116. Bundesgesetz: Änderung des Hebammengesetzes und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert
1. In der Inhaltsübersicht wird im 7. Abschnitt bei den Strafbestimmungen „§ 54“ durch „§§ 54, 54a“
ersetzt.
2. § 8 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die gemäß Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, in der
jeweils geltenden Fassung, für die Eintragung in das Geburtenbuch oder Sterbebuch benötigt werden.“
3. § 19 Abs. 2 lautet
„(2) Die freiberufliche Berufsausübung bedarf einer Bewilligung des auf Grund eines Berufssitzes
zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist
1. die Eigenberechtigung,
2. ein Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13),
3. die für die Ausübung des Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit, über die eine Strafregisterbescheinigung
oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein
gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist, und
4. die für die Ausübung des Berufes notwendige gesundheitliche Eignung, über die ein ärztliches
Zeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger
Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist.“
4. § 29 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, oder die Reife- und Diplomprüfung
an einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder
einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen
Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder
einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder die Berufsreifeprüfung, oder“
5. § 29 Abs. 2 lautet
„(2) Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Studierende einer anderen
österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung für Hebammen für die Dauer des Programmes
in eine Hebammenakademie aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung
gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme
entscheidet die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie.“
6. § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Abgabe der Stimme mittels eingeschriebenen Briefes ist möglich.“
7. § 54 Abs. 1 lautet
„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu
bestrafen, wer
1. eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
2. jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach
anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit
heranzieht, oder
3. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt
oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im
§ 4 Abs. 1,
§ 5,
§ 6,
§ 7 Abs. 1,
§ 8 Abs. 1,
§ 9,
§ 10,
§ 17 Abs. 1,
§ 18,
§ 19 Abs. 2, 6 und 8,
§ 20,
§ 21 Abs. 1,
§ 42 Abs. 2 oder
§ 51
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen enthalten sind.“
8. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt
„§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
3600 Euro zu bestrafen, wer
1. eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
2. jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach
anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht,
oder
3. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt
oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im
§ 4 Abs. 1,
§ 5,
§ 6,
§ 7 Abs. 1,
§ 8 Abs. 1,
§ 9,
§ 10,
§ 17 Abs. 1,
§ 18,
§ 19 Abs. 2, 6 und 8,
§ 20,
§ 21 Abs. 1,
§ 42 Abs. 2 oder
§ 51
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.“
9. § 62 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) § 54 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 54a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I
Nr. 95/1998, wird wie folgt geändert
1. Das 4. Hauptstück der Inhaltsübersicht lautet
„§§ 105–105a ...................... Strafbestimmungen
§§ 106–116.......................... Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 117.................................... Inkrafttreten
§ 118.................................... Vollziehung“
2. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das
1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
2. Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,
3. Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,
4. Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,
5. Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998,
6. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
7. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
8. Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
9. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 und
10. Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1974,
nicht berührt.“
3. § 7 lautet
„§ 7. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde
unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß
durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen
herbeigeführt wurde.
(2) Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anzeige in den Fällen schwerer Körperverletzung
eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigte, deren Wirksamkeit eines persönlichen
Vertrauensverhältnisses bedarf. In diesem Fall hat der Angehörige des Gesundheits- und Krankenpflegeberufes
die betroffene Person über bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu informieren.“
4. § 8 lautet
„§ 8. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, persönlich betroffenen
Personen, Behörden oder öffentlichen Dienststellen Mitteilung zu machen, wenn sich in Ausübung
ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß
1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen
herbeigeführt wurde oder
2. ein Minderjähriger oder eine sonstige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen
vermag, mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht wurde,
sofern das Interesse an der Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe verpflichtet,
1. an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bei Minderjährigen oder
2. an das Pflegschaftsgericht bei sonstigen Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen
vermögen,
Meldung zu erstatten, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Wohls der
betroffenen Person erforderlich ist.“
5. § 36 Abs. 1 lautet
„(1) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
bedarf einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung
für die Erteilung einer Bewilligung ist die Berufsberechtigung gemäß § 27.“
6. § 36 Abs. 3 entfällt.
7. § 65 Abs. 9 lautet
„(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen,
daß
1. Universitätslehrgänge gemäß § 23 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997,
2. Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 UniStG,
3. Hochschullehrgänge gemäß § 78 UniStG,
4. Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 79 UniStG,
5. ordentliche Studien gemäß Anlagen 1 und 2 UniStG oder
6. Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993,
den gemäß Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben gleichgehalten
sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.“
8. § 105 Abs. 1 lautet
„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu
bestrafen, wer
1. eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe
ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt
zu sein, oder
2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht
berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
oder der Pflegehilfe heranzieht, oder
3. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12
und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
4. einer oder mehreren in
§ 4 Abs. 3,
§ 6,
§ 12 Abs. 6,
§ 36 Abs. 1, 4 und 5,
§ 37 Abs. 2 bis 4,
§ 38,
§ 39 Abs. 1 Z 1,
§ 50 Abs. 1,
§ 52 Abs. 3,
§ 64 Abs. 3,
§ 65 Abs. 5,
§ 83 Abs. 3 oder
§ 96 Abs. 1
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen enthalten sind.“
9. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt
„§ 105a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
3600 Euro zu bestrafen, wer
1. eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe
ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt
zu sein, oder
2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht
berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
oder der Pflegehilfe heranzieht oder
3. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12
und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
4. einer oder mehreren in
§ 4 Abs. 3,
§ 6,
§ 12 Abs. 6,
§ 36 Abs. 1, 4 und 5,
§ 37 Abs. 2 bis 4,
§ 38,
§ 39 Abs. 1 Z 1,
§ 50 Abs. 1,
§ 52 Abs. 3,
§ 64 Abs. 3,
§ 65 Abs. 5,
§ 83 Abs. 3 oder
§ 96 Abs. 1
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen enthalten sind.“
(2) Der Versuch ist strafbar.“
10. § 108 Abs. 4 lautet
„(4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben
nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen,
sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2005 auszuüben. Ab 1. Jänner 2006 dürfen diese
Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung
ausüben.“
10a. § 109 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund
1. der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
2. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,
3. des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder
4. des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986
ihren Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem Zeitpunkt tatsächlich
ausgeübt haben.“
11. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt
„§ 109a. Personen, die auf Grund
1. des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder
2. des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben
berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12
Abs. 2 führen.“
12. § 116 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Im Rahmen dieser Ausbildungen ist der Erwerb eines zweiten Diploms in einem weiteren Zweig des
Krankenpflegefachdienstes zulässig.“
12a. § 116 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Personen, die eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des
Krankenpflegegesetzes in den letzten sechs Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen und
diese auf Grund
1. der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
2. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,
3. des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder
4. des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986
unterbrochen haben, sind unter der Voraussetzung der erfolgreichen Absolvierung von Ausbildungsjahren
berechtigt, die Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.“
13. § 117 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die Lebensmittelversuchsanstalt (LVA) mit Sitz in 1190 Wien, Blaasstraße 29, wird als Stelle,
die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von verarbeiteten und eingeführten
biologischen Produkten gemäß
1. EU Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, in der jeweils geltenden Fassung und
2. Österreichischer Lebensmittelkodex Kapitel A8 Teil B, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 69/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Irland 8. Jänner 1999
Schweden 2. März 1999
Tschechische Republik 23. Juni 1998
Venezuela 1. Juli 1998
Der Beitritt wurde für die Tschechische Republik und für Venezuela mit 16. März 1999 wirksam.
Weiteren Mitteilungen der Niederländischen Regierung zufolge haben nachstehende Staaten gemäß
Art. 6 als zuständige Behörde bestimmt bzw. diese geändert
Bahamas
a) Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs;
b) Director General, Ministry of Foreign Affairs;
c) Under Secretary, Ministry of Foreign Affairs;
d) Senior Assistant Secretary, Ministry of Foreign Affairs;
e) Deputy Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs;
f) First Assistant Secretary, Ministry of Foreign Affairs.
Irland
The Department of Foreign Affairs in Dublin.
Schweden
Alle „Notaries Public“ und „the Ministry of Foreign Affairs“.
Tschechische Republik
1. The Ministry of Justice, International Department (Urkunden, die von Justizbehörden ausgestellt
wurden, einschließlich Urkunden, die von Notaren ausgestellt oder beglaubigt wurden);
2. the Ministry of Foreign Affairs, Consular Department (Urkunden, die von Behörden der
staatlichen Verwaltung oder von anderen Behörden ausgestellt wurden).
Venezuela
The Ministry of Foreign Affairs of the Venezuela.
Directorate General of Consular Affairs.