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116_1999 AT

116. Bundesgesetz: Änderung des Hebammengesetzes und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Änderung des Hebammengesetzes und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert

1. In der Inhaltsübersicht wird im 7. Abschnitt bei den Strafbestimmungen „§ 54“ durch „§§ 54, 54a“

ersetzt.

2. § 8 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die gemäß Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, in der

jeweils geltenden Fassung, für die Eintragung in das Geburtenbuch oder Sterbebuch benötigt werden.“

3. § 19 Abs. 2 lautet

„(2) Die freiberufliche Berufsausübung bedarf einer Bewilligung des auf Grund eines Berufssitzes

zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist

1. die Eigenberechtigung,

2. ein Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13),

3. die für die Ausübung des Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit, über die eine Strafregisterbescheinigung

oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein

gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist, und

4. die für die Ausübung des Berufes notwendige gesundheitliche Eignung, über die ein ärztliches

Zeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger

Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist.“

4. § 29 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, oder die Reife- und Diplomprüfung

an einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder

einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen

Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder

einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder die Berufsreifeprüfung, oder“

5. § 29 Abs. 2 lautet

„(2) Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Studierende einer anderen

österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung für Hebammen für die Dauer des Programmes

in eine Hebammenakademie aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung

gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme

entscheidet die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie.“

6. § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Abgabe der Stimme mittels eingeschriebenen Briefes ist möglich.“

7. § 54 Abs. 1 lautet

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu

bestrafen, wer

1. eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen

gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder

2. jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach

anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit

heranzieht, oder

3. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt

oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im

§ 4 Abs. 1,

§ 5,

§ 6,

§ 7 Abs. 1,

§ 8 Abs. 1,

§ 9,

§ 10,

§ 17 Abs. 1,

§ 18,

§ 19 Abs. 2, 6 und 8,

§ 20,

§ 21 Abs. 1,

§ 42 Abs. 2 oder

§ 51

enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen enthalten sind.“

8. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt

„§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu

3600 Euro zu bestrafen, wer

1. eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen

gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder

2. jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach

anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht,

oder

3. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt

oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im

§ 4 Abs. 1,

§ 5,

§ 6,

§ 7 Abs. 1,

§ 8 Abs. 1,

§ 9,

§ 10,

§ 17 Abs. 1,

§ 18,

§ 19 Abs. 2, 6 und 8,

§ 20,

§ 21 Abs. 1,

§ 42 Abs. 2 oder

§ 51

enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen enthalten sind.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.“

9. § 62 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) § 54 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) § 54a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I

Nr. 95/1998, wird wie folgt geändert

1. Das 4. Hauptstück der Inhaltsübersicht lautet

„§§ 105–105a ...................... Strafbestimmungen

§§ 106–116.......................... Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 117.................................... Inkrafttreten

§ 118.................................... Vollziehung“

2. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das

1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

2. Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,

3. Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,

4. Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,

5. Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998,

6. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

7. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

8. Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,

9. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 und

10. Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1974,

nicht berührt.“

3. § 7 lautet

„§ 7. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde

unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß

durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen

herbeigeführt wurde.

(2) Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anzeige in den Fällen schwerer Körperverletzung

eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigte, deren Wirksamkeit eines persönlichen

Vertrauensverhältnisses bedarf. In diesem Fall hat der Angehörige des Gesundheits- und Krankenpflegeberufes

die betroffene Person über bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu informieren.“

4. § 8 lautet

„§ 8. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, persönlich betroffenen

Personen, Behörden oder öffentlichen Dienststellen Mitteilung zu machen, wenn sich in Ausübung

ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß

1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen

herbeigeführt wurde oder

2. ein Minderjähriger oder eine sonstige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen

vermag, mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht wurde,

sofern das Interesse an der Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe verpflichtet,

1. an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bei Minderjährigen oder

2. an das Pflegschaftsgericht bei sonstigen Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen

vermögen,

Meldung zu erstatten, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Wohls der

betroffenen Person erforderlich ist.“

5. § 36 Abs. 1 lautet

„(1) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

bedarf einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung

für die Erteilung einer Bewilligung ist die Berufsberechtigung gemäß § 27.“

6. § 36 Abs. 3 entfällt.

7. § 65 Abs. 9 lautet

„(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen,

daß

1. Universitätslehrgänge gemäß § 23 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997,

2. Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 UniStG,

3. Hochschullehrgänge gemäß § 78 UniStG,

4. Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 79 UniStG,

5. ordentliche Studien gemäß Anlagen 1 und 2 UniStG oder

6. Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993,

den gemäß Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben gleichgehalten

sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und

Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.“

8. § 105 Abs. 1 lautet

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu

bestrafen, wer

1. eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe

ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt

zu sein, oder

2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht

berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

oder der Pflegehilfe heranzieht, oder

3. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12

und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

4. einer oder mehreren in

§ 4 Abs. 3,

§ 6,

§ 12 Abs. 6,

§ 36 Abs. 1, 4 und 5,

§ 37 Abs. 2 bis 4,

§ 38,

§ 39 Abs. 1 Z 1,

§ 50 Abs. 1,

§ 52 Abs. 3,

§ 64 Abs. 3,

§ 65 Abs. 5,

§ 83 Abs. 3 oder

§ 96 Abs. 1

enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen enthalten sind.“

9. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt

„§ 105a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu

3600 Euro zu bestrafen, wer

1. eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe

ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt

zu sein, oder

2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht

berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

oder der Pflegehilfe heranzieht oder

3. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12

und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

4. einer oder mehreren in

§ 4 Abs. 3,

§ 6,

§ 12 Abs. 6,

§ 36 Abs. 1, 4 und 5,

§ 37 Abs. 2 bis 4,

§ 38,

§ 39 Abs. 1 Z 1,

§ 50 Abs. 1,

§ 52 Abs. 3,

§ 64 Abs. 3,

§ 65 Abs. 5,

§ 83 Abs. 3 oder

§ 96 Abs. 1

enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen enthalten sind.“

(2) Der Versuch ist strafbar.“

10. § 108 Abs. 4 lautet

„(4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben

nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen,

sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2005 auszuüben. Ab 1. Jänner 2006 dürfen diese

Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung

ausüben.“

10a. § 109 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund

1. der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,

2. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,

3. des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder

4. des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986

ihren Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem Zeitpunkt tatsächlich

ausgeübt haben.“

11. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt

„§ 109a. Personen, die auf Grund

1. des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder

2. des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben

berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12

Abs. 2 führen.“

12. § 116 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Im Rahmen dieser Ausbildungen ist der Erwerb eines zweiten Diploms in einem weiteren Zweig des

Krankenpflegefachdienstes zulässig.“

12a. § 116 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Personen, die eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des

Krankenpflegegesetzes in den letzten sechs Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen und

diese auf Grund

1. der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,

2. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,

3. des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder

4. des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986

unterbrochen haben, sind unter der Voraussetzung der erfolgreichen Absolvierung von Ausbildungsjahren

berechtigt, die Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.“

13. § 117 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

BGBlPdf 116. Verordnung: Akkreditierung der Lebensmittelversuchsanstalt (LVA)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Die Lebensmittelversuchsanstalt (LVA) mit Sitz in 1190 Wien, Blaasstraße 29, wird als Stelle,

die Produkte zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von verarbeiteten und eingeführten

biologischen Produkten gemäß

1. EU Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung

der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, in der jeweils geltenden Fassung und

2. Österreichischer Lebensmittelkodex Kapitel A8 Teil B, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

BGBlPdf 116. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 69/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Irland 8. Jänner 1999

Schweden 2. März 1999

Tschechische Republik 23. Juni 1998

Venezuela 1. Juli 1998

Der Beitritt wurde für die Tschechische Republik und für Venezuela mit 16. März 1999 wirksam.

Weiteren Mitteilungen der Niederländischen Regierung zufolge haben nachstehende Staaten gemäß

Art. 6 als zuständige Behörde bestimmt bzw. diese geändert

Bahamas

a) Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs;

b) Director General, Ministry of Foreign Affairs;

c) Under Secretary, Ministry of Foreign Affairs;

d) Senior Assistant Secretary, Ministry of Foreign Affairs;

e) Deputy Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs;

f) First Assistant Secretary, Ministry of Foreign Affairs.

Irland

The Department of Foreign Affairs in Dublin.

Schweden

Alle „Notaries Public“ und „the Ministry of Foreign Affairs“.

Tschechische Republik

1. The Ministry of Justice, International Department (Urkunden, die von Justizbehörden ausgestellt

wurden, einschließlich Urkunden, die von Notaren ausgestellt oder beglaubigt wurden);

2. the Ministry of Foreign Affairs, Consular Department (Urkunden, die von Behörden der

staatlichen Verwaltung oder von anderen Behörden ausgestellt wurden).

Venezuela

The Ministry of Foreign Affairs of the Venezuela.

Directorate General of Consular Affairs.

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