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116_1981 AT

116. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl.

Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/

1974, wird wie folgt geändert

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 10. März 1981

in Kraft.

Es ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden,

die nach dem 9. März 1981 bewirkt

werden; im Verhältnis zur Partei bleibt

eine andere Vereinbarung über die Höhe der

Entlohnung unberührt.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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