116. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig
genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG
die nachstehende Vereinbarung zu schließen
Zielsetzung und Definition
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und
Vollziehung dafür zu sorgen, dass die folgenden Patientenrechte sichergestellt sind.
(2) Träger von Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund ihres Gesundheitszustandes
bedarf.
(3) Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige
der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit, der
Feststellung des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer
Eingriffe, der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen.
Abschnitt 1
Grundsätzliches
Artikel 2
Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre
Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
Artikel 3
Patienten und Patientinnen dürfen auf Grund des Verdachtes oder des Vorliegens einer Krankheit
nicht diskriminiert werden.
Abschnitt 2
Recht auf Behandlung und Pflege
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens für alle Patienten und Patientinnen ohne Unterschied des Alters, des
Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der
Erkrankung oder Ähnliches rechtzeitig sicherzustellen.
(2) Durch die zuständige Gesetzgebung kann unter Beachtung der Verpflichtungen der Republik
Österreich angeordnet werden, dass die Behandlung nichtösterreichischer Staatsangehöriger nur dann zu
erfolgen hat, wenn die Kosten der Behandlung von den Patienten und Patientinnen oder einem Dritten
getragen werden; dies gilt nicht in den Fällen drohender Lebensgefahr, unmittelbar bevorstehender
Entbindung oder schwerer gesundheitlicher Schädigung, die eine sofortige Behandlung gebieten.
Artikel 5
(1) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Art. 4 Abs. 1) sind durch Krankenanstalten,
ambulante Einrichtungen, Dienste der extramuralen medizinischen Betreuung einschließlich der
Hauskrankenpflege sowie durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Apotheken
sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Betreuung psychisch Kranker.
(2) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind auch auf den Gebieten der
Gesundheitsförderung, der Vorsorge- und Arbeitsmedizin sowie der Rehabilitation und des Kurwesens
sicherzustellen.
(3) Die Kontinuität der Behandlung und Pflege ist durch organisatorische Maßnahmen zu wahren.
Artikel 6
(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche
Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.
(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.
Artikel 7
(1) Diagnostik, Behandlung und Pflege haben entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften
bzw. nach anerkannten Methoden zu erfolgen. Dabei ist auch der Gesichtspunkt der bestmöglichen
Schmerztherapie besonders zu beachten.
(2) Kann nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot einer Krankenanstalt eine dem
jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung eines Patienten oder einer
Patientin nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, dass der Patient oder die Patientin mit seiner
bzw. ihrer Zustimmung in eine geeignete andere Krankenanstalt überstellt wird.
(3) In Krankenanstalten hat die ärztliche Betreuung grundsätzlich auf fachärztlichem Niveau zu
erfolgen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien kommen überein, dass Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens einer
Qualitätskontrolle unterzogen und dem Stand der Wissenschaft entsprechend Qualitätssicherungsmaßnahmen
gesetzt werden.
Abschnitt 3
Recht auf Achtung der Würde und Integrität
Artikel 9
(1) Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.
(2) Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist
durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Intim- und die
Privatsphäre gewahrt werden.
(3) Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu
sorgen, dass eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.
Artikel 10
Die Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe in Kranken- und Kuranstalten sind soweit wie
möglich dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen.
Artikel 11
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass klinische Prüfungen von Arzneimitteln, von Medizinprodukten
sowie die Anwendung neuer medizinischer Methoden erst nach eingehender ethischer
Beurteilung vorgenommen werden dürfen.
Artikel 12
Die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patienten und Patientinnen ist auf deren Wunsch
zu ermöglichen.
Artikel 13
(1) Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der Erbringung von
Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen
ein Geheimhaltungsinteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.
(2) Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt
verarbeitet werden.
Artikel 14
(1) Es ist sicherzustellen, dass im Rahmen stationärer Versorgung Besuche empfangen werden
können und sonstige Kontakte gepflogen werden können. Weiters ist der Wunsch eines Patienten oder
einer Patientin zu respektieren, keinen Besuch oder bestimmte Personen nicht empfangen zu wollen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass die Patienten und Patientinnen Vertrauenspersonen nennen können,
die insbesondere im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verständigen
sind und denen in solchen Fällen auch außerhalb der Besuchszeit ein Kontakt mit den Patienten und
Patientinnen zu ermöglichen ist.
Artikel 15
(1) In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Auch dabei ist dem Gebot
der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen.
(2) Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden
zu geben. Andererseits sind Personen vom Kontakt auszuschließen, wenn der Sterbende dies wünscht.
Abschnitt 4
Recht auf Selbstbestimmung und Information
Artikel 16
(1) Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein über mögliche Diagnose- und
Behandlungsarten sowie deren Risken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben das Recht auf
Aufklärung über ihren Gesundheitszustand, weiters sind sie über ihre erforderliche Mitwirkung bei der
Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung aufzuklären.
(2) Die Art der Aufklärung hat der Persönlichkeitsstruktur und dem Bildungsstand der Patienten und
Patientinnen angepasst und den Umständen des Falles entsprechend zu erfolgen.
(3) Ist eine Behandlung dringend geboten und würde nach den besonderen Umständen des
Einzelfalles durch eine umfassende Aufklärung das Wohl des Patienten oder der Patientin gefährdet
werden, so hat sich der Umfang der Aufklärung am Wohl des Patienten oder der Patientin zu orientieren.
(4) Auf die Aufklärung kann von den Patienten und Patientinnen verzichtet werden; sie dürfen zu
einem Verzicht nicht beeinflusst werden.
(5) Patienten und Patientinnen sind im Vorhinein über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu
informieren.
Artikel 17
(1) Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden.
(2) Ohne Zustimmung darf eine Behandlung nur vorgenommen werden, wenn eine Willensbildungsfähigkeit
der Patienten oder Patientinnen nicht gegeben ist und durch den Aufschub der Behandlung das
Leben oder die Gesundheit der Patienten oder der Patientinnen ernstlich gefährdet würde.
(3) Für Patienten und Patientinnen, die den Grund und die Bedeutung einer Behandlung nicht
einsehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht bestimmen können, ist sicherzustellen, dass eine Behandlung
nur mit Zustimmung eines nach Maßgabe der Gesetze zu bestimmenden Vertreters und erforderlichenfalls
mit Genehmigung des Gerichtes durchgeführt wird.
(4) Ohne Zustimmung des Vertreters und allenfalls erforderlicher Genehmigung des Gerichtes darf
eine Behandlung nur bei Gefahr in Verzug vorgenommen werden, wenn der mit der Einholung der
Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Zeitaufwand für den Patienten oder die Patientin eine
Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung bedeuten würde.
(5) Maßnahmen, die mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit oder sonstigen Eingriffen in
die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen verbunden sind und ohne deren gültige
Zustimmung vorgenommen werden, sind – sofern nicht der mit der Einholung der Zustimmung
verbundene Aufschub mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung
für den Patienten oder die Patientin verbunden wäre – nur nach entsprechender Befassung des
gesetzlichen Vertreters, erforderlichenfalls des Gerichtes, zulässig.
Artikel 18
Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die
sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder
bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit
wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.
Artikel 19
(1) Das Recht der Patienten und Patientinnen auf Einsichtnahme in die über sie geführte Dokumentation
der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger
Beilagen, wie Röntgenbilder, ist sicherzustellen.
(2) Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des
Einzelfalles zum Wohl des Patienten oder der Patientin unvermeidlich sind. Einem Vertreter des Patienten
oder der Patientin kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der
Patient oder die Patientin dies nicht ausgeschlossen hat.
Artikel 20
(1) Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu
Forschungs- und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen
werden.
(2) Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, dass die aus dem Grundrecht
auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.
Abschnitt 5
Recht auf Dokumentation
Artikel 21
(1) Die notwendige Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen
Maßnahmen ist sicherzustellen. Weiters ist die Aufklärung der Patienten und Patientinnen und ihre
Zustimmung zur Behandlung oder die Ablehnung einer Behandlung zu dokumentieren.
(2) Es ist sicherzustellen, dass in der Dokumentation auch Willensäußerungen der Patienten und
Patientinnen festgehalten werden.
(3) Willensäußerungen nach Abs. 2 können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von
Organen gemäß § 62a Krankenanstaltengesetz oder Willensäußerungen gemäß Artikel 18 sein.
Artikel 22
Patienten und Patientinnen haben das Recht, auf ihren Wunsch gegen angemessenen Kostenersatz
Abschriften aus der Dokumentation zur Verfügung gestellt zu bekommen. Artikel 19 Abs. 2 gilt
sinngemäß.
Abschnitt 6
Besondere Bestimmungen für Kinder
Artikel 23
Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu
erfolgen.
Artikel 24
Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung
geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des Erziehungsberechtigten
durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.
Artikel 25
(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten ist unmündigen Minderjährigen eine
Begleitung durch eine Bezugsperson zu ermöglichen.
(2) Bei der stationären Aufnahme von unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des zehnten
Lebensjahres ist auf Wunsch die Mitaufnahme einer Begleitperson zu ermöglichen. Sofern dies aus
räumlichen Gründen nicht möglich ist, ist Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht einzuräumen,
das lediglich aus zwingenden medizinischen oder organisatorischen Gründen eingeschränkt werden darf.
(3) Bezugspersonen sollen auf ihren Wunsch soweit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden.
Artikel 26
Einrichtungen, Abteilungen und Bereiche, die überwiegend der Behandlung von Minderjährigen
dienen, sind altersgerecht auszustatten.
Artikel 27
(1) Soweit dies organisatorisch möglich ist, hat eine stationäre Aufnahme von unmündigen Minderjährigen
getrennt von erwachsenen Patienten zu erfolgen.
(2) Angehörige der Gesundheitsberufe, denen die Behandlung und Pflege von Minderjährigen
obliegt, sollen durch ihre Ausbildung befähigt werden, auf die alters- und entwicklungsbedingten
Bedürfnisse von Minderjährigen eingehen zu können.
Artikel 28
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen
Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen
Unterricht erteilt werden kann.
Abschnitt 7
Vertretung von Patienteninteressen
Artikel 29
(1) Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und
mit den notwendigen Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Die unabhängigen Patientenvertretungen
sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei zu stellen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es ist
ihnen die Behandlung von Beschwerden von Patienten und Patientinnen und Angehörigen, die Aufklärung
von Mängeln und Missständen und die Erteilung von Auskünften zu übertragen. Patientenvertretungen
können Empfehlungen abgeben.
(2) Die unabhängigen Patientenvertretungen haben mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen
wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.
(3) Patienten und Patientinnen haben das Recht auf Prüfung ihrer Beschwerden und auf Vertretung
ihrer Interessen durch die unabhängigen Patientenvertretungen. Sie sind vom Ergebnis der Überprüfung
zu informieren. Die Inanspruchnahme der Patientenvertretungen ist für die Patienten und Patientinnen mit
keinen Kosten verbunden.
Artikel 30
(1) Es ist sicherzustellen, dass unabhängigen Patientenvertretungen Gelegenheit geboten wird, vor
Entscheidungen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen ihre Stellungnahme abzugeben.
Dies gilt insbesondere vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen,
für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, für die Durchführung von Begutachtungsverfahren zu
Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie für grundlegende Planungsvorhaben.
(2) Dachorganisationen von Patientenselbsthilfegruppen ist Gelegenheit zu geben, in Begutachtungsverfahren
zu patientenrelevanten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gehört zu werden.
Artikel 31
(1) Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass Informationen über Leistungen im Bereich des
Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Träger von
Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen in sachlicher Weise informieren.
Abschnitt 8
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
Artikel 32
Im Zusammenhang mit der Haftung für Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dürfen
Abweichungen vom Schadenersatzrecht und von allgemeinen Beweislast- und Gewährleistungsregeln im
Sinne der Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patienten und Patientinnen getroffen werden.
Artikel 33
Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen und vergleichbaren Einrichtungen hemmen
den Ablauf der Verjährung bis zum Verstreichen einer angemessenen Klagsfrist nach Abbruch des
Verfahrens oder nach einer sonstigen, zuungunsten des Patienten oder der Patientin erfolgenden
Beendigung des Schlichtungsverfahrens.
Abschnitt 9
Schlussbestimmungen
Artikel 34
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien
beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dass die nach der Bundesverfassung
bzw. nach der Verfassung des Landes Oberösterreich erforderlichen Voraussetzungen für das
In-Kraft-Treten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Vertragsparteien in
Kenntnis zu setzen, wenn die Mitteilungen nach Abs. 1 eingelangt sind.
Artikel 35
Durchführung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre jeweiligen Kompetenzbereiche fallenden
gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu erlassen.
Artikel 36
Abänderung
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien
möglich.
Artikel 37
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte
Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Für den Bund
Der Staatssekretär für Gesundheit im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
Waneck
Für das Land Oberösterreich
Der Landeshauptmann von Oberösterreich
Pühringer
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 34 Abs. 1 mit 1. September 2001 in Kraft.
(Übersetzung)
1. Abweichend von den am 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Übergangsvorschriften der Absätze
1.6.3.18 und 1.6.4.12 gelten für den Bau von Kesselwagen, Batteriewagen, Tankcontainern und MEGC
folgende Übergangsfristen
2. Kesselwagen und Batteriewagen, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001
geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften
entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
Die Zuordnung zu den Tankcodierungen in den Baumusterzulassungen und die entsprechenden
Kennzeichnungen müssen vor dem 1. Juli 2009 erfolgen.
3. Tankcontainer und MEGC, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001
geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften
entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
Die Zuordnung zu den Tankcodierungen in den Baumusterzulassungen und die entsprechenden
Kennzeichnungen müssen vor dem 1. Juli 2008 erfolgen.
4. In den Bescheinigungen über die Prüfung von Kesselwagen, Batteriewagen, Tankcontainer und
MEGC, welche unter Anwendung dieser Sondervereinbarung gebaut und in Betrieb genommen wurden,
ist folgender Vermerk aufzunehmen: „Zulassung unter Anwendung der Sondervereinbarung RID 1/2001“.
5. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von
mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie nur noch für Beförderungen in
den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht
widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 16. Mai 2001 und von der Schweiz am 15. Februar 2001
unterzeichnet.