116. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats
hat Norwegen am 17. Jänner 1989 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder
und die Wiederherstellung des Sorgerechts
(BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des
Geltungsbereiches BGBl. Nr. 117/1988) hinterlegt.
Norwegen hat anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt
„Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich Norwegen
vor, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten
Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von
Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen
Gründen versagt werden kann.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich Norwegen vor,
Mitteilungen, die in französischer Sprache abgefaßt
sind oder von einer Übersetzung in diese Sprache
begleitet sind, nicht anzunehmen."