116. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 24 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 25 angefügt
„25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von
Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften
des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 ff
BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen. Diese
Veranstalter haben die §§ 149 bis 151 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-,
wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.“
2. Im § 50 Abs. 1 wird in der Z 9 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt und in der Z 10 der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 11 angefügt
„11. vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen,
Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u. dgl.) außerhalb
der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes
Speisen verabreichen und Getränke ausschenken.“
3. Dem § 79a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines
Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.“
4. Dem § 148 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung einer Betriebsanlage oder ihrer Änderung, das sich auch
oder nur auf einen Gastgarten erstreckt, der die Voraussetzungen des ersten oder zweiten Satzes erfüllt,
dürfen in Ansehung des Gastgartens keine Auflagen für den Lärmschutz vorgeschrieben werden und ist
auch die Versagung der Genehmigung dieses Gastgartens aus Gründen des mit seinem Betrieb ursächlich
im Zusammenhang stehenden Lärms unzulässig.“
5. § 148 Abs. 3 entfällt.
6. § 346 Abs. 1 erster Satz lautet
„Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne
des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6), wenn die Prüfung nicht vor einer vom Landeshauptmann zu
bestellenden Kommission abzulegen ist, für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die
Zulassung zur Meisterprüfung sowie für die Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis von der Bestellung
eines Geschäftsführers (§ 41 Abs. 4) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“
7. Nach § 365a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt
„(5) Die Gewerbebehörden sind zur Abfrage folgender Daten aus dem Datenbestand des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger mittels automationsunterstützter Datenübermittlung
befugt
1. Sozialversicherungsnummern der im Abs. 4 genannten natürlichen Personen und
2. Dienstgeberkontonummern von nach diesem Bundesgesetz zu bestellenden Geschäftsführern, die
Arbeitnehmer sind.“
Artikel II
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben
mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge
dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen
Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen
Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 124 Z 8 GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser
Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt
oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe).“
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Art. I Z 1, 2, 3, 4 und 5 und Art. II mit 1. Juni 1998, hinsichtlich
der restlichen Bestimmungen mit der Kundmachung in Kraft.
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1998, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt
1. für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung,
geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen,
2. für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, in der
jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
3. für die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen
1. unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung und die Diplomprüfung an
berufsbildenden höheren Schulen sowie die Abschlußprüfung an berufsbildenden mittleren
Schulen;
2. unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige.
Umfang der abschließenden Prüfung
§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfaßt die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen,
Fachrichtungen) genannten Prüfungsgebiete.
(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand
zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die erfolgreiche
Ablegung einer Externistenprüfung über jene Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der
Pflichtgegenstand nicht besucht wurde.
(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen
Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form,
Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung,
einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung bereits mit
Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Vergleichbarkeit der Prüfung feststellt.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt
1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil und in den
Anlagen A bis D nicht anderes bestimmt wird, oder
2. den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes einer allfälligen
Jahres- bzw. Semesterprüfung oder
3.den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur
Reifeprüfung.
(2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als
Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der
abschließenden Prüfung zu verwenden.
Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der
Hauptprüfung
1. als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe
des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit durchgeführt worden ist, oder
2. als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit graphischen und praktischen Anteilen, wenn im
Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines
bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher
oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies
gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
(3) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende
Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.
(4) Die Jahres- oder Semesterprüfung gilt hinsichtlich der Berechtigung zum Antritt zur mündlichen
Prüfung (§ 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, und § 37 Abs. 5 des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997) nicht als Prüfungsgebiet im Sinne dieser
Verordnung.
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten
vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in
allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.
Prüfungskommission
§ 7. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1, 1a und 2 des
Schulunterrichtsgesetzes sowie durch § 34 Abs. 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
bestimmt.
Prüfungstermine
§ 8. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden
1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Kollegs haben die
Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den Nebenterminen in den
darauffolgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor
Beginn der Hauptprüfung zu enden;
2. an den übrigen dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen haben
die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der
vorletzten Schulstufe und in den Nebenterminen innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der
letzten Schulstufe und innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten
Schulstufe stattzufinden;
3. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden
Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4.
Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den Nebenterminen innerhalb der
ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.
(2) An den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden viersemestrigen
Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, kann die
Hauptprüfung oder können Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des
der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs
Wochen des zweit- und drittfolgenden Halbjahres stattfinden.
Aufgabenstellungen
§ 9. (1) Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen
eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein,
daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im
Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.
(2) Sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist den Prüfungskandidaten bei schriftlichen Klausurarbeiten
eine Aufgabenstellung mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Teilaufgaben schriftlich
vorzulegen.
(3) Im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an berufsbildenden höheren Schulen und im Prüfungsgebiet
„Slowenisch“ an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt sind den Prüfungskandidaten
bei der schriftlichen Klausurarbeit zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in
Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich zur Wahl vorzulegen.
(4) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten
Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können
Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von
Prüfungskandidaten vergeben werden; jede Gruppe hat die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und den
Arbeitsablauf zu dokumentieren.
(5) An den im 1. Abschnitt des 2. Teiles genannten Fachschulen kann die Klausurarbeit im
Prüfungsgebiet „Projekt“ auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der
fachtheoretischen und praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfaßt und während des
Unterrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.
(6) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
1. von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
2. wenn dies im 2. Teil (Besondere Bestimmungen) bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von
einem vom jeweiligen Schüler erarbeiteten (Techniker)Projekt oder Themenschwerpunkt oder
von einer vom jeweiligen Schüler erstellten Projektarbeit
auszugehen.
(7) Im Falle des Abs. 6 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige
Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich zur Wahl vorzulegen.
(8) Im Falle des Abs. 6 Z 2 ist eine Aufgabenstellung über das (Techniker)Projekt, den
Themenschwerpunkt bzw. die Projektarbeit (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des
fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten oder einer Gruppe von Prüfungskandidaten, die das
jeweilige (Techniker)Projekt, den Themenschwerpunkt oder die Projektarbeit gemeinsam erstellt haben,
schriftlich vorzulegen. Die Festlegung der Projektarbeit hat spätestens zu Beginn des 1. Semesters der
letzten Schulstufe, die Auswahl des (Techniker)Projektes oder des Themenschwerpunktes hat spätestens
zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen, wobei jeweils das Einvernehmen mit dem
Prüfungskandidaten anzustreben ist.
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der
mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten allfällige Zuteilungsgebiete spätestens zu Beginn des
letzten Semesters und die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung)
frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekanntzugeben. Sofern eine Teilbeurteilung der
Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten
frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich
bekanntzugeben.
(3) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im
Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen
können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen
Prüfungsgebiete beschäftigen.
(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine
angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein
Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist
anderer Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 dürfen
Prüfungskandidaten, die ein (Techniker)Projekt, einen Themenschwerpunkt oder eine Projektarbeit
gemeinsam erstellt haben, zur selben Zeit geprüft werden.
(5) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und
mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.
(6) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die
Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 15 Minuten pro Kandidat.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines
Prüfungsprotokolles zu betrauen.
(8) Die Festlegungen der Abs. 2 bis 4 und 6 gelten an Schulen für Berufstätige nur auf Anordnung
des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Anstelle des Abs. 7 gelten für die abschließende Prüfung an
Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Beurteilung der Leistungen
§ 11. (1) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die
Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat die zuständige Prüfungskommission in
nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.
(2) Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 5 in einer lebenden Fremdsprache abgehalten,
haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung des Prüfungsgebietes
außer Betracht zu bleiben.
(3) Prüfungskandidaten, die aus gesundheitlichen Gründen eine Leistung nicht erbringen können,
sind unter Bedachtnahme auf diese Beeinträchtigung zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe
des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. Erforderlichenfalls hat der
Vorsitzende der Prüfungskommission eine auf die Behinderung Bedacht nehmende Prüfungsform
festzulegen.
(4) Anstelle der Abs. 1 und 3 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die
entsprechenden Bestimmungen des § 38 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Wiederholung der Prüfung
§ 12. (1) An den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen sind die
Prüfungskandidaten auf Ansuchen zur Wiederholung der abschließenden Prüfung (von Teilprüfungen) zu
folgenden Nebenterminen zuzulassen
1. wenn die Beurteilung der Vorprüfung auf „Nicht bestanden“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur
Wiederholung der Prüfung in dem (den) mit „Nicht genügend“ beurteilten Prüfungsgebiet(en)
zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen;
2. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht
in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur
Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (in diesen Prüfungsgebieten) zum
nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen;
3. wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden
Termin zuzulassen;
4. wenn die Beurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesen Prüfungsgebieten der
Klausurprüfung sowie zur mündlichen Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.
(3) Positiv beurteilte Teilprüfungen sind nicht zu wiederholen.
(4) Prüfungskandidaten, die an der Ablegung einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung
verhindert sind, sind berechtigt, die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
(5) Anstelle der Abs. 1 und 2 gelten für die Wiederholung der abschließenden Prüfung an Schulen
für Berufstätige die Bestimmungen des § 40 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Zeugnisse
§ 13. (1) Im Zeugnis über die abschließende Prüfung können die ein Prüfungsgebiet bildenden
Unterrichtsgegenstände sowie das Thema eines allfälligen Projektes angeführt werden.
(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung bzw. Semesterprüfung erfolgreich abgelegt, so ist
auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen.
(3) Anstelle der Abs. 1 und 2 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die
Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und
Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
Klausurprüfung
§ 14. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
2.eine zweiundzwanzigstündige graphische, praktische oder graphische und praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die
in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des
jeweiligen Ausbildungszweiges. Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das
Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes gemäß § 9 Abs. 5 durchgeführt
werden.
Mündliche Prüfung
§ 15. Die mündliche Prüfung umfaßt zwei der in der Anlage A dieser Verordnung für die einzelnen
Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführten mündlichen Teilprüfungen; auf Wunsch des
Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abgelegt werden.
2. Abschnitt
Abschlußprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
Klausurprüfung
§ 16. (1) Die Klausurprüfung umfaßt eine vierstündige schriftliche, graphische und/oder praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 umfaßt
1.an den Werkmeisterschulen den Pflichtgegenstand „Bautechnisches Zeichnen“ oder
„Installationsplanung“ oder einen vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des
Pflichtgegenstandes „Projektstudien“ und
2. an den Bauhandwerkerschulen den Pflichtgegenstand „Konstruktionsübungen“.
Mündliche Prüfung
§ 17. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im
Prüfungsgebiet „Fachprüfung“.
(2) § 16 Abs. 2 findet Anwendung.
3. Abschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
3.eine fünfunddreißigstündige graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und
„Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“
und
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Betriebswirtschaft“ oder
b) „Textiltechnologie“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des
jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
4. Abschnitt
Abschlußprüfung an der Hotelfachschule
Klausurprüfung
§ 20. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
3. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Küche“ und
4. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und
-organisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant“.
Mündliche Prüfung
§ 21. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“
oder im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Tourismus und Marketing“ oder
b) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur gewählt werden,
wenn der Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches
mit mindestens sechs Wochenstunden geführt wird.
5. Abschnitt
Abschlußprüfung an der Tourismusfachschule
Klausurprüfung
§ 22. Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2.eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im
Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
3. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 23. Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a)im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22 Z 2 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22
Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Tourismusgeographie“,
b) „Tourismus und Marketing“,
c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
d) „Verkehr und Reisebüro“ oder
e) „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.
6. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich
kunstgewerblichen) Lehranstalten
(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für
Kunstgewerbe, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für
Tourismus)
Klausurprüfung
§ 24. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
2. eine vierzigstündige graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im
Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die
in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des
jeweiligen Ausbildungszweiges.
Mündliche Prüfung
§ 25. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Lebende Fremdsprache“ oder
d) „Politische Bildung“ und
2.drei der in der Anlage B dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen
(Ausbildungszweige, Ausbildungsschwerpunkte) angeführten mündlichen Teilprüfungen; auf
Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6
Z 2 abgelegt werden.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfaßt entsprechend dem jeweiligen Lehrplan
entweder
1.die Pflichtgegenstände „Rechtskunde und Politische Bildung“ sowie „Geschichte“ bzw.
„Geschichte und Sozialkunde“ oder
2. die Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“ sowie
„Geschichte“ bzw. „Sozialkunde“ oder
3. die Pflichtgegenstände „Geschichte und Politische Bildung“ sowie „Wirtschaft und Recht“.
7. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an
der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe
Klausurprüfung
§ 26. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im
Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ oder „Rechnungswesen“ und
3.eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige) graphische, praktische oder
graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt
1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Entwurf-
und Modezeichnen“, „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“ sowie „Werkstätte
einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“ und
2. an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe den Pflichtgegenstand „Gestaltungslehre und
Werkzeichnen“ sowie einen der folgenden vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des
Pflichtgegenstandes „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)“
a) „Kunststicken“,
b) „Graphische Techniken“,
c) „Gestalten in Metall“,
d) „Textile Drucktechniken“,
e) „Gestalten in Holz“,
f) „Weben“ oder
g) „Keramik“.
Mündliche Prüfung
§ 27. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 für
die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1
Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Sozialkunde“,
d) „Geographie und Wirtschaftskunde“,
e) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde“,
f) „Physik“,
g) „Chemie und angewandte Chemie“ oder
h) „Betriebswirtschaftslehre“ und
3. zwei mündliche Teilprüfungen
a) an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik in den Prüfungsgebieten
„Fertigungslehre und Maschinenkunde“ sowie „Textiltechnologie und Warenkunde“ und
b) an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe in den Prüfungsgebieten „Kunstgeschichte“
sowie „Textiltechnologie und Werkstofflehre“.
(2) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde“ gemäß
Abs. 1 Z 3 lit. a.
8. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an
der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung
Klausurprüfung
§ 28. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im
Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Rechnungswesen“ und
3.eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige) graphische und praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt
1.an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände
„Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und
2.an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen vom Prüfungskandidaten
gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 29. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 für
die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat oder
b) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens 4
Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Zweite lebende Fremdsprache“,
d) „Geschichte und Kultur“,
e) „Wirtschaftsgeographie“,
f) „Biologie und Ökologie“,
g) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
h) „Physik“,
i) „Chemie“,
j) „Kommunikation und Marketing“,
k) „Betriebswirtschaft“,
l) „Politische Bildung und Recht“ oder
m) „Fremdsprachenseminar“ oder „Allgemeinbildendes Seminar“ und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt
1.an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand
„Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des
Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation“ oder
den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ und
2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand „Kunstgeschichte“.
(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1
Z 1 lit. l. Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Zweite lebende
Fremdsprache“ und „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und l.
9. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
Vorprüfung
§ 30. (1) Die Vorprüfung umfaßt
1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Küche“ und
2. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und
-organisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant“.
Klausurprüfung
§ 31. Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im
Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
3.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und
Controlling“.
Mündliche Prüfung
§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt
„Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Biologie und Ökologie“,
e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
f) „Tourismusgeographie“,
g) „Politische Bildung und Recht“ oder
h) „Allgemeinbildendes Seminar“,
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Tourismus und Marketing“,
b) „Verkehr und Reisebüro“,
c) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder
d) „Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Hotelmanagement“,
„Touristisches Management“, „Kulturelle Animation“ oder „Gastronomiemanagement“
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
a)„Englisch“ wenn der Prüfungskandidat gemäß § 31 Z 2 für die Klausurprüfung das
Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 31
Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“
und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Biologie und Ökologie“,
e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
f) „Tourismusgeographie“,
g) „Politische Bildung und Recht“ oder
h) „Allgemeinbildendes Seminar“.
(3) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Sport“
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 1,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 3.
(4) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfassen den Pflichtgegenstand des
jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
10. Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs
(ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das Fremdenverkehrskolleg)
Klausurprüfung
§ 33. (1) Die Klausurprüfung umfaßt eine vierzigstündige graphische, praktische oder graphische
und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände
sowie die im letzten Semester geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw.
des jeweiligen Ausbildungszweiges.
Mündliche Prüfung
§ 34. Die mündliche Prüfung umfaßt drei der in der Anlage C für die einzelnen Fachrichtungen
(Ausbildungszweige) angeführten mündlichen Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann
eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abgelegt werden.
11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
2. eine vierzigstündige graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und
„Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“
und
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Betriebswirtschaft“ oder
b) „Textiltechnologie“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des
jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
12. Abschnitt
Diplomprüfung am Fremdenverkehrskolleg
Vorprüfung
§ 37. (1) Die Vorprüfung umfaßt
1. eine dreistündige schriftliche und eine fünfstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis“ und
2. eine dreistündige schriftliche und eine fünfstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Restaurantwesen“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft“,
„Ernährungslehre“ und „Betriebspraktikum“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Servierkunde“,
„Getränkekunde“ und „Betriebspraktikum“.
Klausurprüfung
§ 38. Die Klausurprüfung umfaßt
1.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im
Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Französisch“ und
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen (einschließlich
Datenverarbeitung)“.
Mündliche Prüfung
§ 39. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung“ und
2. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Französisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 38 Z 1 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oder
b)im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 38 Z 1 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch“ gewählt hat.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt
1. nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände
a) „Fremdenverkehrslehre“,
b) „Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros“,
c) „Verkehrswirtschaftslehre“,
d) „Marketing“ oder
e) „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“ und
2. zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte
Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem
Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt
wurden
a) „Fremdenverkehrslehre“,
b) „Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros“,
c) „Verkehrswirtschaftslehre“,
d) „Marketing“,
e) „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“,
f) „Rechtskunde“ oder
g) „Volkswirtschaftslehre“.
(3) Ein Prüfungskandidat, der gemäß Abs. 2 Z 1 weder „Fremdenverkehrslehre“ noch
„Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“ gewählt hat, hat gemäß Abs. 2 Z 2
mindestens einen dieser Pflichtgegenstände vorauszuwählen; einer dieser Pflichtgegenstände ist ihm vom
Schulleiter zuzuteilen.
13. Abschnitt
Abschlußprüfung an der Handelsschule
Klausurprüfung
§ 40. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
2. eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Übungsfirma“ des
Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.
Mündliche Prüfung
§ 41. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten
Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 1 im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich
Wirtschaftssprache“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie
„betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche
Übungen einschließlich Projektarbeit“.
14. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
Klausurprüfung
§ 42. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) eine schriftliche Klausurarbeit in einem der folgenden Prüfungsgebiete
aa) „Mathematik und angewandte Mathematik“ (vierstündig),
bb) „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig),
cc) „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder
b) eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit in „Mathematik und angewandte Mathematik“ und
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit in „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“,
3.eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche
Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit und
4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine fünfstündige
schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft“
und „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 43. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat
zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder cc gewählt
hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn
der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 lit. a
sublit. bb gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten
Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt),
d)„Englisches Kolloquium“, wenn der Prüfungskandidat nicht gemäß Z 1 lit. a das
Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat und wenn vom
Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges
Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand mit besonderer Vertiefung der
Wirtschaftssprache besucht wurde,
e)„… Kolloquium“ (mit Bezeichnung der zweiten lebenden Fremdsprache), wenn der
Prüfungskandidat nicht gemäß Z 1 lit. b das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache
einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat und wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß
von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger
Freigegenstand mit besonderer Vertiefung der Wirtschaftssprache besucht wurde,
f) „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“,
g) „Geographie (Wirtschaftsgeographie)“,
h) „Biologie, Ökologie und Warenlehre“,
i) „Mathematik und angewandte Mathematik“, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 42
Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder lit. b zur Klausurprüfung gewählt wurde,
j) „Politische Bildung und Recht“,
k) „Volkswirtschaft“,
l) „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von
zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger
Freigegenstand besucht wurde, oder
m)„Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Betriebswirtschaftliches Seminar“, wenn vom
Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden ein Pflichtgegenstand
oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Unterrichtsgegenstand bzw. die
Unterrichtsgegenstände, dem bzw. denen die vom Schüler erstellte Projektarbeit inhaltlich zuzuordnen ist.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch
einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfaßt den Pflichtgegenstand „Zweite lebende
Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den
Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und den
facheinschlägigen Freigegenstand.
(5) An der Handelsakademie für Berufstätige entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m.
(6) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g;
das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre“.
15. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
Klausurprüfung
§ 44. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich
Wirtschaftssprache“ und
2.eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche
Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und
„Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat
gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende
Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn
der Prüfungskandidat gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten
Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Unterrichtsgegenstand bzw. die
Unterrichtsgegenstände, dem bzw. denen die vom Schüler erstellte Projektarbeit inhaltlich zuzuordnen ist.
16. Abschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Klausurprüfung
§ 46. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
3. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Küche“ und
4. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des
Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des
Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
Mündliche Prüfung
§ 47. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
17. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement“ und „Umwelt und
Wirtschaft“)
Vorprüfung
§ 48. (1) Die Vorprüfung umfaßt
1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Küche“ und
2. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des
Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des
Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
Klausurprüfung
§ 49. Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im
Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 50. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a)im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 49 Z 2 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 49
Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
2.eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“, die für die
Ausbildungsschwerpunkte „Dritte lebende Fremdsprache“ und „Fremdsprachen und Wirtschaft“
als Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 1, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung
gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abzuhalten ist, und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Wirtschaftsgeographie“,
e) „Musikerziehung“,
f) „Bildnerische Erziehung“,
g) „Psychologie und Philosophie“,
h) „Biologie und Ökologie“,
i) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
j) „Chemie“,
k) „Physik“,
l) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
m) „Rechnungswesen“,
n) „Politische Bildung und Recht“,
o) „Ernährung“,
p) „Angewandte Betriebsorganisation“,
q) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“
oder
r)„Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher
Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation“ gemäß
Abs. 1 Z 3 lit. p.
18. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –
Ausbildungszweig „Kultur- und Kongreßmanagement“
Klausurprüfung
§ 51. Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im
Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 52. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 51 Z 2 für die
Klausurprüfung gewählt hat,
b) „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht
gemäß § 51 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat, oder
c) „Dritte lebende Fremdsprache“,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Kulturmanagement“ oder
b) „Tagungs- und Kongreßmanagement“ und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Wirtschaftsgeographie“,
e) „Musikerziehung“,
f) „Bildnerische Erziehung“,
g) „Psychologie und Philosophie“,
h) „Biologie und Ökologie“,
i) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
j) „Chemie“,
k) „Physik“,
l) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
m) „Rechnungswesen“,
n) „Politische Bildung und Recht“,
o) „Ernährung“ oder
p) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.
19. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –
Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“
Klausurprüfung
§ 53. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im
Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
3. eine vierundzwanzigstündige schriftliche, graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt insgesamt drei Pflichtgegenstände aus den beiden
folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand berücksichtigt werden
muß. Die Pflichtgegenstände werden auf Vorschlag der Prüfer durch den Schulleiter festgelegt und den
Schülern spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekanntgegeben.
1. Ökologisch-umweltanalytischer Bereich
a) „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
b) „Umweltchemie“,
c) „Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik“,
d) „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“,
e) „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“ und
2. Ökonomischer Bereich
a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
b) „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
c) „Rechnungswesen“,
d) „Wirtschaftsinformatik“,
e) „Politische Bildung und Recht“.
Mündliche Prüfung
§ 54. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 53
Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
2.eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ökologie und
Umweltanalytik“ und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Wirtschaftsgeographie“,
e) „Musikerziehung“,
f) „Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung“,
g) „Psychologie und Philosophie“,
h) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
i) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
j) „Rechnungswesen“,
k) „Politische Bildung und Recht“ oder
l) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der
folgenden Pflichtgegenstände
1. „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
2. „Umweltchemie“,
3. „Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik“,
4. „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
5. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder
6. „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“.
20. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
Klausurprüfung
§ 55. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
2.eine vierzigstündige graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie
Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 56. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Lebende Fremdsprache“,
d) „Zweite lebende Fremdsprache“, sofern der entsprechende Pflichtgegenstand zumindest sechs
Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
e) „Politische Bildung“ und
2.drei der in der Anlage D für die einzelnen Fachrichtungen angeführten mündlichen
Teilprüfungen; der Schulleiter kann bestimmen, daß eines der in der Anlage D genannten
Prüfungsgebiete, das nicht ein Wahlgebiet ist, durch ein Prüfungsgebiet ersetzt wird, das einem
im Rahmen eines allfälligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes im Ausmaß von
zumindest sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand entspricht.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfaßt den Pflichtgegenstand „Geschichte,
Sozialkunde und Politische Bildung“.
3. Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 57. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft
1. der 8. Abschnitt des 2. Teiles (§ 28, § 29) tritt mit 1. April 2000 in Kraft,
2. der 14. Abschnitt des 2. Teiles (§ 42, § 43) tritt mit 1. April 1999 in Kraft,
3. der 18. und 19. Abschnitt des 2. Teiles (§ 51, § 52, § 53, § 54) treten mit 1. April 2001 in Kraft,
4. im übrigen tritt die Verordnung sowie die Anlagen A bis D mit 1. April 1998 in Kraft.
(2) Der 7. Abschnitt des 2. Teiles (§ 26, § 27) tritt mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 58. Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der vierjährigen Fachschule für Mode und
Bekleidungstechnik im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet
der 3. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung
„3. Abschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (vierjährige Form)
Klausurprüfung
§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
3. eine vierstündige graphische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ und
4. eine fünfunddreißig- bis vierzigstündige praktische Klausurarbeit (zuzüglich der für die Proben
aufzuwendenden Zeit) im Prüfungsgebiet „Werkstätte“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Schnittkonstruktion,
Gradieren und Modellgestaltung“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Werkstätte einschließlich
Fertigungslehre und Maschinenkunde“.
Mündliche Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde“,
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Textiltechnologie und Warenkunde“ und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde“,
b) „Betriebswirtschaftslehre“ oder
c) „Lebende Fremdsprache“.
(2) An der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose entfällt das Prüfungsgebiet
„Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c.“
§ 59. Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der Hotelfachschule im Haupttermin 1997/98
sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet § 21 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung
„2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Tourismusgeographie“,
b) „Tourismus und Marketing“ oder
c) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.“
§ 60. Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet § 32 Abs. 1 und 2
dieser Verordnung
„(1) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte
lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Biologie und Ökologie“,
e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
f) „Politische Bildung und Recht“ oder
g) „Allgemeinbildendes Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden,
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Tourismusgeographie“,
b) „Tourismus und Marketing“,
c) „Verkehr und Reisebüro“,
d) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder
e) „Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Hotelmanagement“,
„Touristisches Management“, „Kulturelle Animation“ oder „Gastronomiemanagement“
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
a)„Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 31 Z 2 für die Klausurprüfung das
Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 31
Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“
und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Biologie und Ökologie“,
e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
f) „Tourismusgeographie“,
g) „Politische Bildung und Recht“ oder
h) „Allgemeinbildendes Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.“
§ 61. Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie nach dem
Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988 im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem
Haupttermin lautet der 14. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung
„14. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
Klausurprüfung
§ 42. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im
Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“,
3. eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ und
4. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich
Fachsprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Mathematik und
angewandte Mathematik“.
Mündliche Prüfung
§ 43. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 42
Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“ und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Dritte lebende Fremdsprache“,
d) „Wirtschaftsgeographie“,
e) „Geschichte und Sozialkunde“,
f) „Biologie und Warenkunde“,
g) „Organisation und Datenverarbeitung“,
h) „Staatsbürgerkunde und Rechtslehre“ oder
i) „Volkswirtschaftslehre und Soziologie“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch
einschließlich Fachsprache“, jenes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b den Pflichtgegenstand „Zweite lebende
Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfaßt den Freigegenstand „Dritte lebende
Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfaßt den Freigegenstand „Seminar
Wirtschaftsgeographie“.
(5) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfallen die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c,
d und h.“
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 62. (1) Sofern in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abweichend von § 57 ist die abschließende Prüfung nach der Prüfungsvorschrift durchzuführen,
die zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe in
Geltung war, sofern der betreffende Lehrplan bzw. die entsprechende Prüfungsvorschrift nicht länger als
drei Jahre außer Kraft getreten ist.
Außerkrafttreten anderer Verordnungen
§ 63. Die nachstehend genannten Verordnungen samt ihren Anlagen treten, vorbehaltlich einer
Weitergeltung gemäß § 62 Abs. 2, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im
Bundesgesetzblatt außer Kraft
1. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen, BGBl. Nr. 271/1993, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 124/1997;
2. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reife-
und Diplomprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 847/1992, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 123/1997.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat Estland am
13. Mai 1998 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen
anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 140/1997) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Estland den in Art. 10 des Übereinkommens
vorgesehenen Vorbehalt erklärt.