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116_1989 AT

116. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats

hat Norwegen am 17. Jänner 1989 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder

und die Wiederherstellung des Sorgerechts

(BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des

Geltungsbereiches BGBl. Nr. 117/1988) hinterlegt.

Norwegen hat anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt

„Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich Norwegen

vor, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten

Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von

Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen

Gründen versagt werden kann.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich Norwegen vor,

Mitteilungen, die in französischer Sprache abgefaßt

sind oder von einer Übersetzung in diese Sprache

begleitet sind, nicht anzunehmen."

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