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116_1996 AT

116. Verordnung: Systemverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Verordnung: Systemverordnung

Auf Grund des § 8 Z 1 und des § 12 Z 1 bis 4 des Gentechnikgesetzes, GTG, BGBl. Nr. 510/1994,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für

Umwelt und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst verordnet

§ 1. Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß § 6 GTG die folgenden Kriterien zu beachten

1. die im Anhang I 1 angeführten Eigenschaften von verwendeten Spender- und Empfängerorganismen,

sofern sich der Betreiber nicht auf national oder international anerkannte Listen von

Spender- oder Empfängerorganismen, insbesondere die Liste gemäß Anhang III der Richtlinie

90/679/EWG und deren Kriterien für die Zuordnung zu Risikogruppen beruft; wird ein Organismus

in derartigen Listen unterschiedlichen Risikogruppen zugeordnet, so hat der Betreiber

über Aufforderung der Behörde die von ihm vorgenommene Zuordnung zu begründen,

2. die im Anhang I 2 angeführten Eigenschaften der verwendeten Vektoren, sofern sich der Betreiber

nicht auf national oder international anerkannte Listen von Wirt-Vektor-Systemen beruft;

wird ein Wirt-Vektor-System in derartigen Listen unterschiedlichen Risikogruppen zugeordnet,

so hat der Betreiber über Aufforderung der Behörde die von ihm vorgenommene Zuordnung zu

begründen,

3. die im Anhang I 3 angeführten Eigenschaften der herzustellenden oder verwendeten GVO und

der auf Grund der neu eingefügten Nukleinsäureabschnitte gebildeten Genprodukte,

4. die im Anhang I 4 angeführten Kriterien für die Sicherheitseinstufung von Arbeiten mit GVO in

bezug auf die menschliche Gesundheit und

5. die im Anhang I 5 angeführten Kriterien für die Sicherheitseinstufung von Arbeiten mit GVO in

bezug auf die organismen- und standortbedingt allenfalls betroffene Umwelt.

§ 2. (1) Bei Arbeiten mit GVO im kleinen Maßstab sind die in Anhang II Teil A, bei Arbeiten mit

GVO im großen Maßstab die in Anhang II Teil B genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen

zu treffen.

(2) Werden bei Arbeiten mit transgenen Pflanzen Gewächshäuser oder Klimakammern verwendet,

so sind die in Anhang II Teil C genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu

treffen.

(3) Bei Arbeiten mit transgenen Tieren in Tierhaltungsräumen und Außengehegen sind die im Anhang

II Teil D genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgende weitere Arbeiten

des Typs A in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1 hat der Betreiber eine Überprüfung

der Sicherheitseinstufung gemäß den in § 1 genannten Kriterien längstens innerhalb von sechs Monaten

nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen.

(2) Für Arbeiten und Arbeitsreihen mit GVO, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

bei der Behörde gemäß § 19 GTG angemeldet worden sind oder für die bereits vor diesem Zeitpunkt eine

Genehmigung gemäß § 23 GTG erteilt worden ist, hat der Betreiber eine Überprüfung der Sicherheitseinstufung

gemäß den in § 1 genannten Kriterien längstens innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten

dieser Verordnung vorzunehmen, sofern diese Arbeiten oder Arbeitsreihen nicht bereits vorher beendet

worden sind. Er hat jedenfalls innerhalb eines Jahres zu prüfen, ob im Hinblick auf die von ihm bereits

vorgenommene Sicherheitseinstufung dieser Arbeiten die von ihm gemäß dieser Verordnung zu treffenden

Sicherheitsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit (§ 1 Z 1 GTG) ausreichend sind.

Erforderlichenfalls hat er die auf Grund dieser Verordnung für die nächsthöhere Sicherheitsstufe vorgesehenen

organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(3) Auf die Meldepflicht gemäß § 30 Abs. 3 GTG ist Bedacht zu nehmen.

(4) Der Betreiber hat die gemäß § 2 vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen längstens innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen; sind solche Maßnahmen zur Abwehr von

unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit (§ 1 Z 1 GTG) erforderlich, so hat der Betreiber diese unverzüglich

zu treffen.

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