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116_1992 AT

116. Verordnung: Übertragung der Teilstrecke der B 315 Reschen Straße Umfahrung Landeck an die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Verordnung: Übertragung der Teilstrecke der B 315 Reschen Straße Umfahrung Landeck an die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 4 ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 419/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Teilstrecke der B 315 Reschen Straße Umfahrung Landeck wird der Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft zur Planung übertragen.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß Artikel II § 8 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.

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