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116_1985 AT

116. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten La der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten La der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser

Verordnung genannten Waren mit Ursprungs- oder

Lieferland Japan wird für die Zeit vom

1. April 1985 bis 31. Dezember 1985 nach Maßgabe

der Anlage ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent

festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingents

werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender

Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Videorecorder, deren

Nichterzeugung in Österreich, bezogen auf Bandgeschwindigkeit

und Bandbreite, nachgewiesen

wird.

§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. 22145 Stück werden erstmalig

auf der Grundlage aller nach dem 1. April 1985 eingelangten

und am 15. April 1985 vorliegenden

Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig

sind, unter den Antragstellern, welche die Ausnützung

von ihnen im Rahmen der Verordnung

vom 2. Feber 1984, BGBl. Nr. 66, erteilten Einfuhrbewilligungen

nachweisen, mit der Maßgabe verteilt,

daß jeder dieser Antragsteller 103 vH seiner

Vorbezüge zugesprochen erhält. Der Ausnützungsnachweis

ist von den Antragstellern mit dem Antrag

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie vorzulegen.

(2) 1355 Stück werden auf der Grundlage aller

am 15. April 1985 vorliegenden Anträge jener

Antragsteller verteilt, die im Rahmen des mit Verordnung

vom 2. Feber 1984, BGBl. Nr. 66, festgesetzten

Kontingents keine Einfuhren getätigt

haben.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die Gesamtmenge der Anträge nach § 2

Abs. 1 und 2 in den jeweiligen Kontingentteilen

Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge für

den nach § 2 Abs. 2 zu verteilenden Kontingentteil

die Höhe dieses Kontingentteiles, ist der Kontingentteil

durch die Zahl der Anträge zu dividieren.

Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich

nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht

überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der

verbleibende Rest des Kontingentteiles ist neuerlich

durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren

und Anträge, die in dem sich so ergebenden

Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.

Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den

Quotienten, so ist der Kontingentteil bzw. dessen

Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

§ 4. Sind Kontingentteile auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach §§ 2 und 3 nicht erschöpft,

werden nach dem 15. April 1985 einlangende

Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft

ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen

Tag eingelangt sind und die zusammen den noch

nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen,

ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 3 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingents

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte

Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach

Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in

Kraft.

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