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116_1972 AT

116. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3

des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1

dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten Anlagen

enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt

1. Für den Lehrberuf Elektromechaniker in der

Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Elektromechaniker für

Schwachstrom in der Anlage 2;

3. für den Lehrberuf Elektromechaniker für

Starkstrom in der Anlage 3;

4. für den Lehrberuf Feinmechaniker in der

Anlage 4;

5. für den Lehrberuf Fernmeldemonteur in der

Anlage 5;

6. für den Lehrberuf Mechaniker in der Anlage

6;

7. für den Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

in der Anlage 7;

8. für den Lehrberuf Radiomechaniker in der

Anlage 8;

9. für den Lehrberuf Technischer Zeichner in

der Anlage 9;

10. für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker

in der Anlage 10;

11. für den Lehrberuf Waffenmechaniker in der

Anlage 11.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1972

in Kraft.

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