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116_2003 AT

116. Bundesgesetz: Verlegung des Bezirksgerichts Linz-Land nach Traun und Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Verlegung des Bezirksgerichts Linz-Land nach Traun und Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über die Verlegung des Bezirksgerichts Linz-Land nach Traun und die Änderung des

Jugendgerichtsgesetzes 1988

§ 1. Der Sitz des Bezirksgerichts Linz-Land wird nach Traun verlegt. Dieses Bezirksgericht hat

künftig die Amtsbezeichnung Bezirksgericht Traun zu führen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel II

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/2003, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift zu § 24 lautet: „Jugendgericht Graz“.

2. § 24 Abs. 3 entfällt.

3. Im Artikel VIII werden folgende Absätze angefügt

„(4) § 24 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2003 tritt mit

1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) Die am 31. Dezember 2004 beim Bezirksgericht Linz-Land anhängigen Straf-, Pflegschafts- und

Jugendschutzsachen (§§ 24 Abs. 3 und 25 JGG) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten

weiterzuführen.

(6) Soweit durch Abs. 5 keine Änderung in der Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen

nicht neu durchzuführen.

(7) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim

Bezirksgericht Linz-Land anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen –

etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens – vorzunehmen sind oder vorgenommen

werden.

(8) Schriftsätze, die in den in Abs. 5 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an das Bezirksgericht

Linz-Land gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.“

BGBlPdf 116. Verordnung: Tierärztekammer-Wahlordnung 2003

Auf Grund des § 41 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 95/2002, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Wahl der Landesausschüsse (Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter)

§ 1. Die Wahl der Mitglieder der Landesausschüsse hat innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf

der Mandatsdauer stattzufinden. Die Wahlanordnung hat durch Beschluss des Kammervorstandes zu

erfolgen; dieser Beschluss ist kundzumachen.

§ 2. (1) Jedes Land bildet einen Wahlkreis.

(2) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis gilt § 39 Abs. 3 des Tierärztegesetzes.

§ 3. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist in jedem Land eine Wahlkommission zu bestellen.

Diese muss mindestens fünf Mitglieder haben.

(2) Die Mitglieder der Wahlkommission sind über Vorschlag des abtretenden Außenstellenpräsidenten

vom Landeshauptmann zu ernennen. Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied der Wahlkommission

ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind aus dem Kreis der rechtskundigen

oder sachkundigen Mitarbeiter beziehungsweise Mitglieder der Kammer zu bestellen. Rechtskundige

Verwaltungsbeamte des jeweiligen Landes können im Bedarfsfall in beratender Funktion beigezogen

werden.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung

der mit ihrem Amte verbundenen Obliegenheiten verpflichtet.

(4) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat die Geschäfte der Wahlkommission

gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der

Wahlkommission vorbehalten sind. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern der Wahlkommission und deren

Stellvertretern das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt

verbundenen Pflichten abzunehmen.

(5) Der Wahlkommission obliegt

1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb

dessen die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel bei der Wahlkommission einlangen

oder abgegeben werden müssen;

2. die Erstellung der Wählerevidenz;

3. die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerevidenz

zur Einsichtnahme aufliegt;

4. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerevidenz;

5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge

sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge;

6. die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel;

7. die Feststellung des Abstimmungsergebnisses;

8. die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten und die Verlautbarung des Wahlergebnisses;

9. die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Landesausschusses.

§ 4. (1) Die Wahlkommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Wahlkommission ist beschlussfähig,

wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter wenigstens zwei Mitglieder oder

deren Vertreter anwesend sind. Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der

abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat nicht mitzustimmen; bei Stimmengleichheit gilt jedoch der

Beschluss, dem er beitritt.

(2) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme

jedes ordentliche Kammermitglied verpflichtet ist, das im Bereich, für den die Wahlkommission zuständig

ist, den Hauptwohnsitz hat.

(3) Dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach

Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld, die sich nach der

Höhe der Reisekostenvergütungen und Taggeldsätze für die Funktionäre der Kammer bemisst.

§ 5. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann

in die Wahlkommission entsenden. Der Vertrauensmann ist dem Vorsitzenden spätestens am

fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe

schriftlich namhaft zu machen. Jeder Vertrauensmann hat vom Vorsitzenden einen Eintrittsschein zu

erhalten, der ihm die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht; ein Einfluss auf den Gang

der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmann nicht zu.

§ 6. (1) Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, dass zwischen dem

Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum

von mindestens 14 Wochen liegt.

(2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben zu enthalten

1. den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare

Übergabe des amtlichen Stimmzettels an den Vorsitzenden ausüben können oder an dem die von

den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die amtlichen Stimmzettel enthaltenden, amtlichen

Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen; der Wahltag ist von allen

Wahlkommissionen bundesweit einheitlich festzusetzen;

2. die Angabe des Ortes, wohin die Wahlkuverts eingesendet werden müssen, sowie wo und in

welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist;

3. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission

spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr des letzten Tages der Frist eingereicht

werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner die Anzahl der zu wählenden

Mitglieder des Landesausschusses sowie die Bestimmung, dass die Wahlvorschläge doppelt

so viele Bewerber enthalten müssen, als Mitglieder in den Landesausschuss zu wählen sind; ferner

die Vorschrift, dass die Wahlvorschläge von mindestens der dreifachen Anzahl von Wahlberechtigten,

die als Mitglieder in den Landesausschuss zu wählen sind, unterzeichnet sein müssen;

schließlich, dass einer der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden

Gruppe anzuführen ist, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt;

4. die Bekanntmachung, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur

Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden; die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerevidenz

und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

5. die Bestimmung, dass Einwendungen gegen die Wählerevidenz binnen einer Woche nach dessen

Aufliegen beim Vorsitzenden einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einwendungen

unberücksichtigt bleiben;

6. die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden

können;

7. die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat;

8. die Bestimmung, dass für die Wahl des Landesausschusses Wahlpflicht besteht und Verletzungen

der Wahlpflicht Ordnungsstrafen nach sich ziehen können.

§ 7. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern der Kammer zu, die in die Tierärzteliste eingetragen

sind und gilt für jenes Bundesland (Wahlkreis), in welchem der Wahlberechtigte in die Wählerevidenz

eingetragen ist.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur einmal in einer Wählerevidenz eingetragen

sein.

§ 8. (1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag

bis 15.00 Uhr des letzten Tages der Frist der Wahlkommission vorzulegen. Das Einlangen des Wahlvorschlages

ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Jeder Wahlvorschlag muss

1. von mindestens der dreifachen Anzahl von Wahlberechtigten, die als Mitglieder in den Landesausschuss

zu wählen sind, unterzeichnet sein;

2. ein Verzeichnis und die Unterschriften von doppelt so vielen Wahlwerbern, als Mitglieder für

den Landesausschuss zu wählen sind, enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter

Angabe des Familien- und Vornamens, der Geburtsdaten und der Anschrift;

3. einen der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages anführen,

anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe

und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche

Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch

ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde.

§ 9. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden

Gruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag

genannte Person Einspruch gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung

der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen

Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe spätestens bis zum

Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag der Wahlkommission mitzuteilen. Änderungen durch Streichungen

oder Neuaufnahmen von Wahlwerbern haben die Unterschrift des gestrichenen oder neu aufgenommenen

Kandidaten zu enthalten und müssen von sämtlichen Wahlberechtigten gefertigt sein, die den

seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(2) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Tagen

nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu

entscheiden.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag

zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1

durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel

bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der

Wahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich

entscheidet. Auf allen anderen Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der gestellten

Frist seine Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf den später eingebrachten Listen zu streichen.

(5) Die Wahlkommission darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

nicht innerhalb der Einreichungsfrist überreicht wurde oder nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften

trägt oder sofern das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(6) Die Entscheidung der Wahlkommission über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im

Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.

§ 10. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um

den Landesausschuss vollständig zu besetzen, so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels

neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.

(2) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag vor, so hat das

weitere Wahlverfahren zu entfallen. Die Wahlkommission hat vom Wahlvorschlag so viele Bewerber, als

Mandate zu vergeben sind, in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären. Ihre Namen

sind sofort mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren zu entfallen hat.

(3) Die Wahlkommission hat die zugelassenen Wahlvorschläge so zeitgerecht zu verlautbaren, dass

die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens acht Wochen vor dem Wahltag erfolgt. Die Wahlkommission

hat dafür zu sorgen, dass die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten

Woche vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt

bleiben.

§ 11. (1) Die Kammer hat der Wahlkommission unmittelbar nach der Ausschreibung der Wahl ein

Verzeichnis der Kammermitglieder vorzulegen.

(2) Die Wahlkommission hat spätestens vier Wochen vor dem Wahltag das Verzeichnis nach Abs. 1

als Wählerevidenz an ihrem Sitz mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, dass von Wahlberechtigten

Einwendungen innerhalb einer Woche nach Auflegung des Verzeichnisses beim Vorsitzenden

eingebracht werden können.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine Wählerevidenz gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 3

des Tierärztegesetzes aufgenommen werden.

§ 12. (1) Innerhalb der Einwendungsfrist von einer Woche kann jeder Wahlberechtigte wegen Aufnahme

vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme seiner Person oder anderer, vermeintlich

Wahlberechtigter schriftlich beim Vorsitzenden Einwendungen einbringen. Verspätet eingebrachte

Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(2) Jede Einwendung darf nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein; ist eine Einwendung gleichzeitig

gegen mehrere Personen gerichtet, so ist sie dem Erheber der Einwendung ohne Verzug zur Behebung

des Gebrechens zurückzustellen. Jede Einwendung ist entsprechend zu begründen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerevidenz dürfen Änderungen an dieser nur im Wege

des Einwendungsverfahrens vorgenommen werden. Die Wahlkommission ist jedoch berechtigt, offenbare

Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende,

offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage

beruhende Unrichtigkeiten in der Wählerevidenz auch ohne Antrag zu berichtigen.

(4) Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerevidenz Einwendungen

erhoben wurden, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen der Einwendung zu verständigen. Äußerungen

der Betroffenen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung

dieser Verständigung beim Vorsitzenden schriftlich eingebracht worden sind.

(5) Über Einwendungen hat die Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf der Einwendungsfrist

zu entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des von der Einwendung Verständigten

nicht eingelangt ist.

(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung über Einwendungen dem Wahlberechtigten, der die

Einwendungen erhoben hat, und den Betroffenen schriftlich zuzustellen. Erachtet die Wahlkommission

die Einwendung als begründet, so hat sie die Wählerevidenz unter Beisetzung des Datums der Entscheidung

unverzüglich richtig zu stellen.

(7) Nach Abschluss des Einwendungsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerevidenz abzuschließen.

Die abgeschlossene Wählerevidenz ist der Wahl zu Grunde zu legen.

(8) Die Entscheidung der Wahlkommission über Einwendungen kann nur im Zuge der Wahlanfechtung

bekämpft werden.

§ 13. (1) Die Wahl der Mitglieder des Landesausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel

nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen. Er darf nur auf Anordnung der

Wahlkommission hergestellt werden.

§ 14. Die Wahlkommission hat nach Abschluss des Einwendungsverfahrens sämtlichen laut abgeschlossener

Wählerevidenz Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach Muster der Anlage 2 sowie einen

amtlichen Stimmzettel durch Boten gegen Bestätigung oder mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.

Die Zusendung des Wahlkuverts und des Stimmzettels hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sich jeder

Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag in deren Besitz befindet. Die Zusendung ist in

der abgeschlossenen Wählerevidenz festzuhalten. Diesem Verzeichnis sind die Zustellungsnachweise

beizulegen.

§ 15. (1) An der Wahl dürfen sich nur Tierärzte beteiligen, deren Namen in der nach § 12 Abs. 7 abgeschlossenen

Wählerevidenz eingetragen sind.

(2) Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht entweder durch Übersendung des den amtlichen

Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts mittels eingeschriebenen Briefes an die Wahlkommission oder

durch persönliche Abgabe der Stimme ausüben.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, sich des ihm von der Wahlkommission übermittelten amtlichen

Wahlkuverts zu bedienen und dasselbe sorgfältig zu verschließen.

(4) Im Falle der Übersendung des Wahlkuverts an die Wahlkommission sind auf dem anhängenden

Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke (Name, Anschrift und dergleichen) mittels Schreibmaschinenschrift

oder leserlicher Handschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen und

dergleichen auf dem Wahlkuvert macht die Stimme ungültig.

(5) Das Wahlkuvert kann durch die Post in Form eines eingeschriebenen Briefes an die für die

Stimmabgabe zuständige Wahlkommission eingesendet werden oder dieser bis zum Schluss der Stimmabgabe

überbracht werden. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, dass jeglicher

Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden

können. Die Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.

(6) Der Vorsitzende ist verpflichtet, dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts

zu bestätigen.

(7) Die Verwendung eines anderen als des zugesandten amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche

Stimme ungültig.

(8) Der Vorsitzende hat auf den einlangenden Wahlkuverts Datum und Uhrzeit des Einlangens zu

vermerken. Die eingelangten Wahlkuverts sind von ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Öffnung

am Wahltag aufzubewahren. Diese Kuverts mit den persönlich abgegebenen oder eingesendeten

amtlichen Stimmzetteln dürfen erst am Wahltag geöffnet und ausgezählt werden.

§ 16. (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge zu treffen, dass den Wahlberechtigten die persönliche

Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird. Wird die Stimme am Wahltag persönlich abgegeben, so ist der

anhängende Kuvertabschnitt vor der Stimmabgabe abzutrennen.

(2) Das Wahllokal sowie die zur Durchführung der Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände,

wie Amtstische für die Wahlkommission, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen, sind von der

Kammer beizustellen.

(3) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers

bei der Stimmabgabe verhindert.

(4) Im Wahllokal müssen sich die gemäß § 12 Abs. 7 abgeschlossene Wählerevidenz, ein dazugehöriges

Abstimmungsverzeichnis sowie ein Exemplar dieser Verordnung befinden.

§ 17. (1) Am von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag hat sich die Wahlkommission zur

Durchführung des Abstimmungsverfahrens und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln.

Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung

sowie für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen hat er

nicht zuzulassen. Jedermann hat seinen Anordnungen Folge zu leisten.

(2) Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art von Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen

an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten

oder dergleichen verboten.

(3) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen,

dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

§ 18. (1) Die Stimmabgabe hat damit zu beginnen, dass den Mitgliedern der Wahlkommission und

den Vertrauensmännern gemäß § 5 Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.

(2) Die Wahlkommission hat sodann in dem in der Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen Zeitraum

noch weitere, am Wahltag persönlich überbrachte Wahlkuverts entgegenzunehmen.

(3) Bei jedem Wahlkuvert hat die Wahlkommission zu prüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des

Wahlkuverts ersichtliche Name in der abgeschlossenen Wählerevidenz enthalten ist. Kommt der Name in

der Wählerevidenz nicht vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.

(4) Ist der Name in der gemäß § 12 Abs. 7 abgeschlossenen Wählerevidenz eingetragen, so ist er dort

abzustreichen und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Nummer sowie unter Beisetzung der

fortlaufenden Nummer der abgeschlossenen Wählerevidenz zu vermerken. Gleichzeitig ist in der abgeschlossenen

Wählerevidenz die entsprechende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.

(5) Hierauf hat der Vorsitzende das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zu vernichten,

das Wahlkuvert selbst ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.

(6) Wahlkuverts von Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht bereits persönlich ausgeübt haben, sind

ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang

ist in der Niederschrift gemäß § 24 zu vermerken.

§ 19. (1) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben, haben

vor die Wahlkommission zu treten, ihren Namen zu nennen und ihre Identität durch Vorweisen des Tierärzteausweises

nachzuweisen.

(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen

können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen,

darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(3) Ob die Inanspruchnahme einer Begleitperson zulässig ist, entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlkommission.

Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift gemäß § 24 festzuhalten.

(4) Ist der Wähler nicht im Besitz des ihm übersandten Wahlkuverts oder amtlichen Stimmzettels, so

ist ihm vom Vorsitzenden der Wahlkommission ein amtlicher Stimmzettel und ein leeres Wahlkuvert

nach Abtrennung des Anhängeabschnittes mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu

begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem

Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu

übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt

der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dem Wähler ein weiterer

Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der

Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses

mit sich zu nehmen.

(6) Der Name des Wählers ist in der gemäß § 12 Abs. 7 abgeschlossenen Wählerevidenz abzustreichen

und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Nummer sowie unter Beisetzung der fortlaufenden

Nummer der abgeschlossenen Wählerevidenz zu vermerken. Gleichzeitig ist in der abgeschlossenen

Wählerevidenz die entsprechende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.

§ 20. (1) Wenn die für die persönliche Abgabe der Stimmen am Wahltag bestimmte Zeit abgelaufen

ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende

der Wahlkommission die Stimmabgabe im Wahlkreis für abgeschlossen zu erklären.

(2) Unmittelbar nach Ablauf der am Wahltag für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission

vorerst die durch die Post eingelangten oder ihr bis zum Schluss der Wahlhandlung am

Wahltag persönlich überbrachten Wahlkuverts nach den Vorschriften des § 18 Abs. 3 bis 6 zu behandeln.

(3) Die Wahlkommission hat sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen,

die Wahlurne zu entleeren und Folgendes festzustellen

1. die Anzahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;

2. die Anzahl der Wahlkuverts, die in der Wahlurne enthalten waren;

3. die Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;

4. wenn die Anzahl zu Z 2 mit der Anzahl zu Z 3 nicht übereinstimmt, den mutmaßlichen Grund

hiefür.

§ 21. (1) Die Wahlkommission hat hierauf die abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel

zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen

und festzustellen

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der gültigen Stimmen;

3. die Summe der ungültigen Stimmen;

4. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende

Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der wahlwerbenden

Gruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig

hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig

hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte, oder

3. überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde oder

4. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder

5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig

hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.

(4) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht

schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.

(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung

der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht,

wenn sich hierdurch nicht ein Ungültigkeitsgrund gemäß Abs. 3 oder 4 ergibt. Im Wahlkuvert befindliche

Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

§ 22. (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate ist mittels der

Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen

1. Die Zahlen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe

geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr

Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel und so weiter geschrieben. Als Wahlzahl

gilt, wenn zwei Mitglieder des Landesausschusses zu wählen sind, die zweitgrößte, bei drei

Mitgliedern die drittgrößte und so weiter der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf drei

Dezimalen zu rechnen.

2. Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mandate zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für

ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

3. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat,

so entscheidet die Zahl der Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind

in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.

§ 23. (1) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate sind von der Wahlkommission den im

Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Landesausschusses folgenden

Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mitglieder. Scheidet der Ersatzmann aus dem Landesausschuss

aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Landesausschusses, an

dessen Stelle er getreten ist, weggefallen ist, so tritt er wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste

der Ersatzmänner.

(3) Ein Mandatsverzicht ist der Außenstelle schriftlich bekannt zu geben. Der Verzicht wird mit dem

Einlangen des Schreibens bei der Außenstelle rechtswirksam. Die Außenstelle ist verpflichtet, innerhalb

einer Woche nach Einlangen des Mandatsverzichts den nach Abs. 2 nächsten Ersatzmann des Wahlvorschlages

von der Mandatsübernahme zu verständigen.

§ 24. (1) Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis

sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu bekunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

1. die Bezeichnung des Wahlkreises und des Ortes der Amtshandlung;

2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission;

3. die Namen der anwesenden Vertrauensmänner der verschiedenen wahlwerbenden Gruppen;

4. die Zeit des Beginns und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;

5. die Beschlüsse der Wahlkommission über den allfälligen Ausschluss von Wahlkuverts;

6. sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während des Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrens

gefasst wurden;

7. die Feststellung der Wahlkommission nach § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 1, wobei – wenn ungültige

Stimmen festgestellt werden – auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

8. das endgültig ermittelte Wahlergebnis.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen

1. die gemäß § 12 Abs. 7 abgeschlossene Wählerevidenz;

2. das Abstimmungsverzeichnis;

3. die ungültigen Stimmzettel, die in einen gesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu

verpacken sind;

4. die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen geordnet, in gesonderten Umschlägen mit

entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht

von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift und ihre Beilagen bilden die Wahlakten der Wahlkommission.

(6) Die Wahlakten der Wahlkommission sind binnen drei Tagen nach dem Wahltag der Kammer zu

übermitteln. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten von der Kammer in

Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl aufzubewahren. Sie sind sodann von der neu bestellten

Wahlkommission zu vernichten.

§ 25. (1) Die Gewählten sind von der Wahlkommission unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses

von ihrer Wahl zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die Berufung von den

Gewählten abgelehnt wird. Gilt die Wahl als angenommen, so sind die Gewählten mit der Zustellung der

Verständigung Mitglieder des Landesausschusses.

(2) Die Namen der gewählten Ausschussmitglieder sind zu verlautbaren.

§ 26. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses

vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter jedes rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschlages

bei der Kammer angefochten werden.

(2) Wird die Gültigkeit der Wahl angefochten, so hat die Kammer auf Grund der Wahlakten der

Wahlkommission das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat

die Kammer das Ergebnis richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige

Ergebnis kundzumachen.

(3) Findet die Kammer keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist die Anfechtung abzuweisen.

(4) Gegen die Entscheidung der Kammer über die Wahlanfechtung ist ein ordentliches Rechtsmittel

nicht zulässig.

2. ABSCHNITT

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer

§ 27. (1) Der Präsident der Kammer hat so zeitgerecht, dass die Neuwahl des Präsidenten und der

Vizepräsidenten der Kammer innerhalb der letzten drei Monate der Mandatsdauer erfolgen kann, eine

Hauptversammlung einzuberufen und den Tagesordnungspunkt „Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten“

auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen.

(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten werden als Team in geheimer, schriftlicher Wahl von der

Hauptversammlung gewählt. Die Ankündigung der Wahl hat wenigstens einen Monat vorher im Amtsblatt

der Kammer zu erfolgen.

(3) Wahlwerber haben ihre Vorschläge für das zu wählende Team schriftlich spätestens eine Woche

vor der Wahl im Kammeramt einzubringen. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er eine von

allen Wahlwerbern unterfertigte Liste von so vielen Wahlwerbern, als Mitglieder des Teams zu wählen

sind, enthält, und zwar unter Angabe des Familien- und Vornamens, der Geburtsdaten und der Anschrift

sowie der angestrebten Funktionen der Wahlwerber. Jeder Wahlvorschlag muss einen der Unterzeichneten

als zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der Erstunterzeichnete

als Vertreter gilt.

§ 28. (1) Ist zur Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer nur ein Team angetreten,

so entfällt die weitere Wahl, und es gilt dieses Team als gewählt.

(2) Vor der Wahl bestimmt die Hauptversammlung zwei Stimmenzähler aus ihren Mitgliedern.

(3) Es gilt jenes Team als gewählt, das mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf

sich vereinigt (absolute Mehrheit), wobei für die Wahl die Stimmengewichtung gemäß § 36 Abs. 6 des

Tierärztegesetzes gilt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl zwischen

jenen beiden Teams durchzuführen, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben.

Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl

einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Teams abgegeben werden, sind ungültig.

Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(4) Ist der gewählte Präsident oder ein gewählter Vizepräsident der Kammer zum Zeitpunkt der

Wahl Angehöriger der Hauptversammlung, so scheidet er aus diesem Gremium aus und der jeweilige

Stellvertreter rückt nach.

§ 29. Nach Abschluss der Wahlhandlung hat der abtretende Präsident dafür Sorge zu tragen, dass der

Wahlvorgang und dessen Ergebnis in einer Niederschrift verzeichnet werden. Diese Niederschrift ist vom

abtretenden Präsidenten sowie dem neu gewählten Präsidenten zu unterzeichnen und samt den sonstigen

auf die Wahlhandlung Bezug habenden Beilagen dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

zu übermitteln. Der Niederschrift ist ein Ersuchen um Angelobung des neu gewählten Präsidenten

und der neu gewählten Vizepräsidenten anzuschließen.

3. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

§ 30. (1) Soweit in dieser Verordnung keine besondere Regelung getroffen ist, sind in den Wahlverfahren

nach dieser Verordnung die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung, in der jeweils geltenden

Fassung sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils

geltenden Fassung ist in den Wahlverfahren nach dieser Verordnung anzuwenden.

§ 31. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von der Kammer zu tragen.

§ 32. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

4. ABSCHNITT

In-Kraft-Treten

§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Die Tierärztekammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 528/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 152/1988 tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

BGBlPdf 116. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M127 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend eine Abweichung vom Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät)

Die Multilaterale Vereinbarung M127 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend eine Abweichung

vom Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät) (BGBl. III Nr. 21/2003, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 67/2003) wurde von folgenden weiteren ADR-

Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Norwegen 28. Jänner 2003

Slowakei 2. April 2003

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