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116_1974 AT

116. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung über die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden zum Erwerbe dinglicher Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung über die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden zum Erwerbe dinglicher Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken durch den Verfassungsgerichtshof

Nach Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

wird kundgemacht

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 7. Dezember 1973, V 22/73-8, —

dem Bundesminister für Justiz zugestellt am

30. Jänner 1974 — die § 8 Abs. 1 Z. 1, § 8

Abs. 2 und § 16 der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 18. November 1927,

BGBl. Nr. 326, über die gerichtliche Hinterlegung

von Urkunden zum Erwerbe dinglicher

Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und

an Bauwerken als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai

1974 in Kraft.

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