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116. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, für die von der Flughafen

Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung

im In- und Ausland aufzunehmenden Darlehen

und sonstigen Kredite namens des Bundes

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Darlehen

und sonstigen Kredite 450 Millionen

Schilling an Kapital und der Gesamtbetrag

der Zinsen und Kosten 450 Millionen

Schilling nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 150 Millionen Schilling

an Kapital nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation 25 Jahre

nicht übersteigt;

d) sich die Haftung des Bundes höchstens auf

denjenigen Anteil der Darlehen und sonstigen

Kredite samt Zinsen und Kosten

erstreckt, der der Beteiligung des Bundes

an der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft

mit beschränkter Haftung (50%) entspricht;

e) die prozentuelle Gesamtbelastung der

Kreditoperation in inländischer Währung

unter Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden Zinsfußes für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48

Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 276/1969) beträgt

f) die prozentuelle Gesamtbelastung der

Kreditoperation in ausländischer Währung

nach der Formel laut lit. e nicht mehr als

das Zweieinhalbfache des arithmetischen

Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der Schweiz

und den USA (New York) beträgt;

g) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen

Francs, Deutschen Mark, Französischen

Francs, Holländischen Gulden,

Italienischen Liren, Japanischen Yen,

Kanadischen Dollar, Luxemburgischen

Francs, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen,

Schweizer Franken, US-Dollar oder

in Rechnungseinheiten, die auf mehreren

dieser Währungen beruhen, erfolgt und

h) der Erlös der Kreditoperation ausschließlich

zur Mitfinanzierung der Investitionsvorhaben

am Flughafen Wien-Schwechat

verwendet wird.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. e und f sind die Zuzählungsverluste

vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils

für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung

nach der Formel laut Abs. 2 lit. e

und f zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

maßgebend.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,

so sind diese zu den im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme vom Bundesminister für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2

übernommenen Haftungen über die vertraglich

vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus Kreditoperationen vertraglich

vorgesehen ist und vom Schuldner

in Anspruch genommen wird oder zur

Vermeidung einer Inanspruchnahme des

Bundes aus. der Haftung infolge unvorhersehbar

eingetretener wirtschaftlicher

oder finanzieller Schwierigkeiten des

Hauptschuldners geboten ist und der

Gläubiger zustimmt,

b) durch die Prolongierung die vertraglich

vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als

fünf Jahre überschritten wird,

c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten Deckung

finden und

d) die Mitgesellschafter Stadt Wien und Land

Niederösterreich ihre Haftungen gleichfalls

über die vereinbarte Laufzeit erstrecken.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 überdies

nur dann übernehmen, wenn

a) dem Bundesministerium für Finanzen die

Prüfung der zweckgebundenen Verwendung

der bundesverbürgten Kredite und

im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in

alle Bücher, Urkunden und sonstige Schriften

der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft

mit beschränkter Haftung gewährleistet

wird und

b) die Gesellschaft dem Bundesministerium

für Finanzen für die Dauer der Laufzeit

der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht

samt Gewinn- und Verlustrechnung

und den Prüfungsbericht eines

Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters

(einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)

oder eines Buchprüfers

und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und

Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorlegt.

§ 5. Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, steht ihm

neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz

der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches), auch das

Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im

Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen

Haftung entstandenen Aufwendungen,

insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit

mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten,

zu fordern.

§ 6. Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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