116. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344,
wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung
von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes die Hauptwahlbehörde und die
Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen
der Nationalrats-Wahlordnung 1971,
BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 194/1971 und 280/1973 jeweils
im Amte sind."
2. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Antrag muß von mindestens
10000 Personen, die in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz
1973, BGBl. Nr. 601) eingetragen
sind, unterstützt sein. Die hiezu erforderlichen
Erklärungen (§ 4 Abs. 1) sind nur
gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4
Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem
1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung
eines Volksbegehrens beim Bundesminister für
Inneres vorangegangenen Jahres erteilt worden
ist."
3. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren
sinngemäß die Bestimmungen des § 61
Abs. 1, 2 und 4 und der §§ 67, 68 und 74 der
Nationalrats-Wahlordnung 1971."
4. § 20 hat zu entfallen.
5. § 23 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der
Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenen
notwendigen und ordnungsgemäß ausgewiesenen
Kosten vom Bund insoweit zu ersetzen, als sie
nicht gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes
1973 abgegolten sind."
6. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Wortlaut
des Aufdruckes der „Unterstützungserklärung")
haben in der Bestätigung der Gemeinde die
Worte „am (Stichtag)" zu entfallen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des
Art. I Z. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz, betraut.