116. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Auslanderbeschäftigungsgesetzes
— AuslBG, BGBl. Nr.
218/1975, wird verordnet
§ 1. In Entsprechung gemeinsamer Anträge
der in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer werden für die sich aus
der Anlage ergebenden fachlichen und örtlichen
Bereiche Kontingente für die Beschäftigung von
Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG
festgesetzt.
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche und örtliche
Bereiche festgesetzten Bundes- oder Landesreserven
ergeben sich aus den in der Anlage den
Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden
nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten
vorgesehen ist, nach einvernehmlicher
Befürwortung der in der Anlage angeführten
Gremien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil
der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht
hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich
aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in
Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer
Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn,
daß bei einzelnen Kontingenten anderes bestimmt
ist.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente
erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1979, sofern in der Anlage bezüglich der einzelnen
Kontingente nicht anderes bestimmt ist.