117. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Beamtenentschädigungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Beamtenentschädigungsgesetz, BGBl.
Nr. 181/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 110/1953, wird geändert wie folgt
1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Höhe der Entschädigung eines im Dienststand
gemaßregelten Bediensteten richtet sich
nach der Minderung des Einkommens, das dem
Gemaßregelten aus seinem Dienstverhältnis
zustand. Als Einkommen im Sinne dieser Bestimmung
sind Gehälter, Löhne, Ruhegenüsse,
Versorgungsgenüsse, Unterhaltsbeträge, Personal-
und Familienzulagen sowie Zuwendungen
aller Art mit Ausnahme der Aufwandsentschädigungen
zu verstehen, die dem Gemaßregelten am
13. März 1938 nach den in diesem Zeitpunkt in
Geltung gewesenen dienst- und besoldungsrechtlichen
Vorschriften oder, falls die Maßregelung
vor dem 13. März 1938 erfolgte, nach den dienst- und
besoldungsrechtlichen Vorschriften, die am
Tage der Maßregelung in Geltung waren, zugestanden
sind. Die Entschädigung beträgt für
jeden vollen Kalendermonat, in dem die Schädigung
angedauert hat, nach dem jeweiligen Ausmaß
der Einkommensminderung
Bei der Berechnung der Einkommensminderung
haben Einkommensteile, die dem gemaßregelten
Beamten im Hinblick auf ein nach dem
13. März 1938 beziehungsweise nach einer früher
eingetretenen Maßregelung hinzugekommenes
Familienmitglied nach beamtenrechtlichen Vorschriften
gewährt worden sind, außer Betracht
zu bleiben. Eine Entschädigung wird jedoch nicht
gewährt, insoweit bei der Maßregelung der Bemessung
des Ruhegenusses des Gemaßregelten
die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde
gelegt wurde."
2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Entschädigung, die nach § 3 Abs. 1 bis 6
aus einer Maßregelung gebührt, wird für so
viele volle Kalendermonate gewährt, als die
Maßregelung in der Zeit bis zum 30. April 1945
wirksam war. Bei Anwendung des § 3 Abs. 7
wird die Entschädigung jedoch bei einer Maßregelung,
die in der Zeit zwischen dem 5. März
1933 und dem 13. März 1938 wirksam war, für
höchstens 48 Monate und bei einer Maßregelung,
die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und
dem 30. April 1945 wirksam war, für höchstens
48 Monate gewährt."
3. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„Zu den im § 3 Abs. 1 angeführten monatlichen
Entschädigungsbeträgen tritt ein Zuschlag
im Ausmaß von 500 v. H. des jeweils in Betracht
kommenden Entschädigungsbetrages."
4. § 4 Abs. 4 hat zu entfallen.
Artikel II.
(1) Der Unterschiedsbetrag zwischen den nach
den Bestimmungen des Beamtenentschädigungsgesetzes
in der Fassung des Art. I gebührenden
und den nach dem Beamtenentschädigungs-
gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 110/1953 ausgezahlten Entschädigungsbeträgen
ist mit Bescheid zuzuerkennen.
(2) Kann erst auf Grund der Bestimmungen des
Beamtenentschädigungsgesetzes in der Fassung
des Art. I eine Entschädigung gewährt werden,
so ist über die Gewährung der Entschädigung
zu entscheiden.
(3) Verfügungen nach den Abs. 1 und 2 sind
auf Antrag des zu Entschädigenden unter Anwendung
der Verfahrensbestimmungen des § 9
des Beamtenentschädigungsgesetzes zu treffen.
Der Anspruch auf Zuerkennung des im Abs. 1
genannten Unterschiedsbetrages oder auf Entscheidung
nach Abs. 2 erlischt, wenn der Antrag
nicht binnen drei Monaten nach nachgewiesener
Aufforderung des zu Entschädigenden zur Antragstellung
eingebracht wird.
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag
beim Zentralbesoldungsamt einzubringen, das
über den Antrag zu entscheiden hat. Über Berufungen
gegen diesen Bescheid hat das Bundeskanzleramt
zu entscheiden. In den Fällen des
Abs. 2 ist § 8 des Beamtenentschädigungsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/
1953 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Antrag unmittelbar beim Zentralbesoldungsamt
einzubringen ist.
(5) Der Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 und
die Entschädigung nach Abs. 2 sind spätestens
drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des
Zuerkennungsbescheides auszuzahlen.
(6) Soweit bei der Zuerkennung des Unterschiedsbetrages
nach Abs. 1 oder der Entschädigung
nach Abs. 2 das II. Hauptstück des Beamtenentschädigungsgesetzes
anzuwenden ist,
finden hinsichtlich des Verfahrens und der Leistungspflicht
die Bestimmungen dieses Hauptstückes
Anwendung.
(7) Dieses Bundesgesetz tritt an dem Tag in
Kraft, an dem die Novelle zum Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, in Kraft tritt, die
auf Grund einer zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland getroffenen
Vereinbarung über die Bedeckung des
Aufwandes dieser Novelle erlassen wird.
Artikel III.
(Verfassungsbestimmung.) Die Bestimmungen
des Bundesverfassungsgesetzes vom
18. Juli 1952, BGBl. Nr. 182, stehen der Erlassung
landesgesetzlicher Vorschriften nicht
entgegen, die den Art. I und II dieses Bundesgesetzes
entsprechen.
Artikel IV.
(1) Die Vollziehung der Art. I und II dieses
Bundesgesetzes obliegt den im § 15 des Beamtenentschädigungsgesetzes
bezeichneten Behörden.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Mit
der Vollziehung des Art. III dieses Bundesgesetzes
sind die Landesregierungen betraut.