Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116_1971 AT

116. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr, 10/

1970 und BGBl. Nr. 415/1970 wird wie folgt

geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Zur Anbahnung eines allgemeinen Familienlastenausgleiches

werden Beihilfen gewährt.

Diese Beihilfen sind

a) die Familienbeihilfe,

b) die Schulfahrtbeihilfe und

c) die Geburtenbeihilfe."

2. Dem § 2 werden als Abs. 7 und Abs. 8 angefügt

„(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges

gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden

erbracht, wenn der Unterhaltsleistende

mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt

oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen

zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe

auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen, die sowohl im Bundesgebiet als

auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur

dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den

Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet

haben und sich die Kinder ständig im

Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den

Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat,

zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen

Beziehungen hat."

3. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Personen, die im Bundesgebiet weder

einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben, haben nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Anspruch auf

Familienbeihilfe, wenn sie bei einem Dienstgeber

im Bundesgebiet beschäftigt sind oder zufolge

einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen

Krankenversicherung im Bundesgebiet

beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die

Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert.

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende

Vorschriften über die Beschäftigung

ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Personen, die

zwar im Bundesgebiet einen Wohnsitz, nicht

jedoch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

(§ 2 Abs. 8) haben."

4. Dem § 5 Abs. 1 ist anzufügen

„Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge

außer Betracht, die ein Kind, welches sich

in Schulausbildung befindet, aus einer ausschließlich

während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung

bezieht."

5. Dem § 5 Abs. 2 ist anzufügen

„Eine hauptberufliche Tätigkeit des Kindes liegt

nicht vor, wenn ein Kind, das sich in Schulaus-

bildung befindet, ausschließlich während der

Schulferien im Betrieb des Anspruchsberechtigten

oder dessen Ehegatten beschäftigt ist."

6. Im § 24 Abs. 3 haben die Worte: „jeweils

auf ein halbes Jahr" zu entfallen.

7. Dem § 26 Abs. 1 ist anzufügen

„Die Anrechnung ist durch das Finanzamt durchzuführen.

Die Familienbeihilfenkarte ist zur

Durchführung der Anrechnung dem Finanzamt

zu überlassen."

8. Nach dem § 30 wird eingefügt

„ABSCHNITT I a

Schulfahrtbeihilfe

§ 30 a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe

haben Personen für Kinder, für die ihnen

Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12)

wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch

auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch

auf eine gleichartige ausländische Beihilfe

haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt und eine

öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete

Schule im Inland als ordentlicher

Schüler besucht.

(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch

Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird

(§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf

Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine

gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4

Abs. 1), wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und eine öffentliche oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland

als ordentlicher Schüler besuchen.

(3) Unter Schulen im Sinne dieses Abschnittes

sind auch Hochschulen und unter Schülern auch

Hörer zu verstehen.

(4) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht nur,

wenn für den regelmäßigen Schulbesuch die Benutzung

eines Verkehrsmittels erforderlich ist

und der Schulweg mindestens 2 km beträgt, es

sei denn, daß der Schüler derart behindert ist,

daß. auch dieser Schulweg ohne Benutzung eines

Verkehrsmittels unzumutbar ist.

(5) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht nur

für das Schuljahr (Studienjahr) 1971/72.

§ 30 b. Die Schulfahrtbeihilfe ist in Höhe des

für ein Massenbeförderungsmittel erforderlichen

Aufwandes laut des im Linienverkehr behördlich

genehmigten Tarifes unter Berücksichtigung möglicher

Ermäßigungen zu gewähren. Kommt für

die Fahrt zur und von der Schule die Benutzung

eines Massenbeförderungsmittels im Linienverkehr

nicht in Betracht, so ist die Schulfahrtbeihilfe

in Höhe der notwendigen Kosten zu gewähren.

Die Schulfahrtbeihilfe darf die Höhe der

im § 9 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes

1967 genannten Pauschbeträge nicht übersteigen;

für die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels

ist hiebei der für die Benutzung eines

Personenkraftwagens geltende Pauschbetrag maßgebend.

§ 30 c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf

Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem

nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 31. Dezember

des Kalenderjahres zu stellen, in dem das

Schuljahr (Studienjahr) endet, für welches die

Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. § 10 Abs. 4 ist

sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf

Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt

zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe

zuständig ist (§ 13).

(3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren,

wenn der Antragsteller

a) eine Bestätigung der Schule, aus der der

Schulbesuch, der Wohnort des Schülers und

dessen österreichische Staatsbürgerschaft

hervorgehen, und

b) einen Nachweis über die Höhe der tatsächlichen

Fahrtkosten für den Schulbesuch

vorlegt.

(4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr

(Studienjahr) nur einmal, nach Ablauf des

Unterrichtsjahres (Sommersemesters) gewährt.

§ 30 d. (1) Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe

ist zurückzuzahlen.

(2) Wer Schulfahrtbeihilfe vorsätzlich oder

grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern

die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften

strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis 2000 S zu

bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist

(§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950)

beträgt zwei Jahre.

§ 30 e. (1) Der Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe

ist nicht pfändbar.

(2) Die Anträge auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe

und Schulbestätigungen gemäß

§ 30 c Abs. 3 lit. a sind von den Stempelgebühren

befreit.

§ 30 f. (1) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

mit Verkehrsunternehmen Verträge für

das Schuljahr (Studienjahr) 1971/72 abzuschließen,

wonach sich diese Unternehmen verpflichten, im

Linienverkehr gegen Ersatz des für den Schülerverkehr

(Hochschülerverkehr) im Tarif vorgesehenen

Fahrpreises durch den Bund Schüler

unentgeltlich zur und von der Schule zu befördern.

(2) Fahrpreisersatz darf nur für Schüler geleistet

werden, für die eine Schulbestätigung im

Sinne des § 30 c Abs. 3 lit. a beigebracht wird.

(3) In Verträgen nach Abs. 1 hat sich der Bundesminister

für Finanzen auszubedingen, daß die

Verkehrsunternehmen sich zur Rechnungslegung

und Auskunfterteilung verpflichten und den Organen

des Bundes die Überprüfung der Unterlagen,

auf die sich der Fahrpreisersatz gründet,

gestatten.

§ 30 g. Für Fahrten auf Wegstrecken, die

Gegenstand eines Vertrages gemäß § 30 f sind,

besteht kein Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe,

es sei denn, daß das Kind derart behindert ist,

daß ihm die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels

nicht möglich ist.

§ 30 h. (1) Die Schulen (§ 30 a) haben die im

§ 30 c Abs. 3 lit. a genannten Bestätigungen auszustellen.

Eine Bestätigung darf nur für ordentliche

Schüler ausgestellt werden, die zu Beginn

des Schuljahres (Studienjahres) das 27. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben.

(2) Für die Bestätigungen sind den Schulen

Formblätter zur Verfügung zu stellen."

9. § 39 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 39. (1) Der Aufwand für die nach diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen

Maßnahmen ist, soweit nicht § 46 etwas

anderes bestimmt, von dem Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen zu tragen, der vom Bundesminister

für Finanzen verwaltet wird. Dieser

Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit; er besteht

aus der Sektion A und aus der Sektion B."

10. § 39 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

Sektion B, hat den übrigen Aufwand für Beihilfen

und Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz

zu tragen."

11. § 39 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die Eingänge an den im Abs. 4 und im

Abs. 5 lit. a, b und c angeführten Beiträgen und

der im Abs. 5 lit. d angeführte Überschuß des

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A,

sind zweckgebunden für den Aufwand an den

nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen

und Maßnahmen."

12. § 41 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat

nicht den Betrag von 7500 S, so verringert

sie sich um 5000 S."

13. § 51 hat zu lauten

„§ 51. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundes

gesetzes sind betraut

a) hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28,

soweit es sich um die Befreiung von den

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

handelt, der Bundesminister für Justiz,

b) hinsichtlich des § 30 h Abs. 1 der Bundesminister

für Unterricht und Kunst, hinsichtlich

der Hochschulen der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung und

hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen und der Försterschulen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

jeweils im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Durchführung des § 30 f ist der

Bundesminister für Finanzen betraut."

Artikel II

(1) § 2 Abs. 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der Fassung des Art. I 2. 2 dieses

Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1971 in Kraft.

(2) Art. I Z. 12 dieses Bundesgesetzes ist erstmals

für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung des § 30 h Abs. 1 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung

des Art. I Z. 8 dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht und Kunst,

hinsichtlich der Hochschulen der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung und hinsichtlich

der land- und forstwirtschaftlichen Schulen

und der Försterschulen der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, jeweils im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, mit der Durchführung des § 30 f

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der

Fassung des Art. I Z. 8 dieses Bundesgesetzes

und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →