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117. Bundesgesetz: Erhöhung von Bezügen im öffentlichen Dienst.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: Erhöhung von Bezügen im öffentlichen Dienst.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(1) Die den Bundesbediensteten und den Personen,

die auf Grund eines Bundesdienstverhältnisses

einen ordentlichen Ruhe- oder Versorgungsgenuß

beziehen, im Juni und September 1963

gebührenden Sonderzahlungen sind, sofern nicht

Abs. 2 anzuwenden ist, um folgende Beträge zu

erhöhen

1. Bei aktiven Bediensteten um je 350 S,

2. bei Empfängern eines Ruhegenusses um

je 280 S,

3. bei Empfängern einer Witwen- oder Waisenpension

um je 140 S.

(2) Steht oder stand der Bedienstete nicht in

Vollbeschäftigung, so gebührt ihm und seinen

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der dem

Beschäftigungsausmaß des Bediensteten entsprechende

Teil des Erhöhungsbetrages.

(3) Der Erhöhungsbetrag der im Juni 1963

auszuzahlenden Sonderzahlung wird für die Zeit

vom 1. Mai bis 15. Juli 1963, der im September

1963 auszuzahlende Erhöhungsbetrag wird für

die Zeit vom 16. Juli bis 30. September 1963

gewährt.

(4) Die erhöhten Sonderzahlungen gemäß Abs. 1

sind für die Belange der Sozialversicherung

beitragsrechtlich wie eine Sonderzahlung zu

behandeln.

Artikel II.

Bei Vertragsbediensteten mit Sonderentgelt

und bei Bediensteten, deren Entlohnung durch

Kollektivvertrag oder durch Einzelvertrag nach

den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches geregelt ist, gebührt die Erhöhung

der Sonderzahlung nach Artikel I ganz oder zum

Teil nur in den Fällen, in denen das zuständige

Bundesministerium im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen dies bestimmt.

Artikel III.

Die Bestimmungen der Artikel I und II gelten

sinngemäß für Personen, auf die die Bestimmungen

des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1949, des Landesvertragslehrergesetzes,

BGBl. Nr. 189/1949, oder

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1958 anzuwenden

sind.

Artikel IV.

Die im Artikel I des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 88/1963 und im Artikel I dieses Bundesgesetzes

vorgesehene Erhöhung von Sonderzahlungen

bleibt bei der Ermittlung der Bezüge

der Personen außer Betracht, auf die die Bundesgesetze

BGBl. Nr. 57/1956 und BGBL Nr. 16/1962

sowie § 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Artikels I des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 171/1956 anzuwenden

sind.

Artikel V.

(1) Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

wird geändert wie folgt

1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu lauten

2. § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes

bei den Bundespolizeibehörden gebührt,

1. solange er im Exekutivdienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Exekutivdienstzulage von 175 S. Die

Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten

des höheren Dienstes an Justizanstalten."

3. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten

4. § 41 hat zu lauten

„Gehalt.

§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters

beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung

2969 S, nach Ablegung dieser Prüfung 3032 S."

5. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten

6. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten

„Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten

Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstalterszulage von 292 S."

7. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten

8. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten

9. § 50 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche

Hochschulprofessoren 1400 S, für außerordentliche

Hochschulprofessoren 700 S, für

Hochschulassistenten 700 S."

10. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten

11. § 56 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für Lehrer

der Verwendungsgruppe L 1 671 S,

der Verwendungsgruppe L 2 B 612 S,

der Verwendungsgruppe L 2 HS 612 S,

der Verwendungsgruppe L 2 V 350 S,

der Verwendungsgruppe L 3 222 S."

12. § 57. Abs. 2 hat zu lauten

13. § 58 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L2V,

die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

140 S."

14. § 58 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Dienstzulage beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 5 140 S,

in den Gehaltsstufen 6 bis 11 210 S,

ab der Gehaltsstufe 12 315 S."

15. § 59 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die

Abteilungsvorstände an Kunstakademien (Kunstakademiegesetz,

BGBl. Nr. 168/1949, in der

jeweils geltenden Fassung) sind, gebührt für die

Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in

der Höhe von 467 S."

16. Die Abs. 6 und 7 des § 59 haben zu lauten

„(6) Klassenlehrern an einklassigen Volksschulen

gebührt, wenn sie ein Jahr ununterbrochen

in einer solchen Verwendung gestanden

sind, für die Dauer jeder weiteren solchen Verwendung

eine Dienstzulage. Die Dienstzulage

beträgt für Klassenlehrer

an ungeteilten einklassigen Volksschulen . 210 S,

an geteilten einklassigen Volksschulen 292 S.

(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit

der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden

Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage von 140 S."

17. Die Abs. 1 bis 3 des § 60 haben zu lauten

„(1) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,

die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2 HS zu erfüllen,

auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten an einer Hauptschule,

einer Sonderschule oder einer Übungsschule verwendet

werden, gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe

von 140 S, höchstens jedoch in der Höhe des

Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt und dem

Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.

(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe

L 3, die — ohne die im § 58

Abs. 3 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen— auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet werden,

sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe

L 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen

verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage von 93 S; § 58

Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten

oder an gleichartigen Anstalten als

Erzieher verwendet werden, gebührt für die

Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, die

durch die Verwendungsgruppe und durch die

Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Sie beträgt

18. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 hat zu lauten

19. § 66 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt

in der Verwendungsgruppe S 1 875 S,

in der Verwendungsgruppe S 2 641 S,

in der Verwendungsgruppe S 3 525 S,

in der Verwendungsgruppe S 4 350 S."

20. Die Tabellen im § 73 Abs. 1 haben zu

lauten

21. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 hat zu lauten

22. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 hat zu lauten

23. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Berufsoffizier gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Truppendienstzulage von 175 S.',

24. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 hat zu lauten

25. Die Tabelle im § 79 hat zu lauten

26. § 79 a hat zu lauten

„Truppenverwendungszulage.

§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe H 4 87 S,

in der Verwendungsgruppe H 3 105 S."

27. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4

erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe

L 3 mit der Lehrbefähigung für

den Fremdsprachunterricht an Volks- und

Hauptschulen um 87 S."

28. § 86 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein Beamter, der dem in Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch

Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung

des Anspruches auf eine Dienstalterszulage

außer Betracht zu lassen."

(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

gebühren den Bundesbeamten, auf die das Gehaltsgesetz

1956 anzuwenden ist, Ergänzungszuschläge

in der Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen dem Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956

in der Fassung des Abs. 1 und den folgenden

Beträgen

Die Ergänzungszuschläge teilen das rechtliche

Schicksal des Gehaltes, zu dem sie gewährt

werden.

Artikel VI.

(1) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948,

BGBl. Nr. 86, wird geändert wie folgt

1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten

2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten

3. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 hat zu lauten

4. § 41 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden

Vertragslehrern an Berufsschulen

gebührt eine Dienstzulage von 145 S."

5. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 hat zu lauten

6. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1 67-20 S

in der Entgeltstufe 2 100-80 S."

7. Die Absätze 2 bis 6 des § 44 a haben zu

lauten

„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

12 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 67-20 S jährlich.

(3) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die, ohne die Voraussetzungen für eine

Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2 hs zu

erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 56 S jährlich.

(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)

der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die in

Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet werden,

sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe

1 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen

verwendet werden, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

44-50 S jährlich.

(5) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden

Vertragslehrern an Berufsschulen

gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von 67-20 S jährlich.

(6) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten,

Taubstummeninstituten oder an

gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet

werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

jährlich

in der Entlohnungsgruppe 11 6912 S,

in den Entlohnungsgruppen 1 2 5580 S und

in der Entlohnungsgruppe 1 3 3732 S."

(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

gebühren Vertragsbediensteten, auf die das

Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist,

Ergänzungszuschläge in der Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen dem Monatsentgelt

nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in

der Fassung des Abs. 1 und den folgenden Beträgen

1. Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I

2. Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II

3. Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

4. Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L.

In der Entgeltstufe 1 der Entlohnungsgruppe 1 3

für jede Jahreswochenstunde 912 S.

(3) Die Ergänzungszuschläge nach Abs. 2

teilen das rechtliche Schicksal des Monatsentgeltes,

zu dem sie gewährt werden.

Artikel VII.

Der Teil des Monatsbezuges der Bediensteten

des Dorotheums, der sich aus den §§ 4 und 5 des

Bundesgesetzes über die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung der Bediensteten des Dorotheums,

BGBl. Nr. 161/1958, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/1962 und aus

Artikel II Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 2/1962 ergibt, ist um 7 v. H., mindestens

aber um 150 S zu erhöhen.

Artikel VIII.

(1) § 10 Abs. 2 lit. b des Kunstakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 61/1953, BGBl.

Nr. 177/1954, BGBl. Nr. 160/1958, BGBl.

Nr. 268/1961 und BGBl. Nr. 190/1962 hat zu

lauten

„b) Der Entlohnung der Lehrkräfte ist ein

Mindestsatz von 956 S und ein Höchstsatz

von 2787 S für jede Jahreswochenstunde

zugrunde zu legen."

(2) § 23 Abs. 2 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 156/1961 und BGBl. Nr. 73/

1962 hat zu lauten

Artikel IX.

(1) Die Bestimmungen der Artikel I bis III

treten am 1. Juni 1963, die Bestimmungen des

Artikels IV rückwirkend mit 1. März 1963 und

die Bestimmungen der Artikel V bis VIII am

1. Oktober 1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels IV dieses

Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht dem Präsidenten

des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung,

mit der Vollziehung der übrigen

Bestimmungen jedes Bundesministerium insoweit

betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

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