116. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Elektroinstallateur gliedert sich in eine
praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c)
erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat zu umfassen
a) eine einschlägige mechanische Prüfarbeit,
wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen
sind
Messen, Anreißen, Feilen, Biegen, Sägen,
Bohren, Gewindeschneiden von Hand;
b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei
folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
Messen elektrischer Größen,
Verlegen von Leitungen (einschließlich
Weichlöten),
Herstellen von Schaltungen nach Schaltplänen,
Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen
Antriebssystemen, von Stromverbrauchs-,
Meß-, Schalt- und Steuergeräten
sowie Prüfen der Funktion.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,
die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann, wobei für die mechanische
Prüfarbeit höchstens drei Arbeitsstunden vorzusehen
sind.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus
zu entwickeln und das praktische Wissen des
Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können
Werkzeuge, Bauteile, Meßgeräte, Baupläne,
Stromlaufpläne und Schalttafeln herangezogen
werden. Fragen über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung
sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtige Montage,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Meßgeräte bei der Ausführung
der Prüf arbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Volums- und Gewichtsberechnung,
Grundlagen der Gleichstromtechnik,
Grundlagen der Wechselstromtechnik,
Meßtechnik,
elektrische Anlagen und Geräte (Leiterquerschnittsermittlung).
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werkstoffkunde, Arbeitsverfahren,
Grundlagen der Elektrotechnik,
elektrische Meßtechnik,
Installation elektrischer Starkstromanlagen und
Einrichtungen,
elektrische Maschinen und Geräte.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat zu umfassen
a) die Anfertigung der Fertigungszeichnung
eines einfachen Teiles nach Angabe,
b) die Anfertigung eines Installationsplanes
unter Verwendung von Gebäudeplänen,
c) die Anfertigung einfacher Schaltbilder und
Schaltpläne unter Verwendung normgerechter
Schaltzeichen.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs
Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebselektriker,
Blitzschutzbauer oder Starkstrommonteur
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Elektroinstallateur abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange des
§ 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmung
§ 6. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektroinstallateur ist im
übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974
anzuwenden.