicht zur Sicherstellung nicht

nachgekommen, bis zu den für ihn vorgesehenen

Sicherstellungsbeträgen.

§ 23. (1) Die Leistungen, die der Bund auf

Grund eines nuklearen Ereignisses nach den

§§ 21 und 22 zu erbringen hat, können insgesamt

den Betrag von 500,000.000 S nicht übersteigen.

Für die Verwendung dieses Betrages gilt

der § 16 sinngemäß.

(2) Sind die Entschädigungen nach dem § 16

gruppenweise zu leisten, so hat dies auf die

Inanspruchnahme der Sicherstellung keinen Einfluß.

Die Verpflichtung des Bundes wird erst

nach Verbrauch der Sicherstellung wirksam.

(3) Der Haftpflichtige hat den Eintritt des

nuklearen Ereignisses und die gerichtliche oder

die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatz-

oder Rückgriffsansprüchen, die eine Verpflichtung

des Bundes nach den §§ 21 und 22

nach sich ziehen kann, der Finanzprokuratur

mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich

anzuzeigen. Bei schuldhafter Unterlassung dieser

Anzeige hat der Haftpflichtige dem Bunde

Schadensersatz zu leisten.

III. ABSCHNITT.

Radionuklide.

Haftung.

§ 24. Wird durch ein nukleares Ereignis, das

von einem Radionuklid in Österreich ausgeht,

ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit

eines Menschen verletzt oder eine Sache

beschädigt oder in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt,

so haftet, sofern im folgenden nichts

anderes bestimmt ist, wer zur Zeit dieses Ereignisses

Inhaber des Radionuklids gewesen ist,

nach diesem Bundesgesetz für den Ersatz des daraus

entstehenden Schadens; er haftet nicht, sofern

er beweist, daß er nicht gewußt hat und

nicht wissen hat müssen, daß es sich um ein

Radionuklid handelt.

§ 25. (1) Nimmt jemand ein Radionuklid ohne

Zustimmung des bisherigen Inhabers an sich, so

bleibt dessen Haftpflicht neben der des neuen

Inhabers bestehen. Unabhängig von der Haftpflicht

des bisherigen Inhabers haftet der neue

Inhaber aber auch für jeden Schaden, der ohne

sein Verhalten nicht eingetreten wäre.

(2) Geht ein Dritter mit dem Radionuklid ohne

Zustimmung des Inhabers um, so haftet er neben

dem Inhaber, sofern er nicht beweist, daß er

nicht gewußt hat und nicht wissen hat müssen,

daß es sich um ein Radionuklid handelt. Der

Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 26. Hat der bisherige Inhaber ein Radionuklid

einem Dritten, von dem er gewußt hat oder

wissen hat müssen, daß er zur Übernahme nicht

befugt ist, überlassen, so bleibt seine Haftpflicht

neben der des neuen Inhabers bestehen. Beide

haften auch für jeden Schaden, der ohne die

Überlassung nicht eingetreten wäre.

§ 27. Wird dem bisherigen Inhaber das

Radionuklid gestohlen, verliert er es, wirft er

es über Bord oder begibt er sich seiner sonst

(§ 362 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs),

so bleibt seine Haftpflicht in jedem Falle bestehen.

Haftungsbefreiung.

§ 28. Vorbehaltlich der §§ 24 bis 27 ist die

Haftpflicht des Inhabers ausgeschlossen, wenn er

beweist, daß er und die für ihn bei der Inhabung

tätigen Personen jede nach den Umständen des

Falles gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des

Schadens beachtet haben. Ist aber

1. das Radionuklid gegenüber dem Verletzten

von einem Arzt, einem Zahnarzt oder einem

Tierarzt oder unter der Aufsicht eines Arztes,

eines Zahnarztes oder eines Tierarztes bei der

Ausübung der Heilkunde angewendet worden,

oder hat

2. der Geschädigte die von dem Radionuklid

ausgehenden Gefahren in Kauf genommen,

so ist die Haftpflicht ausgeschlossen, wenn der

Ersatzberechtigte nicht beweist, daß der Inhaber

oder die für ihn bei der Inhabung tätigen Personen

nicht jede nach den Umständen des Falles

gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des Schadens

beachtet haben.

Haftungshöchstbeträge.

§ 29. (1) Der Haftpflichtige haftet

(2) Ob die Radiotoxizität im Sinne des Abs. 1

Z. 1 sehr hoch, hoch, mäßig oder niedrig ist,

richtet sich nach der in der Wissenschaft jeweils

gebräuchlichen Klassifizierung. Ist ein Radionuklid

durch diese Klassifizierung nicht erfaßt

und ist seine Radiotoxizität in der Wissenschaft

unbekannt oder umstritten, so ist es als ein

solches von sehr hoher Radiotoxizität anzusehen.

Geltung von Bestimmungen des

II. Abschnitts.

§ 30. (1) Im übrigen gelten für die Haftung

hinsichtlich der Radionuklide die §§ 5 bis 7, 8

Z. 1, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und 3 und 20 mit Ausnahme

des Abs. 1 letzter Halbsatz sinngemäß.

(2) Der § 17 Abs. 1 und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger

nicht der Bund oder ein Land ist, mit

der Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung

in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß,

die bei einem für diesen Geschäftsbetrieb in

Österreich zugelassenen Versicherer zu den vom

Bundesministerium für Finanzen genehmigten

allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen

ist, und daß sie die im § 29 vorgesehenen

Höchstbeträge erreichen muß; befinden

sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen

Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden

hohen Gefahrenstufen und ist für diese

Radionuklide die Haftpflicht derselben Person

gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige

Haftungshöchstbetrag maßgebend, der für das

darunter befindliche Radionuklid der höchsten

Gefahrenstufe gilt.

IV. ABSCHNITT.

Gemeinsame Bestimmungen; Schlußbestimmungen.

Zusammenwirken von Kernanlagen

oder Kernmaterialien und

Radionukliden.

§ 31. (1) Begründen mehrere nukleare Ereignisse

hinsichtlich desselben Schadens die Ersatzpflicht

sowohl eines oder mehrerer nach den §§ 3 oder 4

Haftpflichtiger als auch die eines oder mehrerer

nach den §§ 24 bis 27 Haftpflichtiger, so haften

alle diese Haftpflichtigen zur ungeteilten Hand;

jedoch haftet jeder von ihnen nach den für ihn

geltenden Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht

begrenzt ist, nur bis zu deft für ihn vorgesehenen

Höchstbeträgen.

(2) Das gleiche gilt bei Vorliegen eines einzigen

nuklearen Ereignisses im Sinne des § 1

Abs. 3; jedoch ist hierbei die Haftpflicht zur ungeteilten

Hand durch die Höchstbeträge begrenzt,

die für den im weitesten Ausmaß Haftpflichtigen

vorgesehen sind.

Rechtsstellung der Ausländer;

Schäden im Ausland.

§ 32. Ausländer, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

Ansprüche vor österreichischen Gerichten

geltend machen, sind von einer Sicherheitsleistung

für Prozeßkosten befreit und zum Armenrecht

wie österreichische Staatsbürger zugelassen.

§ 33. (1) Ist infolge eines nuklearen Ereignisses,

das von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien

in Österreich oder von einem Radionuklid

in Österreich ausgeht, ein Schaden im Ausland

eingetreten, so ist dieses Bundesgesetz nur

anzuwenden, wenn der Ersatzberechtigte österreichischer

Staatsbürger ist oder seine Ansprüche

von einem österreichischen Staatsbürger ableitet

oder der Getötete österreichischer Staatsbürger

gewesen ist.

(2) Durch den Abs. 1 werden weitergehende

oder einschränkende Bestimmungen in Staatsverträgen

nicht berührt.

Verjährung.

§ 34. (1) Ansprüche auf Schadensersatz auf

Grund eines nuklearen Ereignisses verjähren in

drei Jahren von dem Tag an, an dem der Ersatzberechtigte

vom Schaden und von der Person

des nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen

gesetzlichen Vorschriften Haftpflichtigen Kenntnis

erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis

in 30 Jahren seit dem Eintritt des nuklearen

Ereignisses.

(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die

Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen

Rechtes.

Vorschriften des bürgerlichen

Rechtes.

§ 35. (1) Vorbehaltlich des § 37 bleiben die Vorschriften

des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs,

des Amtshaftungsgesetzes und anderer

Gesetze unberührt, nach denen die in diesem Bundesgesetz

genannten Haftpflichtigen in weiterem

Umfang als nach diesem Bundesgesetz haften

oder nach denen eine andere Person haftet, vorausgesetzt,

daß diesen Haftpflichtigen oder der

anderen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

zur Last fällt. Die Haftung aller haftpflichtigen

Personen auf Grund eines nuklearen Ereignisses

kann jedoch insgesamt den Betrag von

500,000.000 S nicht übersteigen. Ist das nukleare

Ereignis von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien

ausgegangen, so gilt der § 16 sinngemäß.

(2) Auch dort, wo die Haftpflicht mehrerer Personen

nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch

oder anderen gesetzlichen Vorschriften begründet

ist, haften sie dem Ersatzberechtigten zur

ungeteilten Hand.

(3) Bedient sich der Haftpflichtige anderer Personen

als Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen, so

haftet er auch dort, wo die Ersatzansprüche nach

dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder

anderen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen

sind, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dieser

Personen, soweit sie mit seinem Willen für ihn

tätig gewesen sind und ihre Tätigkeit für den

Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist.

§ 36. Ist das im § 11 Abs. 2 genannte andere

Ereignis durch ionisierende Strahlen verursacht

worden, die nicht durch Kernumwandlungsvorgänge

im Sinne des § 1 erzeugt worden sind, so

wird eine gesonderte, in sonstigen gesetzlichen

Vorschriften begründete Haftung des für das andere

Ereignis Verantwortlichen nicht ausgeschlossen.

§ 37. (1) Wer eine Kernanlage, einen ihrer Teile,

Kernmaterialien oder verschmelzbare Kernbrennstoffe

geliefert, für die Herstellung, die Errichtung

oder die Änderung einer Kernanlage oder

eines ihrer Teile Sach-, Werkvertrags- oder Arbeitsleistungen

erbracht oder an deren Planung

mitgewirkt hat, haftet, vom Falle des Rückgriffsrechts

abgesehen, wenn seine Haftpflicht nach

sonstigen gesetzlichen Vorschriften begründet

wäre, dem Ersatzberechtigten nicht.

(2) Dies gilt, abgesehen von den Fällen des § 4

Abs. 3 und vorbehaltlich der Bestimmung des

Abs. 3, sinngemäß für den Beförderer von Kernmaterialien,

ferner für denjenigen, der Sach-,

Werkvertrags- oder Arbeitsleistungen für die Beförderung

von Kernmaterialien erbracht hat, sofern

es sich nicht um die Beförderung selbst, einschließlich

der Aufbewahrung im Verlauf der Beförderung,

handelt.

(3) Staatsverträge auf dem Gebiet der Beförderung,

nach denen die Haftpflicht anderer Personen

als des nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen

begründet wird, werden durch die Abs. 1 und 2

nicht berührt.

Rückgriffsrecht.

§ 38. Dem nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen

steht ein Rückgriffsrecht nur zu

1. wenn der Schaden aus einer in Schädigungsabsicht

ergangenen Handlung oder Unterlassung

herrührt, gegen die natürliche Person, der der

Vorsatz zur Last fällt;

2. soweit es vertraglich ausdrücklich vorgesehen

ist.

§ 39. (1) Wer für einen durch ein nukleares

Ereignis verursachten Schaden auf Grund eines

Staatsvertrags im Sinne des § 37 Abs. 3 oder

eines ausländischen Gesetzes Ersatz leistet, tritt

in die Rechte des Ersatzberechtigten gegen den

nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen innerhalb

der für diesen vorgesehenen Höchstbeträge ein.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, soweit dem nach den

§§ 3 oder 4 Haftpflichtigen ein Rückgriffsrecht

gegen den Ersatzleistenden zusteht.

Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts.

§ 40. (1) Für eine im Sinne der §§ 17 und 30

als Sicherstellung bestehende Haftpflichtversicherung

gilt folgendes

1. Folgende Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes

1958 gelten nicht

a) der § 152, soweit es sich um das vorsätzliche

Verschulden des Versicherungsnehmers

selbst handelt,

b) der § 156 Abs. 1,

c) der § 156 Abs. 3 hinsichtlich der im Sinne

des § 17 bestehenden Haftpflichtversicherung,

d) der § 157,

e) die §§ 158 b bis 158 h hinsichtlich der im

Sinne des § 17 bestehenden Haftpflichtversicherung.

2. Ist der Schaden vorsätzlich verursacht und

aus diesem Grunde die Leistungspflicht des Versicherers

in Anspruch genommen worden, so

steht diesem ein Rückgriffsrecht gegen den

Schädiger zu.

3. Hinsichtlich der im Sinne des § 30 bestehenden

Haftpflichtversicherung ist die im § 158 c

Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

vorgesehene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde

zu richten.

(2) Der Abs. 1 gilt für andere Personen als

Versicherer, die für den Haftpflichtigen Sicherstellungen

erbracht haben, sinngemäß.

Vorschriften des Sozialversicherungsrechts.

§ 41. Vorschriften, die die Sozialversicherung

regeln, bleiben, soweit nicht der § 20 Abs. 1

zweiter Satz zweiter Halbsatz etwas anderes bestimmt,

unberührt.

Gerichtsstand.

§ 42. (1) Für alle Klagen und Anträge auf

Erlassung einstweiliger Verfügungen, die auf

Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher

Vorschriften wegen Schäden infolge nuklearer

Ereignisse gegen Haft-, Rückgriffs- oder

Ausgleichspflichtige angebracht werden, ist ausschließlich

das Landes- oder das Kreisgericht zuständig,

in dessen Sprengel das nukleare Ereignis

seinen Ausgang genommen hat; kämen danach

bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses

im Sinne des § 1 Abs. 3 mehrere Gerichte in

Betracht, so ist nur dasjenige von ihnen ausschließlich

zuständig, das von dem oder von einem

der mehreren Ersatzberechtigtfeh zuerst in Anspruch

genommen wird. Eine Änderung dieses

Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien

ist unzulässig.

(2) Ist eine Klage oder ein Antrag auf Erlassung

einer einstweiligen Verfügung bei einem örtlich

unzuständigen Gericht angebracht worden, so

gilt der § 44 der Jurisdiktionsnorm sinngemäß;

im Falle der Überweisung bleiben die bereits

gesetzten Verfahrenshandlungen aufrecht. Im

übrigen ist der § 261 Abs. 6 der Zivilprozeßordnung

sinngemäß anzuwenden.

Prozeßkosten.

§ 43. Erweist sich ein Teil eines gerichtlich

geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus

dem Grund als nicht berechtigt, weil dieser Anspruch

nach dem § 16 Abs. 2 und 3 zu kürzen

ist, so sind die Prozeßkosten für diesen Teil

gegenseitig aufzuheben.

Strafen.

§ 44. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht

und ist vom Bundesministerium für Finanzen

mit einer Geldstrafe bis zu 120.000 S, im Falle

der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis

zu sechs Wochen zu bestrafen, wer eine Kernanlage

betreibt oder Kernmaterialien innehat

oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 17 vorgesehene

Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten

zu haben; bei Vorliegen erschwerender

Umstände kann neben der Geldstrafe oder der

Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen

Verfall der Kernanlage oder der Kernmaterialien

erkannt werden.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit einer Arreststrafe bis zu drei

Wochen zu bestrafen, wer Radionuklide innehat

oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 30 vorgesehene

Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten

zu haben; bei Vorliegen erschwerender

Umstände kann neben der Geldstrafe oder der

Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen

Verfall der Radionuklide erkannt werden.

Inkrafttreten.

§ 45. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. September

1964 in Kraft.

Vollziehung.

§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

1. bezüglich der §§ 17 Abs. 3 und 44 das Bundesministerium

für Finanzen,

2. bezüglich der §§ 18, 19 und 21 bis 23 das

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz,

3. bezüglich der §§ 30 Abs. 2 und 40 das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen,

4. im übrigen das Bundesministerium für

Justiz betraut.

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