116. Verordnung: Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 27 Abs. 4, 34 Abs. 9 und 35
Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 144/1974 wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Betriebe, die
unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
fallen, soweit für diese Betriebe
nach den folgenden Bestimmungen eine Betriebsbewilligung
erforderlich ist; sie gilt jedoch nicht
für Betriebe, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen.
Betriebsbewilligung
§ 2. (1) Betriebe, bei deren Führung infolge
der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel,
der verwendeten Arbeitsstoffe oder der
Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer auftreten kann, dürfen nur auf
Grund einer Bewilligung der zuständigen
Behörde geführt werden.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht
erforderlich bei Betrieben, für die durch eine
andere bundesgesetzliche Vorschrift eine Bewilligung
vorgeschrieben ist, sowie bei sonstigen
Betrieben, die unter die Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1973 fallen.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist, soweit
sich aus Abs. 2 nicht anderes ergibt, insbesondere
erforderlich für
Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer
gesamten installierten Maschinenleistung
(Klemmenleistung) von mehr als 10 MW sowie
Umspann- und Schaltanlagen mit einer gesamten
installierten Transformatorenleistung von
mehr als 50 MVA und einer Nennspannung
von 110 kV und darüber;
Schlachthöfe;
Müllverbrennungsanlagen;
Tierkörperverwertungsanstalten;
Badeanstalten, soweit Wärmepumpen oder für
die Wasserentkeimung gesundheitsschädliche
Stoffe verwendet werden;
Sportanlagen mit Kunsteisbahnen;
Rundfunk- und Fernsehanstalten hinsichtlich
ihrer Produktionsstudios mit besonderen Einrichtungen,
wie Filmentwicklung, Werkstätten
oder zentraler Energieversorgung, und der
Großsendeanlagen;
Theater mit maschinellen Bühneneinrichtungen,
Theaterwerkstätten;
Filmateliers einschließlich ihrer Werkstätten;
Betriebe mit solchen Kraftfahrzeug-Einstellräumen,
die auch als Arbeitsräume verwendet
werden, wenn deren Stellplätze mehr als 5 m
unter dem angrenzenden Gelände liegen;
Krankenanstalten;
Betriebe, die unter den Geltungsbereich der
Verordnung über die gesundheitliche Eignung
von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten,
BGBl. Nr. 39/1974, fallen.
(4) Werden in einem Betrieb, für den eine
Betriebsbewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlich
ist, Änderungen vorgenommen, die die Bewilligungspflicht
zur Folge haben, so ist für die
Weiterführung dieses Betriebes eine Bewilligung
erforderlich.
(5) Die Verwendung von Betriebseinrichtungen,
Betriebsmitteln, Arbeitsstoffen oder Ausrüstungen,
für die eine Zulassung nach § 26 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilt wurde,
bedingt für den betreffenden Betrieb an sich
keine Betriebsbewilligung nach Abs. 1.
(6) Werden Umstände bekannt, die die Bewilligungspflicht
eines Betriebes im Sinne des Abs. 1
begründen könnten, zweifelt jedoch der Arbeit-
geber daran, daß der Betrieb nur auf Grund einer
Bewilligung geführt werden darf, so hat die
zuständige Behörde zu prüfen und von Amts
wegen durch Bescheid festzustellen, ob für die
Führung des Betriebes eine Bewilligung notwendig
ist. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch
nicht zu erlassen, wenn die Bewilligungspflicht
offenkundig ist.
(7) Durch ein Verfahren nach Abs. 6 wird
späteren Feststellungen über Art und Ausmaß
der Gefährdung nach Abs. 1 nicht vorgegriffen.
(8) Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn
der Arbeitgeber beantragt festzustellen, ob der
Betrieb nur auf Grund einer Bewilligung nach
Abs. 1 geführt werden darf.
Ansuchen um Betriebsbewilligung
§ 3. (1) Um die Erteilung der Betriebsbewilligung
hat der Arbeitgeber bei der zuständigen
Behörde anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind eine Betriebsbeschreibung,
die erforderlichen Pläne und sonstige
für die Beurteilung des Betriebes notwendige
Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
Diesen Unterlagen müssen die für die
Beurteilung des Betriebes vom Standpunkt des
Arbeitnehmerschutzes maßgebenden Umstände
zu entnehmen sein. Die Pläne müssen vor allem
Aufschluß geben über die Größe und Lage der
Arbeitsräume und die Belichtung derselben, über
sonstige Betriebsräume und Lagerräume, über die
Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege, die
Beiriebseinrichtungen sowie die sanitären Vorkehrungen.
Die Betriebsbeschreibung und die
sonstigen Unterlagen müssen insbesondere
Angaben enthalten über die Art des Betriebes
und der Erzeugnisse desselben oder der in
diesem ausgeübten Tätigkeiten, die Beleuchtung,
Beheizung und Lüftung der Betriebsräume, die
verwendeten Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen sowie Betriebsmittel,
die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die
zur Verwendung kommenden Arbeitsstoffe, die
Art und Menge allfälliger Lagerungen und über
die Zahl der im Betrieb Beschäftigten.
Erteilung der Betriebsbewilligung
§ 4. (1) Die zuständige Behörde hat über das
Ansuchen um Betriebsbewilligung das Ermittlungsverfahren
durchzuführen und nötigenfalls
einen Augenschein anzuberaumen.
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen,
wenn anzunehmen ist, daß den Erfordernissen
des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer entsprochen werden kann.
Erfordern es die für die Erteilung der. Betriebsbewilligung
maßgebenden Umstände, insbesondere
in jenen Fällen, in denen in einem Teil des
Betriebes die für die Betriebsbewilligung notwendigen
Voraussetzungen nicht gegeben sind,
so kann die Bewilligung auf bestimmte Teile
des Betriebes beschränkt werden, sofern die Art
derselben eine selbständige Führung dieser
Betriebsteile zuläßt; andernfalls ist die Betriebsbewilligung
nicht zu erteilen. Ist bei einem
Betrieb nur für einen Teil desselben eine Bewilligung
nach § 2 Abs. 1 notwendig, so hat sich die
Bewilligung auf den gesamten Betrieb zu
beziehen.
(3) Im Bewilligungsbescheid sind die aus
Gründen des Arbeitnehmerschutzes notwendigen
Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben,
soweit nicht bereits durch auf Grund des § 24
des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassene Verordnungen
oder der im § 33 dieses Gesetzes angeführten
Rechtsvorschriften die Verpflichtung zur
Herstellung eines bestimmten Zustandes oder zur
Durchführung bestimmter Vorkehrungen oder
sonstiger Maßnahmen zum Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Arbeitnehmer gegeben
ist.
(4) Von der Betriebsbewilligung darf erst
Gebrauch gemacht werden, wenn den Bedingungen
und Auflagen des rechtskräftigen Bescheides
entsprochen worden ist. Die Aufnahme der
Tätigkeit im Betrieb ist der zuständigen Behörde
und dem Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Wird die Tätigkeit im Betrieb
nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt,
zu dem die Bewilligung in Rechtskraft
erwachsen ist, aufgenommen oder wird der
Betrieb nach erfolgter Bewilligung durch mehr
als drei Jahre nicht geführt, so erlischt die
Bewilligung. Die zuständige Behörde kann diese
Fristen auf Grund eines vor Ablauf derselben
vom Arbeitgeber gestellten Antrages verlängern,
wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene
Schwierigkeiten entgegenstehen, wobei die Frist
nur so weit erstreckt werden kann, daß ein Zeitraum
von fünf Jahren insgesamt nicht überschritten
wird.
(5) Die Wirksamkeit der Betriebsbewilligung
wird durch einen Wechsel in der Person des
Arbeitgebers nicht berührt.
Bewilligungspflichtige Änderungen
§ 5. (1) Werden in einem Betrieb, für den eine
Bewilligung nach § 2 Abs. 1 erforderlich ist,
Änderungen vorgenommen, durch die das Ausmaß
der Gefährdung im Sinne des § 2 Abs. 1
gegenüber dem im Zeitpunkt der Erteilung der
Bewilligung bestandenen vergrößert wird, oder
die mit einer derartigen Gefährdung anderer Art
als der bisher bestandenen verbunden sind, so
ist für diese Änderungen die Bewilligung der
zuständigen Behörde einzuholen.
(2) Für das Ansuchen um Bewilligung der
Änderung und die Erteilung derselben gelten § 3
und § 4 sinngemäß.
Vorschreibung weiterer Maßnahmen
§ 6. (1) Zeigt sich in einem Betrieb nach
rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung, daß
den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und
der Gesundheit der Arbeitnehmer unter den
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
nicht in ausreichendem Maße entsprochen wird,
so sind die zur Erreichung dieser Erfordernisse
unbedingt notwendigen Maßnahmen von der
zuständigen Behörde aufzutragen.
(2) Hinsichtlich der Aufträge nach Abs. 1 gilt
§ 4 Abs. 3 sinngemäß.
Auflegen von Vorschriften und Bescheiden
§ 7. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für
seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften
eine Abschrift der ihm
mit dem Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen
Bedingungen und Auflagen sowie der nach § 6
erteilten Aufträge im Betrieb an geeigneter, für
die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Behördenzuständigkeit
§ 8. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung
ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zuständige Behörde.
Strafbestimmungen
§ 9. Übertretungen dieser Verordnung sind
nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zu ahnden.
Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Betriebe, für die eine Bewilligung
nach § 2 Abs. 1 erforderlich wäre, dürfen ohne
eine solche weitergeführt werden, wenn sie
bereits am 1. Jänner 1973 geführt wurden.
Solchen Betrieben hat die zuständige Behörde die
zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen
Aufträge zu erteilen, soweit dies im Hinblick
auf § 4 Abs. 3 erforderlich ist.
(2) Änderungen in Betrieben nach Abs. 1,
die nach dem 1. Jänner 1973 vorgenommen
wurden, bedürfen einer Bewilligung, sofern durch
diese Änderungen das Ausmaß der Gefährdung
im Sinne des § 2 Abs. 1 gegenüber dem in dem
angegebenen Zeitpunkt bestandenen vergrößert
wurde oder mit den Änderungen eine derartige
Gefährdung anderer Art als der bisher bestandenen
verbunden ist. Für Ansuchen um Bewilligung
solcher Änderungen und für die Erteilung
dieser Bewilligung gelten § 3 und § 4 sinngemäß. |
(3) Bei Betrieben, die schon vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung geführt wurden und
die nicht unter Abs. 1 fallen, hat der Arbeitgeber
innerhalb von sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten der Verordnung um Erteilung der
Betriebsbewilligung anzusuchen.