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116_1984 AT

116. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 112/1982, wird wie folgt

geändert

1. § 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz hat zu lauten

„Als wichtige Gründe gelten solche, die geeignet

waren, den Studierenden an der gehörigen Fortsetzung

des Studiums zu hindern; sofern diese Bedingung

erfüllt ist, insbesondere Krankheit, Schwangerschaft,

Berufstätigkeit, wichtige familiäre Verpflichtungen

oder sonstige unvorhergesehene oder

unabwendbare Ereignisse."

2. § 7 Abs. 11 lit. e hat zu lauten

„e) Ausländer (Staatenlose), die entweder selbst

wenigstens durch fünf Jahre vor der Bewerbung

um Aufnahme an einer österreichischen

Universität unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

waren und in Österreich den Mittelpunkt

ihrer Lebensinteressen hatten oder bei

deren gesetzlichen Unterhaltspflichtigen dies

wenigstens im letzten Jahr vor der Bewerbung

in Österreich der Fall war;"

3. § 7 Abs. 11 lit. g hat zu lauten

„g) Ausländer (Staatenlose), die aus Mitteln einer

österreichischen Gebietskörperschaft ein Stipendium

für das Studium an einer Universität

erhalten, das nicht geringer als die nach lit. f

gewährten Stipendien ist;"

4. Am Ende des § 7 Abs. 11 lit. 1 wird der Punkt

durch einen Strichpunkt ersetzt.

5. Dem § 7 Abs. 11 ist folgende lit. m anzufügen

„m) Ausländer (Staatenlose), denen der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung

über deren Antrag oder auf Antrag einer

österreichischen Körperschaft öffentlichen

Rechts bestätigt, daß ein besonders berücksichtigungswürdiges

Interesse der Republik

Österreich oder ein humanitäres Interesse an

ihrer Zulassung zum Studium in Österreich

vorliegt."

6. § 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Sofern ein Studienabschnitt einer Studienrichtung

nicht in der in den besonderen Studiengesetzen

vorgesehenen Zeit durch erfolgreiche Ablegung

der Diplomprüfung (des Rigorosums) abgeschlossen

worden ist, sind die weiteren Semester bis

zum halben Ausmaß der für den noch nicht abgeschlossenen

Studienabschnitt vorgesehenen Zeit,

jedoch nicht mehr als zwei Semester, für den folgenden

Studienabschnitt einzurechnen (Einrechnungsfrist).

Innerhalb der Einrechnungsfrist sind

unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen

(§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 bis 3) die

Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das

Antreten zu Prüfungen des folgenden Studienabschnittes

zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer

im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist

hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein

Großteil der Diplomprüfung (des Rigorosums) des

noch nicht abgeschlossenen Studienabschnittes

bereits abgelegt worden ist."

7. § 30 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene

Prüfungen oder nicht approbierte wissenschaftliche

Arbeiten frühestens wiederholt bzw. neu

eingereicht werden dürfen (Reprobationsfristen),

sind bei Prüfungen und Diplomarbeiten mit mindestens

zwei Wochen und höchstens sechs Monaten,

bei Dissertationen mit mindestens zwei Wochen

und höchstens einem Jahr zu bemessen. Innerhalb

dieser Grenzen sind die Reprobationsfristen nach

Art der Prüfung und deren Fachgebiete sowie unter

Berücksichtigung der Gründe für das Nichtbestehen

einer Prüfung bzw. für die Nichtannahme

einer wissenschaftlichen Arbeit von Einzelprüfern,

Prüfungssenaten, Begutachtern oder vom Fakultätskollegium

(Abs. 1) festzusetzen. Erforderlichen-

falls kann die Inskription bestimmter Lehrveranstaltungen,

auch die positive Beurteilung der Teilnahme

daran, durch ein oder zwei Semester aufgetragen

werden. Nur in Ausnahmefällen und bei

mündlichen Prüfungen vor Einzelprüfern kann von

der Festsetzung einer Reprobationsfrist abgesehen

werden."

8. § 31 hat samt Überschrift zu entfallen.

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Studienrichtung

Medizin, BGBl. Nr. 123/1973, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 224/1980, 129/1981 und

165/1983 wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einem Rigorosum

abgeschlossen. Die Zulassung zum zweiten

und dritten Rigorosum setzt unbeschadet der §§ 7

Abs. 1 und 10 Abs. 1 die erfolgreiche Ablegung des

jeweils vorangehenden Rigorosums voraus. Propädeutisch-

klinische Lehrveranstaltungen, die den

Prüfungsfächern des dritten Rigorosums zuzuordnen

sind, sind bereits im zweiten Studienabschnitt

einzurichten. Der vermittelte Wissensstoff ist

jedoch bei den entsprechenden Fächern des dritten

Rigorosums zu prüfen."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1984 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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