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117_1962 AT

117. Kundmachung: Aufhebung einer Teilbestimmung des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Kundmachung: Aufhebung einer Teilbestimmung des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 29. März 1962, G 18/61, in § 2

Z. 1 des Bundesgesetzes vom 22. April 1948, BGBl.

Nr. 110, über, Maßnahmen auf dem Gebiete des

Gerichtserlagswesens, die Worte „.. . und über

Verwahrungsgebühren . .." als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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