117. Bundesgesetz: Erhöhung von Bezügen im öffentlichen Dienst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(1) Die den Bundesbediensteten und den Personen,
die auf Grund eines Bundesdienstverhältnisses
einen ordentlichen Ruhe- oder Versorgungsgenuß
beziehen, im Juni und September 1963
gebührenden Sonderzahlungen sind, sofern nicht
Abs. 2 anzuwenden ist, um folgende Beträge zu
erhöhen
1. Bei aktiven Bediensteten um je 350 S,
2. bei Empfängern eines Ruhegenusses um
je 280 S,
3. bei Empfängern einer Witwen- oder Waisenpension
um je 140 S.
(2) Steht oder stand der Bedienstete nicht in
Vollbeschäftigung, so gebührt ihm und seinen
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der dem
Beschäftigungsausmaß des Bediensteten entsprechende
Teil des Erhöhungsbetrages.
(3) Der Erhöhungsbetrag der im Juni 1963
auszuzahlenden Sonderzahlung wird für die Zeit
vom 1. Mai bis 15. Juli 1963, der im September
1963 auszuzahlende Erhöhungsbetrag wird für
die Zeit vom 16. Juli bis 30. September 1963
gewährt.
(4) Die erhöhten Sonderzahlungen gemäß Abs. 1
sind für die Belange der Sozialversicherung
beitragsrechtlich wie eine Sonderzahlung zu
behandeln.
Artikel II.
Bei Vertragsbediensteten mit Sonderentgelt
und bei Bediensteten, deren Entlohnung durch
Kollektivvertrag oder durch Einzelvertrag nach
den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches geregelt ist, gebührt die Erhöhung
der Sonderzahlung nach Artikel I ganz oder zum
Teil nur in den Fällen, in denen das zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen dies bestimmt.
Artikel III.
Die Bestimmungen der Artikel I und II gelten
sinngemäß für Personen, auf die die Bestimmungen
des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1949, des Landesvertragslehrergesetzes,
BGBl. Nr. 189/1949, oder
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1958 anzuwenden
sind.
Artikel IV.
Die im Artikel I des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 88/1963 und im Artikel I dieses Bundesgesetzes
vorgesehene Erhöhung von Sonderzahlungen
bleibt bei der Ermittlung der Bezüge
der Personen außer Betracht, auf die die Bundesgesetze
BGBl. Nr. 57/1956 und BGBL Nr. 16/1962
sowie § 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Artikels I des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 171/1956 anzuwenden
sind.
Artikel V.
(1) Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
wird geändert wie folgt
1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu lauten
2. § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes
bei den Bundespolizeibehörden gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 175 S. Die
Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten
des höheren Dienstes an Justizanstalten."
3. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten
4. § 41 hat zu lauten
„Gehalt.
§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters
beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung
2969 S, nach Ablegung dieser Prüfung 3032 S."
5. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten
6. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten
„Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten
Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstalterszulage von 292 S."
7. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten
8. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten
9. § 50 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche
Hochschulprofessoren 1400 S, für außerordentliche
Hochschulprofessoren 700 S, für
Hochschulassistenten 700 S."
10. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten
11. § 56 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für Lehrer
der Verwendungsgruppe L 1 671 S,
der Verwendungsgruppe L 2 B 612 S,
der Verwendungsgruppe L 2 HS 612 S,
der Verwendungsgruppe L 2 V 350 S,
der Verwendungsgruppe L 3 222 S."
12. § 57. Abs. 2 hat zu lauten
13. § 58 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L2V,
die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
140 S."
14. § 58 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Dienstzulage beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 140 S,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 210 S,
ab der Gehaltsstufe 12 315 S."
15. § 59 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die
Abteilungsvorstände an Kunstakademien (Kunstakademiegesetz,
BGBl. Nr. 168/1949, in der
jeweils geltenden Fassung) sind, gebührt für die
Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in
der Höhe von 467 S."
16. Die Abs. 6 und 7 des § 59 haben zu lauten
„(6) Klassenlehrern an einklassigen Volksschulen
gebührt, wenn sie ein Jahr ununterbrochen
in einer solchen Verwendung gestanden
sind, für die Dauer jeder weiteren solchen Verwendung
eine Dienstzulage. Die Dienstzulage
beträgt für Klassenlehrer
an ungeteilten einklassigen Volksschulen . 210 S,
an geteilten einklassigen Volksschulen 292 S.
(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit
der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden
Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage von 140 S."
17. Die Abs. 1 bis 3 des § 60 haben zu lauten
„(1) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,
die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2 HS zu erfüllen,
auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten an einer Hauptschule,
einer Sonderschule oder einer Übungsschule verwendet
werden, gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe
von 140 S, höchstens jedoch in der Höhe des
Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt und dem
Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.
(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe
L 3, die — ohne die im § 58
Abs. 3 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen— auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet werden,
sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
L 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen
verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage von 93 S; § 58
Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten
oder an gleichartigen Anstalten als
Erzieher verwendet werden, gebührt für die
Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, die
durch die Verwendungsgruppe und durch die
Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Sie beträgt
18. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 hat zu lauten
19. § 66 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt
in der Verwendungsgruppe S 1 875 S,
in der Verwendungsgruppe S 2 641 S,
in der Verwendungsgruppe S 3 525 S,
in der Verwendungsgruppe S 4 350 S."
20. Die Tabellen im § 73 Abs. 1 haben zu
lauten
21. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 hat zu lauten
22. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 hat zu lauten
23. § 77 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 175 S.',
24. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 hat zu lauten
25. Die Tabelle im § 79 hat zu lauten
26. § 79 a hat zu lauten
„Truppenverwendungszulage.
§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 87 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 105 S."
27. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4
erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe
L 3 mit der Lehrbefähigung für
den Fremdsprachunterricht an Volks- und
Hauptschulen um 87 S."
28. § 86 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Beamter, der dem in Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch
Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung
des Anspruches auf eine Dienstalterszulage
außer Betracht zu lassen."
(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gebühren den Bundesbeamten, auf die das Gehaltsgesetz
1956 anzuwenden ist, Ergänzungszuschläge
in der Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956
in der Fassung des Abs. 1 und den folgenden
Beträgen
Die Ergänzungszuschläge teilen das rechtliche
Schicksal des Gehaltes, zu dem sie gewährt
werden.
Artikel VI.
(1) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948,
BGBl. Nr. 86, wird geändert wie folgt
1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten
2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten
3. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 hat zu lauten
4. § 41 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden
Vertragslehrern an Berufsschulen
gebührt eine Dienstzulage von 145 S."
5. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 hat zu lauten
6. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1 67-20 S
in der Entgeltstufe 2 100-80 S."
7. Die Absätze 2 bis 6 des § 44 a haben zu
lauten
„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
12 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 67-20 S jährlich.
(3) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die, ohne die Voraussetzungen für eine
Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2 hs zu
erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 56 S jährlich.
(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)
der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die in
Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet werden,
sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe
1 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen
verwendet werden, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
44-50 S jährlich.
(5) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden
Vertragslehrern an Berufsschulen
gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von 67-20 S jährlich.
(6) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten,
Taubstummeninstituten oder an
gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet
werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
jährlich
in der Entlohnungsgruppe 11 6912 S,
in den Entlohnungsgruppen 1 2 5580 S und
in der Entlohnungsgruppe 1 3 3732 S."
(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gebühren Vertragsbediensteten, auf die das
Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist,
Ergänzungszuschläge in der Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Monatsentgelt
nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in
der Fassung des Abs. 1 und den folgenden Beträgen
1. Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
2. Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II
3. Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
4. Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L.
In der Entgeltstufe 1 der Entlohnungsgruppe 1 3
für jede Jahreswochenstunde 912 S.
(3) Die Ergänzungszuschläge nach Abs. 2
teilen das rechtliche Schicksal des Monatsentgeltes,
zu dem sie gewährt werden.
Artikel VII.
Der Teil des Monatsbezuges der Bediensteten
des Dorotheums, der sich aus den §§ 4 und 5 des
Bundesgesetzes über die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung der Bediensteten des Dorotheums,
BGBl. Nr. 161/1958, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/1962 und aus
Artikel II Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 2/1962 ergibt, ist um 7 v. H., mindestens
aber um 150 S zu erhöhen.
Artikel VIII.
(1) § 10 Abs. 2 lit. b des Kunstakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 61/1953, BGBl.
Nr. 177/1954, BGBl. Nr. 160/1958, BGBl.
Nr. 268/1961 und BGBl. Nr. 190/1962 hat zu
lauten
„b) Der Entlohnung der Lehrkräfte ist ein
Mindestsatz von 956 S und ein Höchstsatz
von 2787 S für jede Jahreswochenstunde
zugrunde zu legen."
(2) § 23 Abs. 2 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 156/1961 und BGBl. Nr. 73/
1962 hat zu lauten
Artikel IX.
(1) Die Bestimmungen der Artikel I bis III
treten am 1. Juni 1963, die Bestimmungen des
Artikels IV rückwirkend mit 1. März 1963 und
die Bestimmungen der Artikel V bis VIII am
1. Oktober 1963 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels IV dieses
Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht dem Präsidenten
des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung,
mit der Vollziehung der übrigen
Bestimmungen jedes Bundesministerium insoweit
betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.