117. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Brüssel und dem Königlich Belgischen Außenministerium über den Austausch von Gastarbeitnehmern.
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BRÜSSEL
Zl. 17.593-A/55
Brüssel, am 20. Jänner 1956.
Eure Exzellenz!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis
zu bringen, daß die Österreichische Bundesregierung,
von dem Bestreben geleitet, die Zusammenarbeit
mit Belgien auf sozialem Gebiete
zu vertiefen, und von der Überlegung ausgehend,
daß es vorteilhaft ist, den Austausch
von Gastarbeitnehmern zwischen den beiden
Ländern zum Zwecke der sprachlichen und
beruflichen Fortbildung zu fördern, bereit ist,
unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit die
nachstehenden Bestimmungen anzuwenden
„Artikel 1.
(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer
Anwendung, das heißt auf Angehörige
eines der beiden Länder, die sich in das Gebiet
des anderen Landes begeben, um ihre beruflichen
und sprachlichen Kenntnisse durch Annahme
einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber
zu vervollkommnen.
(2) Gastarbeitnehmer können Männer und
Frauen sein; sie können sowohl mit körperlichen
als auch mit geistigen Arbeiten beschäftigt
werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr
nicht vollendet haben.
Artikel 2.
(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein
Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden
Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen,
jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen und
verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die
Beschäftigung von Ausländern in gewissen Berufen
regeln.
(2) Sofern ausländische Arbeitnehmer einer
vorherigen Genehmigung bedürfen, um einer
Beschäftigung nachzugehen, verpflichten sich die
beiden Länder, diese Genehmigung den Gastarbeitnehmern
im Sinne dieses Abkommens zu
erteilen.
Artikel 3.
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf
Grund dieses Abkommens in jedem der beiden
Länder zugelassen werden können, darf im
Laufe eines Jahres hundert nicht überschreiten.
(2) Die am 1. Jänner bereits im Gebiete eines
der beiden Länder befindlichen Gastarbeitnehmer
zählen nicht auf das Kontingent des laufenden
Jahres. Die Zahl von hundert Gastarbeitnehmern
für jedes Jahr kann, unabhängig von der Dauer
der im vorhergegangenen Jahr erteilten Genehmigungen,
erreicht werden.
(3) Das Kontingent kann in der Folge durch
ein Übereinkommen abgeändert werden, das auf
Vorschlag eines der beiden Vertragspartner spätestens
am 1. Dezember für das folgende Jahr
abzuschließen ist.
(4) Für den Fall, daß das vorgesehene Kontingent
von einem der Länder nicht voll ausgenützt
wird, darf die Zahl der Gastarbeitnehmer
des anderen Landes nicht beschränkt werden.
Es ist auch nicht gestattet, den nicht ausgenützten
Teil eines Kontingents auf das folgende Jahr zu
übertragen.
Artikel 4.
(1) Die Genehmigung zur Gastarbeit wird
grundsätzlich für einen ein Jahr nicht übersteigenden
Zeitraum gewährt und kann ausnahmsweise
um sechs Monate verlängert werden.
(2) Den Gastarbeitnehmern ist es grundsätzlich
verboten, in dem Gebiet des Landes, in dem
die Gastarbeit stattgefunden hat, in der Absicht
zu verbleiben, dort eine Arbeit anzunehmen.
Artikel 5.
Die Genehmigung zur Gastarbeit darf nur
unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der
Gastarbeitnehmer keine andere entgeltliche
Tätigkeit ausübt oder eine andere Beschäftigung
annimmt als die, für welche die Genehmigung
gegeben wurde.
Artikel 6.
(1) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen
werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie
zu beschäftigen wünschen, verpflichten, die Gast-
arbeitnehmer, sobald sie normale Dienste leisten,
dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach den
in diesen Verträgen festgesetzten Tarifen und
dort, wo solche Verträge nicht bestehen, nach
den sonst geltenden Vorschriften oder in dem
für den betreffenden Beruf ortsüblichen Ausmaß
zu entlohnen.
(2) In allen anderen Fällen müssen sich die
Arbeitgeber verpflichten, die Tätigkeit der Gastarbeitnehmer
nach dem Wert ihrer Arbeitsleistung,
zumindest aber in einem Ausmaß zu
entlohnen, das es ihnen ermöglicht, für ihren
Unterhalt aufzukommen.
Artikel 7.
(1) Die Gastarbeitnehmer genießen bezüglich
der Anwendung der Gesetze, Verordnungen und
Gewohnheiten, welche die Sicherheit der Arbeit,
die Arbeitshygiene und die Arbeitsbedingungen
regeln, die gleiche Behandlung wie die Angehörigen
des Landes, in dem der Beschäftigungsort
liegt.
(2) Die Gastarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber
sind verpflichtet, die in Kraft stehenden
Vorschriften der Sozialversicherung, einschließlich
der Arbeitslosenversicherung, einzuhalten.
Artikel 8.
(1) Die Personen, die in den Genuß dieses
Abkommens gelangen wollen, haben ihre Ansuchen
an die Behörde zu richten, die in ihrem
Lande mit der Sammlung der Ansuchen der
Gastarbeitnehmer betraut ist. Sie haben gleichzeitig
alle zur Prüfung ihres Ansuchens notwendigen
Angaben zu machen.
(2) Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob
das Ansuchen unter Berücksichtigung des für
das Jahr zur Verfügung stehenden Kontingents
der entsprechenden Behörde des anderen Landes
zu übermitteln ist.
(3) Die Ansuchen um Zulassung der belgischen
Gastarbeitnehmeranwärter zu einer Gastarbeit in
Österreich sind an das Arbeitsministerium in
Brüssel, die Ansuchen der österreichischen Gastarbeitnehmeranwärter
für Belgien an das Bundesministerium
für soziale Verwaltung in Wien
zu richten. Die beiden Verwaltungsbehörden
leiten sich die Ansuchen, die sie ihrerseits angenommen
haben, unmittelbar zu.
(4) Die zuständigen Behörden der beiden Länder
werden ihr möglichstes tun, um die Behandlung
der Ansuchen in kürzester Frist sicherzustellen.
(5) Sobald die zuständige Behörde die Zulassung
des ihr übermittelten Ansuchens beschlossen
hat, teilt sie dies der zuständigen Behörde des
anderen Landes mit.
Artikel 9.
(1) Zur Erreichung des in dem vorliegenden
Abkommen festgesetzten Zieles und um jenen
Personen nach Möglichkeit zu helfen, die Gastarbeit
wünschen, aber nicht in der Lage sind,
mit eigenen Mitteln einen Arbeitgeber zu finden,
verpflichten sich die beiden Länder, die notwendigen
Maßnahmen zur Beschaffung geeigneter
Beschäftigungen zu ergreifen.
(2) Zu diesem Zwecke haben sich die Personen,
die Gastarbeit wünschen, an die zuständige
Behörde ihres Landes zu wenden, welche
die Aufgabe hat, ihre Ansuchen der zuständigen
Behörde jenes Landes zu übermitteln, in dem
der Gastarbeitnehmer seine Gastarbeit auszuüben
wünscht.
(3) Alle Formalitäten zum Zwecke der Arbeitsvermittlung
sind für den Gastarbeitnehmer
kostenlos.
Artikel 10.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
entbinden die Gastarbeitnehmer nicht von
der Verpflichtung, die gesetzlichen Vorschriften
der Länder über die Einreise, den Aufenthalt und
die Ausreise von Ausländern zu erfüllen.
Artikel 11.
Alle Fragen, die sich bezüglich der Auslegung
oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens
ergeben, sind durch unmittelbare Verhandlungen
zu regeln.
Artikel 12.
(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des
zweiten Monats in Kraft, der dem Austausch
der diesbezüglichen Noten folgt, und gilt bis
zum Jahresende 1956.
(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils
für ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht
von einem der beiden vertragschließenden Teile
vor dem 1. Juli zum Jahresende gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben jedoch die
auf Grund der vorliegenden Vereinbarungen erteilten
Genehmigungen für die Dauer gültig, für
die sie erteilt wurden.
(4) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die im
Laufe des Jahres, in dem dieses Abkommen in
Kraft tritt, in beiden Ländern zugelassen werden
dürfen, hat der Zahl der Monate zu entsprechen,
die zwischen dem Zeitpunkte des Inkrafttretens
und dem Ende dieses Jahres verstreichen."
Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie
mir bekanntgeben würden, ob die Belgische
Regierung damit einverstanden ist, ein Übereinkommen
nach dem oben angeführten Wortlaut
abzuschließen. Zutreffendenfalls werden diese
Note und die Antwortnote, die mir Eure Exzellenz
gütigst zukommen lassen werden, als ein
Abkommen zwischen unseren Regierungen angesehen
werden.
Genehmigen, Exzellenz, die Versicherung
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Der Botschafter
Fuchs
Son Excellence
Monsieur Paul Henri Spaak
Ministre des Affaires Etrangères
Bruxelles
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten und
Außenhandel
Brüssel, den 20. Jänner 1956.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom
20. Jänner 1956, Zl. 17.593-A/55 zu bestätigen,
mit welcher Eure Exzellenz die Güte hatten, mir
die Bedingungen bekanntzugeben, unter denen
die Österreichische Regierung bereit ist, unter
dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit belgische
Staatsangehörige, die sich zum Zwecke der
sprachlichen und beruflichen Fortbildung in
Österreich als Gastarbeitnehmer aufhalten wollen,
zuzulassen.
Da die Belgische Regierung ebenfalls bestrebt
ist, die Zusammenarbeit mit Österreich auf
sozialem Gebiete zu vertiefen, und da sie der
Ansicht ist, daß es vorteilhaft ist, den Austausch
von Gastarbeitnehmern zwischen den beiden
Ländern zu fördern, hat die Belgische Regierung
mich beauftragt, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß sie damit einverstanden ist, ein Abkommen
folgenden Inhaltes abzuschließen
„Artikel 1.
(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer
Anwendung, das heißt auf Angehörige
eines der beiden Länder, die sich in das Gebiet
des anderen Landes begeben, um ihre beruflichen
und sprachlichen Kenntnisse durch Annahme
einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber
zu vervollkommnen.
(2) Gastarbeitnehmer können Männer und
Frauen sein; sie können sowohl mit körperlichen
als auch mit geistigen Arbeiten beschäftigt
werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr
nicht vollendet haben.
Artikel 2.
(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein
Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden
Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen,
jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen und
verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die
Beschäftigung von Ausländern in gewissen Berufen
regeln.
(2) Sofern ausländische Arbeitnehmer einer
vorherigen Genehmigung bedürfen, um einer
Beschäftigung nachzugehen, verpflichten sich die
beiden Länder, diese Genehmigung den Gastarbeitnehmern
im Sinne dieses Abkommens zu
erteilen.
Artikel 3.
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf
Grund dieses Abkommens in jedem der beiden
Länder zugelassen werden können, darf im
Laufe eines Jahres hundert nicht überschreiten.
(2) Die am 1. Jänner bereits im Gebiete eines
der beiden Länder befindlichen Gastarbeitnehmer
zählen nicht auf das Kontingent des laufenden
Jahres. Die Zahl von hundert Gastarbeitnehmern
für jedes Jahr kann, unabhängig von der Dauer
der im vorhergegangenen Jahr erteilten Genehmigungen,
erreicht werden.
(3) Das Kontingent kann in der Folge durch
ein Übereinkommen abgeändert werden, das auf
Vorschlag eines der beiden Vertragspartner spätestens
am 1. Dezember für das folgende Jahr
abzuschließen ist.
(4) Für den Fall, daß das vorgesehene Kontingent
von einem der Länder nicht voll ausgenützt
wird, darf die Zahl der Gastarbeitnehmer
des anderen Landes nicht beschränkt werden.
Es ist auch nicht gestattet, den nicht ausgenützten
Teil eines Kontingents auf das folgende Jahr zu
übertragen.
Artikel 4.
(1) Die Genehmigung zur Gastarbeit wird
grundsätzlich für einen ein Jahr nicht übersteigenden
Zeitraum gewährt und kann ausnahmsweise
um sechs Monate verlängert werden.
(2) Den Gastarbeitnehmern ist es grundsätzlich
verboten, in dem Gebiet des Landes, in dem
die Gastarbeit stattgefunden hat, in der Absicht
zu verbleiben, dort eine Arbeit anzunehmen.
Artikel 5.
Die Genehmigung zur Gastarbeit darf nur
unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der
Gastarbeitnehmer keine andere entgeltliche
Tätigkeit ausübt oder eine andere Beschäftigung
annimmt als die, für welche die Genehmigung
gegeben wurde.
Artikel 6.
(1) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen
werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie
zu beschäftigen wünschen, verpflichten, die Gastarbeitnehmer,
sobald sie normale Dienste leisten,
dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach den
in diesen Verträgen festgesetzten Tarifen und
dort, wo solche Verträge nicht bestehen, nach
den sonst geltenden Vorschriften oder in dem
für den betreffenden Beruf ortsüblichen Ausmaß
zu entlohnen.
(2) In allen anderen Fällen müssen sich die
Arbeitgeber verpflichten, die Tätigkeit der Gastarbeitnehmer
nach dem Wert ihrer Arbeitsleistung,
zumindest aber in einem Ausmaß zu
entlohnen, das es ihnen ermöglicht, für ihren
Unterhalt aufzukommen.
Artikel 7.
(1) Die Gastarbeitnehmer genießen bezüglich
der Anwendung der Gesetze, Verordnungen und
Gewohnheiten, welche die Sicherheit der Arbeit,
die Arbeitshygiene und die Arbeitsbedingungen
regeln, die gleiche Behandlung wie die Angehörigen
des Landes, in dem der Beschäftigungsort
liegt.
(2) Die Gastarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber
sind verpflichtet, die in Kraft stehenden
Vorschriften der Sozialversicherung, einschließlich
der Arbeitslosenversicherung, einzuhalten.
Artikel 8.
(1) Die Personen, die in den Genuß dieses
Abkommens gelangen wollen, haben ihre Ansuchen
an die Behörde zu richten, die in ihrem
Lande mit der Sammlung der Ansuchen der
Gastarbeitnehmer betraut ist. Sie haben gleichzeitig
alle zur Prüfung ihres Ansuchens notwendigen
Angaben zu machen.
(2) Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob
das Ansuchen unter Berücksichtigung des für
das Jahr zur Verfügung stehenden Kontingents
der entsprechenden Behörde des anderen Landes
zu übermitteln ist.
(3) Die Ansuchen um Zulassung der belgischen
Gastarbeitnehmeranwärter zu einer Gastarbeit in
Österreich sind an das Arbeitsministerium in
Brüssel, die Ansuchen der österreichischen Gastarbeitnehmeranwärter
für Belgien an das Bundesministerium
für soziale Verwaltung in Wien
zu richten. Die beiden Verwaltungsbehörden
leiten sich die Ansuchen die sie ihrerseits angenommen
haben, unmittelbar zu.
(4) Die zuständigen Behörden der beiden Länder
werden ihr möglichstes tun, um die Behandlung
der Ansuchen in kürzester Frist sicherzustellen.
(5) Sobald die zuständige Behörde die Zulassung
des ihr übermittelten Ansuchens beschlossen
hat, teilt sie dies der zuständigen Behörde des
anderen Landes mit.
Artikel 9.
(1) Zur Erreichung des in dem vorliegenden
Abkommen festgesetzten Zieles und um jenen
Personen nach Möglichkeit zu helfen, die Gastarbeit
wünschen, aber nicht in der Lage sind,
mit eigenen Mitteln einen Arbeitgeber zu finden,
verpflichten sich die beiden Länder, die notwendigen
Maßnahmen zur Beschaffung geeigneter
Beschäftigungen zu ergreifen.
(2) Zu diesem Zwecke haben sich die Personen,
die Gastarbeit wünschen, an die zuständige
Behörde ihres Landes zu wenden, welche
die Aufgabe hat, ihre Ansuchen der zuständigen
Behörde jenes Landes zu übermitteln, in dem
der Gastarbeitnehmer seine Gastarbeit auszuüben
wünscht.
(3) Alle Formalitäten zum Zwecke der Arbeitsvermittlung
sind für den Gastarbeitnehmer
kostenlos.
Artikel 10.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
entbinden die Gastarbeitnehmer nicht von
der Verpflichtung, die gesetzlichen Vorschriften
der Länder über die Einreise, den Aufenthalt und
die Ausreise von Ausländern zu erfüllen.
Artikel 11.
Alle Fragen, die sich bezüglich der Auslegung
oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens
ergeben, sind durch unmittelbare Verhandlungen
zu regeln.
Artikel 12.
(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des
zweiten Monats in Kraft, der dem Austausch
der diesbezüglichen Noten folgt, und gilt bis
zum Jahresende 1956.
(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils
für ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht
von einem der beiden vertragschließenden Teile
vor dem 1. Juli zum Jahresende gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben jedoch die
auf Grund der vorliegenden Vereinbarungen erteilten
Genehmigungen für die Dauer gültig, für
die sie erteilt wurden.
(4) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die im
Laufe des Jahres, in dem dieses Abkommen in
Kraft tritt, in beiden Ländern zugelassen werden
dürfen, hat der Zahl der Monate zu entsprechen,
die zwischen dem Zeitpunkte des Inkrafttretens
und dem Ende dieses Jahres verstreichen."
Die oberwähnte Note Eurer Exzellenz vom
20. Jänner 1956 und die vorliegende Note, die
ich an Sie zu richten die Ehre habe, stellen ein
zwischen unseren beiden Regierungen abgeschlossenes
Abkommen in der vorliegenden Materie
dar.
Ich benütze diesen Anlaß, um Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Der Minister für
Auswärtige Angelegenheiten
Paul Henri Spaak
Seiner Exzellenz
Herrn Martin Fuchs,
Österreichischen Botschafter
in Brüssel.
Das im vorliegenden Notenwechsel enthaltene Übereinkommen ist gemäß Artikel 12 des Notenwechsels
am 1. April 1956 wirksam geworden.