117. Bundesgesetz: 2. Lastverteilungsnovelle 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das mit Bundesgesetz vom 21. September
1951, BGBl. Nr. 227, wieder in Kraft gesetzte
Lastverteilungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 255, in
der Fassung der Kundmachung vom 24. März
1952, BGBl. Nr. 57, und der Lastverteilungs-
Novelle 1952, BGBl. Nr. 66, wird abgeändert
wie folgt
a) § 10 hat zu lauten
„§ 10. Kann ein Vertrag infolge Maßnahmen,
die auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffen
werden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden,
sind Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner
unzulässig; die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 20/1949, werden hiedurch
nicht berührt."
b) § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit nicht gemäß § 2 Abs. 1 die
Bundesregierung zur Vollziehung berufen ist, das
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe im Einvernehmen mit den jeweils
beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich des
§ 3 a aber, soweit der ordentliche Rechtsweg
in Betracht kommt, sowie hinsichtlich des § 10
und des § 12 Abs. 2 das Bundesministerium für
Justiz betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1954
außer Kraft."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, das
am 1. Juli 1952 in Kraft tritt, ist hinsichtlich des
Art. I lit. a das Bundesministerium für Justiz, im
übrigen das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe betraut.