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116_2000 AT

116. Bundesgesetz: Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem Maßnahmen zur Förderung der Maschinenstickerei im Lande Vorarlberg getroffen werden (Stickereiförderungsgesetz)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem Maßnahmen zur Förderung der Maschinenstickerei im Lande Vorarlberg getroffen werden (Stickereiförderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen

Aufhebung und Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Stickereiförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 222/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1985, außer Kraft, sofern im

Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Stickereiförderungsgesetzes über den Verwaltungsausschuss

und den Kontrollausschuss bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg bleiben

insoweit in Geltung, als diese zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.

(3) § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem

Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997 gilt als

Bundesgesetz weiter.

Verwendung der nach dem Stickereiförderungsgesetz eingehobenen Beiträge

§ 2. (1) Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von

Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge sind wie

folgt zu verwenden

1. für die Gewährung fortlaufender, nicht rückzahlbarer Unterstützungen gemäß § 3,

2. für sonstige stickereifördernde Maßnahmen (etwa zur Strukturverbesserung und Werbung),

3. zur Befriedigung von Lohn- und Abfertigungsansprüchen der Dienstnehmer des Verwaltungsausschusses

und

4. zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes und der mit der Auflösung des Verwaltungsausschusses

verbundenen Kosten.

(2) Über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 hat der Verwaltungsausschuss im Rahmen der

Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden.

Gewährung fortlaufender Unterstützungen

§ 3. (1) Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende, nicht rückzahlbare Unterstützungen nach

Maßgabe der von diesem zu erlassenden Richtlinien und der Geschäftsordnung zu gewähren, sofern

1. der Unterstützungswerber das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-, Pantograph- oder

Handmaschinenstickerei) bereits im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes

ausgeübt hat und dieses weiterhin ausübt,

2. seine Beitragsleistung im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes voll

erfüllt hat und

3. jede Stickmaschine, für die eine fortlaufende Unterstützung beantragt wird, stilllegt und durch

den Verwaltungsausschuss plombieren lässt.

(2) Die Höhe der zu gewährenden fortlaufenden Unterstützungen ist in den Richtlinien gemäß Abs. 1

festzulegen und hat sich nach § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über

Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung

LGBl. Nr. 56/1997 zu richten.

(3) Für jede Stickmaschine sind im Zeitraum eines Jahres zehn unterstützungsfreie Plombierungstage

einzuhalten. Unterstützungstage sind die Werktage Montag bis einschließlich Freitag.

(4) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung beginnt mit Ablauf jenes Tages,

an dem der Unterstützungswerber für alle Stickmaschinen die zehn unterstützungsfreien Plombierungstage

zurückgelegt hat.

(5) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung für Stickmaschinen, die später

als 18 Monate vor Außerkrafttreten des Stickereiförderungsgesetzes in den Betrieb eingestellt wurden

oder für die noch nicht Beiträge in der Mindesthöhe des 25fachen täglichen höchsten Unterstützungsbetrages

ohne Abstufung entrichtet wurden, endet mit dem Erreichen der Höhe der für diese Stickmaschinen

nach dem Stickereiförderungsgesetz entrichteten Beiträge.

(6) Der Verwaltungsausschuss hat die Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung einzustellen,

wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 5 nicht mehr

vorliegen. Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende Unterstützungen, die nach Wegfall der Voraussetzungen

für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 5 bezogen wurden, zurückzufordern.

(7) Fortlaufende Unterstützungen sind durch den Verwaltungsausschuss so lange zu gewähren, bis

die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von den Gewerbetreibenden

gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge unter Berücksichtigung

der Verwendungszwecke gemäß § 2 Abs. 1 aufgebraucht sind. Nach diesem Zeitpunkt ist der

Verwaltungsausschuss aufzulösen.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden

Monats in Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut.

BGBlPdf 116. Bekanntmachung: Studienpläne der Lehrveranstaltung Evangelische Religionspädagogik und der zusätzlichen Lehrveranstaltung Evangelische Religionspädagogik an Pädagogischen Akademien

Auf Grund § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

Die in den Anlagen A und B wiedergegebenen Studienpläne für die Lehrveranstaltung Evangelische

Religionspädagogik und für die zusätzliche Lehrveranstaltung Evangelische Religionspädagogik an

Pädagogischen Akademien wurden vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. erlassen und werden

hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

BGBlPdf 116. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Zypern am 24. Februar 2000 seine

Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 71/2000)

hinterlegt.

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