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117_1957 AT

117. Verordnung: Bestimmung der Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Verordnung: Bestimmung der Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung.

Auf Grund des § 457 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird verordnet

§ 1. Die Träger der Krankenversicherung

haben die Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen,

die zur Feststellung der Leistungen

einer Pensionsversicherung erforderlich

sind, vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren,

wenn sie nicht der Träger der Pensionsversicherung

vorher abverlangt.

§ 2. Die Träger der Krankenversicherung

haben nach Ablauf der im § 1 festgesetzten Frist

die Aufzeichnungen unaufgefordert an den auf

Grund der letzten eingetragenen Beschäftigung

in der Pensionsversicherung sachlich zuständigen

Träger der Pensionsversicherung einzusenden.

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