116. Bundesgesetz: Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem Maßnahmen zur Förderung der Maschinenstickerei im Lande Vorarlberg getroffen werden (Stickereiförderungsgesetz)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Aufhebung und Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Stickereiförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 222/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1985, außer Kraft, sofern im
Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Stickereiförderungsgesetzes über den Verwaltungsausschuss
und den Kontrollausschuss bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg bleiben
insoweit in Geltung, als diese zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(3) § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem
Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997 gilt als
Bundesgesetz weiter.
Verwendung der nach dem Stickereiförderungsgesetz eingehobenen Beiträge
§ 2. (1) Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von
Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge sind wie
folgt zu verwenden
1. für die Gewährung fortlaufender, nicht rückzahlbarer Unterstützungen gemäß § 3,
2. für sonstige stickereifördernde Maßnahmen (etwa zur Strukturverbesserung und Werbung),
3. zur Befriedigung von Lohn- und Abfertigungsansprüchen der Dienstnehmer des Verwaltungsausschusses
und
4. zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes und der mit der Auflösung des Verwaltungsausschusses
verbundenen Kosten.
(2) Über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 hat der Verwaltungsausschuss im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden.
Gewährung fortlaufender Unterstützungen
§ 3. (1) Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende, nicht rückzahlbare Unterstützungen nach
Maßgabe der von diesem zu erlassenden Richtlinien und der Geschäftsordnung zu gewähren, sofern
1. der Unterstützungswerber das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-, Pantograph- oder
Handmaschinenstickerei) bereits im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes
ausgeübt hat und dieses weiterhin ausübt,
2. seine Beitragsleistung im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes voll
erfüllt hat und
3. jede Stickmaschine, für die eine fortlaufende Unterstützung beantragt wird, stilllegt und durch
den Verwaltungsausschuss plombieren lässt.
(2) Die Höhe der zu gewährenden fortlaufenden Unterstützungen ist in den Richtlinien gemäß Abs. 1
festzulegen und hat sich nach § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über
Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 56/1997 zu richten.
(3) Für jede Stickmaschine sind im Zeitraum eines Jahres zehn unterstützungsfreie Plombierungstage
einzuhalten. Unterstützungstage sind die Werktage Montag bis einschließlich Freitag.
(4) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung beginnt mit Ablauf jenes Tages,
an dem der Unterstützungswerber für alle Stickmaschinen die zehn unterstützungsfreien Plombierungstage
zurückgelegt hat.
(5) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung für Stickmaschinen, die später
als 18 Monate vor Außerkrafttreten des Stickereiförderungsgesetzes in den Betrieb eingestellt wurden
oder für die noch nicht Beiträge in der Mindesthöhe des 25fachen täglichen höchsten Unterstützungsbetrages
ohne Abstufung entrichtet wurden, endet mit dem Erreichen der Höhe der für diese Stickmaschinen
nach dem Stickereiförderungsgesetz entrichteten Beiträge.
(6) Der Verwaltungsausschuss hat die Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung einzustellen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 5 nicht mehr
vorliegen. Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende Unterstützungen, die nach Wegfall der Voraussetzungen
für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 5 bezogen wurden, zurückzufordern.
(7) Fortlaufende Unterstützungen sind durch den Verwaltungsausschuss so lange zu gewähren, bis
die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von den Gewerbetreibenden
gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge unter Berücksichtigung
der Verwendungszwecke gemäß § 2 Abs. 1 aufgebraucht sind. Nach diesem Zeitpunkt ist der
Verwaltungsausschuss aufzulösen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden
Monats in Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.
Auf Grund § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht
Die in den Anlagen A und B wiedergegebenen Studienpläne für die Lehrveranstaltung Evangelische
Religionspädagogik und für die zusätzliche Lehrveranstaltung Evangelische Religionspädagogik an
Pädagogischen Akademien wurden vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. erlassen und werden
hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Zypern am 24. Februar 2000 seine
Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 71/2000)
hinterlegt.