Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
117_1950 AT

117. Verordnung: Frist für die Anmeldung älterer Wasserrechte zur Eintragung im Wasserbuch.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Verordnung: Frist für die Anmeldung älterer Wasserrechte zur Eintragung im Wasserbuch.

Auf Grund des § 125 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 19. Oktober 1934, BGBl. II

Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, in der

Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl.

Nr. 144, wird verordnet

Die im § 125 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend

das Wasserrecht, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle

1947, BGBl. Nr. 144, vorgesehene

Frist zur Anmeldung älterer, im Wasserbuch

noch nicht verzeichneter Wasserbenutzungsrechte

zwecks Sicherung ihres Fortbestandes beginnt

am 1. Juni 1950 und endet am 31. Dezember

1951.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →