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116_1977 AT

116. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344,

wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung

von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes die Hauptwahlbehörde und die

Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen

der Nationalrats-Wahlordnung 1971,

BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 194/1971 und 280/1973 jeweils

im Amte sind."

2. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Antrag muß von mindestens

10000 Personen, die in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz

1973, BGBl. Nr. 601) eingetragen

sind, unterstützt sein. Die hiezu erforderlichen

Erklärungen (§ 4 Abs. 1) sind nur

gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4

Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem

1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung

eines Volksbegehrens beim Bundesminister für

Inneres vorangegangenen Jahres erteilt worden

ist."

3. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren

sinngemäß die Bestimmungen des § 61

Abs. 1, 2 und 4 und der §§ 67, 68 und 74 der

Nationalrats-Wahlordnung 1971."

4. § 20 hat zu entfallen.

5. § 23 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der

Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenen

notwendigen und ordnungsgemäß ausgewiesenen

Kosten vom Bund insoweit zu ersetzen, als sie

nicht gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes

1973 abgegolten sind."

6. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Wortlaut

des Aufdruckes der „Unterstützungserklärung")

haben in der Bestätigung der Gemeinde die

Worte „am (Stichtag)" zu entfallen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des

Art. I Z. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz, betraut.

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