117. Bundesgesetz: Beitragsleistung der Länder und Gemeinden zum Ausgleich des Bundeshaushalts 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Länder und Gemeinden haben zum
Ausgleich des Bundeshaushalts für das Jahr 1949
einen einmaligen Beitrag von 300,000.000 S zu
leisten.
§ 2. Dieser Beitrag wird in folgender Weise aufgebracht
Aus den Ertragsanteilen der Länder und Gemeinden
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für die Jahre 1949 und 1950 wird je ein Betrag
von 150,000.000 S vorweg zugunsten des Bundes
ausgeschieden. Der auszuscheidende Betrag ist auf
die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden
verhältnismäßig aufzuteilen und für das Jahr 1949
in sieben gleichen Teilbeträgen, beginnend mit
den Ertragsanteilvorschüssen für Juni 1949, für
das Jahr 1950 in zwölf gleichen Teilbeträgen einzubehalten.
§ 3. Die Landesumlage (§ 12 des Finanzausgleichsgesetzes
1948, B. G. Bl. Nr. 46/1948, in
der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1949,
B.G.Bl. Nr. 29/1949) ist von den ungekürzten
Ertragsanteilen der Gemeinden, die für die Gewährung
von Bedarfszuweisungen an Gemeinden
und Gemeindeverbände (§ 6 des Finanzausgleichsgesetzes
1948) bestimmten Beträge von
25 v. H. sind von den um die Beitragsleistung
der Gemeinden an den Bund gekürzten Ertragsanteilen
der Gemeinden zu berechnen.
§ 4. Die Gemeinden haben den Ländern vom
Ertrag der Grundsteuer und der Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
in den Jahren 1949 und 1950 je 10 v. H.
zu überlassen. Die von den Gemeinden zu
leistenden Beträge sind unter Zugrundelegung des
nach § 10, Abs. (1), des Finanzausgleichsgesetzes
1948 zulässigen Höchstausmaßes der Hebesätze zu
berechnen.
§ 5. Die Beiträge der Länder und Gemeinden
sind bei Einnahmekapitel 5 unter einem neu zu
eröffnenden Titel 1 „Beiträge der Länder und
Gemeinden zum Ausgleich des Bundeshaushaltes"
zu verrechnen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.