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117. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Brüssel und dem Königlich Belgischen Außenministerium über den Austausch von Gastarbeitnehmern.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Brüssel und dem Königlich Belgischen Außenministerium über den Austausch von Gastarbeitnehmern.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BRÜSSEL

Zl. 17.593-A/55

Brüssel, am 20. Jänner 1956.

Eure Exzellenz!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis

zu bringen, daß die Österreichische Bundesregierung,

von dem Bestreben geleitet, die Zusammenarbeit

mit Belgien auf sozialem Gebiete

zu vertiefen, und von der Überlegung ausgehend,

daß es vorteilhaft ist, den Austausch

von Gastarbeitnehmern zwischen den beiden

Ländern zum Zwecke der sprachlichen und

beruflichen Fortbildung zu fördern, bereit ist,

unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit die

nachstehenden Bestimmungen anzuwenden

„Artikel 1.

(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer

Anwendung, das heißt auf Angehörige

eines der beiden Länder, die sich in das Gebiet

des anderen Landes begeben, um ihre beruflichen

und sprachlichen Kenntnisse durch Annahme

einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber

zu vervollkommnen.

(2) Gastarbeitnehmer können Männer und

Frauen sein; sie können sowohl mit körperlichen

als auch mit geistigen Arbeiten beschäftigt

werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr

nicht vollendet haben.

Artikel 2.

(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein

Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden

Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen,

jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen und

verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die

Beschäftigung von Ausländern in gewissen Berufen

regeln.

(2) Sofern ausländische Arbeitnehmer einer

vorherigen Genehmigung bedürfen, um einer

Beschäftigung nachzugehen, verpflichten sich die

beiden Länder, diese Genehmigung den Gastarbeitnehmern

im Sinne dieses Abkommens zu

erteilen.

Artikel 3.

(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf

Grund dieses Abkommens in jedem der beiden

Länder zugelassen werden können, darf im

Laufe eines Jahres hundert nicht überschreiten.

(2) Die am 1. Jänner bereits im Gebiete eines

der beiden Länder befindlichen Gastarbeitnehmer

zählen nicht auf das Kontingent des laufenden

Jahres. Die Zahl von hundert Gastarbeitnehmern

für jedes Jahr kann, unabhängig von der Dauer

der im vorhergegangenen Jahr erteilten Genehmigungen,

erreicht werden.

(3) Das Kontingent kann in der Folge durch

ein Übereinkommen abgeändert werden, das auf

Vorschlag eines der beiden Vertragspartner spätestens

am 1. Dezember für das folgende Jahr

abzuschließen ist.

(4) Für den Fall, daß das vorgesehene Kontingent

von einem der Länder nicht voll ausgenützt

wird, darf die Zahl der Gastarbeitnehmer

des anderen Landes nicht beschränkt werden.

Es ist auch nicht gestattet, den nicht ausgenützten

Teil eines Kontingents auf das folgende Jahr zu

übertragen.

Artikel 4.

(1) Die Genehmigung zur Gastarbeit wird

grundsätzlich für einen ein Jahr nicht übersteigenden

Zeitraum gewährt und kann ausnahmsweise

um sechs Monate verlängert werden.

(2) Den Gastarbeitnehmern ist es grundsätzlich

verboten, in dem Gebiet des Landes, in dem

die Gastarbeit stattgefunden hat, in der Absicht

zu verbleiben, dort eine Arbeit anzunehmen.

Artikel 5.

Die Genehmigung zur Gastarbeit darf nur

unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der

Gastarbeitnehmer keine andere entgeltliche

Tätigkeit ausübt oder eine andere Beschäftigung

annimmt als die, für welche die Genehmigung

gegeben wurde.

Artikel 6.

(1) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen

werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie

zu beschäftigen wünschen, verpflichten, die Gast-

arbeitnehmer, sobald sie normale Dienste leisten,

dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach den

in diesen Verträgen festgesetzten Tarifen und

dort, wo solche Verträge nicht bestehen, nach

den sonst geltenden Vorschriften oder in dem

für den betreffenden Beruf ortsüblichen Ausmaß

zu entlohnen.

(2) In allen anderen Fällen müssen sich die

Arbeitgeber verpflichten, die Tätigkeit der Gastarbeitnehmer

nach dem Wert ihrer Arbeitsleistung,

zumindest aber in einem Ausmaß zu

entlohnen, das es ihnen ermöglicht, für ihren

Unterhalt aufzukommen.

Artikel 7.

(1) Die Gastarbeitnehmer genießen bezüglich

der Anwendung der Gesetze, Verordnungen und

Gewohnheiten, welche die Sicherheit der Arbeit,

die Arbeitshygiene und die Arbeitsbedingungen

regeln, die gleiche Behandlung wie die Angehörigen

des Landes, in dem der Beschäftigungsort

liegt.

(2) Die Gastarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber

sind verpflichtet, die in Kraft stehenden

Vorschriften der Sozialversicherung, einschließlich

der Arbeitslosenversicherung, einzuhalten.

Artikel 8.

(1) Die Personen, die in den Genuß dieses

Abkommens gelangen wollen, haben ihre Ansuchen

an die Behörde zu richten, die in ihrem

Lande mit der Sammlung der Ansuchen der

Gastarbeitnehmer betraut ist. Sie haben gleichzeitig

alle zur Prüfung ihres Ansuchens notwendigen

Angaben zu machen.

(2) Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob

das Ansuchen unter Berücksichtigung des für

das Jahr zur Verfügung stehenden Kontingents

der entsprechenden Behörde des anderen Landes

zu übermitteln ist.

(3) Die Ansuchen um Zulassung der belgischen

Gastarbeitnehmeranwärter zu einer Gastarbeit in

Österreich sind an das Arbeitsministerium in

Brüssel, die Ansuchen der österreichischen Gastarbeitnehmeranwärter

für Belgien an das Bundesministerium

für soziale Verwaltung in Wien

zu richten. Die beiden Verwaltungsbehörden

leiten sich die Ansuchen, die sie ihrerseits angenommen

haben, unmittelbar zu.

(4) Die zuständigen Behörden der beiden Länder

werden ihr möglichstes tun, um die Behandlung

der Ansuchen in kürzester Frist sicherzustellen.

(5) Sobald die zuständige Behörde die Zulassung

des ihr übermittelten Ansuchens beschlossen

hat, teilt sie dies der zuständigen Behörde des

anderen Landes mit.

Artikel 9.

(1) Zur Erreichung des in dem vorliegenden

Abkommen festgesetzten Zieles und um jenen

Personen nach Möglichkeit zu helfen, die Gastarbeit

wünschen, aber nicht in der Lage sind,

mit eigenen Mitteln einen Arbeitgeber zu finden,

verpflichten sich die beiden Länder, die notwendigen

Maßnahmen zur Beschaffung geeigneter

Beschäftigungen zu ergreifen.

(2) Zu diesem Zwecke haben sich die Personen,

die Gastarbeit wünschen, an die zuständige

Behörde ihres Landes zu wenden, welche

die Aufgabe hat, ihre Ansuchen der zuständigen

Behörde jenes Landes zu übermitteln, in dem

der Gastarbeitnehmer seine Gastarbeit auszuüben

wünscht.

(3) Alle Formalitäten zum Zwecke der Arbeitsvermittlung

sind für den Gastarbeitnehmer

kostenlos.

Artikel 10.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

entbinden die Gastarbeitnehmer nicht von

der Verpflichtung, die gesetzlichen Vorschriften

der Länder über die Einreise, den Aufenthalt und

die Ausreise von Ausländern zu erfüllen.

Artikel 11.

Alle Fragen, die sich bezüglich der Auslegung

oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens

ergeben, sind durch unmittelbare Verhandlungen

zu regeln.

Artikel 12.

(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des

zweiten Monats in Kraft, der dem Austausch

der diesbezüglichen Noten folgt, und gilt bis

zum Jahresende 1956.

(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils

für ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht

von einem der beiden vertragschließenden Teile

vor dem 1. Juli zum Jahresende gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben jedoch die

auf Grund der vorliegenden Vereinbarungen erteilten

Genehmigungen für die Dauer gültig, für

die sie erteilt wurden.

(4) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die im

Laufe des Jahres, in dem dieses Abkommen in

Kraft tritt, in beiden Ländern zugelassen werden

dürfen, hat der Zahl der Monate zu entsprechen,

die zwischen dem Zeitpunkte des Inkrafttretens

und dem Ende dieses Jahres verstreichen."

Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie

mir bekanntgeben würden, ob die Belgische

Regierung damit einverstanden ist, ein Übereinkommen

nach dem oben angeführten Wortlaut

abzuschließen. Zutreffendenfalls werden diese

Note und die Antwortnote, die mir Eure Exzellenz

gütigst zukommen lassen werden, als ein

Abkommen zwischen unseren Regierungen angesehen

werden.

Genehmigen, Exzellenz, die Versicherung

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Der Botschafter

Fuchs

Son Excellence

Monsieur Paul Henri Spaak

Ministre des Affaires Etrangères

Bruxelles

(Übersetzung)

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten und

Außenhandel

Brüssel, den 20. Jänner 1956.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

20. Jänner 1956, Zl. 17.593-A/55 zu bestätigen,

mit welcher Eure Exzellenz die Güte hatten, mir

die Bedingungen bekanntzugeben, unter denen

die Österreichische Regierung bereit ist, unter

dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit belgische

Staatsangehörige, die sich zum Zwecke der

sprachlichen und beruflichen Fortbildung in

Österreich als Gastarbeitnehmer aufhalten wollen,

zuzulassen.

Da die Belgische Regierung ebenfalls bestrebt

ist, die Zusammenarbeit mit Österreich auf

sozialem Gebiete zu vertiefen, und da sie der

Ansicht ist, daß es vorteilhaft ist, den Austausch

von Gastarbeitnehmern zwischen den beiden

Ländern zu fördern, hat die Belgische Regierung

mich beauftragt, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß sie damit einverstanden ist, ein Abkommen

folgenden Inhaltes abzuschließen

„Artikel 1.

(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer

Anwendung, das heißt auf Angehörige

eines der beiden Länder, die sich in das Gebiet

des anderen Landes begeben, um ihre beruflichen

und sprachlichen Kenntnisse durch Annahme

einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber

zu vervollkommnen.

(2) Gastarbeitnehmer können Männer und

Frauen sein; sie können sowohl mit körperlichen

als auch mit geistigen Arbeiten beschäftigt

werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr

nicht vollendet haben.

Artikel 2.

(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein

Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden

Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen,

jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen und

verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die

Beschäftigung von Ausländern in gewissen Berufen

regeln.

(2) Sofern ausländische Arbeitnehmer einer

vorherigen Genehmigung bedürfen, um einer

Beschäftigung nachzugehen, verpflichten sich die

beiden Länder, diese Genehmigung den Gastarbeitnehmern

im Sinne dieses Abkommens zu

erteilen.

Artikel 3.

(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf

Grund dieses Abkommens in jedem der beiden

Länder zugelassen werden können, darf im

Laufe eines Jahres hundert nicht überschreiten.

(2) Die am 1. Jänner bereits im Gebiete eines

der beiden Länder befindlichen Gastarbeitnehmer

zählen nicht auf das Kontingent des laufenden

Jahres. Die Zahl von hundert Gastarbeitnehmern

für jedes Jahr kann, unabhängig von der Dauer

der im vorhergegangenen Jahr erteilten Genehmigungen,

erreicht werden.

(3) Das Kontingent kann in der Folge durch

ein Übereinkommen abgeändert werden, das auf

Vorschlag eines der beiden Vertragspartner spätestens

am 1. Dezember für das folgende Jahr

abzuschließen ist.

(4) Für den Fall, daß das vorgesehene Kontingent

von einem der Länder nicht voll ausgenützt

wird, darf die Zahl der Gastarbeitnehmer

des anderen Landes nicht beschränkt werden.

Es ist auch nicht gestattet, den nicht ausgenützten

Teil eines Kontingents auf das folgende Jahr zu

übertragen.

Artikel 4.

(1) Die Genehmigung zur Gastarbeit wird

grundsätzlich für einen ein Jahr nicht übersteigenden

Zeitraum gewährt und kann ausnahmsweise

um sechs Monate verlängert werden.

(2) Den Gastarbeitnehmern ist es grundsätzlich

verboten, in dem Gebiet des Landes, in dem

die Gastarbeit stattgefunden hat, in der Absicht

zu verbleiben, dort eine Arbeit anzunehmen.

Artikel 5.

Die Genehmigung zur Gastarbeit darf nur

unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der

Gastarbeitnehmer keine andere entgeltliche

Tätigkeit ausübt oder eine andere Beschäftigung

annimmt als die, für welche die Genehmigung

gegeben wurde.

Artikel 6.

(1) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen

werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie

zu beschäftigen wünschen, verpflichten, die Gastarbeitnehmer,

sobald sie normale Dienste leisten,

dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach den

in diesen Verträgen festgesetzten Tarifen und

dort, wo solche Verträge nicht bestehen, nach

den sonst geltenden Vorschriften oder in dem

für den betreffenden Beruf ortsüblichen Ausmaß

zu entlohnen.

(2) In allen anderen Fällen müssen sich die

Arbeitgeber verpflichten, die Tätigkeit der Gastarbeitnehmer

nach dem Wert ihrer Arbeitsleistung,

zumindest aber in einem Ausmaß zu

entlohnen, das es ihnen ermöglicht, für ihren

Unterhalt aufzukommen.

Artikel 7.

(1) Die Gastarbeitnehmer genießen bezüglich

der Anwendung der Gesetze, Verordnungen und

Gewohnheiten, welche die Sicherheit der Arbeit,

die Arbeitshygiene und die Arbeitsbedingungen

regeln, die gleiche Behandlung wie die Angehörigen

des Landes, in dem der Beschäftigungsort

liegt.

(2) Die Gastarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber

sind verpflichtet, die in Kraft stehenden

Vorschriften der Sozialversicherung, einschließlich

der Arbeitslosenversicherung, einzuhalten.

Artikel 8.

(1) Die Personen, die in den Genuß dieses

Abkommens gelangen wollen, haben ihre Ansuchen

an die Behörde zu richten, die in ihrem

Lande mit der Sammlung der Ansuchen der

Gastarbeitnehmer betraut ist. Sie haben gleichzeitig

alle zur Prüfung ihres Ansuchens notwendigen

Angaben zu machen.

(2) Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob

das Ansuchen unter Berücksichtigung des für

das Jahr zur Verfügung stehenden Kontingents

der entsprechenden Behörde des anderen Landes

zu übermitteln ist.

(3) Die Ansuchen um Zulassung der belgischen

Gastarbeitnehmeranwärter zu einer Gastarbeit in

Österreich sind an das Arbeitsministerium in

Brüssel, die Ansuchen der österreichischen Gastarbeitnehmeranwärter

für Belgien an das Bundesministerium

für soziale Verwaltung in Wien

zu richten. Die beiden Verwaltungsbehörden

leiten sich die Ansuchen die sie ihrerseits angenommen

haben, unmittelbar zu.

(4) Die zuständigen Behörden der beiden Länder

werden ihr möglichstes tun, um die Behandlung

der Ansuchen in kürzester Frist sicherzustellen.

(5) Sobald die zuständige Behörde die Zulassung

des ihr übermittelten Ansuchens beschlossen

hat, teilt sie dies der zuständigen Behörde des

anderen Landes mit.

Artikel 9.

(1) Zur Erreichung des in dem vorliegenden

Abkommen festgesetzten Zieles und um jenen

Personen nach Möglichkeit zu helfen, die Gastarbeit

wünschen, aber nicht in der Lage sind,

mit eigenen Mitteln einen Arbeitgeber zu finden,

verpflichten sich die beiden Länder, die notwendigen

Maßnahmen zur Beschaffung geeigneter

Beschäftigungen zu ergreifen.

(2) Zu diesem Zwecke haben sich die Personen,

die Gastarbeit wünschen, an die zuständige

Behörde ihres Landes zu wenden, welche

die Aufgabe hat, ihre Ansuchen der zuständigen

Behörde jenes Landes zu übermitteln, in dem

der Gastarbeitnehmer seine Gastarbeit auszuüben

wünscht.

(3) Alle Formalitäten zum Zwecke der Arbeitsvermittlung

sind für den Gastarbeitnehmer

kostenlos.

Artikel 10.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

entbinden die Gastarbeitnehmer nicht von

der Verpflichtung, die gesetzlichen Vorschriften

der Länder über die Einreise, den Aufenthalt und

die Ausreise von Ausländern zu erfüllen.

Artikel 11.

Alle Fragen, die sich bezüglich der Auslegung

oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens

ergeben, sind durch unmittelbare Verhandlungen

zu regeln.

Artikel 12.

(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des

zweiten Monats in Kraft, der dem Austausch

der diesbezüglichen Noten folgt, und gilt bis

zum Jahresende 1956.

(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils

für ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht

von einem der beiden vertragschließenden Teile

vor dem 1. Juli zum Jahresende gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben jedoch die

auf Grund der vorliegenden Vereinbarungen erteilten

Genehmigungen für die Dauer gültig, für

die sie erteilt wurden.

(4) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die im

Laufe des Jahres, in dem dieses Abkommen in

Kraft tritt, in beiden Ländern zugelassen werden

dürfen, hat der Zahl der Monate zu entsprechen,

die zwischen dem Zeitpunkte des Inkrafttretens

und dem Ende dieses Jahres verstreichen."

Die oberwähnte Note Eurer Exzellenz vom

20. Jänner 1956 und die vorliegende Note, die

ich an Sie zu richten die Ehre habe, stellen ein

zwischen unseren beiden Regierungen abgeschlossenes

Abkommen in der vorliegenden Materie

dar.

Ich benütze diesen Anlaß, um Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Der Minister für

Auswärtige Angelegenheiten

Paul Henri Spaak

Seiner Exzellenz

Herrn Martin Fuchs,

Österreichischen Botschafter

in Brüssel.

Das im vorliegenden Notenwechsel enthaltene Übereinkommen ist gemäß Artikel 12 des Notenwechsels

am 1. April 1956 wirksam geworden.

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