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116_1991 AT

116. Verordnung: Verhinderung des Einschleppens von Cholera mit Lebensmitteln aus Peru

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Verordnung: Verhinderung des Einschleppens von Cholera mit Lebensmitteln aus Peru

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die

Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, wird verordnet

§ 1. (1) Das Inverkehrbringen der folgenden

Lebensmittel ist verboten, soweit sie in Peru

gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt

worden sind

1. Fische, Krusten-, Weich- und Schalentiere,

Gemüse und Obst (einschließlich Schalenobst)

2. Lebensmittel; die aus den in Z 1 genannten

Waren hergestellt worden sind.

(2) Das Herstellen von Lebensmitteln aus den im

Abs. 1 genannten Lebensmitteln ist verboten.

§ 2. Vom Verbot gemäß § 1 sind hitzesterilisierte

Vollkonserven ausgenommen.

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