116. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 5 sowie des § 17 des Ingenieurgesetzes 1990 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 1997, G 404/96-8, G 405/96-8, dem
Bundeskanzler zugestellt am 15. September 1997, die Wortfolge „gemäß § 72 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils zum Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung
geltenden Fassung, eingerichteten“ im § 5 sowie den § 17 des Bundesgesetzes über die
Standesbezeichnung „Ingenieur“, BGBl. Nr. 461/1990, idF BGBl. Nr. 512/1994, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 75 Abs. 6 und des § 78 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, wird verordnet
I. Abschnitt
Allgemeines
Bibliotheksverwaltung
§ 1. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Universitätsbibliotheken die für die
ordnungsgemäße Führung von wissenschaftlichen Großbibliotheken üblichen Grundsätze einzuhalten.
Dazu gehören jedenfalls
1. der kontinuierliche Bestandaufbau,
2. die sparsame Verwaltung der vorhandenen finanziellen Mittel und Stellflächen, zB durch
weitgehende Vermeidung der Anschaffung von Mehrfachexemplaren,
3. die Erschließung der Bestände nach einheitlichen Regelwerken,
4. die benützernahe Aufstellung der Bestände,
5. die Konservierung und Präservation der alten Bestände,
6.die Inventarführung der Bestände unter Beachtung der besonderen Erfordernisse des
Bibliothekswesens,
7. die weltweite Beschaffung und Vermittlung von bibliothekarischen Informationen,
8. die Sicherstellung eines funktionierenden Benützungsbetriebes und
9. ein geordnetes Mahnwesen für nicht zeitgerecht zurückgestellte Informationsträger.
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise in Grundsatzangelegenheiten sind
darüber hinaus die in den Abschnitten II bis V genannten Vorschriften zu beachten.
II. Abschnitt
Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen
Begriff und Verpflichtung zur Teilnahme
§ 2. (1) Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und
wissenschaftlichen Informationswesens sind abgestimmte Vorgehensweisen, Zusammenschlüsse und
Einrichtungen zur Verwirklichung regionaler und überregionaler Zielsetzungen des Bibliotheks- und
wissenschaftlichen Informationswesens.
(2) Die Universitätsbibliotheken haben jedenfalls an folgenden Gemeinschaftsunternehmen des
österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens
teilzunehmen
1. dem Österreichischen Bibliothekenverbund;
2. der nationalen und internationalen Fernleihe;
3. der Erstellung einer nationalen Bibliotheksstatistik.
Österreichischer Bibliothekenverbund
§ 3. (1) Mit der Teilnahme der Bibliotheken am Österreichischen Bibliothekenverbund werden
insbesondere folgende Zielsetzungen verfolgt
1. Bereitstellung eines zentralen Nachweises von wissenschaftlichen Informationsträgern für
Österreich, das sind insbesondere Bücher- und Zeitschriftennachweise und Nachweise für
Datenträger;
2. Bereitstellung der eingebrachten Daten und der vom Bibliothekenverbund zur Verfügung
gestellten Fremddaten als Katalogisierungshilfe für die Verbundteilnehmer (kooperative
Titelaufnahme und Sacherschließung);
3. Bereitstellung eines automationsunterstützten Fernleihe- und Dokumentenlieferungssystems;
4. Kooperation mit anderen einschlägigen in- und ausländischen Verbünden;
5. Erstellung der zentralen Bibliotheksstatistiken der Verbundteilnehmer.
(2) Die Universitätsbibliotheken haben an der zur Erhaltung und Weiterentwicklung des
Österreichischen Bibliothekenverbundes notwendigen System- und Betriebsplanung mitzuwirken.
Insbesondere haben sie die dazu erforderlichen planerischen Kenngrößen und sonstigen Spezifikationen
bereitzustellen.
(3) Die Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und
Forschungsaufgaben erforderlichen Informationsträger hat unter Verwendung von dem jeweiligen
technischen, wirtschaftlichen und bibliothekarischen Standard entsprechenden Datenverarbeitungsapplikationen
zu erfolgen.
(4) Die eingesetzten Datenverarbeitungsapplikationen entsprechen jedenfalls dann dem jeweiligen
technischen, wirtschaftlichen und bibliothekarischen Standard, wenn sie folgende Mindestanforderungen
erfüllen
1.Verwendung von Systemen und Verfahren, die einen optimalen Integrations- und
Automatisationsgrad zur Durchführung der Aufgaben und Arbeitsabläufe der Universitätsbibliothek
gewährleisten, soweit diese grundsätzlich zur Automatisation geeignet sind;
2. Kompatibilität der lokalen Systeme mit den für die zentralen Aufgaben des Österreichischen
Bibliothekenverbundes eingesetzten Programmen, Datenbanken, Netzwerken und EDV-
Anlagen;
3. Verwendung der im Österreichischem Bibliothekenverbund angewandten Regelwerke und
Normen.
Nationale und internationale Fernleihe, Dokumentenlieferungs- und Informationssysteme
§ 4. (1) Die Bedingungen für die Beschaffung von Informationsträgern aus anderen Bibliotheken
und für die Entlehnung von Informationsträgern an andere Bibliotheken sind in den
Benützungsordnungen anzuführen.
(2) Für die Benützung der an den Universitätsbibliotheken zur Verfügung stehenden Dokumentenlieferungs-
und Informationssysteme gilt Abs. 1 entsprechend.
Bibliotheksstatistik
§ 5. (1) Die Universitätsbibliotheken haben jährlich eine den statistischen Bedürfnissen des
nationalen und internationalen Bibliothekswesens entsprechende Bibliotheksstatistik zu erstellen.
(2) Die Bibliotheksstatistiken sind bis zum 31. März des Folgejahres dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr entsprechend den vorhandenen technischen Möglichkeiten mittels Datenträger
oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen.
(3) § 3 Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß.
III. Abschnitt
Dezentrale Bestände
Bereitstellung und Verwaltung
§ 6. (1) Zur Durchführung der den Instituten obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben können
Bestände der Universitätsbibliotheken als Dauerentlehnungen in den Räumen von Instituten zur
Benützung bereitgestellt werden. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sind in den
Benützungsordnungen der Universitätsbibliotheken festzulegen und haben jedenfalls folgendes zu
enthalten
1.Bestimmungen für die Sicherstellung von angemessenen Mindestöffnungszeiten für die
Benützung der in den Instituten bereitgestellten Bestände;
2.Bestimmungen zur Sicherstellung der Benützbarkeit der bereitgestellten Bestände unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Universitätsbibliothek und der betroffenen
Institute;
3. Bestimmungen zur Sicherstellung des Zutritts der mit Arbeiten an den Beständen beauftragten
Bediensteten der Universitätsbibliothek zu den an den Instituten bereitgestellten
Informationsträgern;
4. Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit und ordnungsgemäßen Verwaltung der
Bestände durch die Institute;
5. Bestimmungen für die Entlehnung von Beständen an Dritte durch die Institute.
(2) Die in den Instituten als Dauerentlehnungen bereitgestellten Bestände verbleiben im Sinne von
§ 78 Abs. 2 UOG 1993 weiterhin im Bestand der Universitätsbibliothek. Die Universitätsbibliothek ist
jedoch zur Führung eines Nachweises der bereitgestellten Bestände verpflichtet, der für Altbestände auch
durch eine Bezugnahme auf die von den Instituten geführten Inventare erfolgen kann.
(3) Sofern bei der Verwaltung der in den Instituten bereitgestellten Bestände Personal verwendet
wird, das nicht dem Bibliotheksdirektor untersteht, hat dieser in Koordination mit den zuständigen
Vorgesetzten in angemessener Weise für die fachliche Einschulung zu sorgen, die nötige fachliche
Hilfestellung zu leisten und im Rahmen der ihm allenfalls vom Rektor eingeräumten Befugnisse
entsprechende Anordnungen zu erteilen. § 3 gilt für die in den Instituten als Dauerentlehnungen
bereitgestellten Bestände sinngemäß.
(4) Die Möglichkeit der Errichtung von Fach- und Fakultätsbibliotheken gemäß § 78 Abs. 4 UOG
1993 bleibt unberührt.
IV. Abschnitt
Benützung der Universitätsbibliotheken
Benützungsrecht
§ 7. Das Recht zur Benützung der Universitätsbibliotheken ist in den Benützungsordnungen zu
regeln. Personen, die nicht Angehörige der jeweiligen Universität sind, sind jedoch nach Maßgabe der
sonstigen Bestimmungen der Benützungsordnung mindestens folgende Benützungsrechte einzuräumen
1. das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek in den Räumen der Universitätsbibliothek
für Personen über 18 Jahren;
2. das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für Angehörige anderer Universitäten,
Hochschulen und Fachhochschulen am Universitätsort;
3. das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für sonstige Personen über 18 Jahren mit
ihrem Hauptwohnsitz in Österreich, wenn sie keinen zumutbaren Zugang zu einer außerhalb des
Universitätsortes liegenden wissenschaftlichen Bibliothek in Österreich haben, die das benötigte
Fachgebiet betreut;
4. das wenigstens eingeschränkte Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für Personen
unter 18 Jahren.
V. Abschnitt
Sicherstellung der Rückgabe entliehener Informationsträger
Arten der Sicherstellung
§ 8. (1) Die Berechtigung zur Entlehnung von Informationsträgern darf nur erteilt werden, wenn ihre
ordnungsgemäße Rückstellung und die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Universitätsbibliothek bei
einer nicht ordnungsgemäßen Rückstellung in einer angemessenen Weise sichergestellt sind.
(2) Die in Abs. 1 genannte Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung
Berechtigter
1. Angehöriger einer österreichischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule ist oder
2. österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen
Hauptwohnsitz in Österreich hat oder
3. bei der jeweiligen Universitätsbibliothek eine Kaution in der Höhe von 3000 S hinterlegt hat
und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger
durch die Benützungsordnung beschränkt ist.
(3) Über die Anerkennung anderer als der in Abs. 2 genannten Sicherstellungen entscheidet der
Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens abstrakt auf
einen größeren Benützerkreis zutreffen.
(4) Für Entlehnungen von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere
Vorkehrungen zu treffen.
(5) Über Verluste von entlehnten Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der
dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadenfälle, die
denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte
Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur
Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu
ändern, wenn Schadenfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden
einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
festgesetzten Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.
Mahngebühren
§ 9. (1) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der
Universitätsbibliothek eine Entschädigungs- und eine Überschreitungsgebühr einzuheben. Die
Entschädigungsgebühr beträgt alternativ
1. bei der ersten Mahnung die dreifache,
2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,
3.bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten
Gewichtsklasse.
Die Entschädigungsgebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam. Informationsträger,
die am gleichen Tag entliehen wurden und auch am gleichen Tag zurückzustellen gewesen wären, gelten
für die Berechnung der Entschädigungsgebühr als Einheit. Ab Überschreitung der Entlehnfrist ist
außerdem pro Informationsträger und Tag eine Überschreitungsgebühr von zwei Schilling zu berechnen,
höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entlehnten
Informationsträgers.
(2) In den Benützungsordnungen können Regelungen festgelegt werden, die von Abs. 1 abweichen,
wenn dies auf Grund der eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme erforderlich ist. Sie müssen jedoch
in der Gesamtheit ihrer Auswirkungen den in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gleichwertig sein.
(3) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu
erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen
Klage.
(4) Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der in den Benützungsordnungen festgelegten
Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen herzustellen und zu versenden. Die Termine für die Erstellung
der Mahnungen sind von den Universitätsbibliotheken im voraus durch Anschlag kundzumachen.
(5) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von
Universitätsangehörigen, die in einem der jeweiligen Universität zugehörigen Dienstverhältnis stehen
und die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine
Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die dritte Mahnung ist nicht eingeschrieben
zu versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach
ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden,
welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.
Kostenersätze und Entgelte
§ 10. (1) An Kosten, die den Universtitätsbibliotheken für die Vermittlung von Informationsträgern
im Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der jeweiligen Universität nur der Ersatz der von
der gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe
von Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. Die Einhebung von pauschalierten
Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten
Einzelfällen stehen.
(2) Zugriffe auf die von den Universitätsbibliotheken allgemein zugänglich gemachten Datenbanken
sind kostenlos,
1. wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes
oder im lokalen Netzwerk der jeweiligen Universitätsbibliothek integriert sind und
keine Rechte Dritter berührt werden,
2. wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen,
ausgeschlossen ist,
3. wenn sie von Angehörigen der jeweiligen Universität erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die
Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und
Forschungsaufgaben der Universitäten erfolgen,
4.wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und
Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen
steht.
(3) Die Durchführung der von der Universitätsbibliothek im Auftrag Dritter übernommenen
Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 2 Z 3 gilt entsprechend.
VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt für die jeweilige Universität zu dem in § 87 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, genannten
Zeitpunkt, frühestens aber am Tag nach ihrem Erscheinen im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Die Bibliotheksordnung für die Universitäten (Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die Bibliotheksordnung der Universitäten,
BGBl. Nr. 410/1979) tritt für die jeweilige Universität zu dem in § 87 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, genannten Zeitpunkt außer Kraft.
Einsatz von EDV-Programmen
§ 12. (1) Die an den Universitätsbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme
können mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet
werden, auch wenn sie von § 9 abweichen. Bei Änderungen dieser Programmversionen sind sie
sukzessive den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen.
(2) Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der verwendeten EDV-
Programme auf Mahnungen entgegen § 9 Abs. 5 ausgewiesen werden, gelten als nicht beigesetzt.
Sperre von Diplomarbeiten und Dissertationen
§ 13. (1) Anläßlich der Ablieferung von Diplomarbeiten und Dissertationen gemäß § 25 Abs. 4
Allgemeines Hochschulstudiengesetz – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung, sind die
Verfasserinnen und Verfasser berechtigt, den Ausschluß der Benützung der abgelieferten Exemplare für
längstens fünf Jahre zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß
wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.
(2) Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung im
Bundesgesetzblatt gültige Fassung des § 25 Abs. 4 AHStG geändert oder durch eine andere gesetzliche
Bestimmung ersetzt wird.
Überschreitungsgebühr
§ 14. Die in § 9 Abs. 1 festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger
und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken, die ab dem 1. September 1997
entliehen, aber erst nach dem 31. Jänner 1998 zurückgegeben werden. In allen übrigen Fällen beträgt die
Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung.
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660,
wird kundgemacht
1. Die Kundmachung der Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. III Nr. 22/1997,
wird wie folgt berichtigt
a) Im französischen Text der Randnummern 211960 und 212960 ist nach „doivent porter“
einzufügen „sur leurs deux côtés“;
b) im deutschen Text der Randnummer 211960 ist nach „Rn. 211 161“ einzufügen „auf beiden
Seiten“.
2. Die Kundmachung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien
über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte
IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach), BGBl. III Nr. 69/1997,
wird wie folgt berichtigt
Im letzten Satz lautet es statt „1. Juli 1997“ richtig „1. Juni 1997“.