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117_1952 AT

117. Bundesgesetz: 2. Lastverteilungsnovelle 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: 2. Lastverteilungsnovelle 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das mit Bundesgesetz vom 21. September

1951, BGBl. Nr. 227, wieder in Kraft gesetzte

Lastverteilungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 255, in

der Fassung der Kundmachung vom 24. März

1952, BGBl. Nr. 57, und der Lastverteilungs-

Novelle 1952, BGBl. Nr. 66, wird abgeändert

wie folgt

a) § 10 hat zu lauten

„§ 10. Kann ein Vertrag infolge Maßnahmen,

die auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffen

werden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden,

sind Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner

unzulässig; die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes,

BGBl. Nr. 20/1949, werden hiedurch

nicht berührt."

b) § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit nicht gemäß § 2 Abs. 1 die

Bundesregierung zur Vollziehung berufen ist, das

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe im Einvernehmen mit den jeweils

beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich des

§ 3 a aber, soweit der ordentliche Rechtsweg

in Betracht kommt, sowie hinsichtlich des § 10

und des § 12 Abs. 2 das Bundesministerium für

Justiz betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1954

außer Kraft."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, das

am 1. Juli 1952 in Kraft tritt, ist hinsichtlich des

Art. I lit. a das Bundesministerium für Justiz, im

übrigen das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe betraut.

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