116. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der Sozialen Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Republik der Philippinen
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind
übereingekommen, folgendes Abkommen zu
schließen
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Philippinen"
die Republik der Philippinen;
2. „Gebiet"
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf die Philippinen
deren Gebiet;
3. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf die Philippinen
deren Staatsangehörige;
4. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit
beziehen;
5. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
in bezug auf die Philippinen
den Administrator für Soziale Sicherheit;
6. „Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die
Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon
obliegt;
7. „zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
8. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich
aller ihrer Teile aus öffentlichen
Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge
und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und
Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet
werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Unfallversicherung,
b) die Pensionsversicherung mit Ausnahme
der Sonderversicherung für das Notariat;
2. in den Philippinen auf die Rechtsvorschriften
über
a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
b) Alter, Invalidität und Tod.
(2), Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen
mit dritten Staaten ergeben, sind, soweit
sie in bezug auf Österreich nicht Versicherungslastregelungen
enthalten, bei Anwendung dieses
Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen
und Hinterbliebenen.
(2) Dieses Abkommen ist auf Diplomaten und
Berufskonsuln und auf das Verwaltungs- und
technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln
geleiteten Vertretungsbehörden der
Vertragsstaaten sowie auf Mitglieder des dienstlichen
Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden
und auf die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln
und Mitgliedern der von Berufs-
konsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten
privaten Hausangestellten nicht anzuwenden.
Artikel 4
(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen
die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen
der Träger und der Verbände sowie in
der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;
b) Versicherungslastregelungen in einem von
Österreich geschlossenen Abkommen;
c) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Versicherung der bei einer amtlichen
österreichischen Vertretung in einem
Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen
Vertretung beschäftigten Personen.
Artikel 5
(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,
die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
gebühren, sind auch bei Aufenthalt
des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates
zu zahlen.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage
nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen
Person richtet sich, soweit Artikel 7 nichts anderes
bestimmt, nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird.
Artikel 7
Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines
Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt
wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung
einer Arbeit für dessen Rechnung in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so
sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach
dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als
wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. Wird
seine Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates
über diesen Zeitraum hinaus fortge-
setzt, so finden die Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates weiter Anwendung, sofern der
Dienstgeber gemeinsam mit dem Dienstnehmer
dies beantragt und die zuständige Behörde dieses
Vertragsstaates unter Bedachtnahme auf die Art
und die Umstände der Beschäftigung zustimmt.
Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde
des zweiten Vertragsstaates Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Berufskrankheiten
Artikel 8
Erleidet eine Person eine Berufskrankheit,
nachdem sie im Gebiet beider Vertragsstaaten
Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihrer Art nach
geeignet waren, nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten diese Krankheit zu verursachen,
so sind nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
anzuwenden, in dessen Gebiet eine
solche Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, bevor
die Krankheit festgestellt wurde; hiebei ist,
falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im
Gebiet des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 9
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie
nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 10
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen
Leistungen, so hat der zuständige Träger
die Leistungen auf folgende Weise festzustellen
a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften festzustellen,
ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten Anspruch
auf die Leistung hat;
b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung,
so hat der Träger zunächst den theoretischen
Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen
würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zu-
rückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden wären.
Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer
unabhängig, so gilt dieser
Betrag als theoretischer Betrag;
c) sodann hat der Träger die geschuldete
Teilleistung auf der Grundlage des nach
litera b errechneten Betrags nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der
Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten besteht.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 literae b
und c sind sich deckende Versicherungszeiten
mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu
berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate
für die Berechnung der Leistung, so wird
nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt;
in diesem Fall hat der Träger des anderen
Vertragsstaates diese Versicherungszeiten für
den Erwerb des Leistungsanspruches sowie für
die Feststellung des Betrages der Leistung zu berücksichtigen,
als wären diese Versicherungszeiten
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
zurückgelegt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn
der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates lediglich auf Grund
von Zeiten erworben wurde, die nach diesen
Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
Artikel 11
Die zuständigen österreichischen Träger haben
die Artikel 9 und 10 nach folgenden Regeln
anzuwenden
1. Für die Feststellung des leistungszuständigen
Trägers sind ausschließlich österreichische
Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
2. Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10
gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen
und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes
aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz
1 gilt folgendes
a) Philippinische Versicherungszeiten sind
ohne Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit
zu berücksichtigen.
b) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus
den österreichischen Versicherungszeiten
zu bilden.
c) Beiträge zur Höherversicherung, der
knappschaftliche Leistungszuschlag, der
Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage
haben außer Ansatz zu bleiben.
4. Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz
1 litera c gilt folgendes
Übersteigt die Gesamtdauer der nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
das nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Bemessung des Steigerungsbetrages
festgelegte Höchstausmaß, so ist die
geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der Dauer
der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und dem erwähnten Höchstausmaß
von Versicherungsmonaten besteht.
5. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
gilt Artikel 10 Absatz 1 literae b und c; Artikel
14 ist entsprechend anzuwenden.
6. Der nach Artikel 10 Absatz 1 litera c errechnete
Betrag erhöht sich allenfalls um
Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,
den knappschaftlichen Leistungszuschlag,
den Hilflosenzuschuß und die
Ausgleichszulage.
7. Hängt die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung davon
ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten
im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften
in bestimmten Betrieben zurückgelegt
sind, so sind von den philippinischen
Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen,
denen eine Beschäftigung in
einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen
Tätigkeit zugrunde liegt.
8. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der
österreichischen Teilleistung; Artikel 14 ist
entsprechend anzuwenden.
Artikel 12
Die zuständigen philippinischen Träger haben
die Artikel 9 und 10 nach folgenden Regeln
anzuwenden
1. Für die Feststellung des leistungszuständigen
Trägers sind ausschließlich die im philippinischen
System der Sozialen Sicherheit erworbenen
Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
2. Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz
1 gilt folgendes
a) Die österreichischen Versicherungszeiten
sind für die Erfüllung der Voraussetzungen
für den Anspruch auf Leistungen
und für die Steigerungsbeträge zu
berücksichtigen.
b) Die Berechnung der durchschnittlichen
monatlichen Entgeltgutschrift hat ausschließlich
auf Grund der im philippinischen
System der Sozialen Sicherheit erworbenen
Versicherungszeiten zu erfolgen.
c) Die Pension ist unter Zugrundelegung
der Pensionsformel nach dem philippinischen
Gesetz über Soziale Sicherheit zu
berechnen, wobei die sowohl im österreichischen
als auch im philippinischen
System der Sozialen Sicherheit erworbenen
Versicherungszeiten zu berücksichtigen
sind.
3. Der nach Artikel 10 Absatz 1 litera c errechnete
Betrag erhöht sich allenfalls um
Steigerungsbeträge für jedes unterhaltsberechtigte
Kind, jedoch höchstens für fünf.
Artikel 13
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 9 ein Anspruch auf Leistung, so hat
der Träger dieses Vertragsstaates die allein auf
Grund der nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
gebührende Leistung zu gewähren,
solange ein entsprechender Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung
ist nach Artikel 10 neu festzustellen, wenn ein
entsprechender Leistungsanspruch nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung
vom Tag des Beginns der Leistung nach
den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Die
Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der
Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 14
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 9 Anspruch auf Leistung und wäre
diese höher als die Summe der nach Artikel 10
Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so
hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so
berechnete Leistung, erhöht um den Unterschieds-
betrag zwischen dieser Summe und der Leistung,
die nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung
zu gewähren.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 15
(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung.
Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens geschlossen werden,
sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit
diesem Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
haben einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer
Rechtsvorschriften
zu unterrichten.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens
haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei
der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften
zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten
können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen
oder deren Beauftragten unmittelbar in
Verbindung treten.
(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines
Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht
deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache
des anderen Vertragsstaates abigefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen,
die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten, sind auf Ersuchen der zuständigen
Stelle zu ihren Lasten vom Träger des
Aufenthaltsortes zu veranlassen.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die
jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen
Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 16
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens,
insbesondere zur Herstellung einer einfachen und
raschen Verbindung zwischen den beiderseits in
Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 17
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung
von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder
Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden,
die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften
vorzulegen sind, erstreckt sich auf die
entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die
in Anwendung dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,
die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt
werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 18
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht
werden, sind als bei einer Behörde,
einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel
anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses
Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt,
daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworbenen Leistung
bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen
sind, können innerhalb der gleichen
Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen
Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in
Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen
oder Rechtsmittel unverzüglich der
entsprechenden zuständigen Stelle des anderen
Vertragsstaates zu übermitteln.
Artikel 19
Zahlungen auf Grund dieses Abkommens sind
nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen,
die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten
im Zeitpunkt der Überweisung gelten. Bestehen
keine Vereinbarungen, so sind die Zahlungen
in frei konvertiertbarer Währung vorzunehmen.
Artikel 20
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der
Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung einer
entsprechenden Leistung, auf die nach den
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch
besteht, auf Ersuchen des erstgenannten
Trägers einzubehalten. Hat der Träger eines Vertragsstaates
für eine Zeit, für die der Träger des
anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende
Leistung zu erbringen hat, eine höhere
als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der
diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe
des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im
Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates
einer Person eine Leistung der
Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt,
für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen
entsteht, so hat der zuständige Träger
dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung
des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen
Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis
zur Höhe der gezahlten Leistung der Sozialhilfe
einzubehalten, als handelte es sich um eine vom
Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates
gezahlte Leistung der Sozialhilfe.
Artikel 21
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise
nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen
eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu
unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist
a) Jeder der Vertragsstaaten bestellt innerhalb
von einem Monat ab dem Empfang des
Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung
einen Schiedsrichter. Die beiden
so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb
von zwei Monaten, nachdem die Partei,
die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt
hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen
eines Drittstaates als dritten
Schiedsrichter.
b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten
Frist keinen Schiedsrichter bestellt
hat, kann der andere Vertragsstaat
den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
ersuchen, einen solchen zu bestellen.
Entsprechend ist über Aufforderung
eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich
die beiden Schiedsrichter über die Wahl des
dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen
Gerichtshofes Staatsangehöriger
eines Vertragsstaates ist, gehen die ihm
durch diesen Artikel übertragenen Funktionen
auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes,
ist auch dieser Staatsangehöriger eines
Vertragsstaates, auf den ranghöchsten Richter
des Gerichtshofes über, auf den dieser
Umstand nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für die
beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat
trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er
bestellt. Die übrigen Kosten werden von den
Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das
Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch
auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf
Leistungen nach diesem Abkommen sind auch
Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor
Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt
worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle,
die vor seinem Inkrafttreten eingetreten
sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche
durch Kapitalzahlungen abgegolten worden
sind. In diesen Fällen sind nach den Bestimmungen
dieses Abkommens
a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens
gebühren, auf Antrag des Berechtigten
vom Inkrafttreten dieses Abkommens
an festzustellen,
b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens festgestellt worden sind, auf
Antrag des Berechtigten neu festzustellen.
Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung
innerhalb von zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so
sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens
an zu gewähren, sonst von dem Tag
an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der
beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
den Ausschluß oder die Verjährung von
Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche
aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechts-
Vorschriften auf die Berechtigten nicht anzuwenden,
wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag
nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht
der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht
ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt
der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar
sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b gilt
Artikel 20 Absatz 1 entsprechend.
Artikel 23
Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch dieses Abkommen nicht
berührt.
Artikel 24
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich
in Manila auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft,
in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich
kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter, und zwar ohne Rücksicht auf
einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht
kommenden Systeme für den Fall des
Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Wien, am 1. Dezember 1980
in zwei Urschriften, in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr
Für die Republik der Philippinen
Gilberto Teodoro
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 25. Jänner 1982 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2
am 1. April 1982 in Kraft.