117. Verordnung: Abänderung der Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86/1948, wird verordnet
Artikel I.
1. Der § 2 Abs. 4 der Vordienstzeitenverordnung
für Vertragsbedienstete, BGBl. Nr. 113/
1948, erhält folgende Fassung
„(4) Zeiträume, während der der Vertragsbedienstete
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus
politischen Gründen — außer wegen nationalsozialistischer
Betätigung — oder
c) vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus
politischen Gründen oder aus Gründen der
Abstammung
vom Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeschlossen
oder an der Vollendung seiner Studien
verhindert war (Behinderungszeit), können im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen wie Bundesdienstzeiten
angerechnet werden, wenn die Behinderungszeit
unmittelbar der nachweislichen Bewerbung
um die Aufnahme in den Dienst einer
der im § 2 Abs. 1 lit. a genannten Körperschaften
oder bei Lehrern dem Dienst an einer Privatschule
mit Öffentlichkeitsrecht vorangegangen ist;
diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn
die Studien mit dem auf den Wegfall der Behinderung
nächstfolgenden Studienabschnitt (Semester,
Schuljahr) fortgesetzt werden und die
nachweisliche Bewerbung um die Aufnahme in den
Dienst einer der im § 2 Abs. 1 lit. a genannten
Körperschaften oder bei Lehrern der Dienst an
einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht dem
Abschluß der Studien unmittelbar folgt. Eine
Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten
bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit
außer Betracht. Ist die Voraussetzung der Unmittelbarkeit
nicht erfüllt, so kann die Behinderungszeit
wie eine nach Abs. 2 anrechenbare Zeit
behandelt werden. Eine Behinderungszeit ist
nicht anzurechnen, wenn zwischen dem Wegfall
der Behinderung oder — bei Verhinderung an
der Vollendung der Studien — dem Abschluß
der Studien und der Aufnahme in den Dienst
einer der im § 2 Abs. 1 lit. a genannten Körperschaften
ein Zeitraum von mehr als drei Jahren
liegt, ferner dann nicht, wenn der Vertragsbedienstete
— außer bei Vertragsbediensteten
mit vorgeschriebener voller Hochschulbildung —
beim Eintritt einer der im ersten Satz genannten
Gründe das 28. Lebensjahr bereits überschritten
hatte."
2. Der § 6 der Vordienstzeitenverordnung für
Vertragsbedienstete, BGBl. Nr. 113/1948, erhält
folgende Fassung
„§ 6. Durchführung der
Anrechnung.
(1) Um die Anrechnung von Vordienstzeiten
muß der Vertragsbedienstete schriftlich ansuchen.
Aus Anlaß eines früheren Vertragsverhältnisses
zum Bund auf Grund dieser Verordnung angerechnete
Vordienstzeiten sowie die in diesem
früheren Vertragsverhältnis zum Bund zurückgelegten
Dienstzeiten können auch von Amts
wegen angerechnet werden.
(2) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten
sich ergebenden Vorrückungen in
höhere Entlohnungsstufen werden durchgeführt
a) mit Wirksamkeit vom Tage der Aufnahme,
wenn das Ansuchen längstens binnen sechs
Monaten nach der Aufnahme gestellt wird,
b) mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung
des Ansuchens folgenden Monatsersten,
wenn das Ansuchen später gestellt
wird.
An die Stelle des Tages der Aufnahme tritt,
wenn ein auf bestimmte Zeit eingegangenes
Dienstverhältnis in ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes
Dienstverhältnis übergeht (§ 4 Abs. 4
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), der Zeitpunkt
der Umwandlung des Dienstverhältnisses.
In Fällen, in denen die Voraussetzung des § 1
Abs. 3 für eine Vordienstzeitenanrechnung erst
im Verlauf eines auf bestimmte Zeit eingegangenen
Dienstverhältnisses erfüllt wird, tritt an
die Stelle des Tages der Aufnahme der Zeitpunkt
der Erfüllung der Voraussetzung.
(3) Von der Anrechnung von Vordienstzeiten
ist der Vertragsbedienstete schriftlich zu verständigen."
3. § 7 a der Vordienstzeitenverordnung für
Vertragsbedienstete, BGBl. Nr. 113/1948, in der
Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 4/1953,
wird aufgehoben.
4. Im § 9 Abs. 2 und im § 10 Abs. 1 der Vordienstzeitenverordnung
für Vertragsbedienstete,
BGBl. Nr. 113/1948, wird die Bezeichnung „§ 6
Abs. 1" ersetzt durch „§ 6 Abs. 2".
Artikel II.
Übergangsbestimmungen für die
vor dem 1. Juli 1954 aufgenommenen
Vertragsbediensteten.
(1) Vertragsbedienstete, deren Ansuchen um
Anrechnung von Behinderungszeiten vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung ganz oder zum
Teil rechtskräftig abgewiesen wurde, können um
die Anrechnung von Behinderungszeiten, die erst
durch Art. I Z. 1 anrechenbar oder günstiger anrechenbar
geworden sind, neuerlich ansuchen.
(2) Vertragsbedienstete, für die die Frist nach
§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 der Vordienstzeitenverordnung
für Vertragsbedienstete
in der bisher geltenden Fassung bei Inkrafttreten
dieser Verordnung abgelaufen war, können um
die Anrechnung von bisher nicht geltend gemachten
Behinderungszeiten ansuchen.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 gilt —
auch bei den in den §§ 9 und 10 der Vordienstzeitenverordnung
für Vertragsbedienstete genannten
Vertragsbediensteten — § 6 der Vordienstzeitenverordnung
für Vertragsbedienstete
in der Fassung des Art. I Z. 2 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Tages der Aufnahme der
1. Juli 1954 tritt.
(4) In Anrechnungsfällen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht entschieden
sind oder für die die Frist des § 6 Abs. 1,
des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 1 der Vor-
dienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete
in der bisher gehenden Fassung noch offen war,
sind die Vorrückungen in höhere Entlohnungsstufen
für die Zeit bis zum 30. Juni 1954 so
durchzuführen, wie wenn die Anrechnung nach
den Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung
für Vertragsbedienstete in der bisher geltenden
Fassung erfolgt wäre; hiebei ist — außer bei
Vertragsbediensteten mit vorgeschriebener voller
Hochschulbildung — eine Behinderungszeit nicht
anzurechnen, wenn der Vertragsbedienstete beim
Eintritt einer der im § 2 Abs. 4 erster Satz der
Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete
genannten Gründe das 23. Lebensjahr bereits
überschritten hatte.