117. Übereinkunft zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, die am 30. April 1947 in St. Gallen
unterzeichnete Übereinkunft zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
welche also lautet
Übereinkunft zwischen Österreich und der
Schweiz, betreffend den österreichischen Zolldienst
in den Bahnhöfen St. Margrethen
und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr
der Zollorgane über kurze ausländische
Verbindungsstrecken.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
sind übereingekommen, den österreichischen
Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen
und Buchs sowie den Durchgangsverkehr
der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken
durch den Abschluß einer Übereinkunft
neu zu regeln und halben zu diesem
Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Sektionschef Dr. J. STANGELBERGER des
Bundesministeriums für Finanzen,
der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Vizedirektor E. WIDMER von der Eidg. Oberzolldirektion,
die nach gegenseitiger Mitteilung
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart haben
Artikel 1.
(1) Die Bahnstrecken zwischen St. Margrethen
und Bregenz sowie zwischen Buchs und Feldkirch
werden von der politischen Grenze der beiden
Staaten bis zu den schweizerischen Bahnhöfen in
St. Margrethen und Buchs für die Beförderung
mit der Eisenbahn als Zollstraßen betrachtet.
(2) Die Personen- und Güterzüge können unter
Beobachtung der vereinbarten Vorschriften und,
vorbehaltlich der von jedem der vertragsschließenden
Staaten für die Güterzüge an Sonn- und
Feiertagen allfällig einzuführenden Verkehrsbeschränkungen,
auf diesen Bahnstrecken bei Tag
und Nacht frei verkehren.
Artikel 2.
(1) Die Bestimmungen dieser Übereinkunft erstrecken
sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein,
so lange dieses mit der Schweiz durch
einen Zollanschlußvertrag verbunden ist.
(2) Die Staatsgrenze zwischen Österreich und
Liechtenstein gilt hierbei als Zollgrenze zwischen
Österreich und der Schweiz.
Artikel 3.
Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Personen-
und Güterzüge bleiben, vorbehaltlich der
nachstehenden besonderen Vereinbarungen, die
einschlägigen, in jedem Staate geltenden Bestimmungen
maßgebend.
Artikel 4.
Die Bahnhöfe in St. Margrethen und Buchs sind
im zolldienstlichen Sinne internationale Bahnhöfe
und dienen daher sowohl dem österreichischen als
dem schweizerischen Zolldienst,
Artikel 5.
Die österreichischen Zollämter in den internationalen
Bahnhöfen von St. Margrethen und
Buchs sind äußerlich durch eine Aufschrift und
das Staatswappen zu kennzeichnen.
Artikel 6.
(1) Die in den internationalen Bahnhöfen Sankt
Margrethen und Buchs errichteten österreichischen
Zollämter sind zur österreichischen Zollabfertigung
im Personen-, Gepäck- und Güterverkehr in
der Ein-, Aus- und Durchfuhr befugt; sie sind zur
Handhabung der österreichischen Gesetze über die
Beschränkungen und Verbote hinsichtlich der Ein-,
Aus- und Durchfuhr von Waren und Zahlungsmitteln
berechtigt.
(2) Bei der zollamtlichen Abfertigung ist darauf
zu sehen, daß die Waren unmittelbar aus der
Hand der einen Zollverwaltung in die Hand der
andern übergehen. Die Zollabfertigung der Waren
ist von den Beamten des Staates, aus welchem
die Waren austreten und dann von den Beamten
des Staates, in welchem der Eintritt stattfindet,
vorzunehmen. Diese Amtshandlung soll zur Abkürzung
des Verfahrens von den Beamten beider
Staaten, soweit dies tunlich ist, gleichzeitig oder
doch im unmittellbarer Aufeinanderfolge vorgenommen
werden. Die Verladung der nach dem
österreichischen Zollgebiet weitergehenden Güter
und die Ausladung der aus Österreich austretenden
Güter wird durch Angestellte beider Zollverwaltungen
überwacht.
Artikel 7.
(1) Die nach den österreichischen Gesetzen strafbaren
Zuwiderhandlungen gegen die zoll- und
abgabenrechtlichen Vorschriften, gegen die Ein-,
Aus- und Durchfuhrverbote und -beschränkungen
sowie gegen die Devisenvorschriften, die in den
internationalen Bahnhöfen St. Margrethen und
Buchs begangen werden, können vom österreichischen
Zollpersonal verfolgt und nach den
österreichischen Strafbestimmungen abgeurteilt
werden.
(2) Den österreichischen Zollbehörden steht
das Recht zu, im Bereiche dieser Bahnhöfe
Untersuchungen zur Feststellung der in Abs. (1)
angeführten Zuwiderhandlungen vorzunehmen,
Gegenstände der Zuwiderhandlungen und Beweismittel
in den österreichischen Revisionssälen
und Zollhallen zurückzuhalten und zur Sicherstellung
der Zölle, sonstigen Abgaben, Strafen
und Kosten zu beschlagnahmen. Ferner steht
ihnen das Recht zu, die zurückbehaltenen oder
beschlagnahmten Gegenstände nach Benachrichtigung
der schweizerischen Zollbehörden auf österreichisches
Zollgebiet zu verbringen oder sie in
der Schweiz durch Vermittlung eines zuständigen
Beamten verkaufen zu lassen. Sofern es sich um
Waren handelt, die in die Schweiz eingeführt
werden, dürfen diese daselbst verkauft werden,
nachdem die Einfuhrzollabgaben bezahlt wurden,
denen sie unterworfen sind. Die österreichischen
Zollbehörden dürfen auf schweizerischem Zollgebiet
keine Verhaftungen vornehmen. Ebenso
dürfen sie Personen, die sich bereits auf.
schweizerischem Gebiet befinden, nicht nach
Österreich zurückweisen.
(3) Auf Ansuchen der österreichischen Zollbehörden
werden die zuständigen schweizerischen
Behörden
a) Zeugen und Sachverständige einvernehmen
sowie amtliche Erhebungen veranlassen
und deren Ergebnis beglaubigen und mitteilen;
b) den Angeschuldigten oder Verurteilten
Prozeßakten und Verfügungen der österreichischen
Verwaltung eröffnen.
Artikel 8.
Die schweizerischen Behörden werden den
Beamten der österreichischen Zollämter St. Margrethen
und Buchs denselben Schutz und denselben
Beistand gewähren wie den Beamten der
eigenen Zollämter.
Artikel 9.
(1) Die Beamten der beiden österreichischen
Zollämter haben die Strafgesetze und Polizeivorschriften
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und des Kantons St. Gallen zu beachten
und sind in dieser Beziehung der Gerichtsbarkeit
der schweizerischen Behörden unterworfen.
(2) In gleicher Weise ist das Personal des österreichischen
Zolldienstes für strafbare Handlungen,
die auf liechtensteinischem Gebiet begangen
wurden, den liechtensteinischen Gesetzen
und der Zuständigkeit der liechtensteinischen
Gerichte unterworfen.
(3) Im Falle der Verhaftung eines Beamten
der österreichischen Zollämter in St. Margrethen
und Buchs durch die schweizerischen oder
liechtensteinischen Behörden wegen Vergehen
oder Verbrechen wird die vorgesetzte österreichische
Zollbehörde sogleich von dieser Verfügung
unter Bekanntgäbe des Grundes der Verhaftung
in Kenntnis gesetzt werden.
Artikel 10.
(1) Das den österreichischen Zollämtern in den
Bahnhöfen St. Margrethen und (Buchs zugewiesene
Zollpersonal trägt in der Regel nur
im Dienst an der Zollstelle und auf dem Weg
von und zu dieser sowie bei Begleitung der
Eisenbahnzüge die vorgeschriebene Uniform.
(2) Den inspizierenden österreichischen Zollorganen
steht das Recht zu, bei Inspizierung der
österreichischen Dienststellen in St. Margrethen
und Buchs die vorgeschriebene Uniform zu
tragen.
(3) Zur Bewachung der Zollgüter und der Zollamtskassen
während der Nacht und zur Begleitung
der Züge dürfen die österreichischen Zollorgane
ihre Waffen tragen.
Artikel 11.
(1) Die in den genannten Bahnhöfen im
Dienste stehenden Beamten und Angestellten der
österreichischen Zollverwaltung, mit Einschluß
ihrer Familien, genießen bei ihrer ersten Niederlassung
Befreiung von Zoll- und anderen Abgaben
für ihre gebrauchten Möbel, Effekten und
andern Haushaltsgegenstände, Vorräte für den
Haushaltungsbedarf und Getränke sind dagegen
zollpflichtig.
(2) Die Dienstuniformen des österreichischen
Zollpersonals in St. Margrethen und Buchs und
ihre persönliche Bewaffnung sind bei der Einfuhr
in die Schweiz ebenfalls von jeder Zoll- oder
anderen Abgabe befreit, ebenso die Möbel,
Werkzeuge, Geräte, Muster, Formulare, Bücher,
Materialien für die Untersuchung und Bemusterung
der Waren usw., welche die österreichischen
Zollämter in St. Margrethen und Buchs zu
Dienstzwecken benötigen.
(3) Die Zoll- und Abgabenbefreiung erstreckt
sich auch auf die für die Beleuchtung, Heizung
und Reinigung der Zollokale notwendigen Materialien.
(4) Alle in diesem Artikel aufgeführten Gegenstände
sind aber vorher beim schweizerischen
Zolldienst anzumelden.
(5) Die Aus- und Einfuhrverbote, die in der
Schweiz bestehen oder von ihr erlassen werden,
sind auch für die Dienstsendungen des österreichischen
Zollpersonals von einem Staate zum
anderen einzuhalten.
(6) Es herrscht indessen Einverständnis
darüber, daß irgendein Verbot, beispielsweise für
die Einfuhr von Bürogegenständen (wie Schreibpapier,
Register, (Kontrollinstrumente usw.),
nicht angewendet wird, wenn das betreffende
Material für den Dienstbetrieb der österreichischen
Zollämter St. Margrethen und Buchs unerläßlich
ist.
Artikel 12.
Das. in den internationalen Bahnhöfen Sankt
Margrethen und Buchs im Dienste stehende
Zollpersonal unterliegt keinerlei Steuern und
Abgaben, von denen die übrigen Bewohner
dieser beiden Lokalitäten befreit sind; sie und
ihre Familienangehörigen sind ferner von den
fremden polizeilichen Gebühren befreit.
Artikel 13.
(1) Die Bezeichnung der bei den österreichischen
Zollämtern in St. Margrethen und Buchs
zu beschäftigenden Beamten und Angestellten
unterliegt der Genehmigung der schweizerischen
Polizeibehörden und der Direktion des
III. schweizerischen Zollkreises in Chur. Soweit
der Dienst dies nötig macht, ist das österreichische
Zollpersonal berechtigt, in der Schweiz
Wohnsitz zu nehmen. Zur Erwirkung der
Einreisebewilligung sind, der eidgenössischen
Fremdenpolizei rechtzeitig alle Angaben betreffend
Personalien und Rang jedes in Frage
kommenden Beamten zu unterbreiten. Diese
Beamten haben sich bei der kantonalen Fremdenpolizei
in St. Gallen anzumelden.
(2) Sollten sich Beamte der Übertretung
schweizerischer. Gesetze oder Vorschriften schuldig
machen, so werden die österreichischen Behörden
unverzüglich dem von der schweizerischen
Zollbehörde gestellten Begehren um Entfernung
der fehlbaren Beamten Folge geben.
Artikel 14.
Den beidseitigen Zollbehörden ist gestattet,
die Züge innerhalb der beiden Grenzzonen
(Feldkirch und Bregenz) durch eigenes Zollpersonal
begleiten zu lassen, wenn dies zum
Zwecke einer rascheren Ein- und Ausfuhrabfertigung
im Reisendenverkehr notwendig ist.
Artikel 15.
Um dem Zollpersonal die Dienstausführung
zu erleichtern, ist der Durchgang über kurze
Verbindungsstrecken der beiden Staaten für einzelne
Zollorgane in Uniform auf folgenden
Strecken zu dienstlichen Zwecken gestattet
a) Verbindungsstrecken von der
Schweiz über österreichisches
Gebiet, nach der Schweiz, in
beiden Richtungen
1. Von der großen Furka über „Auf
den Platten" nach Punkt 2328 (Grenze)-Jes.
2. Vom Plasseckenpaß zum Grubenpaß.
3. Von Widnau nach Schmitter
(unterer Rheinspitz).
4. Von Büchel nach Ruggell, dem
Rhein entlang oder unter Benützung des
Fahrweges über Bangs.
5. Von Kriessern nach Diepoldsau
(oberer Rheinspitz).
6. Vom Royasattel (Punkt 1636) —
Garsella - Kopf — Drei Schwestern
unter Benützung vom Gebiet
zwischen dem Garsella-Kopf und den
Drei Schwestern.
7. Von der Fuorcla Zeblas oder
Samnaunerjoch nach der
Fuorcla Gronda (Punkt 2752,
Grenze).
8. Benützung des sogenannten „Liechtensteinerweges"
zwischen Bettlerjoch
und Große Furka über
die österreichische Alp Barthümel.
b) Verbindungsstrecken von
Österreich über schweizerisches
Gebiet nach Österreich,
in beiden Richtungen
1. Von Höchst über St. Margrethen-
Straße nach dem österreichischen Bahnzollamt
von St. Margrethen und Recht
zum Zollbegleit von Warentransporten
auf dieser Strecke.
2. Benützung des Hin- und Rückweges
über Monsteinau durch das in Lustenau
stationierte und beim österreichischen
Bahnzollamt in St. Margrethen Dienst
leistende Zollpersonal.
3. Vom Sarottla- zum Plasseckenpaß.
4. Vom Ochsenthal über Punkt 3091
(Grenze) —- Silvrettagletscher — Rothfurka
—Klosterthal.
5. Vom österreichischen Martinsbruck über
das schweizerische Martina und Weinberg
nach Schalkl, aber nur für die Kontrollorgane
der österreichischen Zollwache,
sowie den Leiter des österreichischen
Zollamtes in Martinsbruck.
6. Von Schalkl über Weinberg nach Spiessermühle
für die Kontrollorgane der
österreichischen Zollwache.
Artikel 16.
Besondere Erleichterungen.
a) Zugunsten des österreichischen
Zolldienstes.
Dem österreichischen Zollpersonal ist es gestattet,
ausfahrende Güterzüge von St. Margrethen
bis Bruggerhorn in Uniform zu begleiten.
Auf dem Rückweg dürfen sie vom Bruggerhorn
bis zur Rheinbrücke in St. Margrethen schweizerischerseits
den Rheindamm benützen, jedoch
keine dienstlichen Funktionen ausüben.
b) Zugunsten des schweizerischen
Zolldienstes.
Das schweizerische Zollpersonal kann im
Schiffsbegleitungsdienst von Rorschach aus an
den österreichischen Schiffslandeplätzen an Land
gehen, ohne sich indessen auf ausländischem Gebiet
weiter landeinwärts zu begeben.
c) Im Interesse des Zolldienstes der beiden
Staaten wird den beidseitigen Grenzwachtorganen
gestattet, die von ihrem Staate aus in
den alten Rhein vorstoßenden Sand- und Kiesbänke
zu betreten und daselbst Amtshandlungen
vorzunehmen, auch wenn diese Kies- und Sandbänke
in das Gebiet des andern Staates hineinreichen.
Diese Abmachung gilt beidseitig auch
für den oberen Rheinlauf.
Artikel 17.
Die in Artikel 15 und 16 vorstehend erwähnten
Erleichterungen sind automatisch auch auf
die Kontrollbehörden anwendbar.
Artikel 18.
(1) Die zwischen dem österreichischen, in den
internationalen Bahnhöfen in St. Margrethen
und Buchs im Dienste stehenden Zollpersonal
und seinen Vorgesetzten in Österreich auszuwechselnden
amtlichen Briefpostgegenstände können
durch die Post unmittelbar dem genannten Personal
ausgehändigt oder von diesem Personal bei
Ankunft direkt entgegengenommen werden. Die
Organe der schweizerischen Postverwaltung sind
ermächtigt, diesen unmittelbaren, taxfreien Austausch
amtlicher Briefpostgegenstände zu überprüfen,
wobei Einverständnis darüber herrscht,
daß eine solche Überprüfung nur ausnahmsweise
und in Gegenwart des österreichischen Personals
vorgenommen werden soll.
(2) Die von dem in St. Margrethen und Buchs
im Dienste stehenden österreichischen Zollpersonal
abgesandten oder an dasselbe gerichteten
privaten Briefpostgegenstände sind dagegen
der ordentlichen Taxpflicht unterworfen und
müssen in beiden Richtungen durch Vermittlung
der schweizerischen Post befördert werden.
Artikel 19.
Die beiden Regierungen behalten sich vor, alifällige,
durch die Erfahrung als zweckmäßig sich
erweisende Einzelabänderungen dieser Übereinkunft
durch einfachen Notenaustausch herbeizuführen.
Artikel 20.
(1) Diese Übereinkunft soll ratifiziert werden
und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald
als möglich in Wien ausgetauscht werden. Sie
wird sofort nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft treten und gültig bleiben bis
zum Ablauf eines Jahres vom Tag an, wo sie
von dem einen oder andern der vertragsschließenden
Teile gekündigt wird.
(2) Sie ersetzt die am 2. August 1872 zwischen
der Schweiz und Österreich-Ungarn abgeschlossene
Übereinkunft betreffend den Zolldienst in
den Eisenbahnstationen Buchs und St. Margrethen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diese Übereinkunft unterzeichnet.
Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen,
am 30. April 1947.
sig. STANGELBERGER.
sig. WIDMER.
zu ratifizieren und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifizierungsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. Februar 1948.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Finanzen
Zimmermann
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 20 am 25. Februar 1948 in Kraft getreten.
Anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden hat folgender Notenwechsel stattgefunden
„Schweizerische Gesandtschaft
in Österreich
Wien, den 25. Februar 1948.
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!
Mit Bezug auf den heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden, betreffend das
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich in St. Gallen am
30. April 1947 unterzeichnete Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst
in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane
über kurze, ausländische Verbindungsstrecken, beehre ich mich, im Namen meiner Regierung ausdrücklich
festzustellen, daß
a) durch diese neuen Abkommen die zollrechtlichen Bestimmungen (Artikel 17 bis 21) des
Vertrages vom 27. August 1870 gegenstandslos geworden sind;
b) der Vertrag vom 27. August 1870 im übrigen, vorbehaltlich einer späteren Revision, als
noch in Geltung betrachtet wird.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Der Schweizerische Gesandte in Österreich
Feldscher
Seiner Exzellenz
Herrn Bundeskanzler
Dr. h. c. Ing. Leopold Figl,
Bundeskanzleramt,
Wien."
„Republik Österreich
Der Bundeskanzler
Zahl 125.388-6VR/48
Wien, den 25. Februar 1948.
Herr Gesandter!
Anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden, betreffend das zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in St. Gallen am 30. April 1947 unterzeichnete
Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen
St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische
Verbindungsstrecken, haben Sie unter dem heutigen Datum folgendes Schreiben an mich gerichtet:,
Wien, den 25. Februar 1948.
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!
Mit Bezug auf den heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden, betreffend das
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich in St. Gallen am
30. April 1947 unterzeichnete Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst
in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane
über kurze ausländische Verbindungsstrecken, beehre ich mich, im Namen meiner Regierung
ausdrücklich festzustellen, daß
a) durch diese neuen Abkommen die zollrechtlichen Bestimmungen (Artikel 17 bis 21) des
Vertrages vom 27. August 1870 gegenstandslos geworden sind;
b) der Vertrag vom 27. August 1870 im übrigen, vorbehaltlich einer späteren Revision,
als noch in Geltung betrachtet wird.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Der Schweizerische Gesandte in Österreich
Feldscher'
Ich beehre mich, den Empfang dieses Schreibens zu bestätigen und mich mit seinem Inhalt
einverstanden zu erklären.
Figl
Herrn
a. o. Ges. u. bev. Minister
Dr. Peter Anton Feldscher,
Schweizerische Gesandtschaft,
Wien, III.,
Prinz-Eugen-Straße 7."