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116_1968 AT

116. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1956, BGBl.

Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen

Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen

in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 297/1960, BGBl. Nr. 325/1963 und

BGBl. Nr. 170/1966, wird abgeändert wie folgt

1. a) Im § 1 erhält der bisher einzige Absatz

die Bezeichnung Abs. 1.

b) Im § 1 Abs. 1 (neu) ist die Zitierung „§§ 2

bis 4" durch die Zitierung „§§ 2 und 3" und

der Ausdruck „der §§ 2 und 4" durch den Ausdruck

„des § 2" zu ersetzen.

c) Im § 1 ist als Abs. 2 anzufügen

„(2) Einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen

Krankenversicherung im Sinne des Abs. 1

ist eine auf einer Beschäftigung beruhende

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

im Ausland gleichzuhalten, sofern mit dem in

Betracht kommenden Staat ein Abkommen auf

dem Gebiete der Krankenversicherung besteht,

das durch die Gleichstellung der Staatsangehörigen

der beiden Staaten sowie durch die gegenseitige

Berücksichtigung von versicherungsrechtlichen

Tatbeständen ein umfassendes Gegenseitigkeitsverhältnis

im Bereich der Krankenversicherung

bewirkt. Die Krankenversicherung ist in

diesem Fall von dem Versicherungsträger durchzuführen,

der zuständig wäre, wenn der Wehrpflichtige

eine gleichartige Beschäftigung an

seinem letzten inländischen Wohnsitz, wenn ein

solcher nicht gegeben ist, in Wien ausgeübt

hätte."

2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger

einen Pauschalbetrag in der Höhe

a) von 80 S monatlich (18'96 S wöchentlich,

270 S täglich) für jeden Familienangehörigen

gemäß § 123 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955,

b) von 25 S monatlich (5'60 S wöchentlich,

0'80 S täglich) für jeden Familienangehörigen

gemäß § 46 Abs. 1 bis 5 des Bauern-

Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 219/1965,

des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst

stehenden Wehrpflichtigen zu leisten."

Artikel II

Wirksamkeitsbeginn

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1968

in Wirksamkeit.

Artikel III

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung betraut.

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