116. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten La der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser
Verordnung genannten Waren mit Ursprungs- oder
Lieferland Japan wird für die Zeit vom
1. April 1985 bis 31. Dezember 1985 nach Maßgabe
der Anlage ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent
festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingents
werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender
Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Videorecorder, deren
Nichterzeugung in Österreich, bezogen auf Bandgeschwindigkeit
und Bandbreite, nachgewiesen
wird.
§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984. 22145 Stück werden erstmalig
auf der Grundlage aller nach dem 1. April 1985 eingelangten
und am 15. April 1985 vorliegenden
Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig
sind, unter den Antragstellern, welche die Ausnützung
von ihnen im Rahmen der Verordnung
vom 2. Feber 1984, BGBl. Nr. 66, erteilten Einfuhrbewilligungen
nachweisen, mit der Maßgabe verteilt,
daß jeder dieser Antragsteller 103 vH seiner
Vorbezüge zugesprochen erhält. Der Ausnützungsnachweis
ist von den Antragstellern mit dem Antrag
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie vorzulegen.
(2) 1355 Stück werden auf der Grundlage aller
am 15. April 1985 vorliegenden Anträge jener
Antragsteller verteilt, die im Rahmen des mit Verordnung
vom 2. Feber 1984, BGBl. Nr. 66, festgesetzten
Kontingents keine Einfuhren getätigt
haben.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die Gesamtmenge der Anträge nach § 2
Abs. 1 und 2 in den jeweiligen Kontingentteilen
Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge für
den nach § 2 Abs. 2 zu verteilenden Kontingentteil
die Höhe dieses Kontingentteiles, ist der Kontingentteil
durch die Zahl der Anträge zu dividieren.
Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich
nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht
überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der
verbleibende Rest des Kontingentteiles ist neuerlich
durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren
und Anträge, die in dem sich so ergebenden
Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.
Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den
Quotienten, so ist der Kontingentteil bzw. dessen
Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
§ 4. Sind Kontingentteile auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach §§ 2 und 3 nicht erschöpft,
werden nach dem 15. April 1985 einlangende
Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft
ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen
Tag eingelangt sind und die zusammen den noch
nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen,
ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 3 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingents
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte
Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach
Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in
Kraft.