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117_1954 AT

117. Verordnung: Abänderung der Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Verordnung: Abänderung der Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete.

Auf Grund des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86/1948, wird verordnet

Artikel I.

1. Der § 2 Abs. 4 der Vordienstzeitenverordnung

für Vertragsbedienstete, BGBl. Nr. 113/

1948, erhält folgende Fassung

„(4) Zeiträume, während der der Vertragsbedienstete

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus

politischen Gründen — außer wegen nationalsozialistischer

Betätigung — oder

c) vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus

politischen Gründen oder aus Gründen der

Abstammung

vom Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeschlossen

oder an der Vollendung seiner Studien

verhindert war (Behinderungszeit), können im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und

dem Bundesministerium für Finanzen wie Bundesdienstzeiten

angerechnet werden, wenn die Behinderungszeit

unmittelbar der nachweislichen Bewerbung

um die Aufnahme in den Dienst einer

der im § 2 Abs. 1 lit. a genannten Körperschaften

oder bei Lehrern dem Dienst an einer Privatschule

mit Öffentlichkeitsrecht vorangegangen ist;

diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn

die Studien mit dem auf den Wegfall der Behinderung

nächstfolgenden Studienabschnitt (Semester,

Schuljahr) fortgesetzt werden und die

nachweisliche Bewerbung um die Aufnahme in den

Dienst einer der im § 2 Abs. 1 lit. a genannten

Körperschaften oder bei Lehrern der Dienst an

einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht dem

Abschluß der Studien unmittelbar folgt. Eine

Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten

bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit

außer Betracht. Ist die Voraussetzung der Unmittelbarkeit

nicht erfüllt, so kann die Behinderungszeit

wie eine nach Abs. 2 anrechenbare Zeit

behandelt werden. Eine Behinderungszeit ist

nicht anzurechnen, wenn zwischen dem Wegfall

der Behinderung oder — bei Verhinderung an

der Vollendung der Studien — dem Abschluß

der Studien und der Aufnahme in den Dienst

einer der im § 2 Abs. 1 lit. a genannten Körperschaften

ein Zeitraum von mehr als drei Jahren

liegt, ferner dann nicht, wenn der Vertragsbedienstete

— außer bei Vertragsbediensteten

mit vorgeschriebener voller Hochschulbildung —

beim Eintritt einer der im ersten Satz genannten

Gründe das 28. Lebensjahr bereits überschritten

hatte."

2. Der § 6 der Vordienstzeitenverordnung für

Vertragsbedienstete, BGBl. Nr. 113/1948, erhält

folgende Fassung

„§ 6. Durchführung der

Anrechnung.

(1) Um die Anrechnung von Vordienstzeiten

muß der Vertragsbedienstete schriftlich ansuchen.

Aus Anlaß eines früheren Vertragsverhältnisses

zum Bund auf Grund dieser Verordnung angerechnete

Vordienstzeiten sowie die in diesem

früheren Vertragsverhältnis zum Bund zurückgelegten

Dienstzeiten können auch von Amts

wegen angerechnet werden.

(2) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten

sich ergebenden Vorrückungen in

höhere Entlohnungsstufen werden durchgeführt

a) mit Wirksamkeit vom Tage der Aufnahme,

wenn das Ansuchen längstens binnen sechs

Monaten nach der Aufnahme gestellt wird,

b) mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung

des Ansuchens folgenden Monatsersten,

wenn das Ansuchen später gestellt

wird.

An die Stelle des Tages der Aufnahme tritt,

wenn ein auf bestimmte Zeit eingegangenes

Dienstverhältnis in ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes

Dienstverhältnis übergeht (§ 4 Abs. 4

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), der Zeitpunkt

der Umwandlung des Dienstverhältnisses.

In Fällen, in denen die Voraussetzung des § 1

Abs. 3 für eine Vordienstzeitenanrechnung erst

im Verlauf eines auf bestimmte Zeit eingegangenen

Dienstverhältnisses erfüllt wird, tritt an

die Stelle des Tages der Aufnahme der Zeitpunkt

der Erfüllung der Voraussetzung.

(3) Von der Anrechnung von Vordienstzeiten

ist der Vertragsbedienstete schriftlich zu verständigen."

3. § 7 a der Vordienstzeitenverordnung für

Vertragsbedienstete, BGBl. Nr. 113/1948, in der

Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 4/1953,

wird aufgehoben.

4. Im § 9 Abs. 2 und im § 10 Abs. 1 der Vordienstzeitenverordnung

für Vertragsbedienstete,

BGBl. Nr. 113/1948, wird die Bezeichnung „§ 6

Abs. 1" ersetzt durch „§ 6 Abs. 2".

Artikel II.

Übergangsbestimmungen für die

vor dem 1. Juli 1954 aufgenommenen

Vertragsbediensteten.

(1) Vertragsbedienstete, deren Ansuchen um

Anrechnung von Behinderungszeiten vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung ganz oder zum

Teil rechtskräftig abgewiesen wurde, können um

die Anrechnung von Behinderungszeiten, die erst

durch Art. I Z. 1 anrechenbar oder günstiger anrechenbar

geworden sind, neuerlich ansuchen.

(2) Vertragsbedienstete, für die die Frist nach

§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 der Vordienstzeitenverordnung

für Vertragsbedienstete

in der bisher geltenden Fassung bei Inkrafttreten

dieser Verordnung abgelaufen war, können um

die Anrechnung von bisher nicht geltend gemachten

Behinderungszeiten ansuchen.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 gilt —

auch bei den in den §§ 9 und 10 der Vordienstzeitenverordnung

für Vertragsbedienstete genannten

Vertragsbediensteten — § 6 der Vordienstzeitenverordnung

für Vertragsbedienstete

in der Fassung des Art. I Z. 2 mit der Maßgabe,

daß an die Stelle des Tages der Aufnahme der

1. Juli 1954 tritt.

(4) In Anrechnungsfällen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht entschieden

sind oder für die die Frist des § 6 Abs. 1,

des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 1 der Vor-

dienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete

in der bisher gehenden Fassung noch offen war,

sind die Vorrückungen in höhere Entlohnungsstufen

für die Zeit bis zum 30. Juni 1954 so

durchzuführen, wie wenn die Anrechnung nach

den Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung

für Vertragsbedienstete in der bisher geltenden

Fassung erfolgt wäre; hiebei ist — außer bei

Vertragsbediensteten mit vorgeschriebener voller

Hochschulbildung — eine Behinderungszeit nicht

anzurechnen, wenn der Vertragsbedienstete beim

Eintritt einer der im § 2 Abs. 4 erster Satz der

Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete

genannten Gründe das 23. Lebensjahr bereits

überschritten hatte.

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