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117. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, BGBl.

Nr. 130, betreffend die Wiederherstellung der

durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten

Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten

Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz)

in der Fassung der Bundesgesetze vom 15. Dezember

1950, BGBl. Nr. 26/1951, und vom

27. Mai 1952, BGBl. Nr. 106, wird geändert wie

folgt

1. Als Abs. 3 werden dem § 7 folgende Bestimmungen

angefügt

„(3) Der Fonds ist berechtigt, von Ländern,

Gemeinden, sonstigen Körperschaften des öffentlichen

Rechtes, Kreditunternehmungen und Betrieben

Einlagen zum Zwecke der Gewährung

von Fondshilfe nach § 15 Abs. 1 lit. b entgegenzunehmen,

die in fünf gleichen aufeinanderfolgenden

Jahresraten rückerstattet werden und

mit jährlich 5 v. H. für den noch nicht rückerstatteten

Einlagebetrag verzinst werden. Wird

die Einlage in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni

geleistet, ist die erste Jahresrate am 1. Jänner

des folgenden Jahres rückzuerstatten, wird die

Einlage in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember

geleistet, ist die erste Jahresrate am 1. Juli des

folgenden Jahres rückzuerstatten. Die Zinsen

werden von dem dem Einlagetag nächstfolgenden

Monatsersten berechnet. Wird die Einlage zum

Zwecke der Vorfinanzierung des Hausratersatzes

namentlich bezeichneter Bewerber geleistet, so ist

die Bewilligung der Fondshilfe bei Zutreffen der

gesetzlichen Voraussetzungen in diesen Fällen

unabhängig vom Tage der Einbringung des Ansuchens

um Fondshilfe zu erteilen."

2. § 15 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für Wiederherstellungsarbeiten nach Abs. 1

lit. a, zu deren Durchführung vom Bewerber

um Bewilligung einer Fondshilfe die Mittel zunächst

ohne Fondshilfe nach Abs. 2 lit. a erbracht

werden (Vorfinanzierung), können für das Jahr

1951 bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen

Schilling, für das Jahr 1952 bis zu einem

Gesamtbetrag von 150 Millionen Schilling und

für die Jahre 1953 bis 1958 bis zu einem Gesamtbetrag

von je 200 Millionen Schilling Bewilligungen

mit der Maßgabe erteilt werden, daß

die Darlehen in zehn gleichen Jahresraten, bei

Teilschäden in fünf gleichen Jahresraten, zugezählt

werden. Beträge, die im laufenden Kalenderjahr

nicht ausgenützt worden sind, können

auch in den Folgejahren für diese Zwecke in

Anspruch genommen werden. Die erste Jahresrate

ist am drittfolgenden Monatsersten zuzuzählen,

der dem Tage des Einlangens des Schlußzahlungsansuchens

bei der Verwaltung des Fonds

folgt, frühestens jedoch nach Vorlage der baubehördlichen

Bewohnungs- und Benützungsbewilligung,

in Ermangelung einer solchen nach

Bekanntgabe der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten.

Wird die Bewohnungs- und

Benützungsbewilligung oder die Bekanntgabe

über die Bauvollendung nach dem Schlußzahlungsansuchen

vorgelegt, dann beginnt die

Frist für die Zuzählung der ersten Jahresrate

erst mit diesem späteren Zeitpunkte zu laufen.

Solche Darlehensbewilligungen sind unabhängig

von der nach den Richtlinien gemäß § 18 Abs. 2

sich ergebenden Reihenfolge zu erteilen. Der

Fonds kann jederzeit auch größere Darlehensbeträge

oder die ganze Darlehenssumme zuzählen.

Wird die Bewilligung mit vorstehenden

Einschränkungen erteilt, sind dem Darlehensnehmer

Zinsen bis zu einem Höchstausmaß von

1 v. H., bei Teilschäden 2 v. H., über der jeweiligen

Bankrate für die von ihm selbst erbrachten

Geldmittel zur Durchführung der

Wiederherstellungsarbeiten für die Zeit vom Beginn

der Frist für die Zuzählung der ersten

Jahresrate bis zur Zuzählung des Fondsdarlehens

(der Fondsdarlehensteilbeträge) zu vergüten. Der

Tag der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs-

und Benützungsbewilligung, in Ermangelung

einer solchen der Tag der Vollendung der

Wiederherstellungsarbeiten, ist dem Fonds unverzüglich

bekanntzugeben."

3. Als Abs. 3 werden dem § 18 folgende Bestimmungen

angefügt

„(3) Ansuchen um Fondshilfe nach § 15 Abs. 1

lit. b können, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, nur bis 30. Juni 1954 eingereicht

werden. Über diesen Zeitpunkt hinaus können

solche Ansuchen von Kriegsgefangenen und

Zivilinternierten, die nach dem 30. Juni 1954

oder innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten

unmittelbar vorher aus der Kriegsgefangenschaft

(Internierung) entlassen wurden, bis zum

Ablauf von sechs Monaten nach der Entlassung

eingebracht werden."

Artikel II.

Dem Punkt 18 des Art. II (Übergangsbestimmungen)

der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle

1952, BGBl. Nr. 106, wird folgender

Satz hinzugefügt

„Die Abs. 6 bis 10 des § 15 des Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetzes in der Fassung dieses

Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn sich der

Eigentümer der Liegenschaft mit der Mehrheit

der Mieter diesbezüglich einigt. Die Mehrheit

wird nach der Anzahl der Hauptmieter berechnet."

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut, hinsichtlich des Art. II jedoch

das Bundesministerium für Justiz.

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