116. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3
des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1
dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten Anlagen
enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. Für den Lehrberuf Elektromechaniker in der
Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Elektromechaniker für
Schwachstrom in der Anlage 2;
3. für den Lehrberuf Elektromechaniker für
Starkstrom in der Anlage 3;
4. für den Lehrberuf Feinmechaniker in der
Anlage 4;
5. für den Lehrberuf Fernmeldemonteur in der
Anlage 5;
6. für den Lehrberuf Mechaniker in der Anlage
6;
7. für den Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker
in der Anlage 7;
8. für den Lehrberuf Radiomechaniker in der
Anlage 8;
9. für den Lehrberuf Technischer Zeichner in
der Anlage 9;
10. für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker
in der Anlage 10;
11. für den Lehrberuf Waffenmechaniker in der
Anlage 11.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1972
in Kraft.