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116_1982 AT

116. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der Sozialen Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der Sozialen Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Republik der Philippinen

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind

übereingekommen, folgendes Abkommen zu

schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Philippinen"

die Republik der Philippinen;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in bezug auf die Philippinen

deren Gebiet;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

in bezug auf die Philippinen

deren Staatsangehörige;

4. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit

beziehen;

5. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung,

in bezug auf die Philippinen

den Administrator für Soziale Sicherheit;

6. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die

Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon

obliegt;

7. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

8. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich

aller ihrer Teile aus öffentlichen

Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge

und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und

Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet

werden.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Unfallversicherung,

b) die Pensionsversicherung mit Ausnahme

der Sonderversicherung für das Notariat;

2. in den Philippinen auf die Rechtsvorschriften

über

a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

b) Alter, Invalidität und Tod.

(2), Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen

mit dritten Staaten ergeben, sind, soweit

sie in bezug auf Österreich nicht Versicherungslastregelungen

enthalten, bei Anwendung dieses

Abkommens nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen

der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen

und Hinterbliebenen.

(2) Dieses Abkommen ist auf Diplomaten und

Berufskonsuln und auf das Verwaltungs- und

technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln

geleiteten Vertretungsbehörden der

Vertragsstaaten sowie auf Mitglieder des dienstlichen

Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden

und auf die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln

und Mitgliedern der von Berufs-

konsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten

privaten Hausangestellten nicht anzuwenden.

Artikel 4

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen

die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen

der Träger und der Verbände sowie in

der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;

b) Versicherungslastregelungen in einem von

Österreich geschlossenen Abkommen;

c) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Versicherung der bei einer amtlichen

österreichischen Vertretung in einem

Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen

Vertretung beschäftigten Personen.

Artikel 5

(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,

die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

gebühren, sind auch bei Aufenthalt

des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates

zu zahlen.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage

nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen

Person richtet sich, soweit Artikel 7 nichts anderes

bestimmt, nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird.

Artikel 7

Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines

Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt

wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung

einer Arbeit für dessen Rechnung in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so

sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach

dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als

wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. Wird

seine Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates

über diesen Zeitraum hinaus fortge-

setzt, so finden die Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates weiter Anwendung, sofern der

Dienstgeber gemeinsam mit dem Dienstnehmer

dies beantragt und die zuständige Behörde dieses

Vertragsstaates unter Bedachtnahme auf die Art

und die Umstände der Beschäftigung zustimmt.

Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde

des zweiten Vertragsstaates Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Berufskrankheiten

Artikel 8

Erleidet eine Person eine Berufskrankheit,

nachdem sie im Gebiet beider Vertragsstaaten

Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihrer Art nach

geeignet waren, nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten diese Krankheit zu verursachen,

so sind nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

anzuwenden, in dessen Gebiet eine

solche Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, bevor

die Krankheit festgestellt wurde; hiebei ist,

falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im

Gebiet des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)

Artikel 9

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie

nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 10

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen

Leistungen, so hat der zuständige Träger

die Leistungen auf folgende Weise festzustellen

a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften festzustellen,

ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten Anspruch

auf die Leistung hat;

b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung,

so hat der Träger zunächst den theoretischen

Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen

würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zu-

rückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

zurückgelegt worden wären.

Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer

unabhängig, so gilt dieser

Betrag als theoretischer Betrag;

c) sodann hat der Träger die geschuldete

Teilleistung auf der Grundlage des nach

litera b errechneten Betrags nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der

Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten besteht.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 literae b

und c sind sich deckende Versicherungszeiten

mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu

berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate

für die Berechnung der Leistung, so wird

nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt;

in diesem Fall hat der Träger des anderen

Vertragsstaates diese Versicherungszeiten für

den Erwerb des Leistungsanspruches sowie für

die Feststellung des Betrages der Leistung zu berücksichtigen,

als wären diese Versicherungszeiten

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

zurückgelegt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn

der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates lediglich auf Grund

von Zeiten erworben wurde, die nach diesen

Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Artikel 11

Die zuständigen österreichischen Träger haben

die Artikel 9 und 10 nach folgenden Regeln

anzuwenden

1. Für die Feststellung des leistungszuständigen

Trägers sind ausschließlich österreichische

Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

2. Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10

gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen

und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes

aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.

3. Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz

1 gilt folgendes

a) Philippinische Versicherungszeiten sind

ohne Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit

zu berücksichtigen.

b) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus

den österreichischen Versicherungszeiten

zu bilden.

c) Beiträge zur Höherversicherung, der

knappschaftliche Leistungszuschlag, der

Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage

haben außer Ansatz zu bleiben.

4. Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz

1 litera c gilt folgendes

Übersteigt die Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

das nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für die Bemessung des Steigerungsbetrages

festgelegte Höchstausmaß, so ist die

geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der Dauer

der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und dem erwähnten Höchstausmaß

von Versicherungsmonaten besteht.

5. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

gilt Artikel 10 Absatz 1 literae b und c; Artikel

14 ist entsprechend anzuwenden.

6. Der nach Artikel 10 Absatz 1 litera c errechnete

Betrag erhöht sich allenfalls um

Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,

den knappschaftlichen Leistungszuschlag,

den Hilflosenzuschuß und die

Ausgleichszulage.

7. Hängt die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung davon

ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten

im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften

in bestimmten Betrieben zurückgelegt

sind, so sind von den philippinischen

Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen,

denen eine Beschäftigung in

einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen

Tätigkeit zugrunde liegt.

8. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der

österreichischen Teilleistung; Artikel 14 ist

entsprechend anzuwenden.

Artikel 12

Die zuständigen philippinischen Träger haben

die Artikel 9 und 10 nach folgenden Regeln

anzuwenden

1. Für die Feststellung des leistungszuständigen

Trägers sind ausschließlich die im philippinischen

System der Sozialen Sicherheit erworbenen

Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

2. Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz

1 gilt folgendes

a) Die österreichischen Versicherungszeiten

sind für die Erfüllung der Voraussetzungen

für den Anspruch auf Leistungen

und für die Steigerungsbeträge zu

berücksichtigen.

b) Die Berechnung der durchschnittlichen

monatlichen Entgeltgutschrift hat ausschließlich

auf Grund der im philippinischen

System der Sozialen Sicherheit erworbenen

Versicherungszeiten zu erfolgen.

c) Die Pension ist unter Zugrundelegung

der Pensionsformel nach dem philippinischen

Gesetz über Soziale Sicherheit zu

berechnen, wobei die sowohl im österreichischen

als auch im philippinischen

System der Sozialen Sicherheit erworbenen

Versicherungszeiten zu berücksichtigen

sind.

3. Der nach Artikel 10 Absatz 1 litera c errechnete

Betrag erhöht sich allenfalls um

Steigerungsbeträge für jedes unterhaltsberechtigte

Kind, jedoch höchstens für fünf.

Artikel 13

(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 9 ein Anspruch auf Leistung, so hat

der Träger dieses Vertragsstaates die allein auf

Grund der nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

gebührende Leistung zu gewähren,

solange ein entsprechender Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung

ist nach Artikel 10 neu festzustellen, wenn ein

entsprechender Leistungsanspruch nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung

vom Tag des Beginns der Leistung nach

den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Die

Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der

Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 14

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 9 Anspruch auf Leistung und wäre

diese höher als die Summe der nach Artikel 10

Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so

hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so

berechnete Leistung, erhöht um den Unterschieds-

betrag zwischen dieser Summe und der Leistung,

die nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung

zu gewähren.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung.

Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens geschlossen werden,

sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit

diesem Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

haben einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer

Rechtsvorschriften

zu unterrichten.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens

haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei

der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften

zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten

können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen

oder deren Beauftragten unmittelbar in

Verbindung treten.

(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines

Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten

Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht

deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache

des anderen Vertragsstaates abigefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen,

die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten, sind auf Ersuchen der zuständigen

Stelle zu ihren Lasten vom Träger des

Aufenthaltsortes zu veranlassen.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die

jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen

Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 16

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens,

insbesondere zur Herstellung einer einfachen und

raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 17

(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung

von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder

Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden,

die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften

vorzulegen sind, erstreckt sich auf die

entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die

in Anwendung dieses Abkommens oder der

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,

die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt

werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 18

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung dieses Abkommens oder der

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht

werden, sind als bei einer Behörde,

einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel

anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses

Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,

wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt,

daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworbenen Leistung

bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen

sind, können innerhalb der gleichen

Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen

Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in

Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen

oder Rechtsmittel unverzüglich der

entsprechenden zuständigen Stelle des anderen

Vertragsstaates zu übermitteln.

Artikel 19

Zahlungen auf Grund dieses Abkommens sind

nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen,

die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten

im Zeitpunkt der Überweisung gelten. Bestehen

keine Vereinbarungen, so sind die Zahlungen

in frei konvertiertbarer Währung vorzunehmen.

Artikel 20

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der

Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung einer

entsprechenden Leistung, auf die nach den

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch

besteht, auf Ersuchen des erstgenannten

Trägers einzubehalten. Hat der Träger eines Vertragsstaates

für eine Zeit, für die der Träger des

anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende

Leistung zu erbringen hat, eine höhere

als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der

diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe

des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im

Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates

einer Person eine Leistung der

Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt,

für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen

entsteht, so hat der zuständige Träger

dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung

des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen

Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis

zur Höhe der gezahlten Leistung der Sozialhilfe

einzubehalten, als handelte es sich um eine vom

Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates

gezahlte Leistung der Sozialhilfe.

Artikel 21

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

über die Auslegung oder die Anwendung dieses

Abkommens sollen, soweit möglich, durch die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise

nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen

eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu

unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist

a) Jeder der Vertragsstaaten bestellt innerhalb

von einem Monat ab dem Empfang des

Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung

einen Schiedsrichter. Die beiden

so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb

von zwei Monaten, nachdem die Partei,

die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt

hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen

eines Drittstaates als dritten

Schiedsrichter.

b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten

Frist keinen Schiedsrichter bestellt

hat, kann der andere Vertragsstaat

den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

ersuchen, einen solchen zu bestellen.

Entsprechend ist über Aufforderung

eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich

die beiden Schiedsrichter über die Wahl des

dritten Schiedsrichters nicht einigen können.

c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen

Gerichtshofes Staatsangehöriger

eines Vertragsstaates ist, gehen die ihm

durch diesen Artikel übertragenen Funktionen

auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes,

ist auch dieser Staatsangehöriger eines

Vertragsstaates, auf den ranghöchsten Richter

des Gerichtshofes über, auf den dieser

Umstand nicht zutrifft.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für die

beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat

trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er

bestellt. Die übrigen Kosten werden von den

Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das

Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch

auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf

Leistungen nach diesem Abkommen sind auch

Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt

worden sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle,

die vor seinem Inkrafttreten eingetreten

sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche

durch Kapitalzahlungen abgegolten worden

sind. In diesen Fällen sind nach den Bestimmungen

dieses Abkommens

a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens

gebühren, auf Antrag des Berechtigten

vom Inkrafttreten dieses Abkommens

an festzustellen,

b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens festgestellt worden sind, auf

Antrag des Berechtigten neu festzustellen.

Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung

innerhalb von zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so

sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens

an zu gewähren, sonst von dem Tag

an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der

beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

den Ausschluß oder die Verjährung von

Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche

aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechts-

Vorschriften auf die Berechtigten nicht anzuwenden,

wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag

innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag

nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht

der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht

ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt

der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar

sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b gilt

Artikel 20 Absatz 1 entsprechend.

Artikel 23

Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch dieses Abkommen nicht

berührt.

Artikel 24

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

in Manila auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft,

in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich

kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen

dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter, und zwar ohne Rücksicht auf

einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht

kommenden Systeme für den Fall des

Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Wien, am 1. Dezember 1980

in zwei Urschriften, in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr

Für die Republik der Philippinen

Gilberto Teodoro

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 25. Jänner 1982 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2

am 1. April 1982 in Kraft.

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