116. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 112/1982, wird wie folgt
geändert
1. § 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz hat zu lauten
„Als wichtige Gründe gelten solche, die geeignet
waren, den Studierenden an der gehörigen Fortsetzung
des Studiums zu hindern; sofern diese Bedingung
erfüllt ist, insbesondere Krankheit, Schwangerschaft,
Berufstätigkeit, wichtige familiäre Verpflichtungen
oder sonstige unvorhergesehene oder
unabwendbare Ereignisse."
2. § 7 Abs. 11 lit. e hat zu lauten
„e) Ausländer (Staatenlose), die entweder selbst
wenigstens durch fünf Jahre vor der Bewerbung
um Aufnahme an einer österreichischen
Universität unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
waren und in Österreich den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen hatten oder bei
deren gesetzlichen Unterhaltspflichtigen dies
wenigstens im letzten Jahr vor der Bewerbung
in Österreich der Fall war;"
3. § 7 Abs. 11 lit. g hat zu lauten
„g) Ausländer (Staatenlose), die aus Mitteln einer
österreichischen Gebietskörperschaft ein Stipendium
für das Studium an einer Universität
erhalten, das nicht geringer als die nach lit. f
gewährten Stipendien ist;"
4. Am Ende des § 7 Abs. 11 lit. 1 wird der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt.
5. Dem § 7 Abs. 11 ist folgende lit. m anzufügen
„m) Ausländer (Staatenlose), denen der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung
über deren Antrag oder auf Antrag einer
österreichischen Körperschaft öffentlichen
Rechts bestätigt, daß ein besonders berücksichtigungswürdiges
Interesse der Republik
Österreich oder ein humanitäres Interesse an
ihrer Zulassung zum Studium in Österreich
vorliegt."
6. § 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Sofern ein Studienabschnitt einer Studienrichtung
nicht in der in den besonderen Studiengesetzen
vorgesehenen Zeit durch erfolgreiche Ablegung
der Diplomprüfung (des Rigorosums) abgeschlossen
worden ist, sind die weiteren Semester bis
zum halben Ausmaß der für den noch nicht abgeschlossenen
Studienabschnitt vorgesehenen Zeit,
jedoch nicht mehr als zwei Semester, für den folgenden
Studienabschnitt einzurechnen (Einrechnungsfrist).
Innerhalb der Einrechnungsfrist sind
unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen
(§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 bis 3) die
Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das
Antreten zu Prüfungen des folgenden Studienabschnittes
zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer
im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist
hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein
Großteil der Diplomprüfung (des Rigorosums) des
noch nicht abgeschlossenen Studienabschnittes
bereits abgelegt worden ist."
7. § 30 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene
Prüfungen oder nicht approbierte wissenschaftliche
Arbeiten frühestens wiederholt bzw. neu
eingereicht werden dürfen (Reprobationsfristen),
sind bei Prüfungen und Diplomarbeiten mit mindestens
zwei Wochen und höchstens sechs Monaten,
bei Dissertationen mit mindestens zwei Wochen
und höchstens einem Jahr zu bemessen. Innerhalb
dieser Grenzen sind die Reprobationsfristen nach
Art der Prüfung und deren Fachgebiete sowie unter
Berücksichtigung der Gründe für das Nichtbestehen
einer Prüfung bzw. für die Nichtannahme
einer wissenschaftlichen Arbeit von Einzelprüfern,
Prüfungssenaten, Begutachtern oder vom Fakultätskollegium
(Abs. 1) festzusetzen. Erforderlichen-
falls kann die Inskription bestimmter Lehrveranstaltungen,
auch die positive Beurteilung der Teilnahme
daran, durch ein oder zwei Semester aufgetragen
werden. Nur in Ausnahmefällen und bei
mündlichen Prüfungen vor Einzelprüfern kann von
der Festsetzung einer Reprobationsfrist abgesehen
werden."
8. § 31 hat samt Überschrift zu entfallen.
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Studienrichtung
Medizin, BGBl. Nr. 123/1973, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 224/1980, 129/1981 und
165/1983 wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einem Rigorosum
abgeschlossen. Die Zulassung zum zweiten
und dritten Rigorosum setzt unbeschadet der §§ 7
Abs. 1 und 10 Abs. 1 die erfolgreiche Ablegung des
jeweils vorangehenden Rigorosums voraus. Propädeutisch-
klinische Lehrveranstaltungen, die den
Prüfungsfächern des dritten Rigorosums zuzuordnen
sind, sind bereits im zweiten Studienabschnitt
einzurichten. Der vermittelte Wissensstoff ist
jedoch bei den entsprechenden Fächern des dritten
Rigorosums zu prüfen."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1984 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.