Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116_1998 AT

116. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 24 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 25 angefügt

„25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von

Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften

des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 ff

BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen. Diese

Veranstalter haben die §§ 149 bis 151 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-,

wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.“

2. Im § 50 Abs. 1 wird in der Z 9 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt und in der Z 10 der Punkt durch

einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 11 angefügt

„11. vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen,

Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u. dgl.) außerhalb

der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes

Speisen verabreichen und Getränke ausschenken.“

3. Dem § 79a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines

Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.“

4. Dem § 148 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung einer Betriebsanlage oder ihrer Änderung, das sich auch

oder nur auf einen Gastgarten erstreckt, der die Voraussetzungen des ersten oder zweiten Satzes erfüllt,

dürfen in Ansehung des Gastgartens keine Auflagen für den Lärmschutz vorgeschrieben werden und ist

auch die Versagung der Genehmigung dieses Gastgartens aus Gründen des mit seinem Betrieb ursächlich

im Zusammenhang stehenden Lärms unzulässig.“

5. § 148 Abs. 3 entfällt.

6. § 346 Abs. 1 erster Satz lautet

„Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne

des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6), wenn die Prüfung nicht vor einer vom Landeshauptmann zu

bestellenden Kommission abzulegen ist, für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die

Zulassung zur Meisterprüfung sowie für die Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis von der Bestellung

eines Geschäftsführers (§ 41 Abs. 4) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“

7. Nach § 365a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt

„(5) Die Gewerbebehörden sind zur Abfrage folgender Daten aus dem Datenbestand des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger mittels automationsunterstützter Datenübermittlung

befugt

1. Sozialversicherungsnummern der im Abs. 4 genannten natürlichen Personen und

2. Dienstgeberkontonummern von nach diesem Bundesgesetz zu bestellenden Geschäftsführern, die

Arbeitnehmer sind.“

Artikel II

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben

mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge

dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen

Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen

Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 124 Z 8 GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser

Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt

oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe).“

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Art. I Z 1, 2, 3, 4 und 5 und Art. II mit 1. Juni 1998, hinsichtlich

der restlichen Bestimmungen mit der Kundmachung in Kraft.

BGBlPdf 116. Verordnung: Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1998, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des

Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt

1. für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung,

geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen,

2. für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, in der

jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und

3. für die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen

1. unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung und die Diplomprüfung an

berufsbildenden höheren Schulen sowie die Abschlußprüfung an berufsbildenden mittleren

Schulen;

2. unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige.

Umfang der abschließenden Prüfung

§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfaßt die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen,

Fachrichtungen) genannten Prüfungsgebiete.

(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand

zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die erfolgreiche

Ablegung einer Externistenprüfung über jene Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der

Pflichtgegenstand nicht besucht wurde.

(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen

Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form,

Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung,

einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung bereits mit

Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Vergleichbarkeit der Prüfung feststellt.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil und in den

Anlagen A bis D nicht anderes bestimmt wird, oder

2. den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes einer allfälligen

Jahres- bzw. Semesterprüfung oder

3.den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur

Reifeprüfung.

(2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als

Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der

abschließenden Prüfung zu verwenden.

Jahres- bzw. Semesterprüfung

§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der

Hauptprüfung

1. als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe

des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit durchgeführt worden ist, oder

2. als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit graphischen und praktischen Anteilen, wenn im

Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines

bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher

oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies

gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.

(3) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende

Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.

(4) Die Jahres- oder Semesterprüfung gilt hinsichtlich der Berechtigung zum Antritt zur mündlichen

Prüfung (§ 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, und § 37 Abs. 5 des

Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997) nicht als Prüfungsgebiet im Sinne dieser

Verordnung.

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten

vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in

allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.

Prüfungskommission

§ 7. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1, 1a und 2 des

Schulunterrichtsgesetzes sowie durch § 34 Abs. 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

bestimmt.

Prüfungstermine

§ 8. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden

1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Kollegs haben die

Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den Nebenterminen in den

darauffolgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor

Beginn der Hauptprüfung zu enden;

2. an den übrigen dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen haben

die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der

vorletzten Schulstufe und in den Nebenterminen innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der

letzten Schulstufe und innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten

Schulstufe stattzufinden;

3. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden

Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4.

Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den Nebenterminen innerhalb der

ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.

(2) An den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden viersemestrigen

Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, kann die

Hauptprüfung oder können Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des

der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs

Wochen des zweit- und drittfolgenden Halbjahres stattfinden.

Aufgabenstellungen

§ 9. (1) Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen

eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein,

daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im

Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.

(2) Sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist den Prüfungskandidaten bei schriftlichen Klausurarbeiten

eine Aufgabenstellung mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Teilaufgaben schriftlich

vorzulegen.

(3) Im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an berufsbildenden höheren Schulen und im Prüfungsgebiet

„Slowenisch“ an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt sind den Prüfungskandidaten

bei der schriftlichen Klausurarbeit zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in

Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich zur Wahl vorzulegen.

(4) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten

Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können

Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von

Prüfungskandidaten vergeben werden; jede Gruppe hat die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und den

Arbeitsablauf zu dokumentieren.

(5) An den im 1. Abschnitt des 2. Teiles genannten Fachschulen kann die Klausurarbeit im

Prüfungsgebiet „Projekt“ auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der

fachtheoretischen und praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfaßt und während des

Unterrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.

(6) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder

1. von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder

2. wenn dies im 2. Teil (Besondere Bestimmungen) bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von

einem vom jeweiligen Schüler erarbeiteten (Techniker)Projekt oder Themenschwerpunkt oder

von einer vom jeweiligen Schüler erstellten Projektarbeit

auszugehen.

(7) Im Falle des Abs. 6 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige

Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich zur Wahl vorzulegen.

(8) Im Falle des Abs. 6 Z 2 ist eine Aufgabenstellung über das (Techniker)Projekt, den

Themenschwerpunkt bzw. die Projektarbeit (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des

fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten oder einer Gruppe von Prüfungskandidaten, die das

jeweilige (Techniker)Projekt, den Themenschwerpunkt oder die Projektarbeit gemeinsam erstellt haben,

schriftlich vorzulegen. Die Festlegung der Projektarbeit hat spätestens zu Beginn des 1. Semesters der

letzten Schulstufe, die Auswahl des (Techniker)Projektes oder des Themenschwerpunktes hat spätestens

zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen, wobei jeweils das Einvernehmen mit dem

Prüfungskandidaten anzustreben ist.

Durchführung der abschließenden Prüfung

§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der

mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten allfällige Zuteilungsgebiete spätestens zu Beginn des

letzten Semesters und die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung)

frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekanntzugeben. Sofern eine Teilbeurteilung der

Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten

frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich

bekanntzugeben.

(3) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im

Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen

können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen

Prüfungsgebiete beschäftigen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine

angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein

Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist

anderer Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 dürfen

Prüfungskandidaten, die ein (Techniker)Projekt, einen Themenschwerpunkt oder eine Projektarbeit

gemeinsam erstellt haben, zur selben Zeit geprüft werden.

(5) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und

mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.

(6) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die

Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 15 Minuten pro Kandidat.

(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines

Prüfungsprotokolles zu betrauen.

(8) Die Festlegungen der Abs. 2 bis 4 und 6 gelten an Schulen für Berufstätige nur auf Anordnung

des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Anstelle des Abs. 7 gelten für die abschließende Prüfung an

Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

Beurteilung der Leistungen

§ 11. (1) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die

Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat die zuständige Prüfungskommission in

nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.

(2) Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 5 in einer lebenden Fremdsprache abgehalten,

haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung des Prüfungsgebietes

außer Betracht zu bleiben.

(3) Prüfungskandidaten, die aus gesundheitlichen Gründen eine Leistung nicht erbringen können,

sind unter Bedachtnahme auf diese Beeinträchtigung zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe

des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. Erforderlichenfalls hat der

Vorsitzende der Prüfungskommission eine auf die Behinderung Bedacht nehmende Prüfungsform

festzulegen.

(4) Anstelle der Abs. 1 und 3 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die

entsprechenden Bestimmungen des § 38 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

Wiederholung der Prüfung

§ 12. (1) An den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen sind die

Prüfungskandidaten auf Ansuchen zur Wiederholung der abschließenden Prüfung (von Teilprüfungen) zu

folgenden Nebenterminen zuzulassen

1. wenn die Beurteilung der Vorprüfung auf „Nicht bestanden“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur

Wiederholung der Prüfung in dem (den) mit „Nicht genügend“ beurteilten Prüfungsgebiet(en)

zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen;

2. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht

in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur

Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (in diesen Prüfungsgebieten) zum

nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen;

3. wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden

Termin zuzulassen;

4. wenn die Beurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesen Prüfungsgebieten der

Klausurprüfung sowie zur mündlichen Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.

(3) Positiv beurteilte Teilprüfungen sind nicht zu wiederholen.

(4) Prüfungskandidaten, die an der Ablegung einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung

verhindert sind, sind berechtigt, die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

(5) Anstelle der Abs. 1 und 2 gelten für die Wiederholung der abschließenden Prüfung an Schulen

für Berufstätige die Bestimmungen des § 40 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

Zeugnisse

§ 13. (1) Im Zeugnis über die abschließende Prüfung können die ein Prüfungsgebiet bildenden

Unterrichtsgegenstände sowie das Thema eines allfälligen Projektes angeführt werden.

(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung bzw. Semesterprüfung erfolgreich abgelegt, so ist

auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen.

(3) Anstelle der Abs. 1 und 2 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die

Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

2. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und

Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

Klausurprüfung

§ 14. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und

2.eine zweiundzwanzigstündige graphische, praktische oder graphische und praktische

Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die

in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des

jeweiligen Ausbildungszweiges. Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das

Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes gemäß § 9 Abs. 5 durchgeführt

werden.

Mündliche Prüfung

§ 15. Die mündliche Prüfung umfaßt zwei der in der Anlage A dieser Verordnung für die einzelnen

Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführten mündlichen Teilprüfungen; auf Wunsch des

Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abgelegt werden.

2. Abschnitt

Abschlußprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen

Klausurprüfung

§ 16. (1) Die Klausurprüfung umfaßt eine vierstündige schriftliche, graphische und/oder praktische

Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 umfaßt

1.an den Werkmeisterschulen den Pflichtgegenstand „Bautechnisches Zeichnen“ oder

„Installationsplanung“ oder einen vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des

Pflichtgegenstandes „Projektstudien“ und

2. an den Bauhandwerkerschulen den Pflichtgegenstand „Konstruktionsübungen“.

Mündliche Prüfung

§ 17. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im

Prüfungsgebiet „Fachprüfung“.

(2) § 16 Abs. 2 findet Anwendung.

3. Abschnitt

Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

Klausurprüfung

§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und

3.eine fünfunddreißigstündige graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und

„Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Mündliche Prüfung

§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“

und

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Betriebswirtschaft“ oder

b) „Textiltechnologie“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des

jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

4. Abschnitt

Abschlußprüfung an der Hotelfachschule

Klausurprüfung

§ 20. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,

3. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Küche“ und

4. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und

-organisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant“.

Mündliche Prüfung

§ 21. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“

oder im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Tourismus und Marketing“ oder

b) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur gewählt werden,

wenn der Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches

mit mindestens sechs Wochenstunden geführt wird.

5. Abschnitt

Abschlußprüfung an der Tourismusfachschule

Klausurprüfung

§ 22. Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2.eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im

Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und

3. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.

Mündliche Prüfung

§ 23. Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung

a)im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22 Z 2 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22

Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Tourismusgeographie“,

b) „Tourismus und Marketing“,

c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

d) „Verkehr und Reisebüro“ oder

e) „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.

6. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich

kunstgewerblichen) Lehranstalten

(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für

Kunstgewerbe, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für

Tourismus)

Klausurprüfung

§ 24. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und

2. eine vierzigstündige graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im

Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die

in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des

jeweiligen Ausbildungszweiges.

Mündliche Prüfung

§ 25. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Lebende Fremdsprache“ oder

d) „Politische Bildung“ und

2.drei der in der Anlage B dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen

(Ausbildungszweige, Ausbildungsschwerpunkte) angeführten mündlichen Teilprüfungen; auf

Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6

Z 2 abgelegt werden.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfaßt entsprechend dem jeweiligen Lehrplan

entweder

1.die Pflichtgegenstände „Rechtskunde und Politische Bildung“ sowie „Geschichte“ bzw.

„Geschichte und Sozialkunde“ oder

2. die Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“ sowie

„Geschichte“ bzw. „Sozialkunde“ oder

3. die Pflichtgegenstände „Geschichte und Politische Bildung“ sowie „Wirtschaft und Recht“.

7. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an

der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe

Klausurprüfung

§ 26. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im

Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ oder „Rechnungswesen“ und

3.eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige) graphische, praktische oder

graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt

1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Entwurf-

und Modezeichnen“, „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“ sowie „Werkstätte

einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“ und

2. an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe den Pflichtgegenstand „Gestaltungslehre und

Werkzeichnen“ sowie einen der folgenden vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des

Pflichtgegenstandes „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)“

a) „Kunststicken“,

b) „Graphische Techniken“,

c) „Gestalten in Metall“,

d) „Textile Drucktechniken“,

e) „Gestalten in Holz“,

f) „Weben“ oder

g) „Keramik“.

Mündliche Prüfung

§ 27. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 für

die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1

Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Sozialkunde“,

d) „Geographie und Wirtschaftskunde“,

e) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde“,

f) „Physik“,

g) „Chemie und angewandte Chemie“ oder

h) „Betriebswirtschaftslehre“ und

3. zwei mündliche Teilprüfungen

a) an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik in den Prüfungsgebieten

„Fertigungslehre und Maschinenkunde“ sowie „Textiltechnologie und Warenkunde“ und

b) an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe in den Prüfungsgebieten „Kunstgeschichte“

sowie „Textiltechnologie und Werkstofflehre“.

(2) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde“ gemäß

Abs. 1 Z 3 lit. a.

8. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an

der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Klausurprüfung

§ 28. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im

Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Rechnungswesen“ und

3.eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige) graphische und praktische

Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt

1.an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände

„Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und

2.an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen vom Prüfungskandidaten

gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Mündliche Prüfung

§ 29. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 für

die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat oder

b) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach

Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens 4

Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Zweite lebende Fremdsprache“,

d) „Geschichte und Kultur“,

e) „Wirtschaftsgeographie“,

f) „Biologie und Ökologie“,

g) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

h) „Physik“,

i) „Chemie“,

j) „Kommunikation und Marketing“,

k) „Betriebswirtschaft“,

l) „Politische Bildung und Recht“ oder

m) „Fremdsprachenseminar“ oder „Allgemeinbildendes Seminar“ und

3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt

1.an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand

„Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des

Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation“ oder

den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ und

2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen

Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand „Kunstgeschichte“.

(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1

Z 1 lit. l. Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Zweite lebende

Fremdsprache“ und „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und l.

9. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus

Vorprüfung

§ 30. (1) Die Vorprüfung umfaßt

1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Küche“ und

2. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und

-organisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant“.

Klausurprüfung

§ 31. Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im

Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und

3.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und

Controlling“.

Mündliche Prüfung

§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt

„Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach

Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier

Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Biologie und Ökologie“,

e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

f) „Tourismusgeographie“,

g) „Politische Bildung und Recht“ oder

h) „Allgemeinbildendes Seminar“,

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und

3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Tourismus und Marketing“,

b) „Verkehr und Reisebüro“,

c) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder

d) „Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Hotelmanagement“,

„Touristisches Management“, „Kulturelle Animation“ oder „Gastronomiemanagement“

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)„Englisch“ wenn der Prüfungskandidat gemäß § 31 Z 2 für die Klausurprüfung das

Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 31

Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“

und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach

Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier

Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Biologie und Ökologie“,

e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

f) „Tourismusgeographie“,

g) „Politische Bildung und Recht“ oder

h) „Allgemeinbildendes Seminar“.

(3) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Sport“

1. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 1,

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 und

3. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 3.

(4) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfassen den Pflichtgegenstand des

jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

10. Abschnitt

Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs

(ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das Fremdenverkehrskolleg)

Klausurprüfung

§ 33. (1) Die Klausurprüfung umfaßt eine vierzigstündige graphische, praktische oder graphische

und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände

sowie die im letzten Semester geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw.

des jeweiligen Ausbildungszweiges.

Mündliche Prüfung

§ 34. Die mündliche Prüfung umfaßt drei der in der Anlage C für die einzelnen Fachrichtungen

(Ausbildungszweige) angeführten mündlichen Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann

eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abgelegt werden.

11. Abschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik

Klausurprüfung

§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und

2. eine vierzigstündige graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und

„Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Mündliche Prüfung

§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“

und

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Betriebswirtschaft“ oder

b) „Textiltechnologie“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des

jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

12. Abschnitt

Diplomprüfung am Fremdenverkehrskolleg

Vorprüfung

§ 37. (1) Die Vorprüfung umfaßt

1. eine dreistündige schriftliche und eine fünfstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis“ und

2. eine dreistündige schriftliche und eine fünfstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Restaurantwesen“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft“,

„Ernährungslehre“ und „Betriebspraktikum“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Servierkunde“,

„Getränkekunde“ und „Betriebspraktikum“.

Klausurprüfung

§ 38. Die Klausurprüfung umfaßt

1.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im

Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Französisch“ und

2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen (einschließlich

Datenverarbeitung)“.

Mündliche Prüfung

§ 39. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung“ und

2. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Französisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 38 Z 1 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oder

b)im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 38 Z 1 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch“ gewählt hat.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt

1. nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände

a) „Fremdenverkehrslehre“,

b) „Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros“,

c) „Verkehrswirtschaftslehre“,

d) „Marketing“ oder

e) „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“ und

2. zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte

Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem

Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt

wurden

a) „Fremdenverkehrslehre“,

b) „Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros“,

c) „Verkehrswirtschaftslehre“,

d) „Marketing“,

e) „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“,

f) „Rechtskunde“ oder

g) „Volkswirtschaftslehre“.

(3) Ein Prüfungskandidat, der gemäß Abs. 2 Z 1 weder „Fremdenverkehrslehre“ noch

„Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“ gewählt hat, hat gemäß Abs. 2 Z 2

mindestens einen dieser Pflichtgegenstände vorauszuwählen; einer dieser Pflichtgegenstände ist ihm vom

Schulleiter zuzuteilen.

13. Abschnitt

Abschlußprüfung an der Handelsschule

Klausurprüfung

§ 40. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und

2. eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Übungsfirma“ des

Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.

Mündliche Prüfung

§ 41. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten

Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 1 im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich

Wirtschaftssprache“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie

„betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche

Übungen einschließlich Projektarbeit“.

14. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

Klausurprüfung

§ 42. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. nach Wahl des Prüfungskandidaten

a) eine schriftliche Klausurarbeit in einem der folgenden Prüfungsgebiete

aa) „Mathematik und angewandte Mathematik“ (vierstündig),

bb) „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig),

cc) „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder

b) eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit in „Mathematik und angewandte Mathematik“ und

eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit in „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“,

3.eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche

Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit und

4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine fünfstündige

schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft“

und „Rechnungswesen“.

Mündliche Prüfung

§ 43. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat

zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder cc gewählt

hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn

der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 lit. a

sublit. bb gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten

Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt),

d)„Englisches Kolloquium“, wenn der Prüfungskandidat nicht gemäß Z 1 lit. a das

Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat und wenn vom

Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges

Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand mit besonderer Vertiefung der

Wirtschaftssprache besucht wurde,

e)„… Kolloquium“ (mit Bezeichnung der zweiten lebenden Fremdsprache), wenn der

Prüfungskandidat nicht gemäß Z 1 lit. b das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache

einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat und wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß

von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger

Freigegenstand mit besonderer Vertiefung der Wirtschaftssprache besucht wurde,

f) „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“,

g) „Geographie (Wirtschaftsgeographie)“,

h) „Biologie, Ökologie und Warenlehre“,

i) „Mathematik und angewandte Mathematik“, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 42

Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder lit. b zur Klausurprüfung gewählt wurde,

j) „Politische Bildung und Recht“,

k) „Volkswirtschaft“,

l) „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von

zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger

Freigegenstand besucht wurde, oder

m)„Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Betriebswirtschaftliches Seminar“, wenn vom

Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden ein Pflichtgegenstand

oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Unterrichtsgegenstand bzw. die

Unterrichtsgegenstände, dem bzw. denen die vom Schüler erstellte Projektarbeit inhaltlich zuzuordnen ist.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch

einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfaßt den Pflichtgegenstand „Zweite lebende

Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den

Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und den

facheinschlägigen Freigegenstand.

(5) An der Handelsakademie für Berufstätige entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m.

(6) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g;

das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre“.

15. Abschnitt

Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien

Klausurprüfung

§ 44. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich

Wirtschaftssprache“ und

2.eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche

Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und

„Rechnungswesen“.

Mündliche Prüfung

§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat

gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende

Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn

der Prüfungskandidat gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten

Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Unterrichtsgegenstand bzw. die

Unterrichtsgegenstände, dem bzw. denen die vom Schüler erstellte Projektarbeit inhaltlich zuzuordnen ist.

16. Abschnitt

Abschlußprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Klausurprüfung

§ 46. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,

3. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Küche“ und

4. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des

Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des

Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.

Mündliche Prüfung

§ 47. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

17. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

(ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement“ und „Umwelt und

Wirtschaft“)

Vorprüfung

§ 48. (1) Die Vorprüfung umfaßt

1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Küche“ und

2. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des

Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des

Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.

(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.

Klausurprüfung

§ 49. Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im

Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und

3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.

Mündliche Prüfung

§ 50. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung

a)im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 49 Z 2 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 49

Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,

2.eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“, die für die

Ausbildungsschwerpunkte „Dritte lebende Fremdsprache“ und „Fremdsprachen und Wirtschaft“

als Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 1, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung

gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abzuhalten ist, und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach

Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier

Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Wirtschaftsgeographie“,

e) „Musikerziehung“,

f) „Bildnerische Erziehung“,

g) „Psychologie und Philosophie“,

h) „Biologie und Ökologie“,

i) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

j) „Chemie“,

k) „Physik“,

l) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

m) „Rechnungswesen“,

n) „Politische Bildung und Recht“,

o) „Ernährung“,

p) „Angewandte Betriebsorganisation“,

q) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“

oder

r)„Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher

Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation“ gemäß

Abs. 1 Z 3 lit. p.

18. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –

Ausbildungszweig „Kultur- und Kongreßmanagement“

Klausurprüfung

§ 51. Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im

Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und

3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.

Mündliche Prüfung

§ 52. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 51 Z 2 für die

Klausurprüfung gewählt hat,

b) „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht

gemäß § 51 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat, oder

c) „Dritte lebende Fremdsprache“,

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Kulturmanagement“ oder

b) „Tagungs- und Kongreßmanagement“ und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach

Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier

Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Wirtschaftsgeographie“,

e) „Musikerziehung“,

f) „Bildnerische Erziehung“,

g) „Psychologie und Philosophie“,

h) „Biologie und Ökologie“,

i) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

j) „Chemie“,

k) „Physik“,

l) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

m) „Rechnungswesen“,

n) „Politische Bildung und Recht“,

o) „Ernährung“ oder

p) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.

19. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –

Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“

Klausurprüfung

§ 53. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im

Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und

3. eine vierundzwanzigstündige schriftliche, graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt insgesamt drei Pflichtgegenstände aus den beiden

folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand berücksichtigt werden

muß. Die Pflichtgegenstände werden auf Vorschlag der Prüfer durch den Schulleiter festgelegt und den

Schülern spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekanntgegeben.

1. Ökologisch-umweltanalytischer Bereich

a) „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,

b) „Umweltchemie“,

c) „Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik“,

d) „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“,

e) „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“ und

2. Ökonomischer Bereich

a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

b) „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,

c) „Rechnungswesen“,

d) „Wirtschaftsinformatik“,

e) „Politische Bildung und Recht“.

Mündliche Prüfung

§ 54. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 53

Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,

2.eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ökologie und

Umweltanalytik“ und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach

Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier

Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Wirtschaftsgeographie“,

e) „Musikerziehung“,

f) „Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung“,

g) „Psychologie und Philosophie“,

h) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

i) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

j) „Rechnungswesen“,

k) „Politische Bildung und Recht“ oder

l) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der

folgenden Pflichtgegenstände

1. „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,

2. „Umweltchemie“,

3. „Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik“,

4. „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,

5. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder

6. „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“.

20. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

Klausurprüfung

§ 55. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und

2.eine vierzigstündige graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische

Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie

Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes.

Mündliche Prüfung

§ 56. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Lebende Fremdsprache“,

d) „Zweite lebende Fremdsprache“, sofern der entsprechende Pflichtgegenstand zumindest sechs

Wochenstunden unterrichtet wurde, oder

e) „Politische Bildung“ und

2.drei der in der Anlage D für die einzelnen Fachrichtungen angeführten mündlichen

Teilprüfungen; der Schulleiter kann bestimmen, daß eines der in der Anlage D genannten

Prüfungsgebiete, das nicht ein Wahlgebiet ist, durch ein Prüfungsgebiet ersetzt wird, das einem

im Rahmen eines allfälligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes im Ausmaß von

zumindest sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand entspricht.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfaßt den Pflichtgegenstand „Geschichte,

Sozialkunde und Politische Bildung“.

3. Teil

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 57. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft

1. der 8. Abschnitt des 2. Teiles (§ 28, § 29) tritt mit 1. April 2000 in Kraft,

2. der 14. Abschnitt des 2. Teiles (§ 42, § 43) tritt mit 1. April 1999 in Kraft,

3. der 18. und 19. Abschnitt des 2. Teiles (§ 51, § 52, § 53, § 54) treten mit 1. April 2001 in Kraft,

4. im übrigen tritt die Verordnung sowie die Anlagen A bis D mit 1. April 1998 in Kraft.

(2) Der 7. Abschnitt des 2. Teiles (§ 26, § 27) tritt mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 58. Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der vierjährigen Fachschule für Mode und

Bekleidungstechnik im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet

der 3. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung

„3. Abschnitt

Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (vierjährige Form)

Klausurprüfung

§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,

3. eine vierstündige graphische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ und

4. eine fünfunddreißig- bis vierzigstündige praktische Klausurarbeit (zuzüglich der für die Proben

aufzuwendenden Zeit) im Prüfungsgebiet „Werkstätte“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Schnittkonstruktion,

Gradieren und Modellgestaltung“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Werkstätte einschließlich

Fertigungslehre und Maschinenkunde“.

Mündliche Prüfung

§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde“,

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Textiltechnologie und Warenkunde“ und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde“,

b) „Betriebswirtschaftslehre“ oder

c) „Lebende Fremdsprache“.

(2) An der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose entfällt das Prüfungsgebiet

„Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c.“

§ 59. Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der Hotelfachschule im Haupttermin 1997/98

sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet § 21 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung

„2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Tourismusgeographie“,

b) „Tourismus und Marketing“ oder

c) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.“

§ 60. Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus

im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet § 32 Abs. 1 und 2

dieser Verordnung

„(1) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte

lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Biologie und Ökologie“,

e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

f) „Politische Bildung und Recht“ oder

g) „Allgemeinbildendes Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden,

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und

3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Tourismusgeographie“,

b) „Tourismus und Marketing“,

c) „Verkehr und Reisebüro“,

d) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder

e) „Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Hotelmanagement“,

„Touristisches Management“, „Kulturelle Animation“ oder „Gastronomiemanagement“

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)„Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 31 Z 2 für die Klausurprüfung das

Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 31

Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“

und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Biologie und Ökologie“,

e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

f) „Tourismusgeographie“,

g) „Politische Bildung und Recht“ oder

h) „Allgemeinbildendes Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.“

§ 61. Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie nach dem

Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988 im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem

Haupttermin lautet der 14. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung

„14. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

Klausurprüfung

§ 42. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im

Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“,

3. eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ und

4. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich

Fachsprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Mathematik und

angewandte Mathematik“.

Mündliche Prüfung

§ 43. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 42

Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“ und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Dritte lebende Fremdsprache“,

d) „Wirtschaftsgeographie“,

e) „Geschichte und Sozialkunde“,

f) „Biologie und Warenkunde“,

g) „Organisation und Datenverarbeitung“,

h) „Staatsbürgerkunde und Rechtslehre“ oder

i) „Volkswirtschaftslehre und Soziologie“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch

einschließlich Fachsprache“, jenes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b den Pflichtgegenstand „Zweite lebende

Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfaßt den Freigegenstand „Dritte lebende

Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfaßt den Freigegenstand „Seminar

Wirtschaftsgeographie“.

(5) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfallen die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c,

d und h.“

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 62. (1) Sofern in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in

ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von § 57 ist die abschließende Prüfung nach der Prüfungsvorschrift durchzuführen,

die zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe in

Geltung war, sofern der betreffende Lehrplan bzw. die entsprechende Prüfungsvorschrift nicht länger als

drei Jahre außer Kraft getreten ist.

Außerkrafttreten anderer Verordnungen

§ 63. Die nachstehend genannten Verordnungen samt ihren Anlagen treten, vorbehaltlich einer

Weitergeltung gemäß § 62 Abs. 2, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im

Bundesgesetzblatt außer Kraft

1. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die

Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen, BGBl. Nr. 271/1993, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 124/1997;

2. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reife-

und Diplomprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 847/1992, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 123/1997.

BGBlPdf 116. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat Estland am

13. Mai 1998 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen

anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 140/1997) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Estland den in Art. 10 des Übereinkommens

vorgesehenen Vorbehalt erklärt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →