116. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr, 10/
1970 und BGBl. Nr. 415/1970 wird wie folgt
geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Zur Anbahnung eines allgemeinen Familienlastenausgleiches
werden Beihilfen gewährt.
Diese Beihilfen sind
a) die Familienbeihilfe,
b) die Schulfahrtbeihilfe und
c) die Geburtenbeihilfe."
2. Dem § 2 werden als Abs. 7 und Abs. 8 angefügt
„(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges
gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden
erbracht, wenn der Unterhaltsleistende
mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt
oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen
zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe
auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen, die sowohl im Bundesgebiet als
auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat."
3. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Personen, die im Bundesgebiet weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, haben nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie bei einem Dienstgeber
im Bundesgebiet beschäftigt sind oder zufolge
einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet
beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die
Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Personen, die
zwar im Bundesgebiet einen Wohnsitz, nicht
jedoch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
(§ 2 Abs. 8) haben."
4. Dem § 5 Abs. 1 ist anzufügen
„Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge
außer Betracht, die ein Kind, welches sich
in Schulausbildung befindet, aus einer ausschließlich
während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung
bezieht."
5. Dem § 5 Abs. 2 ist anzufügen
„Eine hauptberufliche Tätigkeit des Kindes liegt
nicht vor, wenn ein Kind, das sich in Schulaus-
bildung befindet, ausschließlich während der
Schulferien im Betrieb des Anspruchsberechtigten
oder dessen Ehegatten beschäftigt ist."
6. Im § 24 Abs. 3 haben die Worte: „jeweils
auf ein halbes Jahr" zu entfallen.
7. Dem § 26 Abs. 1 ist anzufügen
„Die Anrechnung ist durch das Finanzamt durchzuführen.
Die Familienbeihilfenkarte ist zur
Durchführung der Anrechnung dem Finanzamt
zu überlassen."
8. Nach dem § 30 wird eingefügt
„ABSCHNITT I a
Schulfahrtbeihilfe
§ 30 a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe
haben Personen für Kinder, für die ihnen
Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12)
wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch
auf eine gleichartige ausländische Beihilfe
haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt und eine
öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Schule im Inland als ordentlicher
Schüler besucht.
(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch
Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird
(§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4
Abs. 1), wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und eine öffentliche oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland
als ordentlicher Schüler besuchen.
(3) Unter Schulen im Sinne dieses Abschnittes
sind auch Hochschulen und unter Schülern auch
Hörer zu verstehen.
(4) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht nur,
wenn für den regelmäßigen Schulbesuch die Benutzung
eines Verkehrsmittels erforderlich ist
und der Schulweg mindestens 2 km beträgt, es
sei denn, daß der Schüler derart behindert ist,
daß. auch dieser Schulweg ohne Benutzung eines
Verkehrsmittels unzumutbar ist.
(5) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht nur
für das Schuljahr (Studienjahr) 1971/72.
§ 30 b. Die Schulfahrtbeihilfe ist in Höhe des
für ein Massenbeförderungsmittel erforderlichen
Aufwandes laut des im Linienverkehr behördlich
genehmigten Tarifes unter Berücksichtigung möglicher
Ermäßigungen zu gewähren. Kommt für
die Fahrt zur und von der Schule die Benutzung
eines Massenbeförderungsmittels im Linienverkehr
nicht in Betracht, so ist die Schulfahrtbeihilfe
in Höhe der notwendigen Kosten zu gewähren.
Die Schulfahrtbeihilfe darf die Höhe der
im § 9 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes
1967 genannten Pauschbeträge nicht übersteigen;
für die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels
ist hiebei der für die Benutzung eines
Personenkraftwagens geltende Pauschbetrag maßgebend.
§ 30 c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf
Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem
nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 31. Dezember
des Kalenderjahres zu stellen, in dem das
Schuljahr (Studienjahr) endet, für welches die
Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. § 10 Abs. 4 ist
sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf
Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt
zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe
zuständig ist (§ 13).
(3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren,
wenn der Antragsteller
a) eine Bestätigung der Schule, aus der der
Schulbesuch, der Wohnort des Schülers und
dessen österreichische Staatsbürgerschaft
hervorgehen, und
b) einen Nachweis über die Höhe der tatsächlichen
Fahrtkosten für den Schulbesuch
vorlegt.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr
(Studienjahr) nur einmal, nach Ablauf des
Unterrichtsjahres (Sommersemesters) gewährt.
§ 30 d. (1) Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe
ist zurückzuzahlen.
(2) Wer Schulfahrtbeihilfe vorsätzlich oder
grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern
die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften
strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis 2000 S zu
bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist
(§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950)
beträgt zwei Jahre.
§ 30 e. (1) Der Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe
ist nicht pfändbar.
(2) Die Anträge auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe
und Schulbestätigungen gemäß
§ 30 c Abs. 3 lit. a sind von den Stempelgebühren
befreit.
§ 30 f. (1) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
mit Verkehrsunternehmen Verträge für
das Schuljahr (Studienjahr) 1971/72 abzuschließen,
wonach sich diese Unternehmen verpflichten, im
Linienverkehr gegen Ersatz des für den Schülerverkehr
(Hochschülerverkehr) im Tarif vorgesehenen
Fahrpreises durch den Bund Schüler
unentgeltlich zur und von der Schule zu befördern.
(2) Fahrpreisersatz darf nur für Schüler geleistet
werden, für die eine Schulbestätigung im
Sinne des § 30 c Abs. 3 lit. a beigebracht wird.
(3) In Verträgen nach Abs. 1 hat sich der Bundesminister
für Finanzen auszubedingen, daß die
Verkehrsunternehmen sich zur Rechnungslegung
und Auskunfterteilung verpflichten und den Organen
des Bundes die Überprüfung der Unterlagen,
auf die sich der Fahrpreisersatz gründet,
gestatten.
§ 30 g. Für Fahrten auf Wegstrecken, die
Gegenstand eines Vertrages gemäß § 30 f sind,
besteht kein Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe,
es sei denn, daß das Kind derart behindert ist,
daß ihm die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels
nicht möglich ist.
§ 30 h. (1) Die Schulen (§ 30 a) haben die im
§ 30 c Abs. 3 lit. a genannten Bestätigungen auszustellen.
Eine Bestätigung darf nur für ordentliche
Schüler ausgestellt werden, die zu Beginn
des Schuljahres (Studienjahres) das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
(2) Für die Bestätigungen sind den Schulen
Formblätter zur Verfügung zu stellen."
9. § 39 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 39. (1) Der Aufwand für die nach diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen
Maßnahmen ist, soweit nicht § 46 etwas
anderes bestimmt, von dem Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu tragen, der vom Bundesminister
für Finanzen verwaltet wird. Dieser
Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit; er besteht
aus der Sektion A und aus der Sektion B."
10. § 39 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion B, hat den übrigen Aufwand für Beihilfen
und Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz
zu tragen."
11. § 39 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die Eingänge an den im Abs. 4 und im
Abs. 5 lit. a, b und c angeführten Beiträgen und
der im Abs. 5 lit. d angeführte Überschuß des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A,
sind zweckgebunden für den Aufwand an den
nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen
und Maßnahmen."
12. § 41 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat
nicht den Betrag von 7500 S, so verringert
sie sich um 5000 S."
13. § 51 hat zu lauten
„§ 51. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundes
gesetzes sind betraut
a) hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28,
soweit es sich um die Befreiung von den
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
handelt, der Bundesminister für Justiz,
b) hinsichtlich des § 30 h Abs. 1 der Bundesminister
für Unterricht und Kunst, hinsichtlich
der Hochschulen der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung und
hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen und der Försterschulen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Durchführung des § 30 f ist der
Bundesminister für Finanzen betraut."
Artikel II
(1) § 2 Abs. 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung des Art. I 2. 2 dieses
Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) Art. I Z. 12 dieses Bundesgesetzes ist erstmals
für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung des § 30 h Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung
des Art. I Z. 8 dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
hinsichtlich der Hochschulen der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung und hinsichtlich
der land- und forstwirtschaftlichen Schulen
und der Försterschulen der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, jeweils im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, mit der Durchführung des § 30 f
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der
Fassung des Art. I Z. 8 dieses Bundesgesetzes
und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Finanzen betraut.