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116_1990 AT

116. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden

fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern (§ 2

Abs. 2 AuslBG) festgesetzt.

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche

festgesetzten Bundes- oder Landesreserven ergeben

sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen

beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden

nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen

Kontingenten vorgesehen ist, nach einvernehmlicher

Befürwortung der in der Anlage angeführten

Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der

Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht

hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der

Anlage (Merkmal „Beschränkung" in Spalte 3)

ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze

ausgenommen, es sei denn, daß bei einzelnen

Kontingenten anderes bestimmt ist.

§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente

erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1990.

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