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116_1979 AT

116. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Auslanderbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr.

218/1975, wird verordnet

§ 1. In Entsprechung gemeinsamer Anträge

der in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigungen der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer werden für die sich aus

der Anlage ergebenden fachlichen und örtlichen

Bereiche Kontingente für die Beschäftigung von

Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG

festgesetzt.

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche und örtliche

Bereiche festgesetzten Bundes- oder Landesreserven

ergeben sich aus den in der Anlage den

Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden

nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten

vorgesehen ist, nach einvernehmlicher

Befürwortung der in der Anlage angeführten

Gremien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil

der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht

hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich

aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in

Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer

Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn,

daß bei einzelnen Kontingenten anderes bestimmt

ist.

§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente

erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember

1979, sofern in der Anlage bezüglich der einzelnen

Kontingente nicht anderes bestimmt ist.

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