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117. Bundesgesetz: Gutsangestelltengesetz-Novelle 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: Gutsangestelltengesetz-Novelle 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 26. September 1923,

BGBl. Nr. 538, über den Dienstvertrag der Angestellten

in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

(Gutsangestelltengesetz) in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 229/1937, der Verordnung

vom 24. Dezember 1938, Deutsches

RGBl. I S. 1999, der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1946, BGBl. Nr. 159/1947, BGBl.

Nr. 183/1947, BGBl. Nr. 108/1958 und BGBl."

Nr. 253/1959, wird in nachstehender Weise geändert

1. § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung

eingegangen oder fortgesetzt worden,

so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen

gelöst werden.

(2) Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren

Vereinbarung kann der Dienstgeber das

Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres

durch vorgängige Kündigung

lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen

und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten

Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten

fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten

fünfzehnten Dienstjahr auf vier, nach

dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr

auf fünf Monate.

(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung

nicht unter die in Abs. 2 bestimmte

Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart

werden, daß die Kündigungsfrist am Fünfzehnten

oder am Letzten eines Kalendermonats

endigt.

(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung

kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis

mit dem letzten Tage eines Kalendermonats

unter Einhaltung einer einmonatigen

Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist

kann durch Vereinbarung bis zu einem halben

Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom

Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein

als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.

(5) Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit

eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so

kann es während des ersten Monats von beiden

Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen

Kündigungsfrist gelöst werden."

2. § 22 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

drei Jahre gedauert, so gebührt dem Dienstnehmer

bei Auflösung des Dienstverhältnisses

eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache

des dem Dienstnehmer für den letzten Monat

des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes

und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das

Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache,

nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache,

nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache

und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf

das Zwölffache des monatlichen Entgeltes. Hiebei

sind, soweit das Entgelt Naturalbezüge (§ 5

Abs. 2) umfaßt, diese bei Dienstnehmern, die

zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses

verheiratet sind, nur mit der Hälfte, bei anderen

Dienstnehmern mit einem Viertel ihres Wertes

in Anschlag zu bringen."

Artikel II.

Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf

Dienstverhältnisse, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens

bereits gekündigt oder aufgelöst

worden sind, nicht anzuwenden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung betraut.

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