116. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1956, BGBl.
Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen
Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen
in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 297/1960, BGBl. Nr. 325/1963 und
BGBl. Nr. 170/1966, wird abgeändert wie folgt
1. a) Im § 1 erhält der bisher einzige Absatz
die Bezeichnung Abs. 1.
b) Im § 1 Abs. 1 (neu) ist die Zitierung „§§ 2
bis 4" durch die Zitierung „§§ 2 und 3" und
der Ausdruck „der §§ 2 und 4" durch den Ausdruck
„des § 2" zu ersetzen.
c) Im § 1 ist als Abs. 2 anzufügen
„(2) Einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung im Sinne des Abs. 1
ist eine auf einer Beschäftigung beruhende
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
im Ausland gleichzuhalten, sofern mit dem in
Betracht kommenden Staat ein Abkommen auf
dem Gebiete der Krankenversicherung besteht,
das durch die Gleichstellung der Staatsangehörigen
der beiden Staaten sowie durch die gegenseitige
Berücksichtigung von versicherungsrechtlichen
Tatbeständen ein umfassendes Gegenseitigkeitsverhältnis
im Bereich der Krankenversicherung
bewirkt. Die Krankenversicherung ist in
diesem Fall von dem Versicherungsträger durchzuführen,
der zuständig wäre, wenn der Wehrpflichtige
eine gleichartige Beschäftigung an
seinem letzten inländischen Wohnsitz, wenn ein
solcher nicht gegeben ist, in Wien ausgeübt
hätte."
2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger
einen Pauschalbetrag in der Höhe
a) von 80 S monatlich (18'96 S wöchentlich,
270 S täglich) für jeden Familienangehörigen
gemäß § 123 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955,
b) von 25 S monatlich (5'60 S wöchentlich,
0'80 S täglich) für jeden Familienangehörigen
gemäß § 46 Abs. 1 bis 5 des Bauern-
Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 219/1965,
des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst
stehenden Wehrpflichtigen zu leisten."
Artikel II
Wirksamkeitsbeginn
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1968
in Wirksamkeit.
Artikel III
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung betraut.