117. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, BGBl.
Nr. 130, betreffend die Wiederherstellung der
durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten
Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten
Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz)
in der Fassung der Bundesgesetze vom 15. Dezember
1950, BGBl. Nr. 26/1951, und vom
27. Mai 1952, BGBl. Nr. 106, wird geändert wie
folgt
1. Als Abs. 3 werden dem § 7 folgende Bestimmungen
angefügt
„(3) Der Fonds ist berechtigt, von Ländern,
Gemeinden, sonstigen Körperschaften des öffentlichen
Rechtes, Kreditunternehmungen und Betrieben
Einlagen zum Zwecke der Gewährung
von Fondshilfe nach § 15 Abs. 1 lit. b entgegenzunehmen,
die in fünf gleichen aufeinanderfolgenden
Jahresraten rückerstattet werden und
mit jährlich 5 v. H. für den noch nicht rückerstatteten
Einlagebetrag verzinst werden. Wird
die Einlage in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni
geleistet, ist die erste Jahresrate am 1. Jänner
des folgenden Jahres rückzuerstatten, wird die
Einlage in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember
geleistet, ist die erste Jahresrate am 1. Juli des
folgenden Jahres rückzuerstatten. Die Zinsen
werden von dem dem Einlagetag nächstfolgenden
Monatsersten berechnet. Wird die Einlage zum
Zwecke der Vorfinanzierung des Hausratersatzes
namentlich bezeichneter Bewerber geleistet, so ist
die Bewilligung der Fondshilfe bei Zutreffen der
gesetzlichen Voraussetzungen in diesen Fällen
unabhängig vom Tage der Einbringung des Ansuchens
um Fondshilfe zu erteilen."
2. § 15 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für Wiederherstellungsarbeiten nach Abs. 1
lit. a, zu deren Durchführung vom Bewerber
um Bewilligung einer Fondshilfe die Mittel zunächst
ohne Fondshilfe nach Abs. 2 lit. a erbracht
werden (Vorfinanzierung), können für das Jahr
1951 bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen
Schilling, für das Jahr 1952 bis zu einem
Gesamtbetrag von 150 Millionen Schilling und
für die Jahre 1953 bis 1958 bis zu einem Gesamtbetrag
von je 200 Millionen Schilling Bewilligungen
mit der Maßgabe erteilt werden, daß
die Darlehen in zehn gleichen Jahresraten, bei
Teilschäden in fünf gleichen Jahresraten, zugezählt
werden. Beträge, die im laufenden Kalenderjahr
nicht ausgenützt worden sind, können
auch in den Folgejahren für diese Zwecke in
Anspruch genommen werden. Die erste Jahresrate
ist am drittfolgenden Monatsersten zuzuzählen,
der dem Tage des Einlangens des Schlußzahlungsansuchens
bei der Verwaltung des Fonds
folgt, frühestens jedoch nach Vorlage der baubehördlichen
Bewohnungs- und Benützungsbewilligung,
in Ermangelung einer solchen nach
Bekanntgabe der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten.
Wird die Bewohnungs- und
Benützungsbewilligung oder die Bekanntgabe
über die Bauvollendung nach dem Schlußzahlungsansuchen
vorgelegt, dann beginnt die
Frist für die Zuzählung der ersten Jahresrate
erst mit diesem späteren Zeitpunkte zu laufen.
Solche Darlehensbewilligungen sind unabhängig
von der nach den Richtlinien gemäß § 18 Abs. 2
sich ergebenden Reihenfolge zu erteilen. Der
Fonds kann jederzeit auch größere Darlehensbeträge
oder die ganze Darlehenssumme zuzählen.
Wird die Bewilligung mit vorstehenden
Einschränkungen erteilt, sind dem Darlehensnehmer
Zinsen bis zu einem Höchstausmaß von
1 v. H., bei Teilschäden 2 v. H., über der jeweiligen
Bankrate für die von ihm selbst erbrachten
Geldmittel zur Durchführung der
Wiederherstellungsarbeiten für die Zeit vom Beginn
der Frist für die Zuzählung der ersten
Jahresrate bis zur Zuzählung des Fondsdarlehens
(der Fondsdarlehensteilbeträge) zu vergüten. Der
Tag der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs-
und Benützungsbewilligung, in Ermangelung
einer solchen der Tag der Vollendung der
Wiederherstellungsarbeiten, ist dem Fonds unverzüglich
bekanntzugeben."
3. Als Abs. 3 werden dem § 18 folgende Bestimmungen
angefügt
„(3) Ansuchen um Fondshilfe nach § 15 Abs. 1
lit. b können, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, nur bis 30. Juni 1954 eingereicht
werden. Über diesen Zeitpunkt hinaus können
solche Ansuchen von Kriegsgefangenen und
Zivilinternierten, die nach dem 30. Juni 1954
oder innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten
unmittelbar vorher aus der Kriegsgefangenschaft
(Internierung) entlassen wurden, bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach der Entlassung
eingebracht werden."
Artikel II.
Dem Punkt 18 des Art. II (Übergangsbestimmungen)
der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle
1952, BGBl. Nr. 106, wird folgender
Satz hinzugefügt
„Die Abs. 6 bis 10 des § 15 des Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetzes in der Fassung dieses
Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn sich der
Eigentümer der Liegenschaft mit der Mehrheit
der Mieter diesbezüglich einigt. Die Mehrheit
wird nach der Anzahl der Hauptmieter berechnet."
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut, hinsichtlich des Art. II jedoch
das Bundesministerium für Justiz.