116. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, für die von der Flughafen
Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung
im In- und Ausland aufzunehmenden Darlehen
und sonstigen Kredite namens des Bundes
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Darlehen
und sonstigen Kredite 450 Millionen
Schilling an Kapital und der Gesamtbetrag
der Zinsen und Kosten 450 Millionen
Schilling nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 150 Millionen Schilling
an Kapital nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Kreditoperation 25 Jahre
nicht übersteigt;
d) sich die Haftung des Bundes höchstens auf
denjenigen Anteil der Darlehen und sonstigen
Kredite samt Zinsen und Kosten
erstreckt, der der Beteiligung des Bundes
an der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft
mit beschränkter Haftung (50%) entspricht;
e) die prozentuelle Gesamtbelastung der
Kreditoperation in inländischer Währung
unter Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden Zinsfußes für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48
Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 276/1969) beträgt
f) die prozentuelle Gesamtbelastung der
Kreditoperation in ausländischer Währung
nach der Formel laut lit. e nicht mehr als
das Zweieinhalbfache des arithmetischen
Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der Schweiz
und den USA (New York) beträgt;
g) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen
Francs, Deutschen Mark, Französischen
Francs, Holländischen Gulden,
Italienischen Liren, Japanischen Yen,
Kanadischen Dollar, Luxemburgischen
Francs, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen,
Schweizer Franken, US-Dollar oder
in Rechnungseinheiten, die auf mehreren
dieser Währungen beruhen, erfolgt und
h) der Erlös der Kreditoperation ausschließlich
zur Mitfinanzierung der Investitionsvorhaben
am Flughafen Wien-Schwechat
verwendet wird.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. e und f sind die Zuzählungsverluste
vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils
für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung
nach der Formel laut Abs. 2 lit. e
und f zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
maßgebend.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,
so sind diese zu den im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme vom Bundesminister für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2
übernommenen Haftungen über die vertraglich
vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus Kreditoperationen vertraglich
vorgesehen ist und vom Schuldner
in Anspruch genommen wird oder zur
Vermeidung einer Inanspruchnahme des
Bundes aus. der Haftung infolge unvorhersehbar
eingetretener wirtschaftlicher
oder finanzieller Schwierigkeiten des
Hauptschuldners geboten ist und der
Gläubiger zustimmt,
b) durch die Prolongierung die vertraglich
vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als
fünf Jahre überschritten wird,
c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten Deckung
finden und
d) die Mitgesellschafter Stadt Wien und Land
Niederösterreich ihre Haftungen gleichfalls
über die vereinbarte Laufzeit erstrecken.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 überdies
nur dann übernehmen, wenn
a) dem Bundesministerium für Finanzen die
Prüfung der zweckgebundenen Verwendung
der bundesverbürgten Kredite und
im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in
alle Bücher, Urkunden und sonstige Schriften
der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft
mit beschränkter Haftung gewährleistet
wird und
b) die Gesellschaft dem Bundesministerium
für Finanzen für die Dauer der Laufzeit
der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht
samt Gewinn- und Verlustrechnung
und den Prüfungsbericht eines
Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters
(einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)
oder eines Buchprüfers
und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorlegt.
§ 5. Wird der Bund auf Grund einer gemäß
den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, steht ihm
neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz
der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches), auch das
Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im
Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen
Haftung entstandenen Aufwendungen,
insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit
mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten,
zu fordern.
§ 6. Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.