116. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes geregelt wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Kollektivvertragsgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1950, 92/1959
und 60/1962 sowie der §§ 17 Abs. 2 und 3 und
35 Z. 3 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung, mit der die Geschäftsführung
der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes
geregelt wird, BGBl. Nr. 279/1962, wird
geändert wie folgt
1. Im § 34 haben die lit. f und g zu lauten
„f) Beschlüsse auf Festsetzung von Lehrlingsentschädigungen
(§ 17 des Berufsausbildungsgesetzes)
zu fassen sowie deren
Kundmachung zu veranlassen; das gleiche
gilt sinngemäß für die Änderung oder Aufhebung
eines Beschlusses auf Festsetzung
einer Lehrlingsentschädigung,
g) einen Kataster der von ihm selbst und der
von den Einigungsämtern beschlossenen
Satzungen und Mindestlohntarife sowie der
von ihm festgesetzten Lehrlingsentschädigungen
zu führen,".
2. Die bisherigen lit. g und h des § 34 erhalten
die Bezeichnung lit. h und i.
3. Dem § 36 Abs. 1 ist ein Satz nachstehenden
Wortlautes anzufügen
„Ebenso sind im Verfahren über die Festsetzung
der Lehrlingsentschädigung je vier Mitglieder
(Ersatzmänner) aus der Gruppe der Dienstgeber
und aus der Gruppe der Dienstnehmer zu berufen."
4. § 38 lit. a hat zu lauten
„a) in den im § 34 lit. a bis f und h angeführten
Angelegenheiten und".
5. Im § 40 ist nach Abs. 3 ein Abs. 4 nachstehenden
Wortlautes einzufügen
„(4) Das Verfahren auf Festsetzung einer
Lehrlingsentschädigung ist einzuleiten, wenn es
von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft
beantragt wird."
6. Der bisherige Abs. 4 des § 40 erhält die
Bezeichnung Abs. 5.
7. § 42 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Neben dem Einreichungsprotokoll ist
über die Zuerkennung und Aberkennung der
Kollektivvertragsfähigkeit nach § 3 Abs. 2 und 3
des Kollektivvertragsgesetzes ein Register nach
Muster IV, über die dem Kataster einverleibten
Satzungen ein Register nach Muster V, über die
dem Kataster einverleibten Mindestlohntarife
ein Register nach Muster VII und über die dem
Kataster einverleibten Beschlüsse auf Festsetzung
einer Lehrlingsentschädigung ein Register nach
Muster VIII zu führen. Im Bedarfsfall kann der
Vorsitzende des Obereinigungsamtes die Führung
weiterer Register für bestimmte Gruppen
von Geschäftsfällen anordnen."
8. Nach § 46 ist ein § 46 a nachstehenden
Wortlautes samt Überschrift einzufügen
„Festsetzung von Lehrlingsentschädigungen
§ 46 a. (1) Der Vorsitzende hat einlangende
Anträge auf Festsetzung von Lehrlingsentschädigungen
vorerst im Sinne des § 39 Abs. 3 der
EA-Geo. dahin zu prüfen, ob die im § 17 Abs. 2
des Berufsausbildungsgesetzes geforderten Voraussetzungen
vorliegen.
(2) Die Anträge sind den von der Festsetzung
betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften
unter Anberaumung einer angemessenen
Frist, die jedoch mindestens drei Wochen betragen
muß, abschriftlich mit dem Bemerken zur
Stellungnahme zuzuleiten, daß das Einverständnis
mit dem Antrag angenommen wird, wenn
innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme
erfolgt. Der Antrag hat die zur Beurteilung
der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen
Angaben sowie einen Vorschlag über
die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung
zu enthalten.
(3) Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten
Frist (Abs. 2) ist der Antrag unter Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung einem
Senat zur Beschlußfassung zuzuweisen.
(4) Der Beschluß des Obereinigungsamtes auf
Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung ist im,
Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen.
Er tritt, falls nichts anderes bestimmt ist, mit
dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der kundgemachte Beschluß ist an der Amtstafel
des Obereinigungsamtes anzuschlagen. Der Anschlag
hat durch 30 Tage an der Amtstafel zu
verbleiben.
(5) Je eine Ausfertigung der vom Obereinigungsamt
gefaßten Beschlüsse auf Festsetzung
einer Lehrlingsentschädigung ist unter Bekanntgabe
der Zahl, unter der die Festsetzung der
Lehrlingsentschädigung in das Register eingetragen
wurde, der antragstellenden Partei, dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung, den
nach dem räumlichen Geltungsbereich der festgesetzten
Lehrlingsentschädigung in Betracht
kommenden Einigungsämtern, den betroffenen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften, dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie, dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt und dem Österreichischen Arbeiterkammertag
zuzuleiten. Mit der Übermittlung
der Beschlußausfertigung ist auch das Datum, an
welchem der Beschluß im ,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung' kundgemacht worden ist, mitzuteilen."
9. Nach § 47 Abs. 2 ist ein Abs. 3 nachstehenden
Wortlautes einzufügen
„(3) Die vom Obereinigungsamt gefaßten Beschlüsse
auf Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung
sind einem Kataster der festgesetzten Lehrlingsentschädigungen
einzuverleiben. Im Kataster
ist bei jedem Beschluß auf Festsetzung einer
Lehrlingsentschädigung die fortlaufende Zahl,
unter der die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung
im Register (§ 42 Abs. 2) eingetragen
wurde, zu vermerken."
10. Der bisherige Abs. 3 des § 47 erhält die
Bezeichnung Abs. 4.
11. Nach dem Muster VII Anlage 7 ist nachstehendes
Muster VIII Anlage 8 anzufügen
Anlage 8