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117. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Beamtenentschädigungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Beamtenentschädigungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Beamtenentschädigungsgesetz, BGBl.

Nr. 181/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 110/1953, wird geändert wie folgt

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„Die Höhe der Entschädigung eines im Dienststand

gemaßregelten Bediensteten richtet sich

nach der Minderung des Einkommens, das dem

Gemaßregelten aus seinem Dienstverhältnis

zustand. Als Einkommen im Sinne dieser Bestimmung

sind Gehälter, Löhne, Ruhegenüsse,

Versorgungsgenüsse, Unterhaltsbeträge, Personal-

und Familienzulagen sowie Zuwendungen

aller Art mit Ausnahme der Aufwandsentschädigungen

zu verstehen, die dem Gemaßregelten am

13. März 1938 nach den in diesem Zeitpunkt in

Geltung gewesenen dienst- und besoldungsrechtlichen

Vorschriften oder, falls die Maßregelung

vor dem 13. März 1938 erfolgte, nach den dienst- und

besoldungsrechtlichen Vorschriften, die am

Tage der Maßregelung in Geltung waren, zugestanden

sind. Die Entschädigung beträgt für

jeden vollen Kalendermonat, in dem die Schädigung

angedauert hat, nach dem jeweiligen Ausmaß

der Einkommensminderung

Bei der Berechnung der Einkommensminderung

haben Einkommensteile, die dem gemaßregelten

Beamten im Hinblick auf ein nach dem

13. März 1938 beziehungsweise nach einer früher

eingetretenen Maßregelung hinzugekommenes

Familienmitglied nach beamtenrechtlichen Vorschriften

gewährt worden sind, außer Betracht

zu bleiben. Eine Entschädigung wird jedoch nicht

gewährt, insoweit bei der Maßregelung der Bemessung

des Ruhegenusses des Gemaßregelten

die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde

gelegt wurde."

2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„Die Entschädigung, die nach § 3 Abs. 1 bis 6

aus einer Maßregelung gebührt, wird für so

viele volle Kalendermonate gewährt, als die

Maßregelung in der Zeit bis zum 30. April 1945

wirksam war. Bei Anwendung des § 3 Abs. 7

wird die Entschädigung jedoch bei einer Maßregelung,

die in der Zeit zwischen dem 5. März

1933 und dem 13. März 1938 wirksam war, für

höchstens 48 Monate und bei einer Maßregelung,

die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und

dem 30. April 1945 wirksam war, für höchstens

48 Monate gewährt."

3. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„Zu den im § 3 Abs. 1 angeführten monatlichen

Entschädigungsbeträgen tritt ein Zuschlag

im Ausmaß von 500 v. H. des jeweils in Betracht

kommenden Entschädigungsbetrages."

4. § 4 Abs. 4 hat zu entfallen.

Artikel II.

(1) Der Unterschiedsbetrag zwischen den nach

den Bestimmungen des Beamtenentschädigungsgesetzes

in der Fassung des Art. I gebührenden

und den nach dem Beamtenentschädigungs-

gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 110/1953 ausgezahlten Entschädigungsbeträgen

ist mit Bescheid zuzuerkennen.

(2) Kann erst auf Grund der Bestimmungen des

Beamtenentschädigungsgesetzes in der Fassung

des Art. I eine Entschädigung gewährt werden,

so ist über die Gewährung der Entschädigung

zu entscheiden.

(3) Verfügungen nach den Abs. 1 und 2 sind

auf Antrag des zu Entschädigenden unter Anwendung

der Verfahrensbestimmungen des § 9

des Beamtenentschädigungsgesetzes zu treffen.

Der Anspruch auf Zuerkennung des im Abs. 1

genannten Unterschiedsbetrages oder auf Entscheidung

nach Abs. 2 erlischt, wenn der Antrag

nicht binnen drei Monaten nach nachgewiesener

Aufforderung des zu Entschädigenden zur Antragstellung

eingebracht wird.

(4) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag

beim Zentralbesoldungsamt einzubringen, das

über den Antrag zu entscheiden hat. Über Berufungen

gegen diesen Bescheid hat das Bundeskanzleramt

zu entscheiden. In den Fällen des

Abs. 2 ist § 8 des Beamtenentschädigungsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/

1953 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der

Antrag unmittelbar beim Zentralbesoldungsamt

einzubringen ist.

(5) Der Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 und

die Entschädigung nach Abs. 2 sind spätestens

drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des

Zuerkennungsbescheides auszuzahlen.

(6) Soweit bei der Zuerkennung des Unterschiedsbetrages

nach Abs. 1 oder der Entschädigung

nach Abs. 2 das II. Hauptstück des Beamtenentschädigungsgesetzes

anzuwenden ist,

finden hinsichtlich des Verfahrens und der Leistungspflicht

die Bestimmungen dieses Hauptstückes

Anwendung.

(7) Dieses Bundesgesetz tritt an dem Tag in

Kraft, an dem die Novelle zum Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, in Kraft tritt, die

auf Grund einer zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland getroffenen

Vereinbarung über die Bedeckung des

Aufwandes dieser Novelle erlassen wird.

Artikel III.

(Verfassungsbestimmung.) Die Bestimmungen

des Bundesverfassungsgesetzes vom

18. Juli 1952, BGBl. Nr. 182, stehen der Erlassung

landesgesetzlicher Vorschriften nicht

entgegen, die den Art. I und II dieses Bundesgesetzes

entsprechen.

Artikel IV.

(1) Die Vollziehung der Art. I und II dieses

Bundesgesetzes obliegt den im § 15 des Beamtenentschädigungsgesetzes

bezeichneten Behörden.

(2) (Verfassungsbestimmung.) Mit

der Vollziehung des Art. III dieses Bundesgesetzes

sind die Landesregierungen betraut.

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