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116_1997 AT

116. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 5 sowie des § 17 des Ingenieurgesetzes 1990 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 116. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 5 sowie des § 17 des Ingenieurgesetzes 1990 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 1997, G 404/96-8, G 405/96-8, dem

Bundeskanzler zugestellt am 15. September 1997, die Wortfolge „gemäß § 72 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils zum Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung

geltenden Fassung, eingerichteten“ im § 5 sowie den § 17 des Bundesgesetzes über die

Standesbezeichnung „Ingenieur“, BGBl. Nr. 461/1990, idF BGBl. Nr. 512/1994, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 116. Verordnung: Universitätsbibliotheksverordnung – UBV

Auf Grund des § 75 Abs. 6 und des § 78 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Organisation der

Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, wird verordnet

I. Abschnitt

Allgemeines

Bibliotheksverwaltung

§ 1. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Universitätsbibliotheken die für die

ordnungsgemäße Führung von wissenschaftlichen Großbibliotheken üblichen Grundsätze einzuhalten.

Dazu gehören jedenfalls

1. der kontinuierliche Bestandaufbau,

2. die sparsame Verwaltung der vorhandenen finanziellen Mittel und Stellflächen, zB durch

weitgehende Vermeidung der Anschaffung von Mehrfachexemplaren,

3. die Erschließung der Bestände nach einheitlichen Regelwerken,

4. die benützernahe Aufstellung der Bestände,

5. die Konservierung und Präservation der alten Bestände,

6.die Inventarführung der Bestände unter Beachtung der besonderen Erfordernisse des

Bibliothekswesens,

7. die weltweite Beschaffung und Vermittlung von bibliothekarischen Informationen,

8. die Sicherstellung eines funktionierenden Benützungsbetriebes und

9. ein geordnetes Mahnwesen für nicht zeitgerecht zurückgestellte Informationsträger.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise in Grundsatzangelegenheiten sind

darüber hinaus die in den Abschnitten II bis V genannten Vorschriften zu beachten.

II. Abschnitt

Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen

Begriff und Verpflichtung zur Teilnahme

§ 2. (1) Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und

wissenschaftlichen Informationswesens sind abgestimmte Vorgehensweisen, Zusammenschlüsse und

Einrichtungen zur Verwirklichung regionaler und überregionaler Zielsetzungen des Bibliotheks- und

wissenschaftlichen Informationswesens.

(2) Die Universitätsbibliotheken haben jedenfalls an folgenden Gemeinschaftsunternehmen des

österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens

teilzunehmen

1. dem Österreichischen Bibliothekenverbund;

2. der nationalen und internationalen Fernleihe;

3. der Erstellung einer nationalen Bibliotheksstatistik.

Österreichischer Bibliothekenverbund

§ 3. (1) Mit der Teilnahme der Bibliotheken am Österreichischen Bibliothekenverbund werden

insbesondere folgende Zielsetzungen verfolgt

1. Bereitstellung eines zentralen Nachweises von wissenschaftlichen Informationsträgern für

Österreich, das sind insbesondere Bücher- und Zeitschriftennachweise und Nachweise für

Datenträger;

2. Bereitstellung der eingebrachten Daten und der vom Bibliothekenverbund zur Verfügung

gestellten Fremddaten als Katalogisierungshilfe für die Verbundteilnehmer (kooperative

Titelaufnahme und Sacherschließung);

3. Bereitstellung eines automationsunterstützten Fernleihe- und Dokumentenlieferungssystems;

4. Kooperation mit anderen einschlägigen in- und ausländischen Verbünden;

5. Erstellung der zentralen Bibliotheksstatistiken der Verbundteilnehmer.

(2) Die Universitätsbibliotheken haben an der zur Erhaltung und Weiterentwicklung des

Österreichischen Bibliothekenverbundes notwendigen System- und Betriebsplanung mitzuwirken.

Insbesondere haben sie die dazu erforderlichen planerischen Kenngrößen und sonstigen Spezifikationen

bereitzustellen.

(3) Die Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und

Forschungsaufgaben erforderlichen Informationsträger hat unter Verwendung von dem jeweiligen

technischen, wirtschaftlichen und bibliothekarischen Standard entsprechenden Datenverarbeitungsapplikationen

zu erfolgen.

(4) Die eingesetzten Datenverarbeitungsapplikationen entsprechen jedenfalls dann dem jeweiligen

technischen, wirtschaftlichen und bibliothekarischen Standard, wenn sie folgende Mindestanforderungen

erfüllen

1.Verwendung von Systemen und Verfahren, die einen optimalen Integrations- und

Automatisationsgrad zur Durchführung der Aufgaben und Arbeitsabläufe der Universitätsbibliothek

gewährleisten, soweit diese grundsätzlich zur Automatisation geeignet sind;

2. Kompatibilität der lokalen Systeme mit den für die zentralen Aufgaben des Österreichischen

Bibliothekenverbundes eingesetzten Programmen, Datenbanken, Netzwerken und EDV-

Anlagen;

3. Verwendung der im Österreichischem Bibliothekenverbund angewandten Regelwerke und

Normen.

Nationale und internationale Fernleihe, Dokumentenlieferungs- und Informationssysteme

§ 4. (1) Die Bedingungen für die Beschaffung von Informationsträgern aus anderen Bibliotheken

und für die Entlehnung von Informationsträgern an andere Bibliotheken sind in den

Benützungsordnungen anzuführen.

(2) Für die Benützung der an den Universitätsbibliotheken zur Verfügung stehenden Dokumentenlieferungs-

und Informationssysteme gilt Abs. 1 entsprechend.

Bibliotheksstatistik

§ 5. (1) Die Universitätsbibliotheken haben jährlich eine den statistischen Bedürfnissen des

nationalen und internationalen Bibliothekswesens entsprechende Bibliotheksstatistik zu erstellen.

(2) Die Bibliotheksstatistiken sind bis zum 31. März des Folgejahres dem Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr entsprechend den vorhandenen technischen Möglichkeiten mittels Datenträger

oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen.

(3) § 3 Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß.

III. Abschnitt

Dezentrale Bestände

Bereitstellung und Verwaltung

§ 6. (1) Zur Durchführung der den Instituten obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben können

Bestände der Universitätsbibliotheken als Dauerentlehnungen in den Räumen von Instituten zur

Benützung bereitgestellt werden. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sind in den

Benützungsordnungen der Universitätsbibliotheken festzulegen und haben jedenfalls folgendes zu

enthalten

1.Bestimmungen für die Sicherstellung von angemessenen Mindestöffnungszeiten für die

Benützung der in den Instituten bereitgestellten Bestände;

2.Bestimmungen zur Sicherstellung der Benützbarkeit der bereitgestellten Bestände unter

Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Universitätsbibliothek und der betroffenen

Institute;

3. Bestimmungen zur Sicherstellung des Zutritts der mit Arbeiten an den Beständen beauftragten

Bediensteten der Universitätsbibliothek zu den an den Instituten bereitgestellten

Informationsträgern;

4. Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit und ordnungsgemäßen Verwaltung der

Bestände durch die Institute;

5. Bestimmungen für die Entlehnung von Beständen an Dritte durch die Institute.

(2) Die in den Instituten als Dauerentlehnungen bereitgestellten Bestände verbleiben im Sinne von

§ 78 Abs. 2 UOG 1993 weiterhin im Bestand der Universitätsbibliothek. Die Universitätsbibliothek ist

jedoch zur Führung eines Nachweises der bereitgestellten Bestände verpflichtet, der für Altbestände auch

durch eine Bezugnahme auf die von den Instituten geführten Inventare erfolgen kann.

(3) Sofern bei der Verwaltung der in den Instituten bereitgestellten Bestände Personal verwendet

wird, das nicht dem Bibliotheksdirektor untersteht, hat dieser in Koordination mit den zuständigen

Vorgesetzten in angemessener Weise für die fachliche Einschulung zu sorgen, die nötige fachliche

Hilfestellung zu leisten und im Rahmen der ihm allenfalls vom Rektor eingeräumten Befugnisse

entsprechende Anordnungen zu erteilen. § 3 gilt für die in den Instituten als Dauerentlehnungen

bereitgestellten Bestände sinngemäß.

(4) Die Möglichkeit der Errichtung von Fach- und Fakultätsbibliotheken gemäß § 78 Abs. 4 UOG

1993 bleibt unberührt.

IV. Abschnitt

Benützung der Universitätsbibliotheken

Benützungsrecht

§ 7. Das Recht zur Benützung der Universitätsbibliotheken ist in den Benützungsordnungen zu

regeln. Personen, die nicht Angehörige der jeweiligen Universität sind, sind jedoch nach Maßgabe der

sonstigen Bestimmungen der Benützungsordnung mindestens folgende Benützungsrechte einzuräumen

1. das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek in den Räumen der Universitätsbibliothek

für Personen über 18 Jahren;

2. das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für Angehörige anderer Universitäten,

Hochschulen und Fachhochschulen am Universitätsort;

3. das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für sonstige Personen über 18 Jahren mit

ihrem Hauptwohnsitz in Österreich, wenn sie keinen zumutbaren Zugang zu einer außerhalb des

Universitätsortes liegenden wissenschaftlichen Bibliothek in Österreich haben, die das benötigte

Fachgebiet betreut;

4. das wenigstens eingeschränkte Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für Personen

unter 18 Jahren.

V. Abschnitt

Sicherstellung der Rückgabe entliehener Informationsträger

Arten der Sicherstellung

§ 8. (1) Die Berechtigung zur Entlehnung von Informationsträgern darf nur erteilt werden, wenn ihre

ordnungsgemäße Rückstellung und die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Universitätsbibliothek bei

einer nicht ordnungsgemäßen Rückstellung in einer angemessenen Weise sichergestellt sind.

(2) Die in Abs. 1 genannte Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung

Berechtigter

1. Angehöriger einer österreichischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule ist oder

2. österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen

Hauptwohnsitz in Österreich hat oder

3. bei der jeweiligen Universitätsbibliothek eine Kaution in der Höhe von 3000 S hinterlegt hat

und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger

durch die Benützungsordnung beschränkt ist.

(3) Über die Anerkennung anderer als der in Abs. 2 genannten Sicherstellungen entscheidet der

Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens abstrakt auf

einen größeren Benützerkreis zutreffen.

(4) Für Entlehnungen von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere

Vorkehrungen zu treffen.

(5) Über Verluste von entlehnten Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der

dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadenfälle, die

denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte

Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur

Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu

ändern, wenn Schadenfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden

einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

festgesetzten Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.

Mahngebühren

§ 9. (1) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der

Universitätsbibliothek eine Entschädigungs- und eine Überschreitungsgebühr einzuheben. Die

Entschädigungsgebühr beträgt alternativ

1. bei der ersten Mahnung die dreifache,

2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,

3.bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten

Gewichtsklasse.

Die Entschädigungsgebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam. Informationsträger,

die am gleichen Tag entliehen wurden und auch am gleichen Tag zurückzustellen gewesen wären, gelten

für die Berechnung der Entschädigungsgebühr als Einheit. Ab Überschreitung der Entlehnfrist ist

außerdem pro Informationsträger und Tag eine Überschreitungsgebühr von zwei Schilling zu berechnen,

höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entlehnten

Informationsträgers.

(2) In den Benützungsordnungen können Regelungen festgelegt werden, die von Abs. 1 abweichen,

wenn dies auf Grund der eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme erforderlich ist. Sie müssen jedoch

in der Gesamtheit ihrer Auswirkungen den in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gleichwertig sein.

(3) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu

erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen

Klage.

(4) Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der in den Benützungsordnungen festgelegten

Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen herzustellen und zu versenden. Die Termine für die Erstellung

der Mahnungen sind von den Universitätsbibliotheken im voraus durch Anschlag kundzumachen.

(5) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von

Universitätsangehörigen, die in einem der jeweiligen Universität zugehörigen Dienstverhältnis stehen

und die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine

Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die dritte Mahnung ist nicht eingeschrieben

zu versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach

ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden,

welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.

Kostenersätze und Entgelte

§ 10. (1) An Kosten, die den Universtitätsbibliotheken für die Vermittlung von Informationsträgern

im Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der jeweiligen Universität nur der Ersatz der von

der gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe

von Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. Die Einhebung von pauschalierten

Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten

Einzelfällen stehen.

(2) Zugriffe auf die von den Universitätsbibliotheken allgemein zugänglich gemachten Datenbanken

sind kostenlos,

1. wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes

oder im lokalen Netzwerk der jeweiligen Universitätsbibliothek integriert sind und

keine Rechte Dritter berührt werden,

2. wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen,

ausgeschlossen ist,

3. wenn sie von Angehörigen der jeweiligen Universität erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die

Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und

Forschungsaufgaben der Universitäten erfolgen,

4.wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und

Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen

steht.

(3) Die Durchführung der von der Universitätsbibliothek im Auftrag Dritter übernommenen

Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 2 Z 3 gilt entsprechend.

VI. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt für die jeweilige Universität zu dem in § 87 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, genannten

Zeitpunkt, frühestens aber am Tag nach ihrem Erscheinen im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Die Bibliotheksordnung für die Universitäten (Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die Bibliotheksordnung der Universitäten,

BGBl. Nr. 410/1979) tritt für die jeweilige Universität zu dem in § 87 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, genannten Zeitpunkt außer Kraft.

Einsatz von EDV-Programmen

§ 12. (1) Die an den Universitätsbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme

können mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet

werden, auch wenn sie von § 9 abweichen. Bei Änderungen dieser Programmversionen sind sie

sukzessive den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen.

(2) Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der verwendeten EDV-

Programme auf Mahnungen entgegen § 9 Abs. 5 ausgewiesen werden, gelten als nicht beigesetzt.

Sperre von Diplomarbeiten und Dissertationen

§ 13. (1) Anläßlich der Ablieferung von Diplomarbeiten und Dissertationen gemäß § 25 Abs. 4

Allgemeines Hochschulstudiengesetz – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung, sind die

Verfasserinnen und Verfasser berechtigt, den Ausschluß der Benützung der abgelieferten Exemplare für

längstens fünf Jahre zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß

wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

(2) Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung im

Bundesgesetzblatt gültige Fassung des § 25 Abs. 4 AHStG geändert oder durch eine andere gesetzliche

Bestimmung ersetzt wird.

Überschreitungsgebühr

§ 14. Die in § 9 Abs. 1 festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger

und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken, die ab dem 1. September 1997

entliehen, aber erst nach dem 31. Jänner 1998 zurückgegeben werden. In allen übrigen Fällen beträgt die

Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung.

BGBlPdf 116. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660,

wird kundgemacht

1. Die Kundmachung der Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen

über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. III Nr. 22/1997,

wird wie folgt berichtigt

a) Im französischen Text der Randnummern 211960 und 212960 ist nach „doivent porter“

einzufügen „sur leurs deux côtés“;

b) im deutschen Text der Randnummer 211960 ist nach „Rn. 211 161“ einzufügen „auf beiden

Seiten“.

2. Die Kundmachung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien

über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte

IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach), BGBl. III Nr. 69/1997,

wird wie folgt berichtigt

Im letzten Satz lautet es statt „1. Juli 1997“ richtig „1. Juni 1997“.

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