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117_1948 AT

117. Übereinkunft zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Übereinkunft zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, die am 30. April 1947 in St. Gallen

unterzeichnete Übereinkunft zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

welche also lautet

Übereinkunft zwischen Österreich und der

Schweiz, betreffend den österreichischen Zolldienst

in den Bahnhöfen St. Margrethen

und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr

der Zollorgane über kurze ausländische

Verbindungsstrecken.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft

sind übereingekommen, den österreichischen

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen

und Buchs sowie den Durchgangsverkehr

der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken

durch den Abschluß einer Übereinkunft

neu zu regeln und halben zu diesem

Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Sektionschef Dr. J. STANGELBERGER des

Bundesministeriums für Finanzen,

der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vizedirektor E. WIDMER von der Eidg. Oberzolldirektion,

die nach gegenseitiger Mitteilung

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart haben

Artikel 1.

(1) Die Bahnstrecken zwischen St. Margrethen

und Bregenz sowie zwischen Buchs und Feldkirch

werden von der politischen Grenze der beiden

Staaten bis zu den schweizerischen Bahnhöfen in

St. Margrethen und Buchs für die Beförderung

mit der Eisenbahn als Zollstraßen betrachtet.

(2) Die Personen- und Güterzüge können unter

Beobachtung der vereinbarten Vorschriften und,

vorbehaltlich der von jedem der vertragsschließenden

Staaten für die Güterzüge an Sonn- und

Feiertagen allfällig einzuführenden Verkehrsbeschränkungen,

auf diesen Bahnstrecken bei Tag

und Nacht frei verkehren.

Artikel 2.

(1) Die Bestimmungen dieser Übereinkunft erstrecken

sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein,

so lange dieses mit der Schweiz durch

einen Zollanschlußvertrag verbunden ist.

(2) Die Staatsgrenze zwischen Österreich und

Liechtenstein gilt hierbei als Zollgrenze zwischen

Österreich und der Schweiz.

Artikel 3.

Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Personen-

und Güterzüge bleiben, vorbehaltlich der

nachstehenden besonderen Vereinbarungen, die

einschlägigen, in jedem Staate geltenden Bestimmungen

maßgebend.

Artikel 4.

Die Bahnhöfe in St. Margrethen und Buchs sind

im zolldienstlichen Sinne internationale Bahnhöfe

und dienen daher sowohl dem österreichischen als

dem schweizerischen Zolldienst,

Artikel 5.

Die österreichischen Zollämter in den internationalen

Bahnhöfen von St. Margrethen und

Buchs sind äußerlich durch eine Aufschrift und

das Staatswappen zu kennzeichnen.

Artikel 6.

(1) Die in den internationalen Bahnhöfen Sankt

Margrethen und Buchs errichteten österreichischen

Zollämter sind zur österreichischen Zollabfertigung

im Personen-, Gepäck- und Güterverkehr in

der Ein-, Aus- und Durchfuhr befugt; sie sind zur

Handhabung der österreichischen Gesetze über die

Beschränkungen und Verbote hinsichtlich der Ein-,

Aus- und Durchfuhr von Waren und Zahlungsmitteln

berechtigt.

(2) Bei der zollamtlichen Abfertigung ist darauf

zu sehen, daß die Waren unmittelbar aus der

Hand der einen Zollverwaltung in die Hand der

andern übergehen. Die Zollabfertigung der Waren

ist von den Beamten des Staates, aus welchem

die Waren austreten und dann von den Beamten

des Staates, in welchem der Eintritt stattfindet,

vorzunehmen. Diese Amtshandlung soll zur Abkürzung

des Verfahrens von den Beamten beider

Staaten, soweit dies tunlich ist, gleichzeitig oder

doch im unmittellbarer Aufeinanderfolge vorgenommen

werden. Die Verladung der nach dem

österreichischen Zollgebiet weitergehenden Güter

und die Ausladung der aus Österreich austretenden

Güter wird durch Angestellte beider Zollverwaltungen

überwacht.

Artikel 7.

(1) Die nach den österreichischen Gesetzen strafbaren

Zuwiderhandlungen gegen die zoll- und

abgabenrechtlichen Vorschriften, gegen die Ein-,

Aus- und Durchfuhrverbote und -beschränkungen

sowie gegen die Devisenvorschriften, die in den

internationalen Bahnhöfen St. Margrethen und

Buchs begangen werden, können vom österreichischen

Zollpersonal verfolgt und nach den

österreichischen Strafbestimmungen abgeurteilt

werden.

(2) Den österreichischen Zollbehörden steht

das Recht zu, im Bereiche dieser Bahnhöfe

Untersuchungen zur Feststellung der in Abs. (1)

angeführten Zuwiderhandlungen vorzunehmen,

Gegenstände der Zuwiderhandlungen und Beweismittel

in den österreichischen Revisionssälen

und Zollhallen zurückzuhalten und zur Sicherstellung

der Zölle, sonstigen Abgaben, Strafen

und Kosten zu beschlagnahmen. Ferner steht

ihnen das Recht zu, die zurückbehaltenen oder

beschlagnahmten Gegenstände nach Benachrichtigung

der schweizerischen Zollbehörden auf österreichisches

Zollgebiet zu verbringen oder sie in

der Schweiz durch Vermittlung eines zuständigen

Beamten verkaufen zu lassen. Sofern es sich um

Waren handelt, die in die Schweiz eingeführt

werden, dürfen diese daselbst verkauft werden,

nachdem die Einfuhrzollabgaben bezahlt wurden,

denen sie unterworfen sind. Die österreichischen

Zollbehörden dürfen auf schweizerischem Zollgebiet

keine Verhaftungen vornehmen. Ebenso

dürfen sie Personen, die sich bereits auf.

schweizerischem Gebiet befinden, nicht nach

Österreich zurückweisen.

(3) Auf Ansuchen der österreichischen Zollbehörden

werden die zuständigen schweizerischen

Behörden

a) Zeugen und Sachverständige einvernehmen

sowie amtliche Erhebungen veranlassen

und deren Ergebnis beglaubigen und mitteilen;

b) den Angeschuldigten oder Verurteilten

Prozeßakten und Verfügungen der österreichischen

Verwaltung eröffnen.

Artikel 8.

Die schweizerischen Behörden werden den

Beamten der österreichischen Zollämter St. Margrethen

und Buchs denselben Schutz und denselben

Beistand gewähren wie den Beamten der

eigenen Zollämter.

Artikel 9.

(1) Die Beamten der beiden österreichischen

Zollämter haben die Strafgesetze und Polizeivorschriften

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und des Kantons St. Gallen zu beachten

und sind in dieser Beziehung der Gerichtsbarkeit

der schweizerischen Behörden unterworfen.

(2) In gleicher Weise ist das Personal des österreichischen

Zolldienstes für strafbare Handlungen,

die auf liechtensteinischem Gebiet begangen

wurden, den liechtensteinischen Gesetzen

und der Zuständigkeit der liechtensteinischen

Gerichte unterworfen.

(3) Im Falle der Verhaftung eines Beamten

der österreichischen Zollämter in St. Margrethen

und Buchs durch die schweizerischen oder

liechtensteinischen Behörden wegen Vergehen

oder Verbrechen wird die vorgesetzte österreichische

Zollbehörde sogleich von dieser Verfügung

unter Bekanntgäbe des Grundes der Verhaftung

in Kenntnis gesetzt werden.

Artikel 10.

(1) Das den österreichischen Zollämtern in den

Bahnhöfen St. Margrethen und (Buchs zugewiesene

Zollpersonal trägt in der Regel nur

im Dienst an der Zollstelle und auf dem Weg

von und zu dieser sowie bei Begleitung der

Eisenbahnzüge die vorgeschriebene Uniform.

(2) Den inspizierenden österreichischen Zollorganen

steht das Recht zu, bei Inspizierung der

österreichischen Dienststellen in St. Margrethen

und Buchs die vorgeschriebene Uniform zu

tragen.

(3) Zur Bewachung der Zollgüter und der Zollamtskassen

während der Nacht und zur Begleitung

der Züge dürfen die österreichischen Zollorgane

ihre Waffen tragen.

Artikel 11.

(1) Die in den genannten Bahnhöfen im

Dienste stehenden Beamten und Angestellten der

österreichischen Zollverwaltung, mit Einschluß

ihrer Familien, genießen bei ihrer ersten Niederlassung

Befreiung von Zoll- und anderen Abgaben

für ihre gebrauchten Möbel, Effekten und

andern Haushaltsgegenstände, Vorräte für den

Haushaltungsbedarf und Getränke sind dagegen

zollpflichtig.

(2) Die Dienstuniformen des österreichischen

Zollpersonals in St. Margrethen und Buchs und

ihre persönliche Bewaffnung sind bei der Einfuhr

in die Schweiz ebenfalls von jeder Zoll- oder

anderen Abgabe befreit, ebenso die Möbel,

Werkzeuge, Geräte, Muster, Formulare, Bücher,

Materialien für die Untersuchung und Bemusterung

der Waren usw., welche die österreichischen

Zollämter in St. Margrethen und Buchs zu

Dienstzwecken benötigen.

(3) Die Zoll- und Abgabenbefreiung erstreckt

sich auch auf die für die Beleuchtung, Heizung

und Reinigung der Zollokale notwendigen Materialien.

(4) Alle in diesem Artikel aufgeführten Gegenstände

sind aber vorher beim schweizerischen

Zolldienst anzumelden.

(5) Die Aus- und Einfuhrverbote, die in der

Schweiz bestehen oder von ihr erlassen werden,

sind auch für die Dienstsendungen des österreichischen

Zollpersonals von einem Staate zum

anderen einzuhalten.

(6) Es herrscht indessen Einverständnis

darüber, daß irgendein Verbot, beispielsweise für

die Einfuhr von Bürogegenständen (wie Schreibpapier,

Register, (Kontrollinstrumente usw.),

nicht angewendet wird, wenn das betreffende

Material für den Dienstbetrieb der österreichischen

Zollämter St. Margrethen und Buchs unerläßlich

ist.

Artikel 12.

Das. in den internationalen Bahnhöfen Sankt

Margrethen und Buchs im Dienste stehende

Zollpersonal unterliegt keinerlei Steuern und

Abgaben, von denen die übrigen Bewohner

dieser beiden Lokalitäten befreit sind; sie und

ihre Familienangehörigen sind ferner von den

fremden polizeilichen Gebühren befreit.

Artikel 13.

(1) Die Bezeichnung der bei den österreichischen

Zollämtern in St. Margrethen und Buchs

zu beschäftigenden Beamten und Angestellten

unterliegt der Genehmigung der schweizerischen

Polizeibehörden und der Direktion des

III. schweizerischen Zollkreises in Chur. Soweit

der Dienst dies nötig macht, ist das österreichische

Zollpersonal berechtigt, in der Schweiz

Wohnsitz zu nehmen. Zur Erwirkung der

Einreisebewilligung sind, der eidgenössischen

Fremdenpolizei rechtzeitig alle Angaben betreffend

Personalien und Rang jedes in Frage

kommenden Beamten zu unterbreiten. Diese

Beamten haben sich bei der kantonalen Fremdenpolizei

in St. Gallen anzumelden.

(2) Sollten sich Beamte der Übertretung

schweizerischer. Gesetze oder Vorschriften schuldig

machen, so werden die österreichischen Behörden

unverzüglich dem von der schweizerischen

Zollbehörde gestellten Begehren um Entfernung

der fehlbaren Beamten Folge geben.

Artikel 14.

Den beidseitigen Zollbehörden ist gestattet,

die Züge innerhalb der beiden Grenzzonen

(Feldkirch und Bregenz) durch eigenes Zollpersonal

begleiten zu lassen, wenn dies zum

Zwecke einer rascheren Ein- und Ausfuhrabfertigung

im Reisendenverkehr notwendig ist.

Artikel 15.

Um dem Zollpersonal die Dienstausführung

zu erleichtern, ist der Durchgang über kurze

Verbindungsstrecken der beiden Staaten für einzelne

Zollorgane in Uniform auf folgenden

Strecken zu dienstlichen Zwecken gestattet

a) Verbindungsstrecken von der

Schweiz über österreichisches

Gebiet, nach der Schweiz, in

beiden Richtungen

1. Von der großen Furka über „Auf

den Platten" nach Punkt 2328 (Grenze)-Jes.

2. Vom Plasseckenpaß zum Grubenpaß.

3. Von Widnau nach Schmitter

(unterer Rheinspitz).

4. Von Büchel nach Ruggell, dem

Rhein entlang oder unter Benützung des

Fahrweges über Bangs.

5. Von Kriessern nach Diepoldsau

(oberer Rheinspitz).

6. Vom Royasattel (Punkt 1636) —

Garsella - Kopf — Drei Schwestern

unter Benützung vom Gebiet

zwischen dem Garsella-Kopf und den

Drei Schwestern.

7. Von der Fuorcla Zeblas oder

Samnaunerjoch nach der

Fuorcla Gronda (Punkt 2752,

Grenze).

8. Benützung des sogenannten „Liechtensteinerweges"

zwischen Bettlerjoch

und Große Furka über

die österreichische Alp Barthümel.

b) Verbindungsstrecken von

Österreich über schweizerisches

Gebiet nach Österreich,

in beiden Richtungen

1. Von Höchst über St. Margrethen-

Straße nach dem österreichischen Bahnzollamt

von St. Margrethen und Recht

zum Zollbegleit von Warentransporten

auf dieser Strecke.

2. Benützung des Hin- und Rückweges

über Monsteinau durch das in Lustenau

stationierte und beim österreichischen

Bahnzollamt in St. Margrethen Dienst

leistende Zollpersonal.

3. Vom Sarottla- zum Plasseckenpaß.

4. Vom Ochsenthal über Punkt 3091

(Grenze) —- Silvrettagletscher — Rothfurka

—Klosterthal.

5. Vom österreichischen Martinsbruck über

das schweizerische Martina und Weinberg

nach Schalkl, aber nur für die Kontrollorgane

der österreichischen Zollwache,

sowie den Leiter des österreichischen

Zollamtes in Martinsbruck.

6. Von Schalkl über Weinberg nach Spiessermühle

für die Kontrollorgane der

österreichischen Zollwache.

Artikel 16.

Besondere Erleichterungen.

a) Zugunsten des österreichischen

Zolldienstes.

Dem österreichischen Zollpersonal ist es gestattet,

ausfahrende Güterzüge von St. Margrethen

bis Bruggerhorn in Uniform zu begleiten.

Auf dem Rückweg dürfen sie vom Bruggerhorn

bis zur Rheinbrücke in St. Margrethen schweizerischerseits

den Rheindamm benützen, jedoch

keine dienstlichen Funktionen ausüben.

b) Zugunsten des schweizerischen

Zolldienstes.

Das schweizerische Zollpersonal kann im

Schiffsbegleitungsdienst von Rorschach aus an

den österreichischen Schiffslandeplätzen an Land

gehen, ohne sich indessen auf ausländischem Gebiet

weiter landeinwärts zu begeben.

c) Im Interesse des Zolldienstes der beiden

Staaten wird den beidseitigen Grenzwachtorganen

gestattet, die von ihrem Staate aus in

den alten Rhein vorstoßenden Sand- und Kiesbänke

zu betreten und daselbst Amtshandlungen

vorzunehmen, auch wenn diese Kies- und Sandbänke

in das Gebiet des andern Staates hineinreichen.

Diese Abmachung gilt beidseitig auch

für den oberen Rheinlauf.

Artikel 17.

Die in Artikel 15 und 16 vorstehend erwähnten

Erleichterungen sind automatisch auch auf

die Kontrollbehörden anwendbar.

Artikel 18.

(1) Die zwischen dem österreichischen, in den

internationalen Bahnhöfen in St. Margrethen

und Buchs im Dienste stehenden Zollpersonal

und seinen Vorgesetzten in Österreich auszuwechselnden

amtlichen Briefpostgegenstände können

durch die Post unmittelbar dem genannten Personal

ausgehändigt oder von diesem Personal bei

Ankunft direkt entgegengenommen werden. Die

Organe der schweizerischen Postverwaltung sind

ermächtigt, diesen unmittelbaren, taxfreien Austausch

amtlicher Briefpostgegenstände zu überprüfen,

wobei Einverständnis darüber herrscht,

daß eine solche Überprüfung nur ausnahmsweise

und in Gegenwart des österreichischen Personals

vorgenommen werden soll.

(2) Die von dem in St. Margrethen und Buchs

im Dienste stehenden österreichischen Zollpersonal

abgesandten oder an dasselbe gerichteten

privaten Briefpostgegenstände sind dagegen

der ordentlichen Taxpflicht unterworfen und

müssen in beiden Richtungen durch Vermittlung

der schweizerischen Post befördert werden.

Artikel 19.

Die beiden Regierungen behalten sich vor, alifällige,

durch die Erfahrung als zweckmäßig sich

erweisende Einzelabänderungen dieser Übereinkunft

durch einfachen Notenaustausch herbeizuführen.

Artikel 20.

(1) Diese Übereinkunft soll ratifiziert werden

und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald

als möglich in Wien ausgetauscht werden. Sie

wird sofort nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft treten und gültig bleiben bis

zum Ablauf eines Jahres vom Tag an, wo sie

von dem einen oder andern der vertragsschließenden

Teile gekündigt wird.

(2) Sie ersetzt die am 2. August 1872 zwischen

der Schweiz und Österreich-Ungarn abgeschlossene

Übereinkunft betreffend den Zolldienst in

den Eisenbahnstationen Buchs und St. Margrethen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diese Übereinkunft unterzeichnet.

Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen,

am 30. April 1947.

sig. STANGELBERGER.

sig. WIDMER.

zu ratifizieren und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifizierungsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. Februar 1948.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Finanzen

Zimmermann

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 20 am 25. Februar 1948 in Kraft getreten.

Anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden hat folgender Notenwechsel stattgefunden

„Schweizerische Gesandtschaft

in Österreich

Wien, den 25. Februar 1948.

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!

Mit Bezug auf den heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden, betreffend das

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich in St. Gallen am

30. April 1947 unterzeichnete Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst

in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane

über kurze, ausländische Verbindungsstrecken, beehre ich mich, im Namen meiner Regierung ausdrücklich

festzustellen, daß

a) durch diese neuen Abkommen die zollrechtlichen Bestimmungen (Artikel 17 bis 21) des

Vertrages vom 27. August 1870 gegenstandslos geworden sind;

b) der Vertrag vom 27. August 1870 im übrigen, vorbehaltlich einer späteren Revision, als

noch in Geltung betrachtet wird.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

Der Schweizerische Gesandte in Österreich

Feldscher

Seiner Exzellenz

Herrn Bundeskanzler

Dr. h. c. Ing. Leopold Figl,

Bundeskanzleramt,

Wien."

„Republik Österreich

Der Bundeskanzler

Zahl 125.388-6VR/48

Wien, den 25. Februar 1948.

Herr Gesandter!

Anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden, betreffend das zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in St. Gallen am 30. April 1947 unterzeichnete

Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen

St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische

Verbindungsstrecken, haben Sie unter dem heutigen Datum folgendes Schreiben an mich gerichtet:,

Wien, den 25. Februar 1948.

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!

Mit Bezug auf den heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden, betreffend das

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich in St. Gallen am

30. April 1947 unterzeichnete Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst

in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane

über kurze ausländische Verbindungsstrecken, beehre ich mich, im Namen meiner Regierung

ausdrücklich festzustellen, daß

a) durch diese neuen Abkommen die zollrechtlichen Bestimmungen (Artikel 17 bis 21) des

Vertrages vom 27. August 1870 gegenstandslos geworden sind;

b) der Vertrag vom 27. August 1870 im übrigen, vorbehaltlich einer späteren Revision,

als noch in Geltung betrachtet wird.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

Der Schweizerische Gesandte in Österreich

Feldscher'

Ich beehre mich, den Empfang dieses Schreibens zu bestätigen und mich mit seinem Inhalt

einverstanden zu erklären.

Figl

Herrn

a. o. Ges. u. bev. Minister

Dr. Peter Anton Feldscher,

Schweizerische Gesandtschaft,

Wien, III.,

Prinz-Eugen-Straße 7."

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