117_1957
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117. Verordnung: Bestimmung der Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 117. Verordnung: Bestimmung der Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung.
1957_117_0 117. Verordnung: Bestimmung der Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung.
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Auf Grund des § 457 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
wird verordnet
§ 1. Die Träger der Krankenversicherung
haben die Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen,
die zur Feststellung der Leistungen
einer Pensionsversicherung erforderlich
sind, vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren,
wenn sie nicht der Träger der Pensionsversicherung
vorher abverlangt.
§ 2. Die Träger der Krankenversicherung
haben nach Ablauf der im § 1 festgesetzten Frist
die Aufzeichnungen unaufgefordert an den auf
Grund der letzten eingetragenen Beschäftigung
in der Pensionsversicherung sachlich zuständigen
Träger der Pensionsversicherung einzusenden.