117. Bundesgesetz: Gutsangestelltengesetz-Novelle 1960.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 26. September 1923,
BGBl. Nr. 538, über den Dienstvertrag der Angestellten
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(Gutsangestelltengesetz) in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 229/1937, der Verordnung
vom 24. Dezember 1938, Deutsches
RGBl. I S. 1999, der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1946, BGBl. Nr. 159/1947, BGBl.
Nr. 183/1947, BGBl. Nr. 108/1958 und BGBl."
Nr. 253/1959, wird in nachstehender Weise geändert
1. § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung
eingegangen oder fortgesetzt worden,
so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen
gelöst werden.
(2) Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren
Vereinbarung kann der Dienstgeber das
Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres
durch vorgängige Kündigung
lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen
und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten
Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten
fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten
fünfzehnten Dienstjahr auf vier, nach
dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr
auf fünf Monate.
(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung
nicht unter die in Abs. 2 bestimmte
Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart
werden, daß die Kündigungsfrist am Fünfzehnten
oder am Letzten eines Kalendermonats
endigt.
(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung
kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis
mit dem letzten Tage eines Kalendermonats
unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist
kann durch Vereinbarung bis zu einem halben
Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom
Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein
als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.
(5) Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit
eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so
kann es während des ersten Monats von beiden
Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen
Kündigungsfrist gelöst werden."
2. § 22 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
drei Jahre gedauert, so gebührt dem Dienstnehmer
bei Auflösung des Dienstverhältnisses
eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache
des dem Dienstnehmer für den letzten Monat
des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes
und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das
Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache,
nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache,
nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache
und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf
das Zwölffache des monatlichen Entgeltes. Hiebei
sind, soweit das Entgelt Naturalbezüge (§ 5
Abs. 2) umfaßt, diese bei Dienstnehmern, die
zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses
verheiratet sind, nur mit der Hälfte, bei anderen
Dienstnehmern mit einem Viertel ihres Wertes
in Anschlag zu bringen."
Artikel II.
Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf
Dienstverhältnisse, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens
bereits gekündigt oder aufgelöst
worden sind, nicht anzuwenden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung betraut.