116_1974
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116. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung über die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden zum Erwerbe dinglicher Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 116. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung über die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden zum Erwerbe dinglicher Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken durch den Verfassungsgerichtshof
1974_116_0 116. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung über die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden zum Erwerbe dinglicher Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken durch den Verfassungsgerichtshof
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Nach Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und § 60
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
wird kundgemacht
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 7. Dezember 1973, V 22/73-8, —
dem Bundesminister für Justiz zugestellt am
30. Jänner 1974 — die § 8 Abs. 1 Z. 1, § 8
Abs. 2 und § 16 der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 18. November 1927,
BGBl. Nr. 326, über die gerichtliche Hinterlegung
von Urkunden zum Erwerbe dinglicher
Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und
an Bauwerken als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai
1974 in Kraft.