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117_1949 AT

117. Bundesgesetz: Beitragsleistung der Länder und Gemeinden zum Ausgleich des Bundeshaushalts 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: Beitragsleistung der Länder und Gemeinden zum Ausgleich des Bundeshaushalts 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Länder und Gemeinden haben zum

Ausgleich des Bundeshaushalts für das Jahr 1949

einen einmaligen Beitrag von 300,000.000 S zu

leisten.

§ 2. Dieser Beitrag wird in folgender Weise aufgebracht

Aus den Ertragsanteilen der Länder und Gemeinden

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für die Jahre 1949 und 1950 wird je ein Betrag

von 150,000.000 S vorweg zugunsten des Bundes

ausgeschieden. Der auszuscheidende Betrag ist auf

die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden

verhältnismäßig aufzuteilen und für das Jahr 1949

in sieben gleichen Teilbeträgen, beginnend mit

den Ertragsanteilvorschüssen für Juni 1949, für

das Jahr 1950 in zwölf gleichen Teilbeträgen einzubehalten.

§ 3. Die Landesumlage (§ 12 des Finanzausgleichsgesetzes

1948, B. G. Bl. Nr. 46/1948, in

der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1949,

B.G.Bl. Nr. 29/1949) ist von den ungekürzten

Ertragsanteilen der Gemeinden, die für die Gewährung

von Bedarfszuweisungen an Gemeinden

und Gemeindeverbände (§ 6 des Finanzausgleichsgesetzes

1948) bestimmten Beträge von

25 v. H. sind von den um die Beitragsleistung

der Gemeinden an den Bund gekürzten Ertragsanteilen

der Gemeinden zu berechnen.

§ 4. Die Gemeinden haben den Ländern vom

Ertrag der Grundsteuer und der Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

in den Jahren 1949 und 1950 je 10 v. H.

zu überlassen. Die von den Gemeinden zu

leistenden Beträge sind unter Zugrundelegung des

nach § 10, Abs. (1), des Finanzausgleichsgesetzes

1948 zulässigen Höchstausmaßes der Hebesätze zu

berechnen.

§ 5. Die Beiträge der Länder und Gemeinden

sind bei Einnahmekapitel 5 unter einem neu zu

eröffnenden Titel 1 „Beiträge der Länder und

Gemeinden zum Ausgleich des Bundeshaushaltes"

zu verrechnen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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