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116. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes geregelt wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes geregelt wird

Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Kollektivvertragsgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1950, 92/1959

und 60/1962 sowie der §§ 17 Abs. 2 und 3 und

35 Z. 3 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung, mit der die Geschäftsführung

der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes

geregelt wird, BGBl. Nr. 279/1962, wird

geändert wie folgt

1. Im § 34 haben die lit. f und g zu lauten

„f) Beschlüsse auf Festsetzung von Lehrlingsentschädigungen

(§ 17 des Berufsausbildungsgesetzes)

zu fassen sowie deren

Kundmachung zu veranlassen; das gleiche

gilt sinngemäß für die Änderung oder Aufhebung

eines Beschlusses auf Festsetzung

einer Lehrlingsentschädigung,

g) einen Kataster der von ihm selbst und der

von den Einigungsämtern beschlossenen

Satzungen und Mindestlohntarife sowie der

von ihm festgesetzten Lehrlingsentschädigungen

zu führen,".

2. Die bisherigen lit. g und h des § 34 erhalten

die Bezeichnung lit. h und i.

3. Dem § 36 Abs. 1 ist ein Satz nachstehenden

Wortlautes anzufügen

„Ebenso sind im Verfahren über die Festsetzung

der Lehrlingsentschädigung je vier Mitglieder

(Ersatzmänner) aus der Gruppe der Dienstgeber

und aus der Gruppe der Dienstnehmer zu berufen."

4. § 38 lit. a hat zu lauten

„a) in den im § 34 lit. a bis f und h angeführten

Angelegenheiten und".

5. Im § 40 ist nach Abs. 3 ein Abs. 4 nachstehenden

Wortlautes einzufügen

„(4) Das Verfahren auf Festsetzung einer

Lehrlingsentschädigung ist einzuleiten, wenn es

von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft

beantragt wird."

6. Der bisherige Abs. 4 des § 40 erhält die

Bezeichnung Abs. 5.

7. § 42 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Neben dem Einreichungsprotokoll ist

über die Zuerkennung und Aberkennung der

Kollektivvertragsfähigkeit nach § 3 Abs. 2 und 3

des Kollektivvertragsgesetzes ein Register nach

Muster IV, über die dem Kataster einverleibten

Satzungen ein Register nach Muster V, über die

dem Kataster einverleibten Mindestlohntarife

ein Register nach Muster VII und über die dem

Kataster einverleibten Beschlüsse auf Festsetzung

einer Lehrlingsentschädigung ein Register nach

Muster VIII zu führen. Im Bedarfsfall kann der

Vorsitzende des Obereinigungsamtes die Führung

weiterer Register für bestimmte Gruppen

von Geschäftsfällen anordnen."

8. Nach § 46 ist ein § 46 a nachstehenden

Wortlautes samt Überschrift einzufügen

„Festsetzung von Lehrlingsentschädigungen

§ 46 a. (1) Der Vorsitzende hat einlangende

Anträge auf Festsetzung von Lehrlingsentschädigungen

vorerst im Sinne des § 39 Abs. 3 der

EA-Geo. dahin zu prüfen, ob die im § 17 Abs. 2

des Berufsausbildungsgesetzes geforderten Voraussetzungen

vorliegen.

(2) Die Anträge sind den von der Festsetzung

betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften

unter Anberaumung einer angemessenen

Frist, die jedoch mindestens drei Wochen betragen

muß, abschriftlich mit dem Bemerken zur

Stellungnahme zuzuleiten, daß das Einverständnis

mit dem Antrag angenommen wird, wenn

innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme

erfolgt. Der Antrag hat die zur Beurteilung

der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen

Angaben sowie einen Vorschlag über

die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung

zu enthalten.

(3) Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten

Frist (Abs. 2) ist der Antrag unter Anberaumung

einer mündlichen Verhandlung einem

Senat zur Beschlußfassung zuzuweisen.

(4) Der Beschluß des Obereinigungsamtes auf

Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung ist im,

Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen.

Er tritt, falls nichts anderes bestimmt ist, mit

dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der kundgemachte Beschluß ist an der Amtstafel

des Obereinigungsamtes anzuschlagen. Der Anschlag

hat durch 30 Tage an der Amtstafel zu

verbleiben.

(5) Je eine Ausfertigung der vom Obereinigungsamt

gefaßten Beschlüsse auf Festsetzung

einer Lehrlingsentschädigung ist unter Bekanntgabe

der Zahl, unter der die Festsetzung der

Lehrlingsentschädigung in das Register eingetragen

wurde, der antragstellenden Partei, dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung, den

nach dem räumlichen Geltungsbereich der festgesetzten

Lehrlingsentschädigung in Betracht

kommenden Einigungsämtern, den betroffenen

kollektivvertragsfähigen Körperschaften, dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie, dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt und dem Österreichischen Arbeiterkammertag

zuzuleiten. Mit der Übermittlung

der Beschlußausfertigung ist auch das Datum, an

welchem der Beschluß im ,Amtsblatt zur Wiener

Zeitung' kundgemacht worden ist, mitzuteilen."

9. Nach § 47 Abs. 2 ist ein Abs. 3 nachstehenden

Wortlautes einzufügen

„(3) Die vom Obereinigungsamt gefaßten Beschlüsse

auf Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung

sind einem Kataster der festgesetzten Lehrlingsentschädigungen

einzuverleiben. Im Kataster

ist bei jedem Beschluß auf Festsetzung einer

Lehrlingsentschädigung die fortlaufende Zahl,

unter der die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung

im Register (§ 42 Abs. 2) eingetragen

wurde, zu vermerken."

10. Der bisherige Abs. 3 des § 47 erhält die

Bezeichnung Abs. 4.

11. Nach dem Muster VII Anlage 7 ist nachstehendes

Muster VIII Anlage 8 anzufügen

Anlage 8

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