116. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden
fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern (§ 2
Abs. 2 AuslBG) festgesetzt.
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche
festgesetzten Bundes- oder Landesreserven ergeben
sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen
beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden
nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen
Kontingenten vorgesehen ist, nach einvernehmlicher
Befürwortung der in der Anlage angeführten
Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der
Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht
hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der
Anlage (Merkmal „Beschränkung" in Spalte 3)
ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze
ausgenommen, es sei denn, daß bei einzelnen
Kontingenten anderes bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente
erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1990.