116_1991
AT
116. Verordnung: Verhinderung des Einschleppens von Cholera mit Lebensmitteln aus Peru
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 116. Verordnung: Verhinderung des Einschleppens von Cholera mit Lebensmitteln aus Peru
1991_116_0 116. Verordnung: Verhinderung des Einschleppens von Cholera mit Lebensmitteln aus Peru
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Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, wird verordnet
§ 1. (1) Das Inverkehrbringen der folgenden
Lebensmittel ist verboten, soweit sie in Peru
gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt
worden sind
1. Fische, Krusten-, Weich- und Schalentiere,
Gemüse und Obst (einschließlich Schalenobst)
2. Lebensmittel; die aus den in Z 1 genannten
Waren hergestellt worden sind.
(2) Das Herstellen von Lebensmitteln aus den im
Abs. 1 genannten Lebensmitteln ist verboten.
§ 2. Vom Verbot gemäß § 1 sind hitzesterilisierte
Vollkonserven ausgenommen.