116. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser
Verordnung genannten Waren mit Ursprungs- oder
Lieferland Japan werden in der Zeit vom
1. April 1987 bis 31. März 1988 nach Maßgabe der
Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente festgelegt.
Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen
nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen
erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht
a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten
Waren japanischen Ursprungs, wenn
nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für
diese Waren Verwendung finden;
b) für Arten und Typen von Waren, deren
Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen
wird;
c) für in der Anlage umschriebene Waren aus
der TNr. 84.62 B im Wert bis 10000 S je
Sendung, wenn nachgewiesen wird, daß sie
als Ersatzteile zur unmittelbaren Inbetriebnahme
von Maschinen oder Fahrzeugen Verwendung
finden sollen.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach
den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984 unter Berücksichtigung nachstehender
Bestimmungen.
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit
Verordnung vom 21. März 1986, BGBl. Nr. 180, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 196/1986
festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen
erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen
in Höhe von 100 vH des Wertes der auf
Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich
getätigten Einfuhren zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens
30. September 1987 beim Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie einlangen. Vorbezüge,
die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend
gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents
wird auf der Grundlage aller am 15. April
1987 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,
die im Rahmen des mit Verordnung vom
21. März 1986, BGBl. Nr. 180, festgesetzten entsprechenden
Kontingents keine Einfuhren getätigt
haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung,
soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.
Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor,
gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet
der Gesamtwert dieser Anträge im Kontingentanteil
Deckung, sind sämtliche Anträge in voller
Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die
Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist der
Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu
dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert
den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quo-
tienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu
befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils
ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden
Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem
sich so ergebenden Quotienten Deckung finden,
sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, so ist der Rest des
Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher
Höhe aufzuteilen.
(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,
werden nach dem 15. April 1987 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller
im Rahmen des mit Verordnung vom 21. März
1986, BGBl. Nr. 180, festgesetzten Kontingents
Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe
des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis der
Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere
Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind
und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest
des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest
nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf
die Antragsteller aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte
Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung
zu bringen.
(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene
Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3
für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September
1987 nicht geltend gemacht wurden oder auf
die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt
verzichtet hat.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1987 in
Kraft.