116. Bundesgesetz: Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr.
54/1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 298/1960 und 329/1977 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten
des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder
Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis"
genannt) zum Bund, den Ländern,
Gemeinden und Gemeindeverbänden sind die
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
— AVG. 1950, BGBl. Nr. 172,
mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden."
2. § 2 erhält folgende Fassung
„Zu §§ 2 bis 6 AVG. 1950.
§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten
richtet sich nach den einschlägigen
Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen
Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die
Zuständigkeit enthalten sind, gelten die Vorschriften
der folgenden Absätze.
(2) Die Dienststellen bei den obersten Verwaltungsorganen
sind als oberste Dienstbehörden
in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten
können mit Verordnung ganz oder zum
Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle
als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen
werden, sofern dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle
nach ihrer Organisation und personellen Besetzung
zur Durchführung der zu übertragenden
Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen
Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde
in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde
in zweiter Instanz zuständig.
(3) Eine Übertragung im Sinne des Abs. 2
ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für
Landesverteidigung auch an eine nicht unmittelbar
nachgeordnete Dienststelle als nachgeordnete
Dienstbehörde zulässig. In diesem Fall ist diese
Dienstbehörde in erster Instanz und der Bundesminister
für Landesverteidigung in zweiter Instanz
zuständig.
(4) Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten,
die ihrer Natur nach einer sofortigen
Erledigung bedürfen oder von untergeordneter
Bedeutung sind, obliegt dem Vorstand der
Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind,
wird durch Verordnung festgestellt. Das Recht
des Vorstandes der Dienststelle zur Durchführung
der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt
sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle
in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig
davon, ob diese der Dienststelle angehören
oder nur zur Dienstleistung zugewiesen
sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden,
als verfassungsrechtliche Vorschriften
über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.
(5) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall
zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des
Dienststandes nach der Dienststelle, der der
Bedienstete angehört. Sofern es sich um die
Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist
für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend,
bei der er die Anstellung anstrebt. Ist
die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde,
so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die
Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften
gehört.
(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis
öder aus dem Dienststand ausgeschieden
sind und bei versorgungsberechtigten Hinter-
bliebenen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten,
die aus Tatsachen herrühren,
die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
(Dienststand) eingetreten sind, die Dienstbehörde
berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens
des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis
(Dienststand) zuständig gewesen ist. Dienstbehörde
in Angelegenheiten der pensionsrechtlichen
Geldansprüche ist die Dienststelle, die über den
Pensionsaufwand verfügt beziehungsweise zu
der auf Grund der Organisationsvorschriften die
über den Pensionsaufwand verfügende Dienststelle
gehört. Für Bundesbedienstete, für deren
Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat,
ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die
Dienstbehörde im Sinne des ersten Satzes zuständig.
(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden
Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand
eines anderen Ressorts übernommen, so
hat die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts
das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand
der Bedienstete übernommen wird.
(8) Die Abs. 2 und 3 sind auch in den
Fällen der Abs. 6 und 7 anwendbar.
(9) Läßt sich nach den Vorschriften der Abs. 1
bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln,
so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des
Bundes das Bundeskanzleramt in erster und
letzter Instanz zuständig."
3. § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung
„(5) Der Vorstand einer Dienststelle, die nicht
zugleich Dienstbehörde ist, hat seinen Bescheid
im Sinne von § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes
als Dienstrechtsmandat zu erlassen. Über die
gegen ein solches Dienstrechtsmandat erhobene
Vorstellung, für die Abs. 3 sinngemäß gilt, entscheidet
die vorgesetzte Dienstbehörde."
4. Die Abs. 2 und 3 des § 13 haben zu lauten
„(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß
Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG. 1950
sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4
AVG. 1950 ist die oberste Dienstbehörde jenes
Ressorts zuständig, dessen Personalstand der
Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im
Sinne des § 68 AVG. 1950 angehört oder im
Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand
beziehungsweise Dienstverhältnis angehört
hat.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden im Sinne
des Abs. 2 ist, soweit es sich um pensionsrechtliche
Geldansprüche handelt, jene Dienststelle
zuständig, die in diesem Fall in oberster Instanz
über den Pensionsaufwand verfügt."
5. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 13 sind
als Abs. 4 und 5 zu bezeichnen.
6. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut. Die Erlassung
von Verordnungen im Sinne von § 2 Abs. 2
und 4 obliegt hinsichtlich jener Bediensteten,
deren Dienstrecht in die Gesetzgebungskompetenz
der Länder fällt, den Landesregierungen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit <es sich nicht um Angelegenheiten handelt,
die gemäß § 18 Abs. 2 in die Gesetzgebungskompetenz
der Länder fallen, die Bundesregierung betraut.