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116_1978 AT

116. Bundesgesetz: Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr.

54/1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 298/1960 und 329/1977 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten

des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder

Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis"

genannt) zum Bund, den Ländern,

Gemeinden und Gemeindeverbänden sind die

Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

— AVG. 1950, BGBl. Nr. 172,

mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden."

2. § 2 erhält folgende Fassung

„Zu §§ 2 bis 6 AVG. 1950.

§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten

richtet sich nach den einschlägigen

Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen

Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die

Zuständigkeit enthalten sind, gelten die Vorschriften

der folgenden Absätze.

(2) Die Dienststellen bei den obersten Verwaltungsorganen

sind als oberste Dienstbehörden

in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten

können mit Verordnung ganz oder zum

Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle

als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen

werden, sofern dies im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle

nach ihrer Organisation und personellen Besetzung

zur Durchführung der zu übertragenden

Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen

Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde

in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde

in zweiter Instanz zuständig.

(3) Eine Übertragung im Sinne des Abs. 2

ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für

Landesverteidigung auch an eine nicht unmittelbar

nachgeordnete Dienststelle als nachgeordnete

Dienstbehörde zulässig. In diesem Fall ist diese

Dienstbehörde in erster Instanz und der Bundesminister

für Landesverteidigung in zweiter Instanz

zuständig.

(4) Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten,

die ihrer Natur nach einer sofortigen

Erledigung bedürfen oder von untergeordneter

Bedeutung sind, obliegt dem Vorstand der

Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind,

wird durch Verordnung festgestellt. Das Recht

des Vorstandes der Dienststelle zur Durchführung

der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt

sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle

in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig

davon, ob diese der Dienststelle angehören

oder nur zur Dienstleistung zugewiesen

sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden,

als verfassungsrechtliche Vorschriften

über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.

(5) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall

zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des

Dienststandes nach der Dienststelle, der der

Bedienstete angehört. Sofern es sich um die

Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist

für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend,

bei der er die Anstellung anstrebt. Ist

die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde,

so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die

Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften

gehört.

(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis

öder aus dem Dienststand ausgeschieden

sind und bei versorgungsberechtigten Hinter-

bliebenen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten,

die aus Tatsachen herrühren,

die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

(Dienststand) eingetreten sind, die Dienstbehörde

berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens

des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis

(Dienststand) zuständig gewesen ist. Dienstbehörde

in Angelegenheiten der pensionsrechtlichen

Geldansprüche ist die Dienststelle, die über den

Pensionsaufwand verfügt beziehungsweise zu

der auf Grund der Organisationsvorschriften die

über den Pensionsaufwand verfügende Dienststelle

gehört. Für Bundesbedienstete, für deren

Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat,

ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die

Dienstbehörde im Sinne des ersten Satzes zuständig.

(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden

Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand

eines anderen Ressorts übernommen, so

hat die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts

das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand

der Bedienstete übernommen wird.

(8) Die Abs. 2 und 3 sind auch in den

Fällen der Abs. 6 und 7 anwendbar.

(9) Läßt sich nach den Vorschriften der Abs. 1

bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln,

so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des

Bundes das Bundeskanzleramt in erster und

letzter Instanz zuständig."

3. § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung

„(5) Der Vorstand einer Dienststelle, die nicht

zugleich Dienstbehörde ist, hat seinen Bescheid

im Sinne von § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes

als Dienstrechtsmandat zu erlassen. Über die

gegen ein solches Dienstrechtsmandat erhobene

Vorstellung, für die Abs. 3 sinngemäß gilt, entscheidet

die vorgesetzte Dienstbehörde."

4. Die Abs. 2 und 3 des § 13 haben zu lauten

„(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß

Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG. 1950

sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4

AVG. 1950 ist die oberste Dienstbehörde jenes

Ressorts zuständig, dessen Personalstand der

Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,

im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im

Sinne des § 68 AVG. 1950 angehört oder im

Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand

beziehungsweise Dienstverhältnis angehört

hat.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden im Sinne

des Abs. 2 ist, soweit es sich um pensionsrechtliche

Geldansprüche handelt, jene Dienststelle

zuständig, die in diesem Fall in oberster Instanz

über den Pensionsaufwand verfügt."

5. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 13 sind

als Abs. 4 und 5 zu bezeichnen.

6. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut. Die Erlassung

von Verordnungen im Sinne von § 2 Abs. 2

und 4 obliegt hinsichtlich jener Bediensteten,

deren Dienstrecht in die Gesetzgebungskompetenz

der Länder fällt, den Landesregierungen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit <es sich nicht um Angelegenheiten handelt,

die gemäß § 18 Abs. 2 in die Gesetzgebungskompetenz

der Länder fallen, die Bundesregierung betraut.

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