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116. Verordnung: Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Verordnung: Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Auf Grund der §§ 27 Abs. 4, 34 Abs. 9 und 35

Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 144/1974 wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Betriebe, die

unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

fallen, soweit für diese Betriebe

nach den folgenden Bestimmungen eine Betriebsbewilligung

erforderlich ist; sie gilt jedoch nicht

für Betriebe, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen.

Betriebsbewilligung

§ 2. (1) Betriebe, bei deren Führung infolge

der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel,

der verwendeten Arbeitsstoffe oder der

Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine

Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer auftreten kann, dürfen nur auf

Grund einer Bewilligung der zuständigen

Behörde geführt werden.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht

erforderlich bei Betrieben, für die durch eine

andere bundesgesetzliche Vorschrift eine Bewilligung

vorgeschrieben ist, sowie bei sonstigen

Betrieben, die unter die Bestimmungen der

Gewerbeordnung 1973 fallen.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist, soweit

sich aus Abs. 2 nicht anderes ergibt, insbesondere

erforderlich für

Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer

gesamten installierten Maschinenleistung

(Klemmenleistung) von mehr als 10 MW sowie

Umspann- und Schaltanlagen mit einer gesamten

installierten Transformatorenleistung von

mehr als 50 MVA und einer Nennspannung

von 110 kV und darüber;

Schlachthöfe;

Müllverbrennungsanlagen;

Tierkörperverwertungsanstalten;

Badeanstalten, soweit Wärmepumpen oder für

die Wasserentkeimung gesundheitsschädliche

Stoffe verwendet werden;

Sportanlagen mit Kunsteisbahnen;

Rundfunk- und Fernsehanstalten hinsichtlich

ihrer Produktionsstudios mit besonderen Einrichtungen,

wie Filmentwicklung, Werkstätten

oder zentraler Energieversorgung, und der

Großsendeanlagen;

Theater mit maschinellen Bühneneinrichtungen,

Theaterwerkstätten;

Filmateliers einschließlich ihrer Werkstätten;

Betriebe mit solchen Kraftfahrzeug-Einstellräumen,

die auch als Arbeitsräume verwendet

werden, wenn deren Stellplätze mehr als 5 m

unter dem angrenzenden Gelände liegen;

Krankenanstalten;

Betriebe, die unter den Geltungsbereich der

Verordnung über die gesundheitliche Eignung

von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten,

BGBl. Nr. 39/1974, fallen.

(4) Werden in einem Betrieb, für den eine

Betriebsbewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlich

ist, Änderungen vorgenommen, die die Bewilligungspflicht

zur Folge haben, so ist für die

Weiterführung dieses Betriebes eine Bewilligung

erforderlich.

(5) Die Verwendung von Betriebseinrichtungen,

Betriebsmitteln, Arbeitsstoffen oder Ausrüstungen,

für die eine Zulassung nach § 26 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilt wurde,

bedingt für den betreffenden Betrieb an sich

keine Betriebsbewilligung nach Abs. 1.

(6) Werden Umstände bekannt, die die Bewilligungspflicht

eines Betriebes im Sinne des Abs. 1

begründen könnten, zweifelt jedoch der Arbeit-

geber daran, daß der Betrieb nur auf Grund einer

Bewilligung geführt werden darf, so hat die

zuständige Behörde zu prüfen und von Amts

wegen durch Bescheid festzustellen, ob für die

Führung des Betriebes eine Bewilligung notwendig

ist. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch

nicht zu erlassen, wenn die Bewilligungspflicht

offenkundig ist.

(7) Durch ein Verfahren nach Abs. 6 wird

späteren Feststellungen über Art und Ausmaß

der Gefährdung nach Abs. 1 nicht vorgegriffen.

(8) Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn

der Arbeitgeber beantragt festzustellen, ob der

Betrieb nur auf Grund einer Bewilligung nach

Abs. 1 geführt werden darf.

Ansuchen um Betriebsbewilligung

§ 3. (1) Um die Erteilung der Betriebsbewilligung

hat der Arbeitgeber bei der zuständigen

Behörde anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind eine Betriebsbeschreibung,

die erforderlichen Pläne und sonstige

für die Beurteilung des Betriebes notwendige

Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

Diesen Unterlagen müssen die für die

Beurteilung des Betriebes vom Standpunkt des

Arbeitnehmerschutzes maßgebenden Umstände

zu entnehmen sein. Die Pläne müssen vor allem

Aufschluß geben über die Größe und Lage der

Arbeitsräume und die Belichtung derselben, über

sonstige Betriebsräume und Lagerräume, über die

Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege, die

Beiriebseinrichtungen sowie die sanitären Vorkehrungen.

Die Betriebsbeschreibung und die

sonstigen Unterlagen müssen insbesondere

Angaben enthalten über die Art des Betriebes

und der Erzeugnisse desselben oder der in

diesem ausgeübten Tätigkeiten, die Beleuchtung,

Beheizung und Lüftung der Betriebsräume, die

verwendeten Betriebseinrichtungen, sonstigen

mechanischen Einrichtungen sowie Betriebsmittel,

die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die

zur Verwendung kommenden Arbeitsstoffe, die

Art und Menge allfälliger Lagerungen und über

die Zahl der im Betrieb Beschäftigten.

Erteilung der Betriebsbewilligung

§ 4. (1) Die zuständige Behörde hat über das

Ansuchen um Betriebsbewilligung das Ermittlungsverfahren

durchzuführen und nötigenfalls

einen Augenschein anzuberaumen.

(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen,

wenn anzunehmen ist, daß den Erfordernissen

des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer entsprochen werden kann.

Erfordern es die für die Erteilung der. Betriebsbewilligung

maßgebenden Umstände, insbesondere

in jenen Fällen, in denen in einem Teil des

Betriebes die für die Betriebsbewilligung notwendigen

Voraussetzungen nicht gegeben sind,

so kann die Bewilligung auf bestimmte Teile

des Betriebes beschränkt werden, sofern die Art

derselben eine selbständige Führung dieser

Betriebsteile zuläßt; andernfalls ist die Betriebsbewilligung

nicht zu erteilen. Ist bei einem

Betrieb nur für einen Teil desselben eine Bewilligung

nach § 2 Abs. 1 notwendig, so hat sich die

Bewilligung auf den gesamten Betrieb zu

beziehen.

(3) Im Bewilligungsbescheid sind die aus

Gründen des Arbeitnehmerschutzes notwendigen

Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben,

soweit nicht bereits durch auf Grund des § 24

des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassene Verordnungen

oder der im § 33 dieses Gesetzes angeführten

Rechtsvorschriften die Verpflichtung zur

Herstellung eines bestimmten Zustandes oder zur

Durchführung bestimmter Vorkehrungen oder

sonstiger Maßnahmen zum Schutz des Lebens

und der Gesundheit der Arbeitnehmer gegeben

ist.

(4) Von der Betriebsbewilligung darf erst

Gebrauch gemacht werden, wenn den Bedingungen

und Auflagen des rechtskräftigen Bescheides

entsprochen worden ist. Die Aufnahme der

Tätigkeit im Betrieb ist der zuständigen Behörde

und dem Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich

mitzuteilen. Wird die Tätigkeit im Betrieb

nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt,

zu dem die Bewilligung in Rechtskraft

erwachsen ist, aufgenommen oder wird der

Betrieb nach erfolgter Bewilligung durch mehr

als drei Jahre nicht geführt, so erlischt die

Bewilligung. Die zuständige Behörde kann diese

Fristen auf Grund eines vor Ablauf derselben

vom Arbeitgeber gestellten Antrages verlängern,

wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene

Schwierigkeiten entgegenstehen, wobei die Frist

nur so weit erstreckt werden kann, daß ein Zeitraum

von fünf Jahren insgesamt nicht überschritten

wird.

(5) Die Wirksamkeit der Betriebsbewilligung

wird durch einen Wechsel in der Person des

Arbeitgebers nicht berührt.

Bewilligungspflichtige Änderungen

§ 5. (1) Werden in einem Betrieb, für den eine

Bewilligung nach § 2 Abs. 1 erforderlich ist,

Änderungen vorgenommen, durch die das Ausmaß

der Gefährdung im Sinne des § 2 Abs. 1

gegenüber dem im Zeitpunkt der Erteilung der

Bewilligung bestandenen vergrößert wird, oder

die mit einer derartigen Gefährdung anderer Art

als der bisher bestandenen verbunden sind, so

ist für diese Änderungen die Bewilligung der

zuständigen Behörde einzuholen.

(2) Für das Ansuchen um Bewilligung der

Änderung und die Erteilung derselben gelten § 3

und § 4 sinngemäß.

Vorschreibung weiterer Maßnahmen

§ 6. (1) Zeigt sich in einem Betrieb nach

rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung, daß

den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und

der Gesundheit der Arbeitnehmer unter den

vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen

nicht in ausreichendem Maße entsprochen wird,

so sind die zur Erreichung dieser Erfordernisse

unbedingt notwendigen Maßnahmen von der

zuständigen Behörde aufzutragen.

(2) Hinsichtlich der Aufträge nach Abs. 1 gilt

§ 4 Abs. 3 sinngemäß.

Auflegen von Vorschriften und Bescheiden

§ 7. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für

seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften

eine Abschrift der ihm

mit dem Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen

Bedingungen und Auflagen sowie der nach § 6

erteilten Aufträge im Betrieb an geeigneter, für

die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Behördenzuständigkeit

§ 8. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung

ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zuständige Behörde.

Strafbestimmungen

§ 9. Übertretungen dieser Verordnung sind

nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zu ahnden.

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Betriebe, für die eine Bewilligung

nach § 2 Abs. 1 erforderlich wäre, dürfen ohne

eine solche weitergeführt werden, wenn sie

bereits am 1. Jänner 1973 geführt wurden.

Solchen Betrieben hat die zuständige Behörde die

zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen

Aufträge zu erteilen, soweit dies im Hinblick

auf § 4 Abs. 3 erforderlich ist.

(2) Änderungen in Betrieben nach Abs. 1,

die nach dem 1. Jänner 1973 vorgenommen

wurden, bedürfen einer Bewilligung, sofern durch

diese Änderungen das Ausmaß der Gefährdung

im Sinne des § 2 Abs. 1 gegenüber dem in dem

angegebenen Zeitpunkt bestandenen vergrößert

wurde oder mit den Änderungen eine derartige

Gefährdung anderer Art als der bisher bestandenen

verbunden ist. Für Ansuchen um Bewilligung

solcher Änderungen und für die Erteilung

dieser Bewilligung gelten § 3 und § 4 sinngemäß. |

(3) Bei Betrieben, die schon vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung geführt wurden und

die nicht unter Abs. 1 fallen, hat der Arbeitgeber

innerhalb von sechs Monaten nach dem

Inkrafttreten der Verordnung um Erteilung der

Betriebsbewilligung anzusuchen.

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